---
title: "Gesetz über den Steuerausgleich unter den katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zug"
id: 80baa670-d303-4501-bffe-0690e5a1c37d
authority: zg
place: "Zug"
applies_also_from: [ch]
kind: statute
in_force: true
number: "446.1"
publisher_url: https://bgs.zg.ch/data/446.1/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/80baa670-d303-4501-bffe-0690e5a1c37d
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/20930/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 26a2f93d5c299b2bd37c5c0ff9bd325116e21003a69acab07d199087c7c1f27e
provisions: 7
---

# Gesetz über den Steuerausgleich unter den katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zug

## § 1 {#par_1}

Ausgleichspflicht
1 Die katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zug führen einen Steuerausgleich durch. Der Steuerausgleich bezweckt, den Kirchgemeinden die
Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern und die unterschiedliche Steuerkraft
der katholischen Kirchgemeinden teilweise auszugleichen und damit eine
Annäherung der Steuerfüsse zu fördern.

## § 2 {#par_2}

Finanzierung
1 Der Steuerausgleich wird durch jährliche Beiträge der katholischen Kirchgemeinden von mindestens 20 Prozent des Ertrags der Kirchensteuern der
juristischen Personen finanziert.

## § 3 {#par_3}

Bezugsberechtigung und Ausgleichsleistungen
1 Für die Bestimmung der Bezugsberechtigung und die Ermittlung der Ausgleichsleistungen ist die Steuerkraft der einzelnen Kirchgemeinden massgebend. Für die Ermittlung der Steuerkraft ist der Kirchensteuerertrag pro
steuerpflichtige natürliche Person einer Kirchgemeinde auf den mittleren
Steuerfuss aller Kirchgemeinden umzurechnen.
1) BGS 111.1
GS 28, 1 1
446.1
2 Ausserdem können die Differenz der Steuerfüsse, sofern damit ein Mechanismus zur Steuerfusssenkung verbunden wird, und die finanzielle Belastung durch das Verwaltungsvermögen berücksichtigt werden. Diese beiden
Kriterien dürfen zusammen jedoch nicht mehr als zur Hälfte gewichtet werden.

## § 4 {#par_4}

Ausrichtung der Ausgleichsleistungen
1 Die Ausgleichsleistungen sind aufgrund eines Verteilungsplans auszurichten. Über die Einnahmen und Ausgaben im Rahmen des Steuerausgleichs
ist für jedes Ausgleichsjahr eine Gesamtabrechnung zu erstellen.

## § 5 {#par_5}

Ausführungsregelung
1 Die Vereinigung der katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zug
(VKKZ) regelt die näheren Einzelheiten des Steuerausgleichs, insbesondere
hinsichtlich Bezugsberechtigung, Ausgleichsleistungen und Bemessungsgrundlagen. Sie bestimmt das Organ, das den Steuerausgleich durchführt.

## § 6 {#par_6}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ist § 120 Abs. 3 des
Gesetzes über die Kantons- und Gemeindesteuern vom 7. Dezember 19462)
aufgehoben.

## § 7 {#par_7}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der
Kantonsverfassung am 1. Januar 2005 in Kraft.
2) BGS 632.111
446.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
30.10.2003 01.01.2005 Erlass Erstfassung GS 28, 1
446.1
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 30.10.2003 01.01.2005 Erstfassung GS 28, 1
