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title: "Beschluss über die Förderung der Erneuerung bestehender Wohnungen"
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provisions: 11
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# Beschluss über die Förderung der Erneuerung bestehender Wohnungen

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Der Kanton Schaffhausen leistet als Massnahme zur Arbeitsbeschaffung
und zur Erhaltung preisgünstigen Wohnraumes Beiträge an die Kosten der
Erneuerung bestehender Wohnungen.

## § 2 {#par_2}

Mittel
1 Zur Deckung der aus dem Vollzug dieses Beschlusses entstehenden
Kosten wird ein Gesamtkredit von Fr. 1'200'000.00 gewährt.

## § 3 {#par_3}

Beiträge: Grundsatz
1 Die Beiträge werden im Nachgang zur Bundeshilfe als jährliche Zuschüsse
an die Zinskosten der Erneuerung bestehender Wohnungen gewährt. Vorbehalten bleibt Art. 5 Abs. 3.

## § 4 {#par_4}

Beiträge: Beitragsberechtigte
1 Die Beiträge werden an die Eigentümer oder Bauberechtigten der Erneuerungsobjekte ausgerichtet.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
843.110 Kanton Schaffhausen

## § 5 {#par_5}

Beiträge: Voraussetzungen
1 Beiträge werden gewährt für Bauten:
a) an die der Bund gestützt auf das Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 19741) oder den Bundesbeschluss über
die Erneuerung bestehender Wohnungen vom 20. Juni 19752) Hilfe
zur Reduktion der Mietzinse oder Eigentümerlasten gewährt und
b) an welche die Gemeinde, in der gebaut wird, einen Beitrag in Höhe
des Kantonsbeitrages ausrichtet
2 Die Leistung der Gemeinde kann auch in anderer Form oder durch Dritte
erbracht werden, soweit dadurch die Mietzinse oder die Eigentümerlasten in
gleichem Umfange und für die gleiche Zeitdauer gesenkt werden.
3 Auf die Voraussetzungen gemäss lit. a wird verzichtet, wenn keine Bundesmittel mehr zur Verfügung stehen.

## § 6 {#par_6}

Beiträge: Dauer und Höhe
1 Die Beiträge des Kantons werden während einer Dauer von höchstens
sechs Jahren in der Höhe von einem Prozent der Gesamterneuerungskosten gewährt. Als Grundlage dienen die vom Bund anerkannten Gesamterneuerungskosten.

## § 7 {#par_7}

Verfahren
1 Das Gesuch um Ausrichtung von Beiträgen ist der Baudirektion einzureichen. Diese erlässt eine entsprechende Verfügung. Die Gemeinden haben
das Antragsrecht.
2 Die Gesuche werden in der Reihenfolge ihres Einganges behandelt.

## § 8 {#par_8}

Mietzinse
1 Die erstmalige Festsetzung der Miete nach der Erneuerung und spätere
Mietzinsänderungen bedürfen solange der Genehmigung durch die Baudirektion, als Kantonsbeiträge ausgerichtet werden.
2 Der Mietzins nach Erneuerung setzt sich zusammen aus Altmiete, Verzinsung der als wertvermehrend anerkannten Erneuerungskosten sowie einer
Pauschale von höchstens 2% der wertvermehrenden Kosten für öffentliche
Abgaben, Unterhalt, Tilgung und Verwaltung.
1) SR 843.
2) SR 843.01.

## § 9 Kanton Schaffhausen 843.110 {#par_9}

Maximale Verbilligung
1 Wo durch die vorgesehene Verbilligung ein tieferer Mietzins als derjenige
vor der Erneuerung zustande käme, wird nur der Anteil des Beitrages ausgerichtet, der eine Verbilligung bis zur Höhe des Mietzinses vor der Erneuerung bewirkt.
2 Eine allfällige Beitragskürzung wird zwischen Kanton und Gemeinde hälftig
aufgeteilt.

## § 10 {#par_10}

Verweisung
1 Für die Kantonshilfe gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes des Bundes vom
4. Oktober 19743) und des Bundesbeschlusses über die Erneuerung bestehender Wohnungen vom 20. Juni 19754) sowie der gestützt darauf erlassenen Verordnungen.

## § 11 {#par_11}

Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft5). Er ist im
Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
3) SR 843.
4) SR 843.01.
5) In Kraft getreten am 5. Dezember 1976 (Amtsblatt 1976, S. 2138).
843.110 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.09.1976 05.12.1976 Erlass Erstfassung Abl. 1976, S. 2138
Kanton Schaffhausen 843.110
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 27.09.1976 05.12.1976 Erstfassung Abl. 1976, S. 2138
