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title: "Benutzungsordnung für Sport- und Badeanlagen (BO SBA)"
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# Benutzungsordnung für Sport- und Badeanlagen (BO SBA)

## Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Diese Benutzungsordnung bezweckt:
a. die Sicherstellung eines geordneten Sport- und Badebetriebs sowie einer störungsfreien und zweckentsprechenden Nutzung der Sport- und Badeanlagen;
b. die Sicherheit der Benutzenden;
c. die Bewahrung der Stadt vor Schäden.

## Art. 2 {#art_2}

1 Diese Benutzungsordnung gilt:
a. für alle vom Sportamt geführten Sport- und Badeanlagen
auf dem gesamten jeweiligen Areal mit Innenräumen und
Aussenflächen;
b. für alle Personen, die sich in diesen Sport- und Badeanlagen aufhalten.
2 Vom Geltungsbereich ausgenommen sind:
a. das Stadion Letzigrund;
b. die Sportanlagen der städtischen Volksschule.

## Art. 3 {#art_3}

In dieser Benutzungsordnung bedeuten:
a. Badeanlagen: Hallenbäder, Freibäder und Schulschwimmanlagen;
b. Sportanlagen: alle übrigen Sportanlagen;
c. Benutzende: alle Personen, die sich in den Sport- und
Badeanlagen aufhalten, insbesondere Besuchende.
1 AS 101.100
2 AS 172.101
Zweck
Geltungsbereich
Begriffe
2Benutzungsordnung für Sport- und

## Art. 4 Badeanlagen (BO SBA)421.150 {#art_4}

Die Öffnungszeiten werden auf der Webseite des Sportamts veröffentlicht.

## Art. 5 {#art_5}

1 Die Direktorin oder der Direktor des Sportamts erlässt
im Rahmen dieser Benutzungsordnung für die verschiedenen
Typen von Sport- und Badeanlagen Betriebsordnungen.
2 Diese konkretisieren die Benutzungsordnung mit spezifischen
Benutzungsvorschriften für die einzelnen Anlagetypen.
3 Sie können insbesondere Vorschriften enthalten über:
a. Anforderungen und Massnahmen aus Sicherheitsgründen,
insbesondere:
1. Zutrittsbeschränkungen,
2. Nutzungseinschränkungen,
3. das Erfordernis von Begleitpersonen für Kinder;
b. Anforderungen und Massnahmen aus Hygienegründen;
c. die Beschränkung der Nutzung auf bestimmte Gruppen von
Benutzenden;
d. eine zweckdienliche Bekleidung.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die Betriebsordnungen werden auf der Webseite des
Sportamts veröffentlicht.
2 Sie können überdies in der jeweiligen Sport- oder Badeanlage
eingesehen werden.

## Art. 7 {#art_7}

Die Benutzungsgebühren richten sich nach der Gebührenordnung für die Benutzung von Sport- und Badeanlagen
(GebO SBA)3.

## Art. 8 B. Zutritts- und Nutzungsberechtigung {#art_8}

Zum Zutritt zu den Sport- und Badeanlagen und deren
Benutzung ist berechtigt, wer:
a. sich an die Benutzungsvorschriften hält;
b. bei entgeltlicher Nutzung die Benutzungsgebühren gemäss
Art. 7 entrichtet; und
c. von der Zutrittsberechtigung nicht gemäss Art. 9 ausgeschlossen ist.
3 vom 18. Januar 2022, AS 421.160.
Öffnungszeiten
Betriebsordnungen
a. Begriff und
Inhalt
b. Veröffent
lichung
Benutzungsgebühren
Grundsatz
3Benutzungsordnung für Sport- und

## Art. 9 Badeanlagen (BO SBA) 421.150 {#art_9}

Keine Zutrittsberechtigung haben Personen, die:
a. für eine sichere Benutzung der Sport- oder Badeanlage
nicht Gewähr bieten, insbesondere wenn sie unter Alkohol-
oder Drogeneinfluss stehen;
b. von einer Zutrittsbeschränkung gemäss Betriebsordnung
betroffen sind;
c. mit einer Wegweisung oder einem Zutrittsverbot belegt sind.

## Art. 10 {#art_10}

Die Benutzung einer Sport- oder Badeanlage kann durch
das Sportamt aus technischen, sicherheits- oder witterungsbedingten oder anderen betrieblichen Gründen zeitlich oder örtlich ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.

## Art. 11 {#art_11}

1 Das Rechtsverhältnis der Benutzenden mit der Stadt
über die Benutzung der Sport- und Badeanlagen untersteht dem
öffentlichen Recht.
2 Vorbehalten bleibt der Abschluss privatrechtlicher Verträge für
besondere Nutzungen.

## Art. 12 C. Verhalten {#art_12}

Die Benutzenden:
a. verhalten sich anständig und nehmen auf andere Benutzende Rücksicht;
b. verzichten auf Gewalt, Drohungen und Belästigungen;
c. unterlassen alles, was:
1. sie selbst oder andere gefährdet,
2. andere in ihrem sittlichen Empfinden verletzt,
3. einen geordneten, sicheren, hygienischen und zweckentsprechenden Betrieb der Sport- oder Badeanlage
beeinträchtigt;
d. beachten diese Benutzungsordnung und die Betriebsordnungen;
e. leisten den Anweisungen des Betriebspersonals Folge.

## Art. 13 {#art_13}

Die Benutzenden sind insbesondere verpflichtet:
a. Einrichtungen und Gegenstände sorgfältig und schonend
zu behandeln;
b. Abfälle in den dafür bestimmten Behältern zu entsorgen;
Ausnahmen
Betriebliche
Nutzungseinschränkungen
Rechtsverhältnis
Grundsätze
Einzelne
Verhaltensvorschriften
4Benutzungsordnung für Sport- und
Badeanlagen (BO SBA)421.150
c. Mängel, Beschädigungen und Verunreinigungen dem Betriebspersonal zu melden;
d. Fundgegenstände dem Betriebspersonal abzugeben;
e. die Anlage nach erfolgter Benutzung ordnungsgemäss aufzuräumen und in ordentlichem Zustand zu hinterlassen.

## Art. 14 {#art_14}

Folgende Tätigkeiten sind verboten:
a. das Rauchen (einschliesslich E-Zigaretten, E-Shishas und
Ähnliches) sowie der Konsum von Alkohol und Drogen, vorbehältlich Art. 15 Abs. 1 lit. a und b;
b. das Mitführen und Laufenlassen von Tieren, vorbehältlich
Art. 15 Abs. 1 lit. c;
c. das Mitführen von Waffen und Waffenattrappen sowie von
pyrotechnischen Artikeln;
d. das Aushängen, Auflegen oder Verteilen von politischer
Werbung;
e. das Befahren der Anlagen mit Fahrrädern, Trottinetts, Rollbrettern, Inline Skates und Rollschuhen ausserhalb der dafür bezeichneten Anlageteile;
f. die textilfreie Benutzung von Badeanlagen ausserhalb der
dafür bezeichneten Bereiche oder Betriebszeiten;
g. der Zutritt und die Benutzung ohne entsprechende Berechtigung gemäss Art. 8;
h. bewilligungspflichtige Tätigkeiten gemäss Art. 17 und 18,
soweit dafür keine Bewilligung vorliegt.

## Art. 15 {#art_15}

1 Abweichend von Art. 14 ist gestattet:
a. der Alkoholkonsum von Erwachsenen an Veranstaltungen
mit entsprechender Bewilligung;
b. das Rauchen für Betriebsmitarbeitende in dafür gekennzeichneten Anlageteilen im Freien;
c. das Mitführen von Hunden an der Leine auf Durchgangswegen und das Mitführen von Dienst-, Therapie-, Blinden-
und weiteren Assistenzhunden.
2 Die Betriebsordnungen können überdies Ausnahmen für einzelne Anlagetypen festlegen.
3 Über weitere Ausnahmen von Art. 14 entscheidet das Sportamt
aufgrund besonderer Umstände.
Verbote
a. verbotene
Tätigkeiten
b. Ausnahmen
5Benutzungsordnung für Sport- und

## Art. 16 Badeanlagen (BO SBA) 421.150 {#art_16}

1 Das Betriebspersonal verwahrt Fundgegenstände während sechs Monaten.
2 Meldet sich die Eigentümerin oder der Eigentümer während
dieser Frist nicht, wird der Fundgegenstand vorbehältlich Abs. 3
dem zuständigen Fundbüro übergeben.
3 Offensichtlich wertlose Sachen werden entsorgt.

## Art. 17 D. Bewilligungen {#art_17}

1 Für die exklusive Benutzung von Sport- und Badeanlagen oder Teilen davon ist eine Bewilligung erforderlich.
2 Es werden je nach Art der Anlage Einzel-, Saison-, Semester-
und Jahresbewilligungen erteilt.
Art. 18 Überdies bedürfen folgende Tätigkeiten einer Bewilligung:
a. die Durchführung von geleiteten Trainings, Gruppen-Trainings und Kursen in Gruppen ab zwei Personen;
b. die Erstellung von Foto-, Film- und Tonaufnahmen;
c. der Einsatz von Drohnen und anderen Flugobjekten;
d. das Aushängen, Auflegen oder Verteilen von Werbung, soweit dies nicht gemäss Art. 14 lit. d verboten ist;
e. Veranstaltungen jeder Art;
f. der Betrieb von Festwirtschaften;
g. der Verkauf von Waren und Dienstleistungen;
h. der Einsatz von Musikinstrumenten und das Abspielen von
Musik, ausser mit verträglicher Lautstärke in Freibädern;
i. das Mitbringen und Betreiben von Elektrogeräten, ausgenommen Kleingeräte zum persönlichen Gebrauch;
j. Reparaturen und Neueinrichtungen.
Art. 19 1 Das Sportamt erteilt Bewilligungen auf Gesuch.
2 Die Gesuchstellenden erteilen dem Sportamt alle Auskünfte
und reichen alle Unterlagen ein, die für die Beurteilung des Gesuchs erforderlich sind.
Fundgegenstände
Bewilligungspflichtige
Tätigkeiten
a. exklusive Benutzung von
Anlagen
b. weitere
bewilligungspflichtige
Tätigkeiten
Erteilen von
Bewilligungen
a. Gesuch
6Benutzungsordnung für Sport- und
Badeanlagen (BO SBA)421.150
Art. 20 1 Bei der Erteilung von Bewilligungen berücksichtigt das
Sportamt den Zweck der Benutzung.
2 Benutzungen zu nicht kommerziellen Zwecken und Benutzungen durch Gesuchstellende aus der Stadt Zürich haben grundsätzlich Vorrang vor anderen Nutzungsarten.
Art. 21 1 Das Sportamt kann eine Bewilligung, insbesondere zur
Sicherung des Nutzungszwecks, unter Auflagen erteilen oder
von Bedingungen abhängig machen.

## Art. 17als {#art_17als}

Auflage festlegen, dass die Benutzung durch eine bestimmte
Mindestzahl von Personen erfolgt.
Art. 22 1 Das Sportamt kann eine Bewilligung entziehen, wenn:
a. die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen oder andere
Benutzungsvorschriften nicht eingehalten werden;
b. die Sport- oder Badeanlage zwingend anderweitig beansprucht wird.
2 Ein Entzug gemäss Abs. 1 lit. a setzt in der Regel eine vorgängige Mahnung voraus.
E. Sanktionen und Haftung
Art. 23 1 Verstösse gegen diese Benutzungsordnung, die Betriebsordnung oder Anweisungen des Betriebspersonals kann
die Betriebsleitung mit einer Wegweisung von der betreffenden
Sport- oder Badeanlage sanktionieren.
2 In leichten Fällen kann die Betriebsleitung eine Verwarnung
aussprechen.
3 In schwerwiegenden Fällen kann die zuständige Abteilungsleitung des Sportamts ein befristetes Zutrittsverbot für die betreffende Anlage, für weitere oder für sämtliche Anlagen erteilen.
Art. 24 1 Die Benutzenden haften für an der Sport- oder Badeanlage, den Räumlichkeiten oder Einrichtungen verursachte
Schäden.
2 Die Haftungsbestimmungen des Obligationenrechts gelten
sinngemäss.
Art. 25 1 Die Haftung der Stadt richtet sich nach dem Haftungsgesetz4, soweit nicht das Obligationenrecht anwendbar ist.
4 vom 14. September 1969, LS 170.1.
b. Prioritätenordnung
c. Auflagen und
Bedingungen
Entzug von
Bewilligungen
Sanktionen
Haftung der
Benutzenden
Haftung der
Stadt
7Benutzungsordnung für Sport- und
Badeanlagen (BO SBA) 421.150
2 Darüber hinaus übernimmt die Stadt keine Haftung, insbesondere nicht für:
a. Beschädigung, Diebstahl und anderweitigen Verlust von
persönlichen Gegenständen, auch in abschliessbaren
Schränken;
b. Schäden, die durch Dritte verursacht werden.
3 Bei betrieblichen Nutzungseinschränkungen gemäss Art. 10,
beim Entzug von Bewilligungen gemäss Art. 22 und bei Sanktionen gemäss Art. 23 besteht:
a. kein Anspruch auf Schadenersatz;
b. vorbehältlich Art. 22 Abs. 1 lit. b kein Anspruch auf Rückerstattung der Benutzungsgebühren.
F. Besondere Nutzungen und Sonderfälle
Art. 26 Die Direktorin oder der Direktor des Sportamts kann Abweichungen von dieser Benutzungsordnung und den Betriebsordnungen festlegen:
a. für die Benutzung von Sport- und Badeanlagen, die zeitlich
befristet in Betrieb sind;
b. im Rahmen privatrechtlicher Verträge gemäss Art. 11 Abs. 2;
c. für weitere besondere Nutzungsarten;
d. bei anderen besonderen Umständen.
G. Schlussbestimmungen
Art. 27 Der Vollzug dieser Benutzungsordnung und der Betriebsordnungen obliegt der Betriebsleitung der Sport- oder
Badeanlage, soweit diese Benutzungsordnung oder das Organisationsreglement des Schul- und Sportdepartements (OrgR
SSD)5 nichts anderes vorsieht.
Art. 28 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
a. Badeordnung der öffentlichen Badeanlagen der Stadt Zürich vom Dezember 2010;
b. Reglement betreffend Nutzung des Sportbades Letzigraben durch Sportvereine vom 14. Februar 2019.
Art. 29 Diese Benutzungsordnung tritt am 1. Januar 2025 in
Kraft.
5 vom 16. Dezember 2021, AS 172.370.
Vollzug
Aufhebung bisherigen Rechts
Inkrafttreten
