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title: "Verordnung betreffend die polizeiliche Nummerierung der Häuser"
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provisions: 1
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# Verordnung betreffend die polizeiliche Nummerierung der Häuser

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Häuser-Nummerierungs-Verordnung 780.2
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 1
Verordnung
betreffend die polizeiliche
Nummerierung der Häuser
17. Dezember 1886
Der Stadtrat erlässt folgende Verordnung:
1.
1 Allfällig fehlende Strassennahmen sind zu ergänzen. Durchgehende Strassen sind möglichst einheitlich zu benennen, zu kurze
Abgrenzungen der Strassen sind tunlichst zu vermeiden.
2 Die Strassennamen sind immer auf der linken Seite des Eingangs
der Strasse anzubringen.
2.
Die sämtlichen Häuser der Stadt sind unabhängig von der Nummerierung des Brandkatasters oder des Grundbuchs strassenweise
neu zu nummerieren.
3.
Die Strassen werden, von der Rheinbrücke ausgehend, in der
Richtung von Ost nach West, bzw. West nach Ost oder Süd nach
Nord je für sich mit No. 1 beginnend nummeriert.
4.
Die Häuser links der Strasse sind mit den ungeraden, und die
rechts der Strasse mit den geraden Nummern zu bezeichnen.
5.
Die Häuser an Plätzen oder Strassen, deren Lage es mit sich
bringt, dass sie nur einseitig überbaut werden, sind mit ununterbrochen fortlaufenden Nummern zu versehen.
Häuser-Nummerierungs-Verordnung 780.2
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2
6.
Bei Strassen, welche nicht ganz überbaut sind wird je per 10 Meter
Bauplatz eine No. reserviert, ohne Rücksicht darauf, ob dadurch
einzelne Nummern ausfallen oder nicht.
7.
Häuser, deren Seiten an mehrere Strassen stossen, sind in jeder
derselben mitzuzählen. Die Hausnummer wird aber nur an der Seite angeschlagen welche für den Verkehr von Bedeutung ist.
8.
Die Nummern werden nur an denjenigen Gebäuden angeschlagen,
welche zum Aufenthalt von Menschen dienen.
9.
Befindet sich der Eingang eines oder mehrerer der Nummerierung
unterworfenen Gebäude innerhalb einer Umzäunung, oder führt deren Weg durch die Hausflur eines andern Gebäudes, so sind die
betreffenden Nummern sowohl an den Häusern selbst als bei den
betreffenden Eingängen an der Strasse anzubringen.
10.
Die Polizeinummern sind mit weisser Farbe auf blauen Tafeln in
angemessener Grösse leicht sichtbar in unmittelbarer Nähe der
Haustüre zu befestigen.
11.
Die Brandkatasternummern werden beibehalten. Die Stadtpolizei
ist aber befugt, dieselben an andere geeignete Stellen des betreffenden Hauses zu versetzen.
12.
1 Die erste Anschaffung der Nummern, das Anschlagen derselben
und die allfällige Versetzung der Brandkatasternummern wird durch
die städtische Verwaltung auf Rechnung der Stadtkasse besorgt.
2 Weitere Hausnummern, welche nach Durchführung der neuen
Nummerierung durch Bauten, durch Beschädigung oder aus andern Gründen notwendig werden, sind von Seite der Stadt anzuschaffen und zu befestigen, sollen jedoch vom betreffenden Hauseigentümer mit 1 ½ Fr. pro Stück vergütet werden.
