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title: "Verordnung über das Einwassern von Booten"
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provisions: 6
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# Verordnung über das Einwassern von Booten

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Diese Verordnung bezweckt die Verhinderung der Verbreitung von aquatischen invasiven Neobiota wie der Quaggamuschel in Zuger Gewässern.

## § 2 {#par_2}

Einwassern auf dem im Kanton Zug gelegenen Teil des
Zugersees
1 Auf dem im Kanton Zug gelegenen Teil des Zugersees dürfen ausschliesslich Boote einwassern und verkehren, die über eine Einwasserungsbewilligung für den Zugersee verfügen. Die Einwasserungsbewilligung kann auf
der Meldeplattform von Umwelt Zentralschweiz beantragt werden und gilt
bis zu einem Gewässerwechsel.
2 Für ein Boot, das zuvor auf einem anderen Gewässer eingesetzt wurde,
gelten die Reinigungs- und Meldepflichten gemäss §§ 9a und 9b der Verordnung über die Inbetriebnahme und das Stationieren von Booten vom
17. Dezember 1974 (BSVO)2). Die Einwasserungsbewilligung für den
Gewässerwechsel kann nach einer fachmännischen Reinigung durch eine
autorisierte Reinigungsstelle auf der Meldeplattform von Umwelt Zentralschweiz beantragt werden.
3 Ausgenommen von den Bewilligungspflichten sind Boote der Blaulichtorganisationen (Feuerwehr und Polizei).
1) BGS 753.1
2) BGS 753.3
GS 2025/007 1
753.32
§ 3 Einwassern auf dem Ägerisee
1 Auf dem Ägerisee dürfen ausschliesslich Boote einwassern und verkehren,

## § 2und die gemäss § {#par_2und}

3 BSVO3) im Kanton Zug immatrikuliert sind (ZG-
Kontrollschild), den Ägerisee als Heimgewässer deklariert haben und über
eine Einwasserungsbewilligung der Direktion des Innern verfügen. Ausnahmen sind möglich für befristete Sondereinsätze. Diesfalls gilt Abs. 4.
2 Das Heimgewässer ist beim Strassenverkehrsamt in den Schiffsausweis
eintragen zu lassen. Die Einwasserungsbewilligung kann nach erfolgtem
Eintrag bei der Direktion des Innern beantragt werden und gilt bis zu einem
Gewässerwechsel.
3 Bootshaltende erhalten mit der Einwasserungsbewilligung zwei identische
Kontrollaufkleber. Diese sind äusserlich gut sichtbar beidseitig am Boot jeweils links vom Kontrollschild anzubringen. Wird das Boot auf einem anderen Gewässer eingesetzt, ist dies der Direktion des Innern zu melden. Die
Kontrollaufkleber sind in diesem Fall zu entfernen und dem Amt für Wald
und Wild abzugeben. Für eine Wiedereinwasserung gilt Abs. 4.
4 Für ein Boot, das zuvor auf einem anderen Gewässer eingesetzt wurde,
gelten die Reinigungs- und Meldepflichten gemäss §§ 9a und 9b BSVO.
Die fachmännische Reinigung hat durch eine autorisierte Reinigungsstelle
zu erfolgen. Zusätzlich ist vor dem Entscheid der Direktion des Innern über
die Einwasserungsbewilligung (Gewässerwechsel) eine kostenpflichtige
Kontrolle (Bootsrumpf, Bilgen, Motor und Zubehör) durch das Amt für
Wald und Wild vorzunehmen. Die Einwasserungsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Verschleppung aquatischer Schadorganismen wie der
Quaggamuschel ausgeschlossen werden kann. Occasionsmotoren unterstehen ebenfalls der kostenpflichtigen Kontrollpflicht durch das Amt für Wald
und Wild.
5 Ausgenommen von den Bewilligungspflichten sind Boote der Blaulichtorganisationen (Feuerwehr und Polizei).
3) BGS 753.3
753.32

## § 4 {#par_4}

Weitere Reinigungspflichten und Verbote für den Ägerisee und
seine Zuflüsse
1 Sämtliche Gegenstände, Maschinen und Geräte, welche in verschiedenen
Gewässern eingesetzt werden, sind vor der Benutzung im Ägerisee und in
dessen Zuflüssen zu reinigen. Dies betrifft insbesondere nicht immatrikulierte Wasserfahrzeuge im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a der Verordnung
über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern vom 8. November 1978
(Binnenschifffahrtsverordnung, BSV)4) sowie sonstiges Sport- und Freizeitequipment einschliesslich jeglicher Bekleidung, Ausrüstung und Zubehör.
2 Die Tauchausrüstung ist vor der Benutzung im Ägerisee zu desinfizieren
oder zu reinigen und vollständig trocknen zu lassen.
3 Die Ausrüstung zum Fischen ist vor der Benutzung im Ägerisee und dessen Zuflüssen zu reinigen und vollständig trocknen zu lassen. Es dürfen nur
Köderfische verwendet werden, welche im Ägerisee gefangen wurden.
4 Das Einbringen von Materialien wie Kies und Steine in den Ägerisee und
seine Zuflüsse ist verboten, wenn diese Materialien aus einem anderen
Gewässer stammen.

## § 5 {#par_5}

Polizeiliche Massnahmen
1 Bei Verstössen gegen Bestimmungen dieser Verordnung kann die Zuger
Polizei Boote auf Kosten und Gefahr der Bootseigentümerin bzw. des
Bootseigentümers vorübergehend sicherstellen. Die Zuger Polizei kann
überdies eine fachmännische Reinigung durch eine autorisierte Reinigungsstelle oder eine zusätzliche Kontrolle im Sinne von § 3 Abs. 4 auf Kosten
der Bootseigentümerin bzw. des Bootseigentümers anordnen.

## § 6 {#par_6}

Strafbestimmung
1 Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden
mit Busse bis 10 000 Franken bestraft.
4) SR 747.201.1
753.32
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
18.02.2025 01.03.2025 Erlass Erstfassung GS 2025/007
753.32
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 18.02.2025 01.03.2025 Erstfassung GS 2025/007
