---
title: "Verordnung über die Fischerei"
id: 8098699b-e43c-4d65-ae68-937e3940b7ed
authority: ar
place: "Appenzell Ausserrhoden"
applies_also_from: [ch]
kind: decree
in_force: true
number: "527.2"
publisher_url: https://ar.clex.ch/data/527.2/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/8098699b-e43c-4d65-ae68-937e3940b7ed
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/2076/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 16faaa341542951ef080c7114284c6f698de90639fe61c3776075c5b9247bd1f
provisions: 39
---

# Verordnung über die Fischerei

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt das Halten, den Fang und die Hege von Fischen,
Krebsen und Fischnährtieren in den öffentlichen und privaten Gewässern.

## Art. 2 {#art_2}

Fischereiregal
1 Der Kanton Appenzell A.Rh. ist Inhaber des Fischereiregals3). Als solchem
steht ihm das alleinige Recht zum Fang von Fischen, Krebsen und
Fischnährtieren in allen Gewässern des ganzen Kantons im Rahmen des
Bundesgesetzes über die Fischerei zu. Ausgenommen sind die privaten
Gewässer, in die Fische und Krebse aus öffentlichen Gewässern natürlicherweise nicht gelangen können und umgekehrt.

## Art. 3 {#art_3}

Zuständigkeit
1 Der Regierungsrat ist Aufsichtsbehörde über die Fischerei und übt diese
Funktion über das Departement Bau und Volkswirtschaft aus. *
1) BGF (SR 923.0), vgl. auch bundesrätliche V zum BG über die Fischerei (VBGF;
SR 923.01)
2) aGS I/1
3) vgl. Art. 15 der Kantonsverfassung (heute: Art. 47 Abs. 1 lit. a KV (bGS 111.1)
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 688 1
527.2 Ausserrhodische Gesetzessammlung
2 Das Amt für Umwelt wird mit der Fischereiverwaltung beauftragt; dieser obliegt der Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften sowie die

## Art. 4 Verwaltung der Gewässer. * {#art_4}

Fischereirecht
1 Das Fischereirecht wird nach dem Pachtsystem verliehen und berechtigt
zum Fang von Fischen und Krebsen. Ausserdem können fischereiliche Nutzungsrechte durch Konzession begründet werden.

## Art. 5 {#art_5}

Uferbegehungsrecht
1 Das Betreten fremden Wies- und Weidelandes und Waldes zur Ausübung
der Fischerei ist den Fischereiberechtigten gestattet, soweit dies ohne Schädigung der Grundeigentümer geschehen kann. Für entstehenden Schaden

## Art. 6 ist Schadenersatz zu leisten.4) {#art_6}

Grenzgewässer
1 Die Fischerei in den Grenzgewässern wird vom Regierungsrat mit den
Nachbarkantonen durch Übereinkünfte5) geregelt, die von den Vorschriften
dieser Verordnung abweichen können.

## Art. 7 {#art_7}

Fang von Krebsen, Fischnährtieren und Köderfischen
1 Für den Fang von Krebsen, Fischnährtieren und Köderfischen kann das
Departement Bau und Volkswirtschaft die erforderlichen Vorschriften erlassen. *

## Art. 8 {#art_8}

Fischereiaufsicht
1 Der Regierungsrat ernennt einen Fischereiaufseher. Diesem obliegt die
Aufsicht über die Gewässer und der Vollzug von Aufträgen und Weisungen
der Fischereiverwaltung.
2 Weitere Aufsichtsorgane sind die Wildhüter, die freiwilligen Jagdaufseher
und die Polizeibeamten.
4) Vgl. Art. 230 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG zum
ZGB; bGS 211.1)
5) Übereinkunft mit dem Kanton St.Gallen vom 4./7. März 1921 (bGS 527.3); mit dem
Kanton Appenzell I.Rh. vom 18./25. März 1922 (bGS 527.4)
Ausserrhodische Gesetzessammlung 527.2
3 Die Organe der Fischereiaufsicht überwachen die Befolgung der eidgenössischen und kantonalen Fischereivorschriften. Sie treffen Massnahmen, die
zur Feststellung eines Täters dienlich sind und bringen Fehlbare zur Anzeige. Sie sind berechtigt, sich die Fischereiausweise vorweisen zu lassen, den
Inhalt von Gefässen und Transportmitteln zu untersuchen sowie unerlaubte
oder unrechtmässig verwendete Fanggeräte und gefreveltes Gut sicherzustellen.
4 Verzeigungen von Organen der Fischereiaufsicht gegen die Fischereivorschriften sind Polizeirapporten gleichgestellt.

## Art. 9 {#art_9}

Fischereireviere
1 Die Fischereigewässer werden in folgende Reviere eingeteilt:
1. Urnäsch ab Passhöhe (ohne Ursprung bis Strassendurchlass Passhöhe, d.h. Quellgebiet Siebenbrunnen) bis Einmündung Wissbach;
samt Wissbach ab Kantonsgrenze.
2. Urnäsch ab Einmündung Wissbach, ohne Wissbach, bis Hundwilertobelbrücke; ohne Murbach.
3. Urnäsch ab Hundwilertobelbrücke bis Einmündung in die Sitter; ohne
Sitter.
4. Murbach.
5. Necker bis Kantonsgrenze (Ruezenecker).
6. Zwisler; Tüfenbach bis Brücke Tüfi.
7. Glatt bis Zellersmüli.
8. Glatt ab Zellersmüli bis Einmündung Wissenbach, samt Wissenbach
ab Gemeindegrenze Schwellbrunn.
9. Wissenbach bis Gemeindegrenze Schwellbrunn.
10. Widenbach bis Kantonsgrenze; Rotbach und Zwislenbach bis zu deren Vereinigung; ohne Mendlibach bis Bahndamm.
11. Rotbach ab Vereinigung Zwislenbach und Rotbach bis Einmündung
Wissbach; ohne Wissbach und Zwislenbach.
12. Rotbach ab Einmündung Wissbach bis Wuhr obere Lochmühle; ohne
Wissbach und Steigbach.
13. Rotbach ab Wuhr obere Lochmüli bis Einmündung in die Sitter; ohne
Sitter und Goldibach.
14. Wissbach und Steigbach.
15. Goldibach.
527.2 Ausserrhodische Gesetzessammlung
16. Sitter ab Einmündung Buechbach, samt Buechbach, bis Einmündung
Rotbach; ohne Rotbach.
17. Sitter ab Einmündung Rotbach bis Einmündung Wattbach; ohne Rotbach und Wattbach.
18. Sitter ab Einmündung Wattbach bis Einmündung Urnäsch; ohne
Wattbach und Urnäsch.
19. Wattbach.
20. Goldach ab Kantonsgrenze bis Chastenlochbrücke; ohne Bruderbach.
21. Goldach ab Chastenlochbrücke bis Aachmüli; ohne Landgraben.
22. Goldach ab Aachmüli bis Kantonsgrenze, samt Landgraben.
23. Bruderbach.
24. Gstaldenbach und Mattenbach bis Kantonsgrenze.
25. Klusbach ab Kantonsgrenze bis Tobelmüli.
26. Alle Bäche der Gemeinden Walzenhausen und Reute bis Kantonsgrenze.
2 In diesen Revieren sind die Zuflüsse inbegriffen, soweit sie nicht ausdrücklich davon ausgenommen sind.
3 Der Regierungsrat kann die Reviere aus fischereiwirtschaftlichen Gründen
ändern.

## Art. 10 {#art_10}

Fischereiberechtigung
1 Die Fischereiberechtigung wird erworben durch
a) Pacht
b) Jahresbewilligung
c) Tagesbewilligung
2 Einem Pächter wird für eine Pachtperiode nur ein Revier verpachtet, sofern
genügend geeignete Bewerber für die übrigen Reviere vorhanden sind.
3 Pächtern und Inhabern von Jahreskarten wird während einer Fangsaison
keine weitere Jahresbewilligung erteilt, ausgenommen bis zum Erreichen
der Mindestzahl gemäss Art.12 Abs. 2, wenn diese sonst nicht erreicht werden kann.

## Art. 11 Ausserrhodische Gesetzessammlung 527.2 {#art_11}

Fischereibewilligungen
a) Pacht
1 Dem Pächter ist eine Pächterkarte abzugeben.

## Art. 12 {#art_12}

b) Jahreskarte
1 Jahreskarten gelten nur für ein Revier und werden abgegeben, soweit es
der fischereiwirtschafliche Zustand des Reviers zulässt.
2 Die Fischereiverwaltung setzt für jedes Revier im Verhältnis zu seinem fischereiwirtschaftlichen Zustand die Mindestzahl von Jahreskarten fest, die
bei genügender Nachfrage abgegeben werden muss, sowie die Höchstzahl,
die abgegeben werden kann. *
3 Jahreskarten werden nur mit Zustimmung des Pächters abgegeben. Dieser
ist dafür verantwortlich, dass die vorgeschriebene Mindestzahl bezogen
wird; er darf nur in dem Masse Pachtbeiträge verlangen, als es die Pacht-
und Bewirtschaftungskosten rechtfertigen.

## Art. 13 {#art_13}

c) Tageskarte
1 Der Pächter kann in seinem Revier Tageskarten abgeben. Diese sind bei
der Fischereiverwaltung nach deren Weisungen zu beziehen. Ein allfälliger
Pachtbeitrag darf nicht höher sein, als es die Pacht- und Bewirtschaftungskosten rechtfertigen.

## Art. 14 {#art_14}

d) Gebühren
1 Die Pächterkarte wird kostenlos abgegeben.
2 Für die Jahreskarte haben Kantonseinwohner eine Gebühr von Fr. 15.– zu
entrichten; für ausserhalb des Kantons wohnhafte Personen beträgt die Gebühr 20 % des Pachtzinses des betreffenden Reviers.
3 Für die Tageskarte ist eine Gebühr von Fr. 4.– zu entrichten.
4 Der Regierungsrat kann diese Gebührensätze geänderten Verhältnissen
anpassen.
527.2 Ausserrhodische Gesetzessammlung

## Art. 15 {#art_15}

e) Persönliche Erfordernisse
1 Zum Fischfang als Pächter oder mit Jahresbewilligung werden nur Personen zugelassen, die
a) das 18. Altersjahr zurückgelegt haben,
b) in der Schweiz niedergelassen sind,
c) nicht unter gerichtlichem Fischereiverbot stehen,
d) in den letzten 3 Jahren keine öffentliche Unterstützung bezogen haben,
e) in den letzten 5 Jahren nicht wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen die Fischereivorschriften bestraft worden sind,
f) in den letzten 5 Jahren nicht in Konkurs gefallen oder fruchtlos gepfändet worden sind, sofern sie nicht die Befriedigung sämtlicher
Gläubiger nachweisen.
2 Tageskarten dürfen nur an Personen abgegeben werden, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben und im übrigen die persönlichen Erfordernisse
gemäss Abs.1 Buchstabe c–f erfüllen.

## Art. 16 {#art_16}

f) Entzugsgründe
1 Die Fischereibewilligung ist dem Inhaber zu entziehen, wenn
a) die persönlichen Erfordernisse nicht mehr erfüllt sind,
b) die Pachtzinse oder Gebühren trotz Mahnung nicht bezahlt worden
sind,
c) er seine Pflichten als Fischereiberechtigter erheblich vernachlässigt
oder andere fischereirechtliche Vorschriften grob missachtet hat.
Art. 17 * g) Erteilung und Entzug
1 Über die Erteilung, die Verweigerung und den Entzug von Pächter-,
Jahres- und Tageskarten entscheidet die Fischereiverwaltung.

## Art. 18 {#art_18}

h) Vorweisungspflicht
1 Der Fischereiberechtigte hat die Fischerkarte zusammen mit einem persönlichen Ausweis bei Ausübung der Fischerei auf sich zu tragen und den
Organen der Fischereiaufsicht sowie andern Fischereiberechtigten vorzuweisen.

## Art. 19 Ausserrhodische Gesetzessammlung 527.2 {#art_19}

Verpachtung
a) Pachtdauer
1 Die Reviere werden jeweils für die Dauer von sechs Jahren verpachtet.
2 Das Pachtjahr läuft mit dem Kalenderjahr.

## Art. 20 {#art_20}

b) Pachtzins
1 Der Regierungsrat setzt auf den Beginn einer neuen Pachtperiode die jährlichen Pachtzinse unter Berücksichtigung des Ertragswertes, der Grösse,
Wasserführung und Begehbarkeit fest.
2 Für nicht im Kanton wohnhafte Personen erhöht sich der Pachtzins um
50 %.
3 Der Pachtzins ist jeweils am 1. März fällig und innert Monatsfrist zu entrichten.
4 Das Departement Bau und Volkswirtschaft ist befugt, den Pachtzins bei
schwerer Schädigung des Fischbestandes ganz oder teilweise zu erlassen. *

## Art. 21 {#art_21}

c) Bisherige Pächter
1 Bei der Vergebung der Reviere haben die bisherigen Pächter für eine zweite Pachtperiode den Vorrang, sofern sie ihr Revier in der abgelaufenen
Pachtperiode gut bewirtschaftet und auch sonst zu keinen namhaften Beanstandungen Anlass gegeben haben.
Art. 22 * d) Freie Bewerbung
1 Neu zu verpachtende Reviere werden zur freien Bewerbung öffentlich bekanntgegeben. Die Vergebung der Pacht erfolgt nur, wenn die persönlichen
Erfordernisse gemäss Art. 15 Abs. 1 erfüllt sind.
2 Die Fischereipachten werden nach folgender Prioritätenordnung vergeben:
a) In erster Linie wird eine Pacht an Personen vergeben, die seit mindestens sechs Jahren im Kanton Appenzell A.Rh. wohnhaft sind;
b) in zweiter Linie wird eine Pacht an Personen vergeben, die in der
Schweiz wohnhaft sind.
3 Liegen innerhalb einer Prioritätsstufe für das gleiche Revier mehrere Anmeldungen vor, entscheidet das Los.
527.2 Ausserrhodische Gesetzessammlung
4 Bei ungenügender Nachfrage entscheidet die Fischereiverwaltung über die
Bewirtschaftung der nicht verpachteten Reviere.
Art. 23 * e) Übertragung
1 Während der Dauer einer Pacht kann ein Revier mit Zustimmung der Fischereiverwaltung auf einen neuen Pächter übertragen werden, wenn der
bisherige Pächter den Fischfang wegen Wegzugs aus dem Kanton, Invalidität und dergleichen nicht mehr ausüben kann oder wenn sein Pachtvertrag
erloschen ist.

## Art. 24 {#art_24}

f) Rücktritt
1 Der Pächter kann das Pachtverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Jahres kündigen, wenn die Ausübung der Fischerei durch bauliche Massnahmen oder höhere Gewalt wesentlich beeinträchtigt wird.

## Art. 25 {#art_25}

g) Erlöschen
1 Der Pachtvertrag erlischt mit dem Entzug der Fischereibewilligung oder mit
dem Tod des Pächters.

## Art. 26 {#art_26}

Fischfang
1 Fische dürfen nur mit der Angelrute gefangen werden.
2 Die Fischereiverwaltung kann im Rahmen des Bundesrechts weitere Geräte und Fangmethoden zulassen, namentlich für die Besatzwirtschaft, Bestandesregulierungen, Schutz gefährdeter Bestände, Bestandeskontrollen
usw.

## Art. 27 {#art_27}

Schutzbestimmungen
a) Schonzeiten
1 Die Schonzeit dauert
a) für Forellen vom 16. September bis 31. März,
b) für Krebse vom 16. September bis 30. Juni.

## Art. 28 Ausserrhodische Gesetzessammlung 527.2 {#art_28}

b) Fangmindestmass
1 Das Fangmindestmass für Forellen beträgt 22 cm. Der Regierungsrat kann
das Mindestmass erhöhen, wenn dies aus fischereibiologischen Gründen erforderlich ist.

## Art. 29 {#art_29}

c) ZeitIiche Beschränkungen
1 Der Fischfang ist zur Nachtzeit, an Sonn- und staatlich anerkannten Feiertagen6) sowie während der Schonzeit verboten.

## Art. 30 {#art_30}

d) Fischschädliche Tiere
1 Das Departement Bau und Volkswirtschaft kann geeignete Personen mit

## Art. 31 dem Abschuss fischschädlicher Tiere beauftragen. * {#art_31}

e) Ausnahmen
1 Die Fischereiverwaltung kann zu den gleichen Zwecken wie in
Art. 26 Abs. 2 Ausnahmen von den Schutzbestimmungen zulassen.

## Art. 32 {#art_32}

Förderung der Fischerei
a) Fischeinsatz
1 Der Fischbestand in den Pachtgewässern ist mittels Pflichteinsatzes stets
auf einem guten Stand zu halten. Diese Mindesteinsätze werden von der Fischereiverwaltung festgesetzt.
2 Als Besatzmaterial dürfen nur Bachforellen verwendet werden; der Einsatz
anderer Fischarten bedarf der Zustimmung der Fischereiverwaltung.

## Art. 33 {#art_33}

b) Besatzwirtschaft
1 Zur Beschaffung geeigneten Besatzmaterials kann sich der Regierungsrat
an Fischzuchtanlagen beteiligen. Er kann Pachtgewässer für die Aufzucht
beanspruchen und die Fischereiverwaltung mit dem Betrieb und Unterhalt
solcher Aufzuchtgewässer beauftragen.
2 Mit Zustimmung der Fischereiverwaltung können die Pächter in ihren Revieren Aufzuchtgewässer unterhalten.
6) vgl. Art. 7 der V vom 21. Februar 1966 zum eidg. Arbeitsgesetz (bGS 822.11)
527.2 Ausserrhodische Gesetzessammlung

## Art. 34 {#art_34}

c) Fischereifonds
1 Für besondere Massnahmen im Interesse der Fischerei sowie zur teilweisen Deckung von aussergewöhnlichen Schäden im Fischbestand ist vom
Revierpächter ein jährlicher Zuschlag zum Pachtzins zu entrichten und in einem Fonds zu verwalten. Die Höhe des Zuschlages wird vom Departement Bau und Volkswirtschaft festgesetzt und darf nicht mehr als 10 % des
Pachtzinses betragen. Das Departement Bau und Volkswirtschaft entscheidet über die Verwendung der Mittel aus diesem Fonds. *

## Art. 35 {#art_35}

d) Beiträge
1 Der Regierungsrat kann Beiträge an bauliche Massnahmen zur Wiederherstellung und Verbesserung öffentlicher Fischgewässer gewähren, soweit der
Bund die gleichen Leistungen erbringt.

## Art. 36 {#art_36}

Technische Eingriffe
1 Veränderungen der Gewässer oder ihres Wasserhaushaltes, der Wasserläufe sowie der Ufer bedürfen einer fischereirechtlichen Bewilligung der Fischereiverwaltung. Diese hat die im Interesse der Fischerei erforderlichen
Massnahmen vorzuschreiben.

## Art. 37 {#art_37}

Besatz und Fangstatistik
1 Der Pächter ist verpflichtet, nach den Weisungen der Fischereiverwaltung
eine Statistik über die eingesetzten und gefangenen Fische und Krebse zu
führen.

## Art. 38 {#art_38}

Beschlagnahme und Einziehung
1 Widerrechtlich gefangene Fische und Krebse sowie die verwendeten verbotenen Fanggeräte werden von der Fischereiverwaltung vorsorglich beschlagnahmt und nötigenfalls eingezogen.

## Art. 39 {#art_39}

Strafbestimmung
1 Wer dieser Verordnung und den gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, wird – sofern er nicht gegen Bundesrecht
verstossen hat – mit Busse bestraft.
Ausserrhodische Gesetzessammlung 527.2
Art. 40 * Rechtsmittel
a) Rekursrecht
1 Gegen Verfügungen der Fischereiverwaltung kann innert 20 Tagen an das
Departement Bau und Volkswirtschaft rekurriert werden. *

## Art. 42 Art. 41 * … {#art_42}

Übergangsbestimmung
1 Die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Pachtverträge werden auf Ende der Fangsaison 1980 aufgelöst.
2 Bei der Neuvergebung der Reviere haben die bisherigen Pächter für die
nächste Pachtperiode den Vorrang.

## Art. 43 {#art_43}

Aufgehobenes Recht
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind alle ihr widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere die Verordnung betreffend die Fischerei vom 15. November 19207), das Reglement betreffend Verpachtung
der Fischereigewässer vom 9. Juni 18968) und das Reglement über die Abgabe von Fischereitageskarten vom 1. März 19669).

## Art. 44 {#art_44}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern10) auf den durch den Regierungsrat festzusetzenden
Zeitpunkt in Kraft.11)
Vom Eidg. Departement des Innern genehmigt am 4. April 1978
7) aGS I/88
8) aGS I/87
9) aGS lll/440 mit Teilrevision vom 18. März 1975 (aGS V/682)
10)4. April 1978
11)1. August 1978 (RRB vom 11. Juni 1978)
527.2 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
11.03.1985 11.03.1985 Art. 22 totalrevidiert 171 / 1985, S. 154
24.10.1994 01.01.1995 Art. 12 Abs. 2 geändert 523 / 1994, S. 887
24.10.1994 01.01.1995 Art. 17 totalrevidiert 523 / 1994, S. 887
24.10.1994 01.01.1995 Art. 22 totalrevidiert 523 / 1994, S. 887
24.10.1994 01.01.1995 Art. 23 totalrevidiert 523 / 1994, S. 887
24.10.1994 01.01.1995 Art. 40 totalrevidiert 523 / 1994, S. 887
09.09.2002 01.01.2003 Art. 41 aufgehoben 792 / 2002, S. 825
26.09.2016 30.09.2016 Art. 3 Abs. 1 geändert 1316 / 2016, S. 1296
26.09.2016 30.09.2016 Art. 3 Abs. 2 geändert 1316 / 2016, S. 1296
26.09.2016 30.09.2016 Art. 7 Abs. 1 geändert 1316 / 2016, S. 1296
26.09.2016 30.09.2016 Art. 20 Abs. 4 geändert 1316 / 2016, S. 1296
26.09.2016 30.09.2016 Art. 30 Abs. 1 geändert 1316 / 2016, S. 1296
26.09.2016 30.09.2016 Art. 34 Abs. 1 geändert 1316 / 2016, S. 1296
26.09.2016 30.09.2016 Art. 40 Abs. 1 geändert 1316 / 2016, S. 1296
Ausserrhodische Gesetzessammlung 527.2
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 3 Abs. 1 26.09.2016 30.09.2016 geändert 1316 / 2016, S. 1296
Art. 3 Abs. 2 26.09.2016 30.09.2016 geändert 1316 / 2016, S. 1296
Art. 7 Abs. 1 26.09.2016 30.09.2016 geändert 1316 / 2016, S. 1296
Art. 12 Abs. 2 24.10.1994 01.01.1995 geändert 523 / 1994, S. 887
Art. 17 24.10.1994 01.01.1995 totalrevidiert 523 / 1994, S. 887
Art. 20 Abs. 4 26.09.2016 30.09.2016 geändert 1316 / 2016, S. 1296
Art. 22 11.03.1985 11.03.1985 totalrevidiert 171 / 1985, S. 154
Art. 22 24.10.1994 01.01.1995 totalrevidiert 523 / 1994, S. 887
Art. 23 24.10.1994 01.01.1995 totalrevidiert 523 / 1994, S. 887
Art. 30 Abs. 1 26.09.2016 30.09.2016 geändert 1316 / 2016, S. 1296
Art. 34 Abs. 1 26.09.2016 30.09.2016 geändert 1316 / 2016, S. 1296
Art. 40 24.10.1994 01.01.1995 totalrevidiert 523 / 1994, S. 887
Art. 40 Abs. 1 26.09.2016 30.09.2016 geändert 1316 / 2016, S. 1296
Art. 41 09.09.2002 01.01.2003 aufgehoben 792 / 2002, S. 825
