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title: "Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt"
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provisions: 40
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# Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt

## § 1 (I.)I. Geschäftsbereich des Einigungsamtes {#par_1}

1 Zur Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten zwischen den Inhabern von privaten industriellen, kaufmännischen, gewerblichen und landwirtschaftlichen Betrieben, die im Kanton niedergelassen sind
oder, ohne niedergelassen zu sein, im Kanton Arbeiter beschäftigen, und ihren auf hiesigem Gebiet beschäftigten Arbeitern wird ein ständiges staatliches Einigungsamt eingesetzt.
2 Wo in diesem Gesetz von Arbeitern die Rede ist, sind darunter Arbeiter und Angestellte jeder Art
verstanden.
3 Das Einigungsamt untersteht der Aufsicht des Regierungsrates.

## § 2 {#par_2}

1 Kosten und Entschädigungen
Das Verfahren vor dem Einigungsamt ist gebührenfrei. Alle aus der Tätigkeit des Einigungsamtes erwachsenden Kosten mit Einschluss der Entschädigungen an Mitglieder, Beisitzer und Sekretär des Einigungsamtes, Zeugen und Experten fallen zu Lasten der Finanzverwaltung. Das Nähere hierüber wird
der Regierungsrat durch die Vollziehungsverordnung festsetzen.
2 Kanzlei, Lokalitäten und Akten
Der Regierungsrat stellt dem Einigungsamt die nötige Kanzleihilfe und Bedienung sowie die erforderlichen Lokalitäten zur Verfügung. Er bestimmt das Nähere über die Aufbewahrung der Akten und Protokolle.

## § 3 (I.)II. Kollektivstreitigkeiten {#par_3}

1 Begriff
Als Kollektivstreitigkeiten im Sinne dieses Gesetzes gelten Streitigkeiten in Bezug auf das Arbeitsverhältnis, sofern an der Streitsache wenigstens zehn Arbeiter und ein oder mehrere Geschäftsinhaber beteiligt sind.
2 Bei Beteiligung von weniger als zehn, aber mindestens drei Arbeitern ist das Einigungsamt nur zuständig, wenn es von einer Partei angerufen oder wenn die Einleitung des Verfahrens vom Regie -
rungsrat im öffentlichen Interesse verfügt wird.
3 Das Einigungsamt als Geschäftsleitung entscheidet im Zweifelsfall endgültig darüber, ob der Tatbestand einer Kollektivstreitigkeit vorliegt oder nicht.
4 Ist die Kollektivstreitigkeit zivilrechtlicher Natur, so kann der Streit vom Einigungsamt abgelehnt
und an die kompetente zivilgerichtliche Instanz gewiesen werden. Wenn aber beide Parteien das Einigungsamt anrufen oder auf das Verfahren vor Einigungsamt sich einlassen, so hat es die Sache zu behandeln. In diesem Falle hat sowohl ein vom Einigungsamt erzielter Vergleich als ein allfälliger
Schiedsspruch für die Parteien rechtsverbindliche Kraft.
5 Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte und der gewerblichen Schiedsgerichte
unberührt.

## § 4 (I.)III. Aufgaben des Einigungsamtes {#par_4}

1 Das Einigungsamt hat folgende Aufgaben:
a) bei Kollektivstreitigkeiten den Sachverhalt klarzustellen, wenn immer möglich, zwischen
den Parteien einen Vergleich herbeizuführen und, falls der Vermittlungsversuch misslungen ist, die Streitsache durch Schiedsspruch zu entscheiden;
b) auf den Abschluss von befristeten Kollektivverträgen zwischen Geschäftsinhabern und
Arbeitern hinzuwirken;
c) über die Einhaltung der vor dem Einigungsamt abgeschlossenen Vereinbarungen und der
von ihm erlassenen Schiedssprüche zu wachen;
d) in Bezug auf Vorkommnisse, Tatbestände und Rechtsfragen, die den Geschäftskreis des
Einigungsamtes betreffen, gegebenenfalls beim Regierungsrat Anträge zu stellen und die
Abänderung bestehender oder den Erlass neuer Vorschriften anzuregen, desgleichen auf
Verlangen des Regierungsrates oder der kantonalen Gerichte Aufschlüsse zu erteilen und
Gutachten zu erstatten;
e) kollektive Abmachungen aller Art über das Arbeitsverhältnis zwischen Geschäftsinhabern und Arbeitern zu sammeln und aufzubewahren;
f) über seine Tätigkeit dem Regierungsrate alljährlich Bericht zu erstatten.
(I.)IV. Vermittlung

## § 5 (I.IV.)A. Private Einigungsämter {#par_5}

1 1. Zulässigkeit der privaten Einigungsorgane
An die Stelle des staatlichen Einigungsamtes können mit Bewilligung des Regierungsrates private Einigungsämter, Schiedsgerichte und ähnliche Organe treten, wenn sie eine rasche Beilegung von
Kollektivstreitigkeiten im Vermittlungs- und nötigenfalls im schiedsgerichtlichen Verfahren ermöglichen, zwischen Berufsverbänden von Geschäftsinhabern und Arbeitern vertraglich vereinbart sind und
auf der Gleichberechtigung beider Parteien beruhen, und wenn der Vertrag die an einer Kollektivstreitigkeit Beteiligten zur Anrufung jener Organe verpflichtet.
2 Zu diesem Zwecke haben die Verbände unter Beilage der in Betracht kommenden Vertragsbestimmungen ein Gesuch an den Regierungsrat zu richten. Der Regierungsrat hat die Bewilligung zu erteilen, wenn die vorgenannten Bedingungen erfüllt sind.
3 Werden die Vertragsbestimmungen, die der Bewilligung zugrunde liegen, abgeändert oder durch
andere ersetzt, so haben die Berufsverbände ihr Gesuch zu erneuern.
4 Wenn die Voraussetzungen der Bewilligung nicht mehr vorhanden sind, so wird diese hinfällig.
5 2. Zuständigkeit des staatlichen Einigungsamtes
Kollektivstreitigkeiten, die vor Erteilung der Bewilligung ausgebrochen sind, unterliegen dem Verfahren des staatlichen Einigungsamtes.
6 3. Ausschaltung des staatlichen Vermittlungsverfahrens
Das staatliche Vermittlungsverfahren kann auch sonst in jedem Stadium ausgeschaltet werden, wenn
sich die Parteien einigen, durch private Verhandlungen den Streit beizulegen. In diesem Falle haben
sie davon sofort dem Vorsitzenden des Einigungsamtes schriftlich Kenntnis zu geben.

## § 6 (I.IV.)B. Anzeigepflicht der Parteien {#par_6}

1 Liegen die Voraussetzungen des § 5 nicht vor, so ist jede Partei verpflichtet, vom Bestehen einer
Kollektivstreitigkeit (§ 3 Abs. 1) dem Vorsitzenden des Einigungsamtes schriftliche Anzeige zu machen, und zwar:
a) in der Regel: innerhalb zehn Tagen nach Ausbruch einer Kollektivstreitigkeit, sofern
nicht in der Zwischenzeit eine Einigung erzielt worden ist;
b) dagegen bei endgültigem Abbruch der privaten Einigungsversuche, bei Niederlegung der
Arbeit (Streik) oder Verhängung der Sperre oder des Boykotts über einen oder mehrere
Betriebe durch die Arbeiter, oder bei Aussperrung oder Boykottierung von Arbeitern
durch einen oder mehrere Geschäftsinhaber: unmittelbar nach Eintritt einer dieser Tatsachen.

## § 7 {#par_7}

1 Die Anzeigepflicht liegt bei Beteiligung von Berufsverbänden dem Vorstand, in den übrigen Fällen
den von der Partei mit der Leitung ihrer Angelegenheiten Beauftragten und mangels solcher Beauftragten jedem einzelnen Beteiligten ob. Für die Erfüllung dieser Pflicht ist jedes Mitglied eines Vorstandes oder jeder einzelne Beauftragte, bzw. jeder einzelne Beteiligte persönlich verantwortlich.
2 Sobald eine Anzeige erfolgt ist, oder sobald das Einigungsamt vor Ablauf der Anzeigefrist von Amts
wegen eingeschritten ist, fällt die Anzeigepflicht dahin.

## § 8 (I.IV.)C. Vermittlung von Amtes wegen {#par_8}

1 Aus Gründen des öffentlichen Wohls kann der Regierungsrat von sich aus das Einschreiten des Einigungsamtes sowohl wie das schiedsgerichtliche Verfahren jederzeit verfügen, und zwar auch in Fällen,
wo weniger als zehn Arbeiter beteiligt sind, oder wo das in § 5 vorgesehene private Einigungsverfahren gescheitert ist.
2 Der Vorsitzende des Einigungsamtes hat von Amts wegen das Ver-mittlungsverfahren einzuleiten
bzw. fortzusetzen, wenn in der in § 6 vorgesehenen Frist keine Anzeige erfolgt ist, sobald er vom Bestehen der Kollektivstreitigkeit Kunde erhalten hat.
3 Der Vorsitzende ist auch berechtigt und auf Verlangen einer Partei oder des Regierungsrates verpflichtet, das staatliche Vermittlungs- oder Schiedsgerichts-Verfahren einzuleiten, bzw. wieder aufzunehmen, wenn das amtliche oder private Vermittlungs- oder schiedsgerichtliche Verfahren gescheitert
ist, die Kollektivstreitigkeit aber fortdauert.

## § 9 (I.IV.)D. Kollektive Abmachungen, Hinterlegung beim Einigungsamt {#par_9}

1 Kollektive Abmachungen aller Art über das Arbeitsverhältnis zwischen Geschäftsinhabern und
Arbeitern, ebenso Abänderungen und Zusätze zu solchen Abmachungen, sind, auch wenn sie aus privaten Vereinbarungen oder privaten Einigungsämtern, Schiedsgerichten und dergleichen hervorgegangen sind, im Original oder in beglaubigter Abschrift von den Parteien im Archive des staatlichen Einigungsamtes zu hinterlegen.
II. Organisation des Einigungsamtes
(II.)I. Zusammensetzung des Einigungsamtes

## § 10 (II.I.)A. Als Vermittlungsinstanz und Geschäftsleitung {#par_10}

1 1. Ständige Mitglieder und Ersatzmänner
Das Einigungsamt als Vermittlungsinstanz und Geschäftsleitung besteht aus drei ständigen Mitgliedern oder ihren Ersatzmännern.
2 Der Regierungsrat wählt aus den in kantonalen Angelegenheiten Stimmberechtigten, die weder Geschäftsinhaber noch Arbeiter sind, die drei ständigen Mitglieder und neun ständige Ersatzmänner. *
3 Ausländer sind weder als ständige Mitglieder noch als Ersatzmänner des Einigungsamtes wählbar. *
4 2. Vorsitzender und Stellvertreter
Aus den ständigen Mitgliedern ernennt der Regierungsrat für die gleiche Amtsdauer den Vorsitzenden
sowie dessen ersten und zweiten Stellvertreter.
5 3. Besetzung erledigter Stellen
In der Zwischenzeit erledigte Stellen sind sofort für den Rest der Amtsdauer zu besetzen.
6 4. Ausserordentliche Ersatzmänner
Nötigenfalls kann der Regierungsrat vorübergehend auch ausserordentliche Ersatzmänner und Stellvertreter des Vorsitzenden ernennen.
7 5. Sekretariat
Aus den in kantonalen Angelegenheiten Stimmberechtigten, die weder Geschäftsinhaber noch Arbei -
ter sind, ernennt der Regierungsrat den ständigen Sekretär des Einigungsamtes und seinen ständigen
Stellvertreter. Nötigenfalls kann er vorübergehend auch ausserordentliche Stellvertreter des Sekretärs
bezeichnen.

## § 11 (II.)B. Als ordentliches Schiedsgericht {#par_11}

1 1. Geschäftsleitung; 2. Sachverständige Beisitzer und Stellvertreter
Für die Durchführung des schiedsgerichtlichen Verfahrens besteht das Einigungsamt aus der Geschäftsleitung und aus mindestens vier und höchstens zehn sachverständigen Beisitzern (das Einigungsamt als ordentliches Schiedsgericht). Ausserdem sind zwei bis sechs stellvertretende Beisitzer zu
bezeichnen.
2 Der Vorsitzende des Einigungsamtes bestimmt in jedem Falle je nach der Bedeutung der Streitigkeit
für jede Partei die gleiche Zahl von Beisitzern und Stellvertretern.
3 Die Beisitzer und ihre Stellvertreter werden von den Parteien, in den in § 23 Abs. 4 vorgesehenen
Fällen durch das Einigungsamt als Geschäftsleitung ernannt.
4 Als Beisitzer und deren Stellvertreter sind alle persönlich handlungsfähigen und in bürgerlichen
Rechten und Ehren stehenden männlichen oder weiblichen Personen wählbar, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:
a) seit wenigstens sechs Monaten im Kanton wohnhaft sind;
b) den an der Streitigkeit beteiligten bzw. verwandten Berufs- oder Betriebsarten als gegenwärtige oder ehemalige Geschäftsinhaber bzw. Arbeiter angehören, oder in anderer Weise
Sachverständige sind;
c) an der Streitigkeit selbst nicht unmittelbar beteiligt sind.

## § 12 (II.)C. Als ausserordentliches Schiedsgericht {#par_12}

1 Falls wegen des grossen Umfanges einer Kollektivstreitigkeit oder aus andern Gründen die Besetzung des Einigungsamtes als Schiedsgericht mit der genügenden Zahl von unmittelbar nicht beteiligten sachverständigen Beisitzern und Stellvertretern unmöglich ist, wird das Einigungsamt aus sieben
oder neun Schiedsrichtern zusammengesetzt, die ausschliesslich den ständigen Mitgliedern und ihren
Ersatzmännern zu entnehmen sind (das Einigungsamt als ausserordentliches Schiedsgericht).
2 In diesem Falle bestimmt das Einigungsamt als Geschäftsleitung die Zusammensetzung des Schiedsgerichts.

## § 13 (II.)D. Wahlvorschriften {#par_13}

1 1. Ausschluss der Mitglieder des Regierungsrates
Die Mitglieder des Regierungsrates sind in das Einigungsamt weder als ständige Mitglieder und deren
Ersatzmänner noch als Beisitzer und deren Stellvertreter wählbar.
2 2. Amtszwang
Für alle wählbaren Personen besteht Amtszwang.
3 3. Ablehnungsgründe
Dagegen kann jemand eine Wahl in das Einigungsamt ablehnen wegen Überschreitung des sechzigs -
ten Lebensjahres, Krankheit, Gebrechlichkeit oder aus andern triftigen Gründen.
4 Ausserdem kann eine Wahl ablehnen:
a) als ständiges Mitglied oder Ersatzmann, wer in einer dieser Eigenschaften während min -
destens einer Amtsdauer dem Einigungsamt angehört hat;
b) als Beisitzer oder Stellvertreter, wer im Laufe des letzten Jahres bei wenigstens einem
Streitfalle das Amt ausgeübt hat.
5 Über die Zulässigkeit der Ablehnungsgründe entscheidet endgültig mit Bezug auf ständige Mitglieder und deren Ersatzmänner der Regierungsrat, mit Bezug auf Beisitzer und deren Stellvertreter das
Einigungsamt als Geschäftsleitung.
III. Verhandlungen und Verfahren 1)

## § 14 (III.)I. Forderungen und Anerbietungen, Einreichung {#par_14}

1 Bezeichnung der Vertreter
Für die Verhandlungen vor dem Einigungsamt hat jede Partei zum Voraus dem Vorsitzenden des Einigungsamtes eine schriftliche Formulierung ihrer Forderungen bzw. Anerbietungen einzureichen, und
ihre Vertreter, höchstens fünf, zu bezeichnen. Die Erfüllung dieser Verpflichtungen muss geschehen:
a) in den in § 3 Abs. 1 vorgesehenen Fällen gleichzeitig mit der in § 6 vorgeschriebenen Anzeige vom Bestehen der Streitigkeit oder sofort, nachdem die Partei eine bezügliche Aufforderung des Vorsitzenden erhalten hat;
1) Siehe hiezu auch die Verordnung über das Verfahren vor dem Einigungsamt als vertraglichem Schiedsgericht vom 30. 4. 1940 (SG 813.400).
b) in den in § 3 Abs. 2 vorgesehenen Fällen gleichzeitig mit der Anrufung des Einigungsamtes, und seitens derjenigen Partei, die dasselbe nicht angerufen hat, sofort, nachdem ihr
vom Vorsitzenden eine bezügliche Aufforderung zugegangen ist;
c) in allen andern Fällen sofort, nachdem die Partei eine bezügliche Aufforderung des Vorsitzenden erhalten hat.
2 Hält das Einigungsamt vorstehende Verpflichtungen für nicht oder nicht genügend erfüllt, so ist es
befugt, die Angehörigen einer Partei zu einer Versammlung behufs Feststellung ihrer Forderungen
bzw. Anerbietungen oder zur Bezeichnung ihrer Vertreter durch Beteiligte einberufen zu lassen oder
selbst einzuberufen.

## § 15 (III.)II. Parteivertreter {#par_15}

1 A. Zulässigkeit
Als Parteivertreter sind beidseitig zulässig solche persönlich handlungsfähige, männliche oder weibliche Personen, die entweder an der Streitsache unmittelbar beteiligt sind, oder einem beteiligten Ver -
band in leitender Stellung angehören; letztere müssen in der Schweiz wohnhaft sein. Über bezügliche
Anstände entscheidet das Einigungsamt als Geschäftsleitung endgültig.
2 Die Geschäftsinhaber können als ihre Parteivertreter Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte, Werkführer oder andere höhere Angestellte ihrer Betriebe beiziehen oder sich durch solche vertreten lassen.
3 Kosten
Jede Partei hat die Kosten ihrer Vertretung selbst zu bestreiten.
4 B. Bezeichnungspflicht
Die Pflicht zur Bezeichnung der Parteivertreter liegt bei Beteiligung von Berufsverbänden dem Vorstand, in den übrigen Fällen den von der Partei mit der Leitung ihrer Angelegenheiten Beauftragten
und mangels solcher Beauftragter sämtlichen Beteiligten ob. Für die Erfüllung dieser Pflicht ist jedes
Mitglied eines Vorstandes oder jeder einzelne Beauftragte persönlich verantwortlich.
5 Über Anstände wegen Bezeichnung der Parteivertreter entscheidet das Einigungsamt als Geschäftsleitung endgültig

## § 16 {#par_16}

1 C. Verhandlungspflicht
Die Parteivertreter sind verpflichtet, allen Verhandlungen vor dem Einigungsamt, zu denen sie einberufen werden, beizuwohnen.
2 Ersetzung von Vertretern
Am Erscheinen verhinderte Parteivertreter sollen durch die Partei sofort ersetzt werden. Geschieht dies
nicht und ist von jeder Partei mindestens ein Vertreter anwesend, so werden die Verhandlungen
gleichwohl fortgesetzt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von § 24 Abs. 2.

## § 17 {#par_17}

1 D. Einberufung zur Vermittlungsverhandlung
Der Vorsitzende des Einigungsamtes hat die Parteivertreter, sobald sie in gehöriger Weise bezeichnet
sind, zu einer Vermittlungsverhandlung innert kurzer Frist einzuberufen.
2 Kommt dabei keine Einigung zustande, so setzt das Einigungsamt sofort nach Anhörung der Parteien
im Allgemeinen die Form des weiteren Verfahrens fest.

## § 18 (III.)III. Feststellung des Tatbestandes {#par_18}

1 Das Einigungsamt hat in erster Linie die Ursachen und näheren Umstände der Streitigkeit möglichst
genau zu erforschen und die Streitpunkte einzeln festzustellen.
2 A. Beweismittel
1. Zeugenabhörung, Expertengutachten, Augenscheine
Zu diesem Zwecke ist das Einigungsamt in jedem Stadium des Vermittlungs- und des schiedsgerichtlichen Verfahrens befugt, Zeugen abzuhören und auf amtlichem Wege einvernehmen zu lassen, mündliche oder schriftliche Gutachten von Experten einzuholen und Augenscheine vorzunehmen.
3 2. Andere Beweismittel
Ausserdem ist das Einigungsamt berechtigt, von den Parteien die Vorlage von Vereinbarungen und
Korrespondenzen in bezug auf das Arbeitsverhältnis, von Lohnlisten, Bussenverzeichnissen, Arbeitszeitkontrollen und Mitgliederverzeichnissen beteiligter Berufsverbände oder von amtlich beglaubigten
Auszügen aus solchen Urkunden zu verlangen.
4 Die Parteien können verlangen, dass das Recht zur Einsichtnahme in die von ihnen vorgelegten Ur -
kunden auf die ständigen Mitglieder des Einigungsamtes (Geschäftsleitung) beschränkt werde.

## § 19 {#par_19}

1 B. Zeugen und Experten
1. Pflicht zur Folgeleistung; 2. Befreiungsgründe
Ausser den Geschäftsinhabern und den Arbeitern sind auch andere Personen, sofern sie im Kanton
wohnhaft sind, verpflichtet, dem Rufe des Einigungsamtes als Zeugen oder Experten (§ 18 Abs. 2)
Folge zu leisten. Von dieser Verpflichtung können sie nur aus triftigen Gründen durch das Einigungs -
amt enthoben werden.
2 3. Einwendungen
Einwendungen der Parteien gegen Zeugen und Experten bleiben der Würdigung des Einigungsamtes
vorbehalten.

## § 20 {#par_20}

1 C. Beweisauflage
Weigert sich eine Partei, eine in ihrem Besitz befindliche Urkunde oder deren beglaubigte Abschrift (§
18 Abs. 3) dem Einigungsamt vorzulegen, so ist derselben der Beweis für die Unrichtigkeit der von
der Gegenpartei über den Inhalt der Urkunde aufgestellten Behauptungen aufzuerlegen. Erbringt sie
diesen Beweis nicht, so kann das Einigungsamt, je nach der Sachlage, die Behauptungen der Gegen -
partei über den Inhalt der Urkunde als wahr annehmen.

## § 21 (III.)IV. Vermittlungsverfahren {#par_21}

1 A. Unmöglichkeit der Durchführung
Kann das Vermittlungsverfahren mangels gehöriger Bezeichnung der Parteivertreter nicht durchgeführt werden, so ist der Vermittlungsversuch ohne weiteres als gescheitert anzusehen.
2 B. Durchführung
1. Vergleichsvorschlag
Wird das Vermittlungsverfahren durchgeführt, so hat das Einigungsamt, wenn sich die Parteivertreter
mit Ermächtigung der Parteien nicht schon während der Verhandlungen geeinigt haben, den Parteien
nach Schluss der Verhandlungen einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten. Daraufhin haben die Parteivertreter zu erklären, ob sie den Vorschlag namens ihrer Partei bedingungslos oder nur unter Vorbehalt der Zustimmung ihrer Partei annehmen oder ihn ablehnen.
3 2. Zustandekommen der Vereinbarung
Haben sich die Parteivertreter mit Ermächtigung der Parteien geeinigt oder nehmen sie den Vergleichsvorschlag bedingungslos an und besitzen sie hiezu von den Parteien Vollmacht, so gilt die Vereinbarung als zustande gekommen.
4 3. Scheitern des Vermittlungsversuches
Wird der Vergleichsvorschlag von einer oder beiden Parteien abgelehnt, so gilt der Vermittlungsversuch als gescheitert.
5 C. Veröffentlichung
Das Einigungsamt hat das Zustandekommen der Vereinbarung mit deren Inhalt, andernfalls das Scheitern des Vermittlungsversuches unter Angabe der wesentlichen Gründe sofort zu veröffentlichen.
(III.)V. Schiedsgerichtliches Verfahren

## § 22 (III.V.)A. Einleitung {#par_22}

1 Ist eine Vereinbarung nicht zustande gekommen, so fragt der Vorsitzende des Einigungsamtes die
Parteivertreter, unter Ansetzung einer kurzen Frist, an, ob sie sich namens ihrer Partei einem Schieds -
spruch bedingungslos unterziehen.
2 1. Mit Zustimmung der Parteien
Wird die Frage von einer oder beiden Parteien bejaht, so ist ohne Verzug das schiedsgerichtliche Ver -
fahren einzuleiten.
3 2. Von Amts wegen
Trotz Ablehnung durch beide Parteien muss dieses Verfahren eingeleitet werden, sobald es der Regierungsrat im öffentlichen Interesse verfügt.

## § 23 (III.V.)B. Durchführung {#par_23}

1 1. Bezeichnung der Beisitzer und Stellvertreter
Sind die Voraussetzungen des schiedsgerichtlichen Verfahrens erfüllt, so fordert der Vorsitzende des
Einigungsamtes die Parteien auf, innert kurzer Frist die Beisitzer und deren Stellvertreter (§ 11) zu ernennen. Über ihre Zulassung entscheidet das Einigungsamt als Geschäftsleitung endgültig.
2 Die Pflicht zur Bezeichnung der Beisitzer und Stellvertreter liegt den in § 15 Abs. 4 genannten Beteiligten ob.
3 Ergeben sich Anstände in bezug auf die Bezeichnung der Beisitzer, so ist das Einigungsamt befugt,
die Angehörigen einer Partei zu einer Versammlung behufs Vornahme der Wahl einzuberufen oder
durch Beteiligte einberufen zu lassen.
4 Erfolgt die Ernennung durch die Parteien nicht oder nicht in genügender Zahl, so ernennt das Einigungsamt als Geschäftsleitung die fehlenden Beisitzer und Stellvertreter.
5 Ist die Ernennung von sachverständigen Beisitzern und Stellvertretern nicht möglich, so bestimmt
das Einigungsamt innert kurzer Frist die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes gemäss § 12.

## § 24 {#par_24}

1 2. Einberufung der Parteivertreter
Sobald das Schiedsgericht konstituiert ist, hat der Vorsitzende des Einigungsamtes die Parteivertreter
zur schiedsgerichtlichen Verhandlung innert kurzer Frist einzuberufen.
2 Erscheinen die Parteivertreter nur zum Teil oder gar nicht, so ist das schiedsgerichtliche Verfahren
trotzdem durchzuführen.

## § 25 {#par_25}

1 3. Fehlen der Voraussetzungen zur Durchführung
Kann das schiedsgerichtliche Verfahren nicht durchgeführt werden, weil beide Parteien darauf verzichten und auch vom Regierungsrat die Einleitung eines Verfahrens im öffentlichen Interesse nicht
verfügt ist, so hat das Einigungsamt diese Tatsache unter Angabe der wesentlichen Gründe sofort zu
veröffentlichen.
2 4. Schiedsspruch
Wird das schiedsgerichtliche Verfahren durchgeführt, so hat das Eini-gungsamt nach Schluss der Verhandlungen den Schiedsspruch zu fällen, ihn sofort den Parteivertretern zu eröffnen, mit Begründung
schriftlich auszufertigen, den Parteien zuzustellen und zu veröffentlichen.
3 5. Rechtskräftigkeit des Schiedsspruchs
Haben sich beide Parteien zum Voraus dem Schiedsspruch unterzogen, so tritt er in Rechtskraft.
4 Hat sich zum Voraus nur eine Partei dem Schiedsspruch unterzogen, so setzt das Einigungsamt der
andern Partei eine kurze Frist, innerhalb deren sie sich über bedingungslose Annahme oder Nichtannahme des gefällten Schiedsspruches zu erklären hat. Erfolgt die Erklärung der Annahme, so ist der
Schiedsspruch rechtskräftig geworden.
5 6. Scheitern des Verfahrens
Wird er abgelehnt, so ist das schiedsgerichtliche Verfahren als gescheitert anzusehen.
6 7. Veröffentlichung
Das Inkrafttreten des Schiedsspruches oder das Scheitern des schiedsgerichtlichen Verfahrens, in letzterm Falle unter Angabe der wesentlichen Gründe, ist sofort durch das Einigungsamt zu veröffentlichen.

## § 26 (III.V.)C. Bemühungen für Annahme des Schiedsspruchs {#par_26}

1 Wenn sich nicht beide Parteien zum Voraus dem Schiedsspruch unterzogen haben, so sind die Mit -
glieder des Schiedsgerichtes berechtigt und auf Wunsch einer Partei oder auf Verlangen des Regierungsrates verpflichtet, sich bei den Parteien um die Annahme des Schiedsspruches zu bemühen.

## § 27 (III.)VI. Zuwiderhandlungen gegen Vereinbarungen und Schiedssprüche {#par_27}

1 Feststellung und Veröffentlichung des Tatbestandes
Im Falle von Zuwiderhandlungen gegen eine vor dem staatlichen Einigungsamt abgeschlossene Vereinbarung oder gegen einen von ihm erlassenen rechtskräftigen Schiedsspruch ist das Einigungsamt
als Geschäftsleitung berechtigt und auf Verlangen einer Partei oder des Regierungsrates verpflichtet,
den Tatbestand nach Anhörung beider Parteien festzustellen und zu veröffentlichen. Das Nähere hierüber wird der Regierungsrat in der Vollziehungsverordnung festsetzen.
2 Vorbehalten bleiben die zivilrechtlichen Ansprüche der Parteien.

## § 28 (III.)VII. Verhandlungen vor dem Einigungsamt {#par_28}

1 A. Ausschluss der Öffentlichkeit
Die Verhandlungen vor dem Einigungsamt sind in der Regel nicht öffentlich.
2 B. Zulassung der Öffentlichkeit
Jedoch kann das Einigungsamt auf Antrag beider Parteien oder aus wichtigen Gründen auch ohne diesen Antrag vollständige oder beschränkte Öffentlichkeit anordnen.
3 C. Gesonderte Besprechungen nicht öffentlich
Gesonderte Besprechungen des Einigungsamtes mit einer Parteivertretung geschehen stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
4 D. Amtsgeheimnis
Auf Verlangen einer Partei sind die Mitglieder und Beisitzer des Einigungsamtes verpflichtet, solche
Verhältnisse, die in einer nichtöffentlichen Verhandlung zu ihrer Kenntnis gelangt sind, als Amtsge -
heimnis zu behandeln.

## § 29 (III.)VIII. Beratungen und Beschlussfassungen des Einigungsamtes {#par_29}

1 A. Ausschluss der Öffentlichkeit
Die Beratungen und Beschlussfassungen des Einigungsamtes geschehen in allen Fällen unter Ausschluss der Parteivertreter und der Öffentlichkeit.
2 B. Stimmabgabe
1. Verpflichtung; 2. Absolutes Mehr
Der Vorsitzende, die übrigen Mitglieder und die Beisitzer des Einigungsamtes sind zur Stimmabgabe
verpflichtet. Die Beschlüsse werden durch das absolute Stimmenmehr gefasst; bei Stimmengleichheit
gibt der Vorsitzende den Ausschlag.
3 3. Sekretär, beratende Stimme
Der Sekretär des Einigungsamtes hat beratende Stimme.
4 C. Hehlgebot
Der Vorsitzende des Einigungsamtes ist befugt, entweder von sich aus oder auf Antrag einer Partei
über solche Dinge, die sich nicht zur Veröffentlichung eignen, den Mitgliedern und dem Sekretär des
Einigungsamtes Hehl zu gebieten.

## § 30 (III.)IX. Austritte {#par_30}

1 In der nämlichen Streitsache dürfen Geschwister sowie Blutsverwandte und Verschwägerte in der geraden Linie nicht als Mitglieder, Beisitzer oder Sekretär des Einigungsamtes mitwirken.

## § 31 (III.)X. Beschleunigung des Verfahrens {#par_31}

Fristen
1 Das gesamte Verfahren vor dem Einigungsamt soll tunlichst beschleunigt werden.
2 Das Vermittlungsverfahren, vom Tage der ersten Einberufung der Parteivertreter zur Vermittlungsverhandlung bis zum Tage der endgültigen Erklärung der Parteien über den Vergleichsvorschlag ge -
rechnet, muss innerhalb vierzehn Tagen und das schiedsgerichtliche Verfahren, vom Tage der ersten
Einberufung der Parteivertreter zur schiedsgerichtlichen Verhandlung bis zum Tage der endgültigen
Erklärung der Parteien über den Schiedsspruch gerechnet, muss innerhalb acht Tagen beendet sein.
3 Aus wichtigen Gründen kann das Einigungsamt jede dieser Fristen um höchstens sechs Tage verlängern. Weitergehende Fristverlängerung kann nur mit Bewilligung des Regierungsrates erfolgen.

## § 32 (III.)XI. Veröffentlichungen {#par_32}

Publikationsmittel
1 Die Veröffentlichungen des Einigungsamtes geschehen durch das Kantonsblatt.
2 Das Einigungsamt ist befugt, auch andere Publikationsmittel zu benützen.

## § 33 (III.)XII. Beschwerde {#par_33}

Fristen
1 Wegen gesetzwidrigen Einschreitens oder wegen gesetzwidriger Verweigerung des Einschreitens
oder wegen wesentlicher Mängel im Verfahren können die Parteien gegen Anordnungen und Verfü -
gungen des Einigungsamtes dem Regierungsrat innerhalb drei Tagen eine schriftliche Beschwerde einreichen.
2 Die Beschwerdefrist an den Regierungsrat beträgt zehn Tage, wenn das Einigungsamt als vertragliches Schiedsgericht entschieden hat. *
3 Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub im Verfahren des Einigungsamtes.
4 Der Regierungsrat entscheidet nach Anhörung des Einigungsamtes über die Beschwerde. *

## § 34 (III.)XIII. Vollziehungsverordnung {#par_34}

Nähere Bestimmungen
1 Alles Nähere über die Verhandlungen und das Verfahren, insbesondere über die Beiziehung der
Ersatzmänner der ständigen Mitglieder und der Stellvertreter der Beisitzer, die Fristen, die Vorladungen, die Führung und Unterzeichnung der Protokolle, die Ausfertigung der Vereinbarungen und
Schiedssprüche sowie die Veröffentlichungen, bestimmt die Vollziehungsverordnung.
IV. Strafbestimmungen
(IV.)I. Ordnungsbussen

## § 35 (IV.I.)A. Bussenkompetenz {#par_35}

1. Des Einigungsamtes
1 Vom Einigungsamt als Geschäftsleitung kann mit Ordnungsbussen von CHF 3 bis 20, bei Wiederholung bis zu CHF 50 bestraft werden: wer ohne triftigen Grund
a) die vorgeschriebene Anzeige vom Bestehen einer Kollektivstreitigkeit unterlässt (§ 6);
b) die vorgeschriebene Hinterlegung von kollektiven Abmachungen über das Arbeitsverhältnis unterlässt (§ 9);
c) sich der Wahl als sachverständiger Beisitzer oder Stellvertreter des Einigungsamtes nicht
unterzieht (§ 13);
d) der Pflicht zur Bezeichnung der Parteivertreter nicht nachkommt (§ 15);
e) als Parteivertreter den Verhandlungen vor dem Einigungsamt nicht beiwohnt (§ 16);
f) dem Rufe des Einigungsamtes als Zeuge oder Experte nicht Folge leistet (§ 19);
g) die Pflicht zur Bezeichnung der Beisitzer und Stellvertreter des Einigungsamtes nicht erfüllt (§ 23).
§ 36 * 2. Des Regierungsrates
1 Vom Regierungsrat kann mit Ordnungsbussen von CHF 20 bis 50, bei Wiederholung bis zu CHF 200
bestraft werden: wer ohne triftigen Grund sich der Wahl als ständiges Mitglied oder Ersatzmann des
Einigungsamtes nicht unterzieht (§ 13).
(IV.)II. Überweisung mit Antrag wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen *

## § 37 {#par_37}

1 In schwereren Fällen oder bei wiederholter Zuwiderhandlung erfolgt eine Überweisung mit Antrag
wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen durch das Einigungsamt oder den Regierungsrat. *

## § 38 (IV.)III. Beschwerde gegen Strafverfügungen {#par_38}

1 Gegen Strafverfügungen des Einigungsamtes kann der Betroffene in den Fällen von § 35 wegen Fehlens des gesetzlichen Tatbestandes dem Regierungsrat innert drei Tagen eine schriftliche Beschwerde
einreichen.
2 Der Regierungsrat entscheidet nach Anhörung des Einigungsamtes über die Beschwerde. *
V. Vollziehungs- und Schlussbestimmungen

## § 39 (V.)I. Vollziehungsverordnung {#par_39}

1 Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen wird der Regierungsrat in einer
Vollziehungsverordnung erlassen.

## § 40 (V.)II. Aufhebung bestehender Vorschriften {#par_40}

1 Durch dieses Gesetz werden aufgehoben:
a) das Gesetz betreffend die Errichtung eines Vermittlungsamtes vom 20. Mai 1897;
b) die Verordnung betreffend das staatliche Vermittlungsamt vom 6. Januar 1900.

## § 41 (V.)III. Beginn der Wirksamkeit des Gesetzes {#par_41}

1 Der Regierungsrat wird den Zeitpunkt für den Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes festsetzen. 2)
2) Wirksam seit 1. 3. 1912.
(V.)IV. Referendumsvorbehalt
Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
09.11.1911 01.03.1912 Erlass Erstfassung KB 18.11.1911
20.03.1941 keine Angabe § 10 Abs. 3 geändert -
27.06.1963 keine Angabe § 33 Abs. 2 eingefügt -
22.04.1976 keine Angabe § 10 Abs. 2 geändert -
20.11.1996 01.02.1997 § 33 Abs. 4 geändert -
14.10.2009 29.11.2009 § 36 totalrevidiert -
14.10.2009 29.11.2009 § 38 Abs. 2 geändert -
03.06.2015 01.07.2016 Titel (IV.)II. geändert KB 06.06.2015
03.06.2015 01.07.2016 § 37 Abs. 1 geändert KB 06.06.2015
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 09.11.1911 01.03.1912 Erstfassung KB 18.11.1911
§ 10 Abs. 2 22.04.1976 keine Angabe geändert -
§ 10 Abs. 3 20.03.1941 keine Angabe geändert -
§ 33 Abs. 2 27.06.1963 keine Angabe eingefügt -
§ 33 Abs. 4 20.11.1996 01.02.1997 geändert -
§ 36 14.10.2009 29.11.2009 totalrevidiert -
Titel (IV.)II. 03.06.2015 01.07.2016 geändert KB 06.06.2015
§ 37 Abs. 1 03.06.2015 01.07.2016 geändert KB 06.06.2015
§ 38 Abs. 2 14.10.2009 29.11.2009 geändert -
