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title: "Städtische Open Government Data-Policy Informatik-Handbuch Policy Stadtratsbeschluss"
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# Städtische Open Government Data-Policy Informatik-Handbuch Policy Stadtratsbeschluss

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236.400
Städtische Open Government Data-Policy
Informatik-Handbuch
Policy
Stadtratsbeschluss vom 20. Juni 2012 (760)1
1 Inkraftsetzung auf den 28. Juni 2012.
Inhaltsverzeichnis
1. Zweck des Dokuments 3
1.1. Einleitung 3
1.2. Begriffsklärung 3
1.3. Gegenstand dieser Richtlinie 3
1.4. Geltungsbereich dieser Richtlinie 4
1.5. Zielpublikum 4
1.6. Gültigkeit 4
2. Zweck (OGD Mission Statement) 4
3. Umfang (OGD Scope) 5
3.1. Zu veröffentlichende Daten (In scope) 6
3.2. Nicht zu veröffentlichende Daten
(Out of scope) 6
4. Veröffentlichungsprinzipien (OGD Principles) 6
5. Nutzungsbedingungen (OGD Re-use) 7
6. Steuerung (OGD Governance) 7
6.1. OGD Publikationsrichtlinie und Prozesse 8
7. Plattform (OGD Plattform) 8
Referenzen 9
Glossar 9
1. Zweck des Dokuments
1.1. Einleitung
Der Stadtrat hat mit dem STRB Nr. 948/2011 [1] die eZürich-
Strategie [2] verabschiedet und will im Rahmen ihrer Umsetzung unter anderem auch den Zugang auf öffentliche Daten
der Stadtverwaltung (Open Government Data) fördern. Dies mit
dem Ziel, die Kooperation der Stadtverwaltung mit Wirtschaft,
Wissenschaft und Bevölkerung zu verbessern.
Mit diesen neu zugänglichen Ressourcen können wirtschaftliche und private Akteure innovative Dienstleistungen anbieten,
wodurch ein Angebotsfeld entsteht, von dem Privatpersonen,
Firmen und letztendlich auch die öffentlichen Verwaltungen profitieren.
1.2. Begriffsklärung
Open Government Data (OGD) ist das angelsächsische Synonym für offene Behördendaten, also jene Datenbestände des
öffentlichen Sektors, die im Interesse der Allgemeinheit ohne
jegliche Einschränkung frei zugänglich gemacht werden [3].
Unter OGD versteht man also das kostenlose Bereitstellen von
maschinell lesbaren Datensätzen aus öffentlichen Verwaltungen.
1.3. Gegenstand dieser Richtlinie
Das vorliegende Dokument stellt die Open Government Data-
Policy der Stadt Zürich, nachfolgend OGD-Policy genannt, dar
und gibt Auskunft zu folgenden Fragestellungen:
– Mit welcher Absicht und zu welchem Zweck macht die Stadt
Zürich Daten aus der Verwaltung öffentlich zugänglich?
(Kapitel 2)
– Welche Daten werden veröffentlicht und welche sind von
der Veröffentlichung grundsätzlich ausgeschlossen? (Kapitel 3)
– Nach welchen Prinzipien werden Daten veröffentlicht? (Kapitel 4)
– Unter welchen rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen dürfen von der Stadt Zürich veröffentlichte Daten
weiterverwendet werden? (Kapitel 5)
– Wer überwacht und steuert die Umsetzung, Anwendung
und Einhaltung dieser Richtlinie? (Kapitel 6)
– Wie können Daten veröffentlicht und über welche Plattform
und wie lange können die veröffentlichten Daten bezogen
werden? (Kapitel 6 und 7)
1.4. Geltungsbereich dieser Richtlinie
Diese Policy kommt fur Datensätze zur Anwendung, sobald die
nach den für die Stadt Zürich geltenden Gesetze und Richtlinien
verbindliche Entscheidung gefällt ist, einen bestimmten Datensatz allgemein der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
1.5. Zielpublikum
Diese Policy richtet sich
– an datenanbietende städtische Departemente und Dienstabteilungen und
– an datenbeziehende Firmen, Ausbildungsinstitute und Privatpersonen,
die im Rahmen von Open Government Data Datenbestände publizieren resp. nutzen wollen.
1.6. Gültigkeit
Die vorliegende im Rahmen der eZürich-Strategie erstellten
OGD-Policy wurde mit STRB Nr. 760/2012 zur stadtweit gültigen
Richtlinie erklärt. Sie wird im Informatik-Handbuch der Stadt Zürich integriert.
2. Zweck (OGD Mission Statement)
Viele Dienstabteilungen der Stadtverwaltung sammeln, erstellen, verwalten und publizieren Daten im Rahmen ihres spezifischen gesetzlichen Auftrages. Diese zum grossen Teil von der
öffentlichen Hand finanzierten Datensammlungen haben oft ein
hohes gesellschaftliches und wirtschaftliches Nutzenpotential.
Dieses soll durch die von Open Government Data postulierte
aktive Bereitstellung nicht geschützter Datenbestände erschlossen werden. Ein unkomplizierter Zugang zu diesen Datensammlungen ist wirtschaftlich sinnvoll, schafft Transparenz und fordert
das Vertrauen der Öffentlichkeit. Die Stadt Zürich beabsichtigt
mit der aktiven Veröffentlichung von Daten aus der Verwaltung
folgende Ziele:
– Förderung von Innovation und Wachstum
Offen zugängliche Daten der Verwaltung können ohne
grossen Zusatzaufwand für die Verwaltung von Organisationen, Firmen und Privatpersonen zur Realisierung neuer
Lösungen genutzt werden. Das Erschliessen dieses Innovationspotenzials soll dem Standort Zürich neue Impulse
verleihen. Durch den konsequent offenen Umgang mit
dem bestehenden, wertvollen Datenbestand der Stadtverwaltung wird dieser für eine weitere gesellschaftliche und
wirtschaftliche Wertschöpfung geöffnet. Ein Hauptziel des
Legislaturschwerpunkts eZürich ist die Förderung der Kooperation der Stadtverwaltung mit Wirtschaft, Wissenschaft
und Bevölkerung. Open Government Data ist ein wichtiger
Schritt, der zur Erreichung dieses Ziels beiträgt.
– Effizienzsteigerung dank nachhaltiger Nutzung erfasster
Daten
Das wiederholte Erschliessen, Sammeln, Erstellen, Bereinigen, Veredeln, Kombinieren und Aufbewahren von Daten
wird minimiert. Dank Mehrfachnutzung bereits erfasster Daten und Vermeidung von Doppelerfassungen lassen sich,
ganzheitlich betrachtet, die Kosten pro Informationseinheit
beachtlich reduzieren.
– Unterstützung von ePartizipation
Eine Stossrichtung der eZürich-Strategie ist ePartizipation, d. h. die Beteiligung der Bevölkerung an der Gestaltung
der Stadt über moderne Medien. Durch Open Government
Data wird diese strategische Stossrichtung unterstützt.
3. Umfang (OGD Scope)
Der in der Kantonsverfassung verankerte Öffentlichkeitsgrundsatz [4] sowie das Informations- und Datenschutzgesetz (IDG)
gewährleisten das Recht jeder Person, in Behördenakten Einsicht zu nehmen, solange kein überwiegendes Interesse an der
Vertraulichkeit der nachgefragten Information besteht.
Den Entscheid, ob ein bestimmter Datensatz veröffentlicht werden kann oder nicht, kann nur jene Dienstabteilung fällen, welche die sogenannte Datenhoheit über diesen Datensatz hat. Als
Datenhoheit gilt nach dieser Richtlinie die Kompetenz, Dritten
den Zugang zu einem Datensatz zu erlauben oder zu verbieten. Bevor ein Datensatz veröffentlicht wird, muss die zuständige Dienststelle abklären, ob eine Veröffentlichung gemäss geltendem Recht zulässig ist. Diese Verantwortung kann nicht an
andere Dienstabteilungen oder Gremien delegiert werden (siehe
auch Punkt 6.2, OGD Richtlinie und Prozesse).
3.1. Zu veröffentlichende Daten (In scope)
Alle Daten, die unter dem Öffentlichkeitsgrundsatz als öffentlich
gelten, können veröffentlicht werden.
Beispiele sind nicht personenbezogene Daten der öffentlichen
Verwaltung (Government Data) sowie die Daten der mehrheitlich
durch die öffentliche Hand finanzierten Institutionen der Stadt
Zürich (Public Sector Information), sofern eine Interessensabwägung nicht fur die Vertraulichkeit der Daten spricht.
3.2. Nicht zu veröffentlichende Daten (Out of scope)
Alle Daten, die durch höhere rechtliche Interessen geschützt
sind, namentlich und nicht abschliessend durch:
– Amtsgeheimnis
– Datenschutz
– Übergangsdaten, laufende Geschäfte, Notizen
– Übergeordnetes öffentliches Interesse (z. B. Staatsschutz)
– Informationsschutz (z. B. aus intern klassifizierte Daten)
– Urheberrecht
4. Veröffentlichungsprinzipien (OGD Principles)
Die Stadt Zürich veröffentlicht die in Kapitel 3.1 umschriebenen
Daten unter vertretbarem Aufwand (Best Effort) nach folgenden
Prinzipien:
– Vollständigkeit und Verständlichkeit der Daten
Die Daten werden vollständig, inklusive verständlicher Angaben zu deren Interpretation (Metadaten), veröffentlicht.
– Offenlegung der Primärquellen
Zu den Daten werden Angaben gemacht über die Art, wie
sie erhoben worden sind und aus welcher Quelle diese
stammen.
– Zeitliche Nähe der Veröffentlichung
Freigegebene Datensätze und Updates werden so schnell
wie möglich publiziert.
– Einfacher Zugang
Datensätze können über eine zentrale städtische Schnittstelle (OGD-Portal) einfach heruntergeladen werden oder
sie sind über ein API (Application Programming Interface)
ansprechbar.
– Maschinenlesbarkeit der Daten
Die Daten liegen in geeigneten Datenformaten vor, z. B.
kommasepariert.
– Offene Standards und Schnittstellen
Die Daten werden nach offenen Standards und, sofern
möglich, in nicht proprietären Formaten zur Verfügung gestellt.
– Diskriminierungsfreiheit
Kein Registrierungszwang für die Datennutzung, keine zwingende Authentisierung.
– Offene Lizenzierung (siehe Punkt 5. Nutzungsbedingungen)
– Keine Nutzungskosten
– Dauerhaftigkeit
Veröffentlichte Daten bleiben auch über sehr lange Zeitperioden verfügbar. Veröffentlichte Datensätze werden im
OGD-Portal versioniert abgelegt.
5. Nutzungsbedingungen (OGD Re-use)
Die Stadt Zürich veröffentlicht Daten in maschinenlesbarer Form
für die weitere Nutzung durch die Bevölkerung und die Wirtschaft. Die Wiederverwendung wird durch transparente Nutzungsbedingungen vereinfacht. Diese machen Angaben zum
Gewährleistungsausschluss und zur Haftungsbeschränkung.
Die veröffentlichten Daten können
– vervielfältigt, verbreitet und weiter zugänglich gemacht,
– angereichert, bearbeitet und
– kommerziell genutzt
werden. Sämtliche weiteren Bestimmungen (Ingress, Gewährleistung und Haftung, Urheber- und verwandte Rechte, etc.) werden im gesamtstädtischen Internet-Disclaimer ausgeführt.
6. Steuerung (OGD Governance)
Die Begleitung und Steuerung der Umsetzung dieser Open
Government Data-Policy werden innerhalb der Stadt Zürich
durch die IT-Delegation wahrgenommen.
Unter der Aufsicht der IT-Delegation wird unter anderem die
– OGD Publikationsrichtlinie verfasst und
– OGD Prozesse beschrieben.
6.1. OGD Publikationsrichtlinie und Prozesse
Die OGD Publikationsrichtlinie enthält Angaben u. a.
– zu den Verantwortlichkeiten der beteiligten Amtsstellen,
– zu den unterstützten, offenen Standard-Datenformaten,
– zur Struktur und zum Inhalt von Metadaten,
– zu den Verfahren betreffend Erstpublikation, Versionierung,
Archivierung, evtl. Löschung von Datenbeständen.
Die OGD Prozesse definieren die Vorgehensweise und die beteiligten Stellen u. a.
– bei der Erstpublikation von Datenbeständen,
– bei der Publikation bereits anderweitig publizierter Datenbestände,
– bei stadtexternen Anfragen nach Daten, die noch nicht publiziert sind,
– bei Anmeldung von Drittanwendungen, welche publizierte
Daten nutzen.
7. Plattform (OGD Plattform)
Unter Berücksichtigung der im STRB Nr. 948/2011 genehmigten
eZürich-Strategie übernimmt die OIZ die Rolle des städtischen
Providers für Open Government Data und betreibt die dazu notwendige Infrastruktur. SSZ übernimmt die Redaktion des OGD
Portals.
Die Stadt Zürich stellt die auf der städtischen Website veröffentlichten Daten über folgende Internet-Adresse zur Verfügung:
– http://data.stadt-zuerich.ch
Referenzen
[1] STRB Nr. 948/2011
Genehmigung der stadtinternen eZürich-Strategie der
Stadt Zürich
[2] Strategie eZürich
Version 1.1, OIZ, 10.08.2011
[3] Begriffsdefinition Open Government Data
http://de.wikipedia.org/wiki/Open_Government_Data
[4] STRB Nr. 1053/2008
Öffentlichkeitsgrundsatz, kantonale Gesetzgebung über
die Information und den Datenschutz, Erlass einer städtischen Verordnung zum Öffentlichkeitsgrundsatz (OGV)
Glossar
Begriff Erklärung
OGD Open Government Data
Maschinenlesbar Aufbereitung von Daten in der Form,
dass sie von einem Informatik-System
weiterverarbeitet werden können. In
erster Priorität handelt es sich um a)
Tabellen oder b) Services (Geo-Services, SOAP, etc.)
Aktuell als nicht maschinenlesbar werden elektronische, nicht strukturierte
Dokumente (PDF, Word, Tiff) etc. angesehen.
Proprietäre Formate Datenformate, welche nur mit bestimmter, kostenpflichtiger Software gelesen
und geschrieben werden kann.
