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title: "Verordnung des BSV über Pilotversuche nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung"
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provisions: 7
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# Verordnung des BSV über Pilotversuche nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

## Art. 1 Gegenstand {#art_1}

Diese Verordnung regelt die Kriterien für die Gesuche und die Umsetzung von befristeten Pilotversuchen nach Artikel 68quater des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG).
SR 831.20

## Art. 2 Zweck der Pilotversuche {#art_2}

1 Die Pilotversuche bezwecken:
a. invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte einzugliedern;
b. Invalidität zu verhindern, zu vermindern oder zu beheben;
2 Die Pilotversuche sollen verbesserte oder neue Massnahmen, Instrumente oder Vorgehensweisen zur Eingliederung enthalten.

## Art. 3 Gesuche {#art_3}

1 Ein Gesuch um Durchführung eines Pilotversuchs kann jederzeit beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eingereicht werden.
2 Das Gesuch muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a. Angaben über Ziel und Nutzen des Pilotversuchs;
b. Beschreibung des Projekts;
c. Angaben über Regelungen, die von den Bestimmungen des IVG abweichen;
d. einen detaillierten Vorschlag und einen Finanzierungsplan;
e. Evaluationskonzept;
f. Projektorganisation;
g. Angaben über die am Projekt beteiligten Organisationen;
h. einen Zeitplan für die Durchführung.
3 Das BSV stellt Formulare für die Gesuchseinreichung zur Verfügung.
SR 831.20

## Art. 4 Entscheid {#art_4}

1 Das BSV entscheidet nach Anhörung der Eidgenössischen Kommission für Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung über die Bewilligung eines Pilotversuches. IV-Stellen, die in einen Pilotversuch einbezogen werden, werden vor dem Entscheid ebenfalls angehört.
2 Die Bewilligung wird für höchstens vier Jahre erteilt. Vorbehalten ist eine Verlängerung nach Artikel 68quater Absatz 2 IVG.
3 Das BSV kann die Bewilligung mit Auflagen verbinden.
SR 831.20

## Art. 5 Finanzhilfen {#art_5}

1 Die Invalidenversicherung kann Finanzhilfen an einen Pilotversuch ausrichten.
2 Finanzhilfen können ausgerichtet werden:
a. für die Durchführung von Pilotversuchen;
b. für Massnahmen, welche die Eingliederung verbessern;
c. für Massnahmen, die Invalidität verhindern;
d. zur Schaffung von Arbeitsplätzen;
e. um Anreize zur Eingliederung von invaliden oder von Invalidität bedrohten Versicherten zu setzen.
3 Das BSV entscheidet über die Ausrichtung der Finanzhilfen.

## Art. 6 Evaluation {#art_6}

1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat die Ergebnisse des Pilotversuchs in einer Evaluation auszuwerten.
2 Das BSV prüft die Evaluation. Es kann Fachleute beiziehen.

## Art. 7 Inkrafttreten {#art_7}

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.
