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title: "Verordnung zum Abwasserreglement (VAR)"
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provisions: 34
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# Verordnung zum Abwasserreglement (VAR)

## Art. 1 Mehrwertsteuer {#art_1}

1
Die Tarife verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer (MWST).

## Art. 2 Baukontrolle und Abnahme (Art 12 Abs. 3 AR) {#art_2}

1
Bei verschweissten Grundleitungen kann auf die Dichtheitsprüfung verzichtet werden.

## Art. 3 Unterhaltsarten {#art_3}

1
Der betriebliche Unterhalt umfasst Wartungs- und Reinigungsarbeiten sowie Zustandsuntersuchungen.
2
Der bauliche Unterhalt umfasst Reparaturen, Renovationen und Ersatzneubau.
3
Die Verlegung sowie die Neuerstellung von Abwasseranlageteilen sind weder Bestandteil des betrieblichen noch des baulichen Unterhalts.

## Art. 4 Kostenübernahme innerhalb Bauzone {#art_4}

1
Die Einwohnergemeinde übernimmt die Kosten des betrieblichen und baulichen Unterhalts derjenigen privaten Abwasseranlagen, welche die folgenden Kriterien kumulativ erfüllen:
a)
sie befinden sich innerhalb der Bauzone oder leiten Abwasser aus Bauzonen ab;
b)
sie dienen mindestens zwei voneinander unabhängigen Liegenschaften;
c)
es handelt sich um Abwasseranlagen bis und mit Vereinigungsschachtes, jedoch keine Versickerungs- und Retentionsanlagen.
2
Liegenschaften sind nicht voneinander unabhängig, wenn sie funktional zusammenhängend sind. Dies ist beispielsweise bei einem Gewerbe-/Industriebetrieb der Fall, welcher sich über mehrere Liegenschaften erstreckt.

## Art. 5 Kostenanteil ausserhalb Bauzone {#art_5}

1
Die Einwohnergemeinde übernimmt einen Kostenanteil des betrieblichen und baulichen Unterhalts derjenigen privaten Abwasseranlagen, welche die folgenden Kriterien kumulativ erfüllen:
a)
sie befinden sich ausserhalb der Bauzone und leiten Abwasser aus Nichtbauzonen ab;
b)
die Länge zwischen dem öffentlichen Anschlusspunkt bis zur angeschlossenen Baute beträgt mehr als 200 m.
2
Für Abwasseranlagen, welche einer landwirtschaftlichen Wohnbaute dienen, reduziert sich die Mindestlänge gemäss Abs. 1 lit. b auf 100 m.
3
Die Höhe des Kostenanteils richtet sich nach der Anzahl der angeschlossenen Bauten.

## Art. 6 Kostenübernahme in weiteren Fällen {#art_6}

1
Die Einwohnergemeinde kann die Kosten des betrieblichen und/oder baulichen Unterhalts von privaten Abwasseranlagen in weiteren Fällen ganz oder teilweise übernehmen.
2
Sie schliesst mit der Eigentümerschaft der privaten Abwasseranlagen einen schriftlichen verwaltungsrechtlichen Vertrag.
3
Der Vertrag lässt sich aus über:
a)
die betroffenen Abwasseranlagen;
b)
deren zivilrechtliches Eigentum;
c)
den Umfang der Unterhaltsarbeiten;
d)
die Ausgestaltung der allfälligen Verlegung von Abwasseranlageteilen;
e)
den Zeitpunkt der Ausführung der Unterhaltsarbeiten, wobei der Gemeinderat diesen bestimmen darf;
f)
den Umfang der Kostentragung durch die Einwohnergemeinde;
g)
das Recht auf Eintragung einer Dienstbarkeit (z. B. Durchleitungsrecht);
h)
die Zutrittsausgestaltung.

## Art. 7 Anschlusskriterien Kostenübernahme {#art_7}

1
Die Einwohnergemeinde übernimmt keine Kosten und leistet keine Entschädigungen:
a)
für Entwässerungsleitungen wie Sickerleitungen, Drainageleitungen und eingedolten Gewässer ohne Siedlungszufluss sowie Leitungen, welche grossmehrheitlich der Strassenentwässerung dienen;
b)
für private Pumpwerke;
c)
für Arbeiten, die über den eigentlichen Unterhalt der Abwasseranlagen hinausgehen, wie beispielsweise die optische Wiederherstellung von Plätzen, Pflanzen, Gartenanlagen, Treppen usw. sowie die Überwindung übermässiger Überdeckung;
d)
oder wenn kein Vertrag gemäss Art. 6 zustande kommt.
2
Die Einwohnergemeinde überwälzt einen Teil oder bis zu 100 % der Kosten auf die private Eigentümerschaft der Abwasseranlagen:
a)
für Unterhaltmassnahmen an Abwasseranlagen mit bestehenden konstruktiven oder technischen Mängeln, wie beispielsweise falsche Wahl der Leitungsstatik, zu geringes Gefälle, zu kleine oder fehlende Sanierungsschächte, zu geringe Leitungsquerschnitte, zu geringe Verlegungstiefe usw.;
b)
bei aussergewöhnlichem Aufwand, wie beispielsweise erschwertem Zugang zufolge Verlegung unter oder nahe an Bauten;
c)
wenn für den Unterhalt der nötige Zugang nicht gewährt wird.
3
Stellt die Gemeinde eine notwendige Kostenüberwälzung gemäss Abs. 2 fest, schliesst sie vor Beginn der Unterhaltsarbeiten, bzw. in Fällen bei denen die notwendige Kostenüberwälzung erst im Zusammenhang mit den Unterhaltsarbeiten zu Tage treten auch nach Beginn der Unterhaltsarbeiten, mit der Eigentümerschaft der privaten Abwasseranlage eine schriftliche Vereinbarung ab. Darin wird die Kostentragung durch die Eigentümerschaft geregelt. Kommt die Vereinbarung nicht zustande, kann die Gemeinde vom Unterhalt zurücktreten.

## Art. 8 Beitrag private Erschliessung ausserhalb der Bauzone (Art. 18 Abs. 3 AR) {#art_8}

1
Die Einwohnergemeinde leistet einen Förderbeitrag an die Erschliessung von bereits bebauten Grundstücken an die öffentliche Abwasserreinigungsanlage (ARA). Überdies gilt Art. 4 sinngemäss.

## Art. 9 Geschossanzahlberechnung {#art_9}

1
Als Geschoss gilt die Bodenfläche einer Baute, die eine an die Ausnützungsziffer anzurechnende Geschossfläche gemäss § 35 Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (BGS 721.111; V PBG, Stand 1. Januar 2019) aufweist.
2
Die Grundfläche entspricht sämtlichen Flächen im Erdgeschoss der Baute.
3
Teilgeschosse (z. B. im Dachgeschoss bzw. im Untergeschoss):
a)
deren anzurechnende Geschossflächen gemäss § 35 V PBG kleiner als 20 m&sup2; sind, zählen weder als Geschoss noch als Geschoss mit teilweiser Nutzung;
b)
deren Summe der anzurechnenden Geschossfläche maximal 50 % der Grundfläche der Baute entspricht, werden als ein Geschoss mit teilweiser Nutzung gezählt;
c)
deren Summe der anzurechnenden Geschossfläche mehr als 50 % bis maximal 150 % der Grundfläche der Baute entspricht, werden als ein Geschoss gezählt;
d)
deren Summe der anzurechnenden Geschossfläche mehr als 150 % der Grundfläche der Baute entspricht, werden als zwei Geschosse gezählt.

## Art. 10 Ausnahme Split-Level Baute {#art_10}

1
Liegen zwei Geschosse nebeneinander und beträgt ihr Höhenunterschied nicht mehr als zwei Drittel der durchschnittlichen Raumhöhe (z. B. Split-Level-Baute), handelt es sich um Halbgeschosse, die zusammen als ein Geschoss gemäss Art. 9 zählen.
2
Die Grundfläche der Split-Level-Baute entspricht den Flächen des Halbgeschosses im Erdgeschoss der Baute sowie des zugehörigen Halbgeschosses im Hoch- resp. Tiefparterre.

## Art. 11 Mehrere Bauten {#art_11}

1
Bei einer Liegenschaft bis 2'000 m&sup2; gebührenpflichtiger Fläche, auf der mehrere Bauten stehen, ist diejenige Baute mit der grössten Geschossanzahl für die Tarifzonengrundeinteilung massgebend.
2
Bei grösseren Liegenschaften mit einer gebührenpflichtigen Grundstücksfläche von mehr als 2'000 m&sup2; und einheitlicher Nutzungsart (z. B. Wohnüberbauungen), wird bei der erstmaligen Tarifzonengrundeinteilung zur Erhebung der Betriebsgebühren, eine durchschnittliche Geschossanzahl rechnerisch ermittelt. Erfolgt später eine bauliche Veränderung, bei der die Geschossigkeit verändert wird oder erfolgt eine grundbuchliche Veränderung (Mutation), wird zur Erhebung der Anschlussgebühr das Grundstück in Teilgrundstücke aufgeteilt.
3
Bauten und Anlagen mit ausschliesslicher Nebennutzfläche werden bei der Mittelwertberechnung nicht mitberücksichtigt.

## Art. 12 Ausschliessliche Regenwassereinleitung in der Landwirtschaftszone {#art_12}

1
Grundstücke in der Landwirtschaftszone, die ausschliesslich Regenwasser in eine öffentliche Abwasseranlage einleiten, werden in der Tarifzonengrundeinteilung 2 eingeteilt.
2
Die Korrekturmöglichkeiten der Tarifzonengrundeinteilung über Zuschläge und Abzüge gelten analog.
3
Für die Tarifzonengrundeinteilung wird eine fiktive Grundstücksgrösse entsprechend der angeschlossenen Quadratmeter, mindestens 600 m&sup2;, angenommen.

## Art. 13 Versiegelung {#art_13}

1
Nichtversiegelte Flächen sind bebaute bzw. befestigte Flächen mit Eigenleistung in Bezug auf das Regenwasser sowie unbebaute bzw. unbefestigte Flächen.
2
Als Eigenleistungen gelten bewilligte, privat erstellte und privat unterhaltene Anlagen zur Retention (z. B. Brauchwasser-, Retentionsanlagen, Dachbegrünungen) und zur Versickerung (z. B. Versickerungsanlagen, Sickersteine, Ökobeläge, Rasengitter), sofern nachfolgende Schwellenwerte erreicht werden, sowie zur Ableitung in ein Gewässer, sofern nachfolgende Kriterien erfüllt werden.
3
Die Schwellenwerte gemäss Abs. 2 sind:
a)
Retention: 30 Liter Regenwasser pro Quadratmeter entwässerte Fläche zurückhalten, soweit keine anderslautenden Vorgaben des GEP-Ingenieurs vorhanden;
b)
Versickerung: 0.01 Liter Regenwasser pro Quadratmeter entwässerte Fläche und Sekunde versickern lassen (0.01 L/(m&sup2; * s)).
4
Die Kriterien gemäss Abs. 2 sind:
a)
privat erstellte und unterhaltene Anlagen, die funktionsfähig und bewilligt sind;
b)
Gewässer mit genügend Kapazität;
c)
und der Einwohnergemeinde entstehen weder in Bezug auf die Leitung noch auf das Gewässer Kosten.
5
Die Einwohnergemeinde kann die Berechnung eines GEP-Ingenieurs zum Nachweis des Erreichens der Schwellenwerte, der Funktionsfähigkeit der Eigenleistungsanlagen und der Kapazität des Gewässers verlangen. Sie kann jederzeit eine Neuberechnung verlangen. Die Kosten gehen zu Lasten der zahlungspflichtigen Person gemäss Art. 28 AR.
6
Flächen, die keine nichtversiegelten Flächen sind, sind versiegelte Flächen.

## Art. 14 Versiegelungsgrad {#art_14}

1
Der Versiegelungsgrad ist der prozentuale Anteil der versiegelten Fläche an der Grundstücksfläche bzw. gebührenpflichtigen Fläche (GF).

## Art. 15 Korrektur der Tarifzonengrundeinteilung über den Versiegelungsgrad {#art_15}

1
Folgende Abweichungen vom mittleren Versiegelungsgrad (MiV) gemäss Art. 20 Abs. 2 AR führen zu einer Korrektur der Tarifzonengrundeinteilung:
Abweichung vom MiV
Korrektur
&ge; -30 %
- 2 Tarifzonen
&ge; -10 % < -30 %
- 1 Tarifzone
< -10 % &le; +10 %
keine Korrektur
> +10 % &le; +30 %
+ 1 Tarifzone
> +30 %
+ 2 Tarifzonen

## Art. 16 Korrektur der Tarifzonengrundeinteilung über die Wasserzählergrösse bei reinen Gewerbebauten {#art_16}

1
Die Grösse der verbauten Wasserzähler kann bei Grundstücken mit reinen Gewerbebauten zu einer Korrektur der Tarifzonengrundeinteilung führen.
2
Die Tabelle gemäss Art. 17 Abs. 1 ist analog anwendbar.
3
Das Wohnungsäquivalent wird wie folgt ermittelt:
Wasserzählergrösse in Zoll
Wasserzählergrösse in DN
Wohnungsäquivalent
&frac34; "
20 mm
1
1 "
25 mm
3
1 &frac14; "
32 mm
6
1 &frac12; "
40 mm
12
2 "
50 mm
18
2 &frac12; "
65 mm
30
3 "
80 mm
50
4
Bei der Übernachtungsgastronomie wie Hotels, Heimen usw. entsprechen vier Betten = einem Wohnungsäquivalent.

## Art. 17 Korrektur der Tarifzonengrundeinteilung über die Bewohnbarkeit bei reinen Wohnbauten {#art_17}

1
Folgende Bewohnbarkeiten führen bei Grundstücken mit reinen Wohnbauten zu einer Korrektur der Tarifzonengrundeinteilung:
2
Auch leerstehende Wohnungen, Kleinwohnungen (z. B. Studios) gelten als Wohnung.

## Art. 18 Korrektur der Tarifzonengrundeinteilung über Wohnungen und Wohnungsäquivalent bei Mischnutzung {#art_18}

1
Bei Grundstücken mit Bauten, die Wohn- und Gewerbezwecken dienen, kann die Anzahl Wohnungen kumuliert mit der Anzahl Gewerbebetriebe bzw. die Anzahl Wohnungen kumuliert mit dem Wohnungsäquivalent zu einer Korrektur der Tarifzonengrundeinteilung führen.
2
Die kleinere der beiden Summen, jedoch mindestens das Wohnungsäquivalent ist massgebend.
3
Die Tabelle gemäss Art. 17 Abs. 1 ist analog anwendbar.

## Art. 19 Korrektur der Tarifzonengrundeinteilung über die Nutzungsintensität {#art_19}

1
Folgende Nutzungsintensitäten führen zu einer Korrektur der Tarifzonengrundeinteilung. Die Tabelle ist nicht abschliessend.
a)
Unverhältnismässiges Flächen-Leistungsverhältnis bei überwiegender Nutzung gemäss Gruppe A (Art. 22 Abs. 4):
Korrektur
1.
gebührenpflichtige Fläche pro Wohneinheit kleiner 25 m&sup2;:
+ 4 Tarifzonen
2.
gebührenpflichtige Fläche pro Wohneinheit kleiner 50 m&sup2;:
+ 3 Tarifzonen
3.
gebührenpflichtige Fläche pro Wohneinheit kleiner 75 m&sup2;:
+ 2 Tarifzonen
4.
gebührenpflichtige Fläche pro Wohneinheit kleiner 100 m&sup2;:
+ 1 Tarifzone
5.
gebührenpflichtige Fläche grösser oder gleich 2'000 m&sup2; und gebührenpflichtige Fläche pro Wohneinheit grösser oder gleich 150 m&sup2;:
- 1 Tarifzone
6.
gebührenpflichtige Fläche grösser oder gleich 2'000 m&sup2; und gebührenpflichtige Fläche pro Wohneinheit grösser oder gleich 200 m&sup2;:
- 2 Tarifzonen
7.
gebührenpflichtige Fläche grösser oder gleich 2'000 m&sup2; und gebührenpflichtige Fläche pro Wohneinheit grösser oder gleich 250 m&sup2;:
- 3 Tarifzonen
b)
Unverhältnismässiges Flächen-Leistungsverhältnis bei überwiegender Nutzung gemäss Gruppe B und C (Art. 22 Abs. 4):
1.
gebührenpflichtige Fläche grösser oder gleich 2'000 m&sup2; und gebührenpflichtige Fläche pro Wohnungsäquivalent grösser oder gleich 500 m&sup2;:
- 1 Tarifzone
2.
gebührenpflichtige Fläche grösser oder gleich 2'000 m&sup2; und gebührenpflichtige Fläche pro Wohnungsäquivalent grösser oder gleich 1'000 m&sup2;:
- 2 Tarifzonen
c)
kleine Liegenschaft:
1.
GF kleiner 300 m&sup3; und Tarifzonengrundeinteilung grösser oder gleich 3:
+ 1 Tarifzone
d)
fehlender Schmutzwasseranschluss:
1.
Grundstück mit Gewerbebaute ohne Schmutzwasseranschluss (nur Regenwasseranschluss):
- 2 Tarifzonen
e)
niedrige Gewerbebaute:
1.
Grundstück innerhalb der Bauzone mit maximal eingeschossiger Gewerbebaute und teilweiser Nutzung auf einem zweiten Geschoss:
- 1 Tarifzone
f)
Gastronomiebetrieb:
1.
Gewerbebaute mit Küche für den Verkauf von zubereiteten Lebensmitteln, wie z.B. Restaurant, Kantine:
+ 1 Tarifzone
g)
Grossverbraucher:
1.
Liegenschaften mit Frischwasserverbrauch grösser 3 m&sup3; pro m&sup2; gebührenpflichtige Fläche:
+ 1 Tarifzone

## Art. 20 Korrektur der Tarifzonengrundeinteilung über den Verschmutzungsgrad {#art_20}

1
Der biologische Verschmutzungsgrad des Abwassers führt zu einer Korrektur der Tarifzonengrundeinteilung, falls er merklich über dem des durchschnittlichen, häuslichen Abwassers liegt. Dies trifft beispielsweise bei Käsereien, Metzgereien usw. zu.
2
Der Gemeinderat kann jederzeit Messungen des Verschmutzungsgrads vornehmen. Die Kosten gehen zu Lasten der zahlungspflichtigen Person gemäss Art. 28 AR.

## Art. 21 Nachzahlung bei Erhöhung Tarifzonengrundeinteilung bzw. GF (Art. 21 Abs. 2 und 3 AR) {#art_21}

1
Die Gebührenschuld wegen Erhöhung der Tarifzonengrundeinteilung bzw. grösserer Grundstücksfläche bzw. gebührenpflichtiger Fläche (GF) entsteht mit dem Tagebucheintrag der Veränderung im Grundbuch resp. mit der Baubewilligung für die Veränderung.
2
Der Gemeinderat verfügt zusammen mit der Verfügung über die Erhöhung der Tarifzonengrundeinteilung eine allfällige Nachzahlung der Betriebsgebühr.

## Art. 22 Gebührenpflichtige Fläche für Ausnahmefälle (Art. 26 Abs. 1 AR) {#art_22}

1
Grosse Grundstücke, welche eine verhältnismässig kleine Nutzung aufweisen, sind Liegenschaften ab 2'000 m&sup2;, sofern die Grundbuchflächen mehr als 300 m&sup2; pro Wohneinheit bzw. pro Wohnungsäquivalent entsprechen. Diesen Grundstücken gleichgestellt sind die Grundstücke in der Landwirtschaftszone.
2
Ein Teilgrundstück liegt in einer einheitlichen Nutzungszone und weist mindestens eine angeschlossene Baute auf.
3
Für die rechnerische Ermittlung der gebührenpflichtigen Fläche wird die Grundfläche der angeschlossenen Baute durch den Faktor k dividiert.
4
Der Faktor k beträgt:
Gruppe
Gebäudenutzung
k =
A
überwiegende Wohnnutzung; Dienstleistungsgewerbe (Büro und Verwaltung); Laboratorien, Feinwerkstätten, Ateliers usw.; Gastronomie, Restaurants, Hotellerie.
0.25
B
Gewerbehallen (inkl. integrierter Büroteil); Schulanlagen mit Sporthallen, Mehrzweckhallen; Öffentliche Hallenbäder; Clubhäuser.
0.50
C
Gebäude in der Landwirtschaftszone; Kleinbauten, Ökonomiegebäude, Garagen usw.; Tiefgaragen; Kirchen.
0.70
5
Die Aufteilung in Teilgrundstücke gemäss Art. 26 Abs. 3 AR bedingt eine Grundbuchfläche von mindestens 2'000 m&sup2;.

## Art. 23 Unverhältnismässig kleine Grundstücksfläche (Art. 26 Abs. 5 AR) {#art_23}

1
Eine Grundstücksfläche ist unverhältnismässig klein, wenn die Grundfläche der Baute mehr als 70 % der Grundstücksfläche abdeckt.

## Art. 24 Gebührenpflichtige Fläche bei Strassen, Wege und Plätze {#art_24}

1
Die gebührenpflichtige Fläche von Liegenschaften der Tarifzonengrundeinteilung 10, mit ausschliesslich angeschlossenen Strassen, Wegen und/oder Plätzen, entspricht ausschliesslich der versiegelten Fläche.
2
Erfolgt die Einleitung der gebührenpflichtigen Flächen gemäss Abs. 1 über genügend dimensionierte Rückhaltemassnahmen, hat dies die Tarifzonengrundeinteilung der Tarifzone 1 zur Folge.
3
Nicht ausparzellierte Privatstrassen werden beim betroffenen Grundstück als befestigte Flächen behandelt.

## Art. 25 Mitprofitierende Flächen (Art. 22 Abs. 3 AR) {#art_25}

1
Mitprofitierende Flächen sind Flächen, welche gemäss diesem Reglement zur Grundstücksfläche bzw. gebührenpflichten Fläche (GF) zählen, welche aber gemäss dem Recht, welches im Zeitpunkt des Anschlusses des Grundstückes galt, für die Berechnung der Anschlussgebühr irrelevant waren und für die Erhebung der Betriebsgebühren einer Tarifzone zugeteilt wurden (z. B. Parkplätze).
2
Die Anschlussgebühr für mitprofitierenden Flächen wird mit Inkrafttreten dieses Reglements nur nacherhoben, wenn:
a)
die betreffende Liegenschaft grösser als 1'000 m&sup2; ist;
b)
auf der betreffenden Liegenschaft eine Neu- oder Anbaute mit mindestens 40 m&sup2; Grundfläche erstellt wird;
c)
die Baute nach Abs. 2 lit. b allein weder zu einer Erhöhung der Tarifzone noch zu einer Vergrösserung der GF führt.

## Art. 26 Vorübergehende Anschlüsse (Art. 23 Abs. 3 AR) {#art_26}

1
Die Anschlussgebühr für vorübergehende Anschlüsse beträgt pro angebrochenes Anschlussjahr 10 % der ordentlichen Anschlussgebühr.
2
Ein Anschluss gilt als beendet, wenn die Abwasseranschlüsse dauerhaft technisch ausser Betrieb genommen werden.
3
Wird ein vorübergehender Anschluss ohne Unterbruch zu einem Dauerhaften, wird die bezahlte Anschlussgebühr für vorübergehende Anschlüsse angerechnet.

## Art. 27 Ansatz Erstellungs- und Erweiterungskosten (AK) (Art. 23 Abs. 4 AR) {#art_27}

1
Die Erstellungs- und Erweiterungskosten pro Quadratmeter tarifzonengewichteter Fläche (AK) betragen CHF 14.35.

## Art. 28 Separate Messung nicht abgeleiteter Mengen (Art. 24 Abs. 4 AR) {#art_28}

1
Als wesentliche Menge gelten 80 m&sup3; oder mehr bezogenes Frischwasser, das nachweislich nicht abgeleitet wird.
2
Als nachweislich nicht abgeleitet gilt die Wassermenge, die von einem von der Wasserversorgung gemieteten und plombierten Wasserzähler gemessen wurde.
3
Der Mehraufwand beträgt pauschal CHF 100.00 pro separaten Zähler und Jahr, exklusive Zählermiete und -einbaukosten. Dieser Betrag ist auch geschuldet, wenn die Mindestmenge gemäss Abs. 1 nicht erreicht wird.

## Art. 29 Festlegung bei ungenauen Angaben (Art. 24 Abs. 5 AR) {#art_29}

1
Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer bzw. Baurechtsnehmerinnen und Baurechtsnehmer sind beim Einbau von Anlagen, welche Wasser in die Abwasseranlagen befördern, verpflichtet, einen von der Wasserversorgung gemieteten und plombierten Wasserzähler einbauen zu lassen.
2
Wird der Pflicht gemäss Abs. 1 nicht nachgekommen, beträgt die auf dem Grundstück verrechnete Wassermenge (W2) 58 m&sup3; pro Person und Jahr.
3
Wird bloss die aus einer Brauchwasseranlage bezogene Wassermenge nicht gemäss Abs. 1 gemessen, beträgt die auf dem Grundstück verrechnete Wassermenge (W2) zusätzlich zur Gemessenen 11 m&sup3; pro Person und Jahr.
4
Die Anzahl bei der Einwohnerkontrolle gemeldeter Personen am 1. Januar des Rechnungsjahres ist massgebend.

## Art. 30 Sondergebühr für Einleitung von Reinwasser (Art. 24 Abs. 7 AR) {#art_30}

1
Reinwasser ist beispielsweise Brunnenwasser oder Wasser aus dem Überlauf einer privaten Quelle.
2
Die Sondergebühr beträgt CHF 200.00 pro Jahr, sofern im Jahresdurchschnitt mehr als 2 Liter Reinwasser pro Minute eingeleitet werden.
3
Eine nachweislich geringere Einleitungsintensität führt zur prozentualen Reduktion der Sondergebühr gemäss Abs. 2.

## Art. 31 Entwässerung von Baustellen (Art. 24 Abs. 7 AR) {#art_31}

1
Die Sondergebühr für die Einleitung von unverschmutztem Regenwasser beträgt CHF 0.70 pro Quadratmeter Baugrube und Jahr. Diese Gebühr ist nur geschuldet, wenn die Baugrube grösser als 500 m&sup2; ist. Die Kosten gehen direkt zu Lasten der Bauherrschaft.
2
Die Sondergebühr für das Einleiten von Schmutzwasser beträgt CHF 1.40 pro Quadratmeter Baugrube und Jahr. Die Kosten gehen direkt zu Lasten der Bauherrschaft.
3
Die Sondergebühr für das Einleiten von Grund-, Quell- oder Hangwasser in eine Sauberwasserleitung beträgt CHF 0.70 pro m&sup3; Wasser.
4
Die Bauherrschaft hat die für die Einleitung gemäss Abs. 1 und 2 benutzten Leitungen nach Baufertigstellung auf ihre Kosten reinigen zu lassen.
5
Die gesamten Aufwendungen der Einwohnergemeinde für die Messung der Einleitmengen werden dem Zahlungspflichtigen gemäss Art. 28 AR verrechnet.
6
Die Bauherrschaft ist zur Mitwirkung bei der Ermittlung der notwendigen Angaben verpflichtet. Sie hat der Einwohnergemeinde auf deren Verlangen ein geologisches Gutachten einzureichen, das die Angaben bestätigt.

## Art. 32 Saisonale Nutzung (Art. 24 Abs. 9 AR) {#art_32}

1
Bei Liegenschaften, deren Mehrzahl der vorhandenen Wohneinheiten als Zweitwohnung (Ferienwohnung) registriert sind, erfolgt bei der Erhebung der Betriebsgebühren eine Tarifzonenerhöhung um zwei Tarifzonen.

## Art. 33 Ansatz Grund- und Mengengebühren (KG, KW) (Art. 25 Abs. 3 AR) {#art_33}

1
Die Kosten pro Quadratmeter tarifzonengewichteter Fläche (KG) betragen CHF 0.30.
2
Die Kosten pro Kubikmeter Frischwasser / Brauchwasser (KW) betragen CHF 2.15.

## Art. A1-1 Beispiele {#art_A1_1}

1
2
