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title: "Verordnung über Arbeits- und Freizeit (VAF)"
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# Verordnung über Arbeits- und Freizeit (VAF)

## Art. 1 I. Arbeitszeit allgemein {#art_1}

1 Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent grundsätzlich 41 Stunden und wird in
der Regel von Montag bis Freitag erbracht.3
2 Die Sollarbeitszeit ist die unter Berücksichtigung des Pensums durchschnittlich täglich zu leistende Arbeitszeit.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die Betriebszeit ist die Zeitdauer zwischen 06.00 und 20.00 Uhr.
2 Die Funktionszeit entspricht der Zeit, während welcher der reguläre
Betrieb der Abteilungen zu gewährleisten ist. Die Funktionszeiten dauern
von
Montag – Donnerstag 08.00 – 11.45 und 13.30 – 17.00 Uhr
Freitag 08.00 – 11.45 und 13.30 – 16.00 Uhr
3 Über Anpassungen der Funktionszeiten nach betrieblichen Bedürfnissen entscheidet der Abteilungsleiter oder die Abteilungsleiterin in Zusammenarbeit mit dem Personalamt.

## Art. 3 {#art_3}

Montag bis Freitag gelten als Werktage, die Samstage sowie die Sonn-
und Feiertage als Ruhetage.
1 Mit Revisionen vom 17.02.2021 (GRB Nr. 114, in Kraft seit 01.01.2021), 26.01.2022
(GRB Nr. 34, in Kraft seit 01.04.2022) sowie 01.07.2026 (GRB Nr. 510, in Kraft seit
01.09.2026)
2 SSG 153.01
3 Fassung vom 01.07.2026
Ordentliche
Arbeitszeit, Sollzeit
Betriebs- und
Funktionszeit
Werk- und
Ruhetage
2 153.01.11

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Mittagspause hat in der Regel zwischen 11.00 und 14.00 Uhr zu
erfolgen und mindestens 30 Minuten zu dauern, Anfang und Ende sind
zu erfassen.
2 Es besteht ein Anspruch auf eine Pause von je 15 Minuten während
des Vormittags und des Nachmittags.
3 Die Pausen sind durch den Abteilungsleiter oder die Abteilungsleiterin
entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen zu regeln.

## Art. 5 {#art_5}

1 Als anrechenbare Arbeitszeit neben der am Arbeitsplatz geleisteten
gilt zudem die effektive Zeit für
a die Teilnahme an Sitzungen und Besprechungen von Behörden der
Stadt Thun, Spezialkommissionen, internen Arbeitsgruppen, Gremien
und Ausschüssen, an Rapporten und dergleichen,
b die Teilnahme an Sitzungen und Besprechungen als Vertreter oder
Vertreterin der Gemeinde in ausserkommunalen Organisationen und
Körperschaften,
c die angeordnete Teilnahme an Sitzungen und Besprechungen von
politischen Parteien, Fraktionen, Leisten, Schulen, Genossenschaften, Komitees und weiteren Organisationen, welche im Interesse der
Gemeinde liegen,
d die vom Abteilungsleiter oder der Abteilungsleiterin bewilligte Teilnahme an berufsspezifischen Veranstaltungen (Kurse, Konferenzen,
Besichtigungen, ERFA-Gruppen, Ausstellungen und dergleichen),
soweit es sich nicht um eine persönliche Aus- und Weiterbildung handelt.1
e die angeordnete Teilnahme an offiziellen Veranstaltungen, Informationsanlässen, Empfängen oder vergleichbaren Anlässen. Nicht angeordnete oder rein gesellschaftliche Anlässe gelten nicht als anrechenbare Arbeitszeit.2
2 Die hinsichtlich der Veranstaltungen gemäss Absatz 1 erforderliche
Reisezeit gilt auch als anrechenbare Arbeitszeit, Mittagspausen und
Übernachtungen gelten nicht als anrechenbare Arbeitszeit.
3 Als anrechenbare Reisezeit wird die erforderliche Zeit vom Arbeitsort
zum Zielort berücksichtigt. Ist die Strecke zwischen Domizil und Einsatzort kürzer als jene zwischen Arbeitsort und Zielort, wird nur die kürzere
Reisezeit angerechnet.2
1 Fassung vom 01.07.2026
2 Eingefügt am 01.07.2026
Pausen
Anrechenbare
Arbeitszeit
3 153.01.11

## Art. 6 {#art_6}

1 Bei Abwesenheiten wegen Ferien, bezahlten Mutterschaftsurlaubes,
bezahlten Vaterschaftsurlaubes, Krankheit, Unfalls, Militär-, Zivilschutz-,
Zivildienstes (inkl. Inspektion und Rekrutenaushebung) oder bezahlten
Kurzurlaubs wird die Sollarbeitszeit gutgeschrieben.1
2 Für Teilzeitangestellte gilt die Regelung gemäss Artikel 18.

## Art. 7 {#art_7}

1 Für bezahlte Kurzurlaube gelten die im Anhang definierten Regelungen.
2 In Zweifelsfällen entscheidet der Abteilungsleiter oder die Abteilungsleiterin im Einvernehmen mit dem Personalamt über die Gewährung eines Kurzurlaubes.
3 Für allfällige im Rahmen von Kurzurlauben erhaltene Entschädigungen besteht keine Abgabepflicht.
Art. 7a3
1 Anrechenbar ist die Soll-Arbeitszeit für einen Tag gemäss Wochenarbeitspensum.
2 Bei Mitarbeitenden im Stundenlohn wird die durchschnittliche Tagesarbeitszeit aus der Jahresarbeitszeit abgeleitet.

## Art. 8 {#art_8}

1 Kurzabsenzen zur Erledigung persönlicher Angelegenheiten sind
grundsätzlich unbezahlt und ausserhalb der Funktions- oder der Arbeitszeit nach festen Regelungen zu verlegen, Ausnahmen hiervon sind durch
die Vorgesetzten ausdrücklich zu bewilligen.
2 Als bezahlte Kurzabsenzen gelten die innerhalb der Funktionszeit erforderlichen Abwesenheiten
a für Blutspenden,
b …4
c für die Stellensuche bei durch die Arbeitgeberin gekündigten Arbeitsverhältnissen,5
d für den Besuch des Gottesdienstes an hohen kirchlichen Feiertagen
für die Angehörigen religiöser Minderheiten.
3 Bei Kurzabsenzen innerhalb der Funktionszeit für den Besuch von
Arzt und Zahnarzt wird pro Woche grundsätzlich höchstens eine Stunde
gutgeschrieben. Besteht für eine Therapie oder eine spezielle ärztliche
Untersuchung ein Arztzeugnis, wird die ganze Abwesenheit als
1 Fassung vom 17.02.2021
2 Fassung vom 01.07.2026
3 Eingefügt am 01.07.2026
4 Aufgehoben am 26.01.2022
5 Fassung vom 26.01.2022
Anrechenbare
Absenzen
Bezahlte
Kurzurlaube
1. Grundsätze2
2. Anrechenbarkeit
Kurzabsenzen
4 153.01.11
Arbeitszeit angerechnet.1

## Art. 9 II. Öffentliche Ämter {#art_9}

1 Ein öffentliches Amt nach Artikel 25 Personalreglement übt aus, wer
als Mitglied eines Parlaments, einer Exekutive, eines Gerichts oder einer
Kommission der Eidgenossenschaft, des Kantons, einer Gemeinde oder
einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts tätig ist.
2 Als öffentliches Amt gilt ebenfalls die Dienstleistung in örtlichen oder
regionalen Wehrdiensten im Rahmen der Einsätze und der üblichen Ausbildung, einschliesslich der Kaderausbildung.

## Art. 10 {#art_10}

1 Zur Ausübung öffentlicher Ämter gilt ein bezahlter Urlaub im Umfang
der zwingend benötigten Zeit, höchstens jedoch für gesamthaft 15 Arbeitstage pro Kalenderjahr, als bewilligt.
2 Der bezahlte Urlaub kann nur innerhalb der Funktionszeit gemäss Artikel 2 Absatz 2 geltend gemacht werden.
Art. 10a3
1 Der Abteilungsleiter oder die Abteilungsleiterin ist über Zeitpunkt und
Dauer einer bevorstehenden Abwesenheit zur Ausübung eines öffentlichen Amtes rechtzeitig zu informieren.
2 Liegen wichtige dienstliche Bedürfnisse vor und besteht kein Amtszwang, kann der Abteilungsleiter oder die Abteilungsleiterin den Bezug
des Urlaubes im Einzelfall verweigern.

## Art. 11 {#art_11}

1 Erfordert die Ausübung öffentlicher Ämter eine 15 Arbeitstage pro Jahr
übersteigende Abwesenheit, kann der Gemeinderat eine Regelung im
Einzelfall treffen.
2 Für allfällige bei der Ausübung eines öffentlichen Amtes erhaltene Entschädigungen besteht keine Abgabepflicht.

## Art. 12 III. Überzeit und Mehrarbeit {#art_12}

1 Die Regelungen betreffend Überzeit und Mehrarbeit gelten grundsätzlich für das gesamte Personal der Stadtverwaltung.
2 Für Personal mit besonderen Arbeitsplänen, insbesondere Schicht,
1 Fassung vom 26.01.2022
2 Fassung vom 01.07.2026
3 Eingefügt am 01.07.2026
Begriff
Bezahlter Urlaub
Organisation
Besondere
Regelung
Geltungsbereich
5 153.01.11
Nacht- und Sonntagsdienst oder verschobener Arbeitszeit, kann das Personalamt im Einvernehmen mit der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter von diesen Regelungen abweichende Sonderregelungen treffen.
3 Kommt keine Einigung zustande, entscheidet der Gemeinderat auf
Antrag des Personalamts.

## Art. 13 {#art_13}

1 Bei voll- und teilzeitbeschäftigtem Personal liegt Überzeit vor, wenn
auf besondere vorgängige Anordnung der Vorgesetzten an Werktagen
über die tägliche Betriebszeit hinaus oder an einem Ruhetag gearbeitet
werden muss.
2 Bei besonderen Situationen kann geleistete Arbeit nachträglich durch
die Vorgesetzten als Überzeit angerechnet werden.

## Art. 14 {#art_14}

1 Als Mehrarbeit wird jene Zeit bezeichnet, die das voll- oder teilzeitbeschäftigte Personal an einem Werktag innerhalb der Betriebszeit über die
tägliche Sollarbeitszeit hinaus leistet.
2 Für Mehrarbeit besteht kein Anspruch auf einen Zeitzuschlag.

## Art. 15 {#art_15}

1 Die Arbeitszeit und die Mehrarbeit respektive die Überzeitarbeit zusammen sollen, ausser bei Notfällen wie höhere Gewalt, Betriebsstörung, Winterdienst oder unvorhergesehener Störung des Verwaltungsablaufs in der Regel 10,2 Stunden pro Tag nicht überschreiten.
2 Überschreitungen der Begrenzungen gemäss Absatz 1 sind vom Abteilungsleiter oder von der Abteilungsleiterin mit dem betroffenen Personal zu vereinbaren.
3 Im Kalenderjahr dürfen je Mitarbeiter oder je Mitarbeiterin insgesamt
nicht mehr als 180 Stunden Mehrarbeit oder Überzeit angeordnet werden.

## Art. 16 {#art_16}

1 Für Überzeit besteht ein Anspruch auf einen Zeitzuschlag von
a 25 % für an Samstagen zwischen 06.00 und 20.00 Uhr geleistete
Überzeitarbeit,
b 50 % für zwischen 20.00 und 06.00 Uhr, an Sonntagen sowie am Stephanstag (26. Dezember), 2. Januar, Oster- und Pfingstmontag und
1. August geleistete Überzeitarbeit,
c 100 % für an Neujahr, Karfreitag, Ostern, Auffahrt, Pfingsten, Bettag
und Weihnachten geleistete Überzeitarbeit.
2 Kein Anspruch gemäss Absatz 1 besteht für Abteilungsleiterinnen und
Abteilungsleiter.
Überzeit
Mehrarbeit
Begrenzung
Zeitzuschläge
für Überzeit
6 153.01.11
B. Arbeitszeiten, Modalitäten

## Art. 17 I. Arbeitszeit nach festen Regelungen {#art_17}

1 Die tägliche Arbeitszeit wird im Rahmen der ordentlichen Arbeitszeit
und unter Berücksichtigung des Pensums durch den Abteilungsleiter
oder die Abteilungsleiterin für Einzelpersonen, Gruppen, Dienstzweige
oder Abteilungen mit Dienstplänen, Schichtplänen und Regelungen für
verschobene und individuelle Arbeitszeit nach Massgabe der betrieblichen Bedürfnisse in Zusammenarbeit mit dem Personalamt festgelegt.
2 Das Personal ist anzuhören.

## Art. 18 {#art_18}

1 Bei Teilzeitarbeit mit flexibler Ausgestaltung der Arbeitszeit entspricht
die tägliche Sollarbeitszeit einem Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit.
2 Bei Teilzeitarbeit mit fixer Ausgestaltung der Arbeitszeit richtet sich die
tägliche Sollarbeitszeit nach einem individuellen Zeitplan.
3 Das Personalamt legt in einer Weisung fest, wie die Abwesenheiten
berechnet werden.
Art. 18a1
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben ab der Geburt oder Adoption
eines Kindes auf Gesuch hin Anspruch auf eine Reduktion des Beschäftigungsgrads in ihrer Funktion um höchstens 20 Prozent, sofern keine
erheblichen organisatorischen oder betrieblichen Gründe dagegensprechen. Der Beschäftigungsgrad darf dabei nicht unter 60 Prozent fallen.
2 Der Anspruch auf Reduktion des Beschäftigungsgrads ist innerhalb
von zwölf Monaten nach der Geburt oder der Adoption geltend zu machen.
3 Die Arbeit mit reduziertem Beschäftigungsgrad beginnt spätestens am
ersten Tag nach Ablauf der zwölfmonatigen Frist nach Absatz 2.

## Art. 19 II. Gleitende Arbeitszeit (GLAZ) {#art_19}

1 Die Gleitzeit ist jene Zeit, während welcher Arbeitsbeginn, Mittagspause und Arbeitsschluss unter Berücksichtigung der gesetzlichen und
betrieblichen Gegebenheiten frei gewählt werden kann.
2 Die Gleitzeit dauert von 06.00 bis 20.00 Uhr.

## Art. 20 {#art_20}

1 Die gleitende Arbeitszeit gilt grundsätzlich für das Personal und die
Lernenden des Verwaltungsbereichs.
1 Eingefügt am 01.07.2026
Grundsatz
Regelung für
Teilzeitangestellte
Reduktion des Beschäftigungsgrads
nach Geburt oder
Adoption
Grundsatz
Geltungsbereich
7 153.01.11
2 Aus betrieblichen Gründen kann der Abteilungsleiter oder die Abteilungsleiterin in Zusammenarbeit mit dem Personalamt für Einzelpersonen, Gruppen, Dienstzweige oder die Abteilung die gleitende Arbeitszeit
aufheben oder neu einführen sowie Block-, Gleit-, Funktions- und Betriebszeiten ihren Bedürfnissen entsprechend festlegen.
Art. 21
...1

## Art. 22 III. Arbeiten von Zuhause aus (Home Office) {#art_22}

1 Sofern es die betrieblichen Verhältnisse zulassen und die notwendige
Infrastruktur am Domizil der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters vorhanden ist, kann die Abteilungsleitung auf Antrag bewilligen, dass ein Teil
der Arbeitszeit am Domizil erbracht wird.2
2 Es besteht kein Anspruch auf Home Office, ebenso wenig auf Zeitzuschläge oder sonstige Abgeltung für unregelmässige Arbeitszeiten.

## Art. 23 {#art_23}

1 Weitere Bestimmungen zum Home Office, namentlich bezüglich Arbeitszeit, Datenschutz und Datensicherheit, werden in einer Vereinbarung zwischen der Abteilungsleitung und der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter und dem Personalamt geregelt.
2 Das Personalamt legt die Grundzüge der Vereinbarung fest.
Art. 23a3
1 Die effektive Arbeitszeit wird mit dem von der Stadt Thun vorgegebenen Zeiterfassungssystemen erfasst; vorbehalten bleibt das Meldeverfahren bei auswärtigem Arbeitsantritt oder Arbeitsende.
2 Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter kann das Erfassen von
Dienstgängen anordnen.

## Art. 24 IV. Zeiterfassung {#art_24}

1 Grundsätzlich ist das Personal für die persönliche Zeiterfassung selber verantwortlich.
2 Zeiterfassungen dürfen nur persönlich durch den Inhaber oder die Inhaberin des Badge erfolgen respektive im System eingetragen werden.
1 Aufgehoben am 01.07.2026
2 Fassung vom 01.07.2026
3 Eingefügt am 01.07.2026
Allgemeines
Vereinbarung
Erfassung
Zuständigkeit
8 153.01.11

## Art. 25 {#art_25}

1 Die Abteilungsleitung bestimmt die zuständigen Vorgesetzten, welche
die Zeiterfassung kontrollieren und monatlich abschliessen.
2 Jede Abteilungsleitung bestimmt in Absprache mit dem Personalamt
die zeitverantwortliche Person.
Art. 25a2
1 Die zeitverantwortliche Person ist befugt, die erfassten Zeiten zu überprüfen und Korrekturen gemäss den Bestimmungen dieser Verordnung
vorzunehmen.
2 Sie ist verpflichtet, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die vorgenommenen Änderungen zu informieren.

## Art. 26 {#art_26}

1 Im Übrigen steht die Arbeitszeiterfassung unter der Kontrolle des Personalamtes.
2 Dieses regelt die Verantwortung und Kompetenzen der zeitverantwortlichen Person in einer separaten Weisung.3

## Art. 27 {#art_27}

Missbräuche sind auf dem Dienstweg dem Personalamt zu melden, welches die zu treffenden weiteren Massnahmen einleitet.
C. Zeitausgleich

## Art. 28 I. Zeitkonto {#art_28}

1 Die tägliche Arbeitszeit ist (inkl. allfällige Zuschläge nach Art. 16) täglich zu erfassen und mindestens einmal monatlich auf einem einzigen
Zeitkonto zu saldieren.
2 Positiv- und Negativsaldo sind nicht begrenzt.
3 Zur Unterscheidung der Zeitsaldi des laufenden Jahres und der nicht
kompensierten Zeit des Vorjahres wird jeweils per 1. Januar ein neues
Zeitkonto eröffnet. Ein Minussaldo wird auf das Zeitkonto des laufenden
Jahres übertragen oder mit dem Ferienguthaben verrechnet.
4 Ein Übertragen des positiven Zeitsaldos vom Zeitkonto des Vorjahres
auf das Zeitkonto des laufenden Jahres ist nicht gestattet.
1 Fassung vom 01.07.2026
2 Eingefügt am 01.07.2026
3 Fassung vom 26.01.2022
Kontrolle
1. Abteilungen
2. Zeitverantwortliche Person
3. Personalamt1
Missbräuche
Erfassung
9 153.01.11

## Art. 29 II. Kompensation zu viel geleisteter Arbeit {#art_29}

1 Der auf dem Zeitkonto erfasste positive Zeitsaldo ist in der Regel durch
Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen.
2 Der Abteilungsleiter oder die Abteilungsleiterin entscheidet unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse über den Zeitpunkt der
Kompensation.
3 Soweit als möglich ist auf die Wünsche des Personals Rücksicht zu
nehmen.

## Art. 30 {#art_30}

1 Der Gemeinderat kann Kompensationstage (z.B. Brückentage) genehmigen, an denen der Betrieb der Abteilungen nicht gewährleistet werden muss.
2 An diesen Tagen gilt die ordentliche Arbeitszeit, nicht erbrachte Sollarbeitszeit ist dementsprechend zu kompensieren.

## Art. 31 {#art_31}

1 Die Kompensation hat innerhalb des Kalenderjahres, in welchem der
Anspruch entstanden ist, zu erfolgen.
2 Der Abteilungsleiter oder die Abteilungsleiterin kann die Kompensationsfrist bis Ende Mai des folgenden Jahres verlängern.
3 Ende Mai des laufenden Jahres verfallen sämtliche nicht kompensierten Stunden des Zeitkontos des Vorjahres.
4 Der Vorsteher oder die Vorsteherin kann im Einvernehmen mit dem
Personalamt in begründeten Ausnahmefällen die Kompensationsfrist
verlängern.

## Art. 32 {#art_32}

Positive und negative Saldi müssen, sofern es die betrieblichen Verhältnisse erlauben, vor Ablauf des Dienstverhältnisses ausgeglichen werden.

## Art. 33 {#art_33}

1 Nur wenn betriebliche Gründe die Kompensation mit Freizeit verunmöglichen und das Personal zustimmt, kann die Auszahlung erfolgen.
2 Zuständig für den Entscheid über die Auszahlung während der Anstellung ist der Gemeinderat.
3 Die Auszahlung darf nur über die Budgetrubriken «Löhne ständiges
Personal oder Aushilfspersonal» erfolgen.
4 Als Basis für die Berechnung des Stundenansatzes dienen 2132
1 Fassung vom 01.07.2026
Grundsatz
Kompensationstage
Kompensationsfrist
Saldo bei
Austritt
Auszahlung
10 153.01.11
Arbeitsstunden im Jahr und dieser errechnet sich wie folgt: aktueller
Jahreslohn bei 100 Prozent Pensum (inklusive 13. Monatslohn, Markt-
und Funktionszulage gemäss Personalreglement, jedoch ohne Sozialzulagen) dividiert durch 2132.
5 Es ist dem Personal untersagt, von Dritten Direktzahlungen für geleistete Arbeit (inkl. Mehrarbeit oder Überzeitarbeit) entgegenzunehmen.
6 Das Personal der Lohnklassen 19 bis 23 hat, ausgenommen beim
Austritt aus dem Gemeindedienst, grundsätzlich keinen Anspruch auf
Auszahlung zu viel geleisteter Arbeitszeit.

## Art. 34 {#art_34}

1 Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen sind verantwortlich, bis Ende
Januar mit jenen Personen, die per 1. Januar einen Zeitsaldo von über
41 Stunden auf dem Vorjahreskonto aufweisen, die Kompensation dieser
Zeitsaldi bis spätestens Ende Mai konkret zu vereinbaren.
2 Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter können die Aufgabe an die
direkten Vorgesetzten delegieren.2
2. Teil: Freizeit

## Art. 35 A. Ferien {#art_35}

1 Bei ganzjähriger Beschäftigung beträgt der Ferienanspruch pro Kalenderjahr
a 25 Arbeitstage vom ersten Dienstjahr an bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 49. Altersjahr vollendet wird,
b 30 Arbeitstage vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird,
c 35 Arbeitstage vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird.
2 Für Jugendliche bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Altersjahr zurücklegen sowie für die Lernenden beträgt der Ferienanspruch
pro Kalenderjahr 35 Arbeitstage.
3 Die Erfassung des Ferienanspruchs erfolgt in Stunden, der Saldo wird
bei Änderung des Beschäftigungsgrades entsprechend angepasst.
4 Neu eintretendes und austretendes Personal erhält den Ferienanteil
pro rata.
5 Sofern austretende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bereits mehr Ferien bezogen haben, als ihnen zustehen, wird bei der letzten Lohnzahlung der entsprechende Abzug dann vorgenommen, wenn der positive
Saldo des Zeitkontos nicht für eine Verrechnung ausreicht.
1 Fassung vom 26.01.2022
2 Eingefügt am 01.07.2026
Kontrolle
Dauer
11 153.01.11

## Art. 36 {#art_36}

1 Ferien dürfen nicht durch anderweitige Vergütungen abgegolten werden.
2 Mindestens zwei Ferienwochen müssen zusammenhängend, der
Rest kann tageweise bezogen werden.
3 Der Abteilungsleiter oder die Abteilungsleiterin bestimmt den Zeitpunkt
der Ferien und nimmt dabei auf die Wünsche des Personals soweit Rücksicht, als dies mit den Interessen des Betriebes vereinbar ist.

## Art. 37 {#art_37}

Eine Zusammenlegung der Ferien von zwei Jahren ist frühzeitig zu planen und nur in Ausnahmefällen und nach Genehmigung durch den Abteilungsleiter oder die Abteilungsleiterin möglich.

## Art. 38 {#art_38}

1 Ferien, welche aus zwingenden Gründen nicht im betreffenden Kalenderjahr bezogen werden konnten, sind nach Möglichkeit spätestens bis
Ende Mai des nächstfolgenden Kalenderjahres zu beziehen.
2 Der Vorsteher oder die Vorsteherin kann im Einvernehmen mit dem
Personalamt in begründeten Ausnahmefällen die Bezugsfrist verlängern.

## Art. 39 {#art_39}

1 Abwesenheiten infolge Krankheit, Schwangerschaft, Unfall, Militärdienst, Zivilschutzdienst, bezahlten Urlaubs werden, sofern deren Gesamtdauer drei Monate im Kalenderjahr übersteigt, mit den Ferien verrechnet, indem der ordentliche jährliche Ferienanspruch für den vollen
vierten und jeden weiteren Absenzmonat um ein Zwölftel gekürzt wird.1
2 Der bezahlte Mutterschaftsurlaub sowie der bezahlte Betreuungsurlaub führen zu keiner Kürzung des Ferienanspruchs.2

## Art. 40 {#art_40}

1 Bei Erkrankung während der Ferien gelten die Abwesenheiten als
Krankheitstage, falls eine erhebliche Beeinträchtigung des Feriengenusses besteht.1
2 Die Ferien können im Einvernehmen mit dem Abteilungsleiter oder der
Abteilungsleiterin um die Dauer der Abwesenheit verlängert oder zu einem späteren Zeitpunkt nachbezogen werden.
3 Der Vorgesetzte oder die Vorgesetzte ist in einem solchen Fall umgehend zu benachrichtigen, und es ist ein entsprechendes Arztzeugnis einzureichen.
1 Fassung vom 01.07.2026
2 Fassung vom 26.01.2022
Bezugspflicht
Zusammenlegung
Übertrag
Kürzung
Unterbrechung
1. Krankheit1
12 153.01.11
Art. 40a1
1 Bei Unfall während der Ferien gelten die Abwesenheiten als Unfallabsenz.
2 Die Vorgesetzte oder der Vorgesetzte ist in einem solchen Fall umgehend zu benachrichtigen, und es ist ein Arztzeugnis einzureichen.
3 Die Ferien können im Einvernehmen mit der Abteilungsleiterin oder
dem Abteilungsleiter um die Dauer der Abwesenheit verlängert oder zu
einem späteren Zeitpunkt nachbezogen werden.

## Art. 41 {#art_41}

1 Im Stundenlohn beschäftigtem Personal wird zur Abgeltung seines auf
die Ferien fallenden Lohnanspruchs eine Ferienentschädigung ausgerichtet.
2 Die Ferienentschädigung ist zusätzlich zum Lohn auszurichten und
gesondert auszuweisen.
3 Die Ferienentschädigung beträgt bei einem Ferienanspruch von
a 25 Arbeitstagen: 10,59 %,
b 30 Arbeitstagen: 12,99 %,
c 35 Arbeitstagen: 15,49 %.

## Art. 42 {#art_42}

1 Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen sind verantwortlich, bis Ende
Januar mit jenen Personen, die per 1. Januar einen Feriensaldo von über
41 Stunden aus dem Vorjahr aufweisen, die Kompensation dieser Feriensaldi bis spätestens Ende Mai konkret zu vereinbaren.
2 Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter können die Aufgabe an die
direkten Vorgesetzten delegieren.1

## Art. 43 B. Feiertage und dienstfreie Tage {#art_43}

1 Als dienstfreie Tage gelten die Sonntage, die öffentlichen Feiertage
(1. Januar, 2. Januar, Karfreitag, Ostern, Ostermontag, Auffahrt, Pfingsten, Pfingstmontag, 1. August, Bettag, Weihnachten, Stephanstag) und
die Nachmittage des 24. und 31. Dezember.
2 Zusätzlich besteht am 1. Mai oder am Ausschiesset wahlweise Anspruch auf einen dienstfreien Tag.
3 Ein Vor- oder Nachbezug des dienstfreien Tages gemäss Absatz 2 ist
nur im gleichen Jahr und aus betrieblichen Gründen möglich und ist vom
Abteilungsleiter oder der Abteilungsleiterin zu bewilligen.
1 Eingefügt am 01.07.2026
2 Fassung vom 26.01.2022
2. Unfall
Ferienentschädigung
Kontrolle
Dienstfreie Tage
13 153.01.11

## Art. 44 {#art_44}

1 Am Gründonnerstag, am Mittwoch vor Auffahrt sowie am Vortag des
1. August reduziert sich die tägliche Sollarbeitszeit bei einem vollen Pensum um eine Stunde.
2 Bei Teilzeitarbeit erfolgt die Reduktion anteilmässig.

## Art. 45 {#art_45}

Das Personal im Stundenlohn hat Anspruch auf eine Feiertagsentschädigung von 3,52 %.

## Art. 46 C. Unbezahlte Urlaube {#art_46}

1 Es besteht kein Anspruch auf unbezahlten Urlaub.
2 Die Zuständigkeit für die Gewährung von unbezahltem Urlaub richtet
sich nach Artikel 1 der Verordnung vom 15. November 2002 über die Delegation von Kompetenzen im Personalbereich (VODKP)2.
Art. 46a3
1 Während eines unbezahlten Urlaubs ruht der Ferienanspruch.
2 Krankheit oder Unfall während des unbezahlten Urlaubs begründet
nicht den Abbruch des Urlaubs und die Ausrichtung von Krankengehalt.

## Art. 47 {#art_47}

1 Wird während eines unbezahlten Urlaubes die Beibehaltung des vollen Versicherungsschutzes der Unfallversicherung gewünscht, kann dies
auf dem Weg einer Abredeversicherung für maximal sechs Monate geregelt werden.
2 Dauert der Urlaub länger als sechs Monate, kann bei der privaten
Krankenkasse eine aufgeschobene Taggeldversicherung abgeschlossen werden.

## Art. 48 {#art_48}

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übernehmen für die ganze Urlaubsdauer die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge für die Pensionskasse.
1 Fassung vom 01.07.2026
2 SSG 153.01.01
3 Eingefügt am 01.07.2026
Vorzeitiger
Arbeitsschluss
Personal im
Stundenlohn
Allgemeines
Ferienanspruch
und Krankengehalt
Unfallversicherung
Pensionskasse
14 153.01.11
3. Teil: Schlussbestimmungen

## Art. 49 {#art_49}

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
2 Mit dem Inkrafttreten wird die Verordnung vom 15. Dezember 1995
über Arbeits- und Freizeit1 aufgehoben.
Thun, 7. November 2014 Namens des Gemeinderates
Der Stadtpräsident: Lanz
Der Stadtschreiber: Huwyler
1 SSG 153.01.11
Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen
Rechts
15 153.01.11
Anhang
Bezahlte Kurzurlaube (Art. 7)
Ereignis Regelung
Betreuung im Krankheitsfall1
- Es besteht Anspruch auf bezahlten Kurzurlaub für die
Zeit, die zur Betreuung eines Familienmitglieds, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners mit gesundheitlicher Beeinträchtigung notwendig ist. Die gesundheitliche
Beeinträchtigung ist mit einem Arztzeugnis nachzuweisen. Der Urlaub ist auf die für die Betreuung erforderliche
Dauer begrenzt, beträgt jedoch höchstens drei Tage pro
Ereignis und maximal zehn Tage pro Jahr. Diese Obergrenze gilt nicht bei der Betreuung von eigenen Kindern.2
Hochzeit - 3 Arbeitstage bei eigener Hochzeit.
- 1 Arbeitstag für eine Hochzeit in der Familie (Eltern, Kinder, Pflegekinder, Geschwister, Geschwister des Ehegatten), sofern der Anlass auf einen Tag fällt, an welchem
üblicherweise gearbeitet wird.
…3
Todesfälle - 3 Arbeitstage zufolge Todes des Lebenspartners oder
der Lebenspartnerin (Ehegatten, eingetragene Partnerschaft, Konkubinat), eines Kindes, der Mutter, des Vaters, der Schwiegermutter, des Schwiegervaters oder anderer in Hausgemeinschaft lebender Verwandter.
- 1 Arbeitstag zur Teilnahme an der Bestattung eines andern Verwandten, sofern der Anlass auf einen Tag fällt,
an welchem üblicherweise gearbeitet wird.
- Zeit zur Teilnahme an der Bestattung naher Bekannter,
sofern der Anlass auf einen Tag fällt, an welchem üblicherweise gearbeitet wird.
Wohnungswechsel - 1 Arbeitstag für den eigenen Wohnungswechsel.
Veranstaltungen und
Wettkämpfe *
- Bis zu 2 Arbeitstagen im Jahr für Mitglieder der Organisationskomitees, Funktionäre, Kampfrichter, Teilnehmer
oder Teilnehmerinnen an internationalen, eidgenössischen, kantonalen oder regionalen Anlässen.
- Bis zu 2 Arbeitstagen im Jahr als Teilnehmer oder Teilnehmerin an Wettkämpfen der Heereseinheiten, der Armee und der militärischen Verbände und Vereine.
1 Eingefügt am 26.01.2022
2 Fassung vom 01.07.2026
3 Aufgehoben am 17.02.2021
16 153.01.11
Ereignis Regelung
Betriebsausflug1 - 1 Arbeitstag für teilnehmende Angestellte
Freiwillige Militärdienste
und ZS-Kurse *
- Bis zu 5 Arbeitstagen im Jahr für freiwillige Dienstleistungen im Zivilschutz als Lehrpersonal, Instruktor, Rechnungsführer usw.
- Bis zu 5 Arbeitstagen im Jahr für die Teilnehmer, Funktionäre oder Instruktoren an freiwilligen Gebirgs- und Skipatrouillenführerkursen der Armee.
Jugend und Sport * - Bis zu 5 Arbeitstagen im Jahr für die Teilnahme in der
Kursleitung oder als Kursteilnehmerin resp. Kursteilnehmer an Expertenkursen, Zentralkursen, Leiterkursen der
Kategorie 1 bis 3 sowie als Leiter von Wiederholungskursen.
- Bis zu 5 Arbeitstagen im Jahr für die Leitung von Kursen
in einem der anerkannten J+S Sportfächer, für Leistungsprüfungen, für die Teilnahme an anerkannten Lagern als
Leiter oder Leiterin sowie im freiwilligen Schulsport der
Stadt Thun. Beim freiwilligen Schulsport wird keine Entschädigung ausgerichtet, wenn bezahlter Kurzurlaub gewährt wird.2
Jugendurlaub * - Bis zu 5 Arbeitstagen im Jahr für Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter bis zum vollendeten 30. Altersjahr als Gruppenleiterin oder -leiter von Kursen und Lagern im Rahmen von ausserschulischer Jugendarbeit.
Kurse, Expertentätigkeit
und Personalverbandstätigkeit *
- Bis zu 5 Arbeitstagen für Personalverbandsfunktionäre
für die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, Konferenzen, Sitzungen der Personalverbände.
- Bis zu 5 Arbeitstagen im Jahr für die Kursleitung der
Erste-Hilfe-Kurse.
- Bis zu 5 Arbeitstagen im Jahr als Experte bei Berufsprüfungen.
- Bis zu 5 Arbeitstagen im Jahr für Referententätigkeiten
an Berufsschulen.
- Bis zu 5 Arbeitstagen im Jahr für die Kursleitung und die
Teilnehmer sowie Teilnehmerinnen an Lawinen- und Katastrophen-Hundekursen.
Pro Kalenderjahr dürfen bei den mit * bezeichneten Kurzurlauben nicht mehr als kumulativ 5 Arbeitstage bezogen werden. Dienstliche Gegebenheiten haben Vorrang.
1 Eingefügt am 01.07.2026
2 Fassung vom 01.07.2026
