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title: "Geschäftsreglement des Stadtrates von Thun"
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# Geschäftsreglement des Stadtrates von Thun

## Art. 1 I. Konstituierung {#art_1}

1 Innert Monatsfrist seit Ablauf einer Amtsperiode wird der Rat durch
den Gemeinderat zur konstituierenden Sitzung einberufen.
2 Der Stadtpräsident oder die Stadtpräsidentin eröffnet die Sitzung und
bezeichnet die provisorischen Stimmenzähler und Stimmenzählerinnen.
Hierauf wird der Ratspräsident oder die Ratspräsidentin gewählt. Die gewählte Person übernimmt sofort die Verhandlungsleitung gemäss der
vom Gemeinderat vorgeschlagenen Traktandenliste.

## Art. 2 {#art_2}

1 Der Gemeinderat erstattet an der konstituierenden Sitzung Bericht
über allfällig hängige Wahlbeschwerden.
2 Ratsmitglieder, deren Wahl angefochten ist, nehmen bis zum rechtsgültigen Entscheid über ihre Wahl den Ausstand.

## Art. 3 II. Verhandlungen {#art_3}

1 Der Rat tagt, sooft es die Geschäfte erfordern. Er legt den Sitzungskalender fest.
2 Die Sitzungen beginnen in der Regel um 17.15 Uhr und dauern bis zu
zwei Stunden.3
3 Ausserordentliche Sitzungen sind auf Verlangen des Ratspräsidenten
oder der Ratspräsidentin, von zehn Ratsmitgliedern oder des Gemeinderates anzusetzen. Das Büro bestimmt nach Rücksprache mit dem Stadtpräsidenten oder der Stadtpräsidentin den Termin und die notwendigen
1 Mit Revisionen vom 12.5.2005 (StRB Nr. 36, in Kraft seit 1.1.2007), 2.6.2010 (StRB
Nr. 41, in Kraft seit 1.1.2011), 24.10.2013 (StRB Nr. 62, in Kraft seit 1.1.2014),
17.11.2016 (StRB Nr. 72, in Kraft seit 1.1.2017) sowie 18.2.2021 (StRB Nr. 21, in Kraft
seit 1.3.2021)
2 SSG 101.1
3 Fassung vom 17.11.2016
Konstituierende
Sitzung
Wahlbeschwerden
Sitzungen
4 151.201
Unterlagen.1
4 Sie können insbesondere angesetzt werden, wenn der Rat wichtige
Informationen formell zur Kenntnis nehmen und diskutieren soll, die Einhaltung der ordentlichen Termine die rechtzeitige Umsetzung eines Projektes gefährdet oder ein Geschäft sonstwie sehr dringlich zu behandeln
ist.1
5 Die Stadtratssitzungen finden in der Regel im Rathaus statt.2
6 In Ausnahmesituationen können Stadtratssitzungen digital durchgeführt werden. Die Bestimmungen dieses Reglements finden bei digitalen
Sitzungen sinngemäss Anwendung. Die Überprüfung der Anwesenheit
der Stadtratsmitglieder und die Abstimmungen erfolgen durch Namensaufruf. Die Öffentlichkeit der Sitzungen ist mittels Veröffentlichung
der Stadtratsdebatte über das Internet zu gewährleisten.2
Art. 3a1
1 Reine Informationsveranstaltungen, insbesondere zur besseren Vorbereitung eines späteren komplexen Geschäfts, sind auf Verlangen des
Ratspräsidenten oder der Ratspräsidentin, von zehn Ratsmitgliedern
oder des Gemeinderates anzusetzen.
2 Das Büro bestimmt nach Rücksprache mit dem Stadtpräsidenten oder
der Stadtpräsidentin den Termin, die notwendigen Unterlagen, die Leitung sowie den Ablauf der Veranstaltungen.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Stadtkanzlei beruft den Rat durch Zustellung der Traktandenliste,
welche zuvor vom Ratspräsidenten oder der Ratspräsidentin genehmigt
worden ist, ein. Die Traktandenliste samt den relevanten Akten und Beilagen ist spätestens 14 Tage vor dem Sitzungstag den Ratsmitgliedern
zuzustellen und im Internet zu publizieren.
2 Ausnahmsweise können erst nach dem ordentlichen Versandtermin
verfügbare Unterlagen nachgesandt werden. Für ausserordentliche Sitzungen sind die Unterlagen so rasch wie möglich zuzustellen.

## Art. 5 {#art_5}

Die Stadtkanzlei gibt Ort, Zeit und Traktandenliste der Ratssitzungen
spätestens eine Woche vor dem Sitzungsdatum im amtlichen Anzeiger
für die Gemeinden des Verwaltungskreises Thun bekannt.

## Art. 6 {#art_6}

1 Vorlagen des Gemeinderates und der vorberatenden stadträtlichen
Kommissionen sowie der Präsidienkonferenz sind in einem schriftlichen
Bericht darzustellen.
2 Eingefügt am 18.2.2021
3 Fassung vom 17.11.2016
Informationsveranstaltungen
Einberufung
Bekanntmachung
der Sitzungen
Beratungsunterlagen
5 151.201
2 Die Akten der zu behandelnden Vorlagen werden in der Regel in elektronischer Form oder auf Wunsch in Papierform zur Verfügung gestellt.

## Art. 7 {#art_7}

1 Die Ratsmitglieder sind zu regelmässigem Sitzungsbesuch verpflichtet. Verhinderungen sind unter Angabe der Gründe der Stadtkanzlei zuhanden des Ratspräsidenten oder der Ratspräsidentin bekannt zu geben.
2 Der Ratssekretär oder die Ratssekretärin führt die Liste der anwesenden und entschuldigten Ratsmitglieder.

## Art. 8 {#art_8}

1 Die Mitglieder des Gemeinderates nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme und Antragsrecht teil. Sie können sich von Fachpersonen begleiten oder ausnahmsweise vertreten lassen.1
2 Der Gemeinderat bezeichnet seinen Sprecher oder seine Sprecherin
für jedes einzelne Geschäft.
3 Die Bestimmungen zur persönlichen Erklärung und der Fraktionserklärung (Art. 44 und 45) gelten für die Mitglieder des Gemeinderates bzw.

## Art. 9 den Gemeinderat sinngemäss.1 {#art_9}

1 Die Ratssitzungen sind öffentlich. In besonderen Fällen kann der
Stadtrat den Ausschluss der Öffentlichkeit beschliessen.
2 Das Publikum hat Äusserungen des Beifalls oder der Missbilligung zu
unterlassen. Nötigenfalls mahnt der Ratspräsident oder die Ratspräsidentin zur Ruhe oder weist Zuwiderhandelnde aus dem Saal.

## Art. 10 {#art_10}

1 Den Medienleuten stehen eigene Plätze zur Verfügung.
2 Bild- und Tonaufnahmen oder -übertragungen von den Sitzungen
durch Medienschaffende sind zulässig. Sie dürfen den Ratsbetrieb nicht
beeinträchtigen.
3 Traktandenliste und Beratungsunterlagen des Rates werden den akkreditierten Medienleuten gleich wie den Ratsmitgliedern zugestellt.
III. Organisation

## Art. 11 a) Präsidium {#art_11}

1 Der Ratspräsident oder die Ratspräsidentin leitet die Verhandlungen
gemäss den Bestimmungen dieses Reglements und gibt Kenntnis von
Präsenzpflicht der
Ratsmitglieder
Gemeinderat
Öffentlichkeit
Medien
Ratspräsident oder
Ratspräsidentin
6 151.201
allen an den Rat gerichteten Schreiben.
2 Zusammen mit dem Ratssekretär oder der Ratssekretärin unterzeichnet er oder sie für den Rat.
3 Der Ratspräsident oder die Ratspräsidentin regelt zusammen mit dem
Ratssekretär oder der Ratssekretärin die Vertretung des Rats bei offiziellen Anlässen oder Einladungen.

## Art. 12 {#art_12}

Bei Verhinderung des Ratspräsidenten oder der Ratspräsidentin ist die
Reihenfolge der Stellvertretung die folgende:
1. erster Vizepräsident oder erste Vizepräsidentin,
2. zweiter Vizepräsident oder zweite Vizepräsidentin,
3. Tagespräsident oder Tagespräsidentin, gewählt durch den Rat unter
dem Vorsitz des amtsältesten Mitglieds.1

## Art. 13 b) Büro {#art_13}

1 Das Büro besteht aus dem Ratspräsidenten oder der Ratspräsidentin,
den beiden Vizevorsitzenden, den zwei Stimmenzählenden sowie dem
Ratssekretär oder der Ratssekretärin.
2 Das Büro
a berät den Ratspräsidenten oder die Ratspräsidentin in Verfahrensfragen, insbesondere auch in der organisatorischen Vorbereitung von
Debatten über komplexe Vorlagen und von Wahlgeschäften,
b bestimmt den Termin von ausserordentlichen Sitzungen und Informationsveranstaltungen,
c entscheidet im Zweifel über die Frage der Gültigkeit eines Stimmzettels,
d entscheidet im Zweifelsfalle über die Zuständigkeit der entsprechenden Sachkommission für die Behandlung eines bestimmten Geschäftes,
e stellt an einer der beiden folgenden Ratssitzungen nach deren Einreichung Antrag über die Zuständigkeit zur weiteren Behandlung einer
parlamentarischen Initiative nach Art. 50 f.
f beschliesst über die Durchführung von Stadtratssitzungen ausserhalb
des Rathauses.2
g beantragt dem Stadtrat in Ausnahmesituationen die Durchführung digitaler Stadtratssitzungen. Dieser Stadtratsbeschluss kann per E-Mail
gefasst werden und ist an der digitalen Sitzung formell zu bestätigen.2
3 Es behandelt an den Stadtrat gerichtete Petitionen und trifft allfällige
Abklärungen. Bei Einstimmigkeit erledigt und beantwortet es die Petition
selber und informiert den Rat über die Erledigung. Andernfalls unterbreitet es das Geschäft dem Rat.
4 Es genehmigt auf Antrag des Stadtschreibers oder der Stadtschrei-
2 Eingefügt am 18.2.2021
Vizepräsident oder
Vizepräsidentin
Zusammensetzung,
Aufgaben
7 151.201
berin in der Botschaft zu obligatorischen Abstimmungsvorlagen die wesentlichen Standpunkte und Argumente der Stadtratsminderheit bzw.
des Initiativkomitees.
5 Bei fakultativen Volksabstimmungen obliegt diese Aufgabe dem Gemeinderat im Zusammenhang mit der Verabschiedung der Abstimmungsbotschaft. Er kann allfällige Textvorschläge von Minderheiten oder
Initiativ- bzw. Referendumskomitees angemessen kürzen, hat deren
Kerngehalt jedoch unverfälscht zu berücksichtigen.

## Art. 14 {#art_14}

1 Das Büro wird in der ersten Ratssitzung im Januar für die Dauer eines
Jahres gewählt.
2 Bei der Wahl des Büros ist auf die Fraktionsverhältnisse im Rat angemessen Rücksicht zu nehmen.

## Art. 15 {#art_15}

1 Die Stimmenzähler und Stimmenzählerinnen ermitteln das Ergebnis
der offenen und geheimen Abstimmungen.
2 Ist ein Stimmenzähler oder eine Stimmenzählerin verhindert, bestimmt
der Rat die Stellvertretung. Für die Ausmittlung der Resultate geheimer
Abstimmungen und Wahlen können weitere ausserordentliche Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen bestimmt werden.
3 Der Rat kann die Einführung der elektronischen Ausmittlung beschliessen.1

## Art. 16 c) Sekretariat {#art_16}

1 Das Sekretariat des Rates wird durch den Vizestadtschreiber oder die
Vizestadtschreiberin geführt. Er oder sie wird durch den Stadtschreiber
oder die Stadtschreiberin vertreten.
2 Für die Belange des Stadtrats untersteht das Ratssekretariat dem
Stadtratspräsidium.
3 Dem Ratssekretär oder der Ratssekretärin steht das Beratungs- und
Antragsrecht zu.2
4 Der Ratssekretär oder die Ratssekretärin schafft die Voraussetzungen, damit der Rat und seine Organe ihre Aufgaben vorschriftsgemäss
und in konstruktiver Weise erfüllen können und unterstützt sie in rechtlichen, verfahrenstechnischen und formalen Fragen.2

## Art. 17 {#art_17}

1 Die Stadtkanzlei besorgt die Protokollführung.
2 Eingefügt am 17.11.2016
Wahl und Amtsdauer
Stimmenzähler
und Stimmenzählerinnen
Ratssekretär oder
Ratssekretärin
Protokoll
8 151.201
2 Für die Protokollführung können die Verhandlungen auf Tonträger aufgezeichnet werden.
3 Das Protokoll hat zu enthalten:
a Datum, Zeit und Dauer der Sitzungen,
b Präsenzliste und Entschuldigungen,
c die Beratungsunterlagen,
d die Namen der Redner und Rednerinnen sowie den wesentlichen Inhalt ihrer Voten,
e die Anträge,
f die Beschlüsse unter Angabe der Stimmenverhältnisse.
4 Der Protokollentwurf kann zu allfälligen formellen Verbesserungen, die
den Inhalt der Rede nicht ändern dürfen, den betreffenden oder allen Mitgliedern bzw. Rednern und Rednerinnen vorgelegt werden. Die entsprechenden Anträge sind innert fünf Tagen dem Ratssekretariat zurückzusenden.
5 Ratsmitglieder und Gemeinderat erhalten anschliessend das Protokoll
in der Regel bis zur nächsten Sitzung in gedruckter oder elektronischer
Form. Der Rat genehmigt das Protokoll. Berichtigungen erscheinen im
Protokoll der Sitzung, in der sie verlangt wurden. Protokollberichtigungen
können sich nur auf die Wiedergabe der Verhandlungen beziehen. Das
Protokoll ist öffentlich und wird im Internet aufgeschaltet.

## Art. 18 {#art_18}

Die Stadtkanzlei sorgt für den Weibeldienst während den Sitzungen.

## Art. 19 d) Fraktionen {#art_19}

1 Mindestens vier Ratsmitglieder können sich zu einer Fraktion zusammenschliessen.
2 Sie teilen dem Ratspräsidenten oder der Ratspräsidentin und der
Stadtkanzlei die Fraktionsbildung sofort zuhanden des Rates mit.

## Art. 20 {#art_20}

1 Die Konferenz besteht aus den Mitgliedern des Ratsbüros sowie den
Präsidenten und Präsidentinnen der Fraktionen. Sie tagt unter der Leitung des Ratspräsidiums. Stellvertretung der Fraktionspräsidien ist zulässig.
2 Das Ratspräsidium beruft die Präsidienkonferenz aus eigener Initiative
oder auf Antrag von mindestens zwei Fraktionen bzw. des Gemeinderats
ein. Es kann sie im Einzelfall nach eigenem Ermessen durch Beizug der
Vertreterinnen der übrigen im Rat vertretenen Parteien sowie der Präsidien der stadträtlichen Kommissionen erweitern. Es entscheidet zudem
über die erwünschte allfällige Anwesenheit einer Delegation des Gemeinderats oder des Gesamtgemeinderats.
Weibeldienst
Bildung von
Fraktionen
Präsidienkonferenz
9 151.201
3 Die Präsidienkonferenz legt jeweils für eine Legislatur den Turnus für
die Präsidien des Rates und der ständigen Kommissionen unter den Parteien fest. Sie weist weiter zu Beginn der Legislatur die parlamentarische
Aufsicht über die städtisch dominierten Aktiengesellschaften der geeigneten Sachkommission zu.
4 Sie erledigt weitere ihr vom Ratspräsidium, dem Büro oder dem Rat
zugewiesene Aufgaben, soweit nicht das Büro zuständig ist. Sie kann
Geschäfte an Kommissionen zuweisen und klärt Zuständigkeits-, Vorgehens- und Organisationsfragen.1
5 Sie kann dem Stadtrat Geschäfte zur Beschlussfassung unterbreiten.1

## Art. 21 e) Stadträtliche Kommissionen {#art_21}

1 Der Rat wählt das Präsidium und das Vizepräsidium seiner Kommissionen.
2 Die Dauer der Kommissionspräsidien richtet sich für die ständigen
Kommissionen nach den Empfehlungen der Präsidienkonferenz, für die

## Art. 22 nichtständigen nach der Dauer ihres Auftrags im Einsetzungsbeschluss.2 {#art_22}

1 Die Budget- und Rechnungskommission (BRK) besteht aus neun Mitgliedern, welche durch die Präsidienkonferenz nominiert werden. Diese
achtet auf eine insgesamt möglichst ausgewogene Vertretung der Fraktionen innerhalb der BRK. Dabei sollen alle Sachkommissionen mit mindestens einem Mitglied vertreten sein.1
2 Sie hat folgende Aufgaben:
a Prüfen des Budgets und der Steueranlage aus gesamtstädtischer Optik,2
b Prüfen von Aufgaben- und Finanzplan aus gesamtstädtischer Optik,
c Prüfen von Jahresbericht und Rechnung aus gesamtstädtischer Optik,
d Mitwirken bei der Wahl des verwaltungsunabhängigen Rechnungsprüfungsorgans.
3 Eine Delegation prüft in der Erfolgsrechnung die Dienststelle des Finanzinspektorats, solange dieses das verwaltungsunabhängige Rechnungsprüfungsorgan ist.3

## Art. 23 {#art_23}

1 Für jede Direktion wird eine Sachkommission aus je acht Mitgliedern
gewählt.
2 Die Zuteilung der Sitze erfolgt nach folgender Regel:
a Fraktionen mit mindestens 5 Mitgliedern erhalten in jeder SAKO mindestens einen Sitz, mit mindestens 10 Mitgliedern mindestens 2 Sitze
1 Fassung vom 17.11.2016
2 Fassung vom 2.6.2010
3 Eingefügt am 17.11.2016
Präsidium und
Vizepräsidium der
stadträtlichen
Kommissionen
Budget- und Rechnungskommission
(BRK)
Sachkommissionen
(SAKOs)
10 151.201
und mit mindestens 15 Mitgliedern mindestens 3 Sitze usw.
b Die übrigen Sitze werden ohne Rücksicht auf die proportionale Stärke
in der durchlaufenden Reihenfolge der Rangliste der Stadtratswahlen
nach Festlegung der jeweiligen Fraktion verteilt.
c Dabei sollen in den einzelnen Kommissionen möglichst viele Fraktionen vertreten sein.
d Die letzten Sitze erhalten die fraktionsfreien Parteien in der Reihenfolge ihrer Wählerstärke.

## Art. 24 {#art_24}

Die Sachkommissionen
a beraten mit ihrem Vorsteher oder ihrer Vorsteherin grundsätzliche politische Fragen der betreffenden Direktion,
b begutachten alle Sachgeschäfte des Stadtrates (insbesondere Legislaturziele, Aufgaben- und Finanzplan, Kreditvorlagen, Reglemente,
Budget, Produktegruppen-Budget inkl. Definition der übergeordneten
Ziele der Produktegruppen, Rechnung, Jahresbericht), soweit sie nicht
in die Zuständigkeit der Budget- und Rechnungskommission oder einer stadträtlichen Spezialkommission fallen,
c können die parlamentarischen Vorstösse in ihrem Zuständigkeitsbereich beraten, ohne jedoch anschliessend im Ratsplenum eine Kommissionsmeinung zu vertreten oder Antrag zu stellen,1
d üben die politische Verwaltungskontrolle über die betreffende Direktion aus (Prüfung des Mitteleinsatzes, Aufgabenüberprüfung),
e prüfen die Erfüllung der Leistungsaufträge und ihrer Wirkungen,
f üben die parlamentarische Aufsicht über die städtisch dominierten Aktiengesellschaften in ihrem Direktionsbereich aus, soweit eine solche
überhaupt besteht und ihr zu Beginn der Legislatur von der Präsidienkonferenz zugewiesen worden ist.2

## Art. 25 {#art_25}

1 Die Kommissionen treten vor der Ratssitzung zusammen, soweit sie
nicht einen Zirkulationsbeschluss fassen wollen. Sie treten ferner auf Beschluss ihres Präsidenten oder ihrer Präsidentin, auf Begehren von zwei
ihrer Mitglieder, des Gemeinderates oder des Vorstehers oder der Vorsteherin ihrer Direktion zusammen.
2 Umfangreiche und kompliziertere Geschäfte können von den Kommissionen an zwei Sitzungen vorberaten werden. Der Versand der Unterlagen erfolgt zusammen mit denjenigen der nächsten Sitzung des Stadtrats, die Behandlung im Stadtrat jedoch erst an der übernächsten Sitzung. Stadtkanzlei, zuständige Direktion und Kommissionspräsidium verständigen sich rechtzeitig über ein solches Vorgehen.
3 Allfällige ergänzende Akten werden bei allen Mitgliedern der Kommissionen in Zirkulation gesetzt oder ausnahmsweise aufgelegt.
4 Über nicht traktandierte Geschäfte darf nur beschlossen werden,
wenn alle Kommissionsmitglieder damit einverstanden sind.
2 Eingefügt am 2.6.2010
Aufgaben der
Sachkommissionen
Sitzungen,
Unterlagen
11 151.201
Art. 25a1
1 Ohne abweichenden Beschluss der Kommission nehmen der Vorsteher oder die Vorsteherin mit beratender Stimme an den Sitzungen ihrer
Kommissionen teil. Sie können sich von Fachpersonen begleiten oder
ausnahmsweise vertreten lassen.
2 Der Präsident oder die Präsidentin kann für die Kommissionsberatung
zu jedem Geschäft einen Referenten oder eine Referentin bestimmen.
Diese oder ein anderes Kommissionsmitglied können das Geschäft auch
im Plenum vertreten.
3 Die Kommissionen können aufgrund ihrer Beratungen dem Stadtrat
eine Empfehlung abgeben oder einen Antrag stellen. Bei Untersuchungen geben sie dem Gemeinderat vorher Gelegenheit zur Stellungnahme.
4 Sie können dem Rat einen schriftlichen Bericht unterbreiten. Ein
schriftlicher Bericht ist notwendig, wenn kein anderes erläuterndes amtliches Dokument vorliegt.

## Art. 25b {#art_25b}

1
1 Kommissionssitzungen sind nicht öffentlich. Die Kommissionen treffen
geeignete Vorkehrungen für den Geheimnisschutz.
2 Tatsachen, die zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder privater
Interessen, zum Schutze der Persönlichkeit oder aus Rücksicht auf ein
hängiges Verfahren geheim zu halten oder vertraulich zu behandeln sind,
unterstehen dem Amtsgeheimnis.
3 Vertraulich bleibt auch, wie die einzelnen Sitzungsteilnehmerinnen
und Sitzungsteilnehmer Stellung genommen und abgestimmt haben.
Die Kommissionsmitglieder dürfen sich unter Wahrung des Amtsgeheimnisses in den Fraktionen über die Kommissionsverhandlungen äussern.
4 Soweit Rats- und Kommissionsmitglieder sowie übrige Teilnehmerinnen oder Teilnehmer von Kommissionssitzungen Kenntnis von Äusserungen oder Akten erhalten, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, sind
sie ihrerseits daran gebunden.

## Art. 26 {#art_26}

1 Das Sekretariat der Budget- und Rechnungskommission führt die Finanzverwaltung, dasjenige der übrigen Kommissionen die Direktionen.
2 Über die Verhandlungen der Kommissionen wird über die wesentlichen Verhandlungspunkte ein Protokoll geführt. Jedes Kommissionsmitglied sowie anwesende Mitglieder des Gemeinderates können verlangen, dass zusätzlich bestimmte Äusserungen ins Protokoll aufgenommen werden.2
3 Sachkommissionen sowie Budget- und Rechnungskommission können sich gegenseitig durch Zustellung des Protokolls oder Auszügen davon informieren und darin den anderen Kommissionen auch Empfeh-
2 Fassung vom 17.11.2016
Arbeitsweise
Vertraulichkeit
Sekretariat,
Protokoll
12 151.201
lungen in deren Zuständigkeitsbereich machen. Die angesprochenen
Kommissionen entscheiden nach freiem Ermessen über allfällige Vorkehrungen zu diesen Empfehlungen. Art. 25b Abs. 3 ist zu beachten.
4 Die Kommissionsprotokolle sind auch dem Gemeinderat sowie den
Abteilungen der betreffenden Direktion zuzustellen.
IV. Verfahren

## Art. 27 a) Beratung {#art_27}

1
1 Der Rat berät ein Geschäft aufgrund
a eines Antrages des Gemeinderates,
b eines Antrages einer stadträtlichen Kommission,
c eines parlamentarischen Vorstosses.
2 Ein Geschäft kann bis zur Beschlussfassung zurückgezogen werden.
Vor dem Rückzug zur Sache angemeldete Voten sind noch zulässig.
Nach dem Rückzug erfolgt eine Diskussion nur noch, wenn dies zehn
Mitglieder oder der Gemeinderat verlangen. Die Diskussion ist beschränkt auf die Frage des Rückzugs und darf sich nicht mehr auf den
Inhalt der zurückgezogenen Vorlage beziehen.

## Art. 28 {#art_28}

1 Die Geschäfte werden, sofern der Rat nicht etwas anders beschliesst,
in der auf der Traktandenliste festgelegten Reihenfolge behandelt.
2 Ist ein Referent oder eine Referentin entschuldigt und kann nicht vertreten werden, so ist die Behandlung des Geschäftes in der Regel zu
verschieben. Der Ratspräsident oder die Ratspräsidentin entscheidet
über den Zeitpunkt der Behandlung.

## Art. 29 {#art_29}

1 Wer einen Antrag stellt, hat ihn auf Verlangen des Ratspräsidenten
oder der Ratspräsidentin schriftlich einzureichen.
2 Ordnungsanträge beziehen sich insbesondere auf die Form der Behandlung der Geschäfte, auf deren Rückweisung, Verschiebung oder
Überweisung an eine Kommission, auf Sitzungsunterbrüche, auf die
Dauer der Redezeit oder den Schluss der Beratung. Wird ein Ordnungsantrag gestellt, so wird die Beratung des Geschäftes bis zum Entscheid
des Rates unterbrochen.
3 Über einen Rückweisungsantrag ist nach Schluss der Eintretensdebatte zu entscheiden.
4 Rückkommen kann nach der Detailberatung bis zur Schlussabstimmung über das Geschäft von zehn Ratsmitgliedern verlangt werden. In
diesem Fall findet nochmals eine freie Beratung des betreffenden
Beratungsgegenstände
Reihenfolge der
Geschäfte
Anträge
13 151.201
Gegenstandes statt.
5 Die Wiedererwägung eines gefassten Beschlusses auf Antrag eines
Ratsmitgliedes oder des Gemeinderates ist nur am gleichen Sitzungstag
möglich. Er muss begründet werden, und es ist vor dem Entscheid Gelegenheit zur Diskussion zu geben. Eine Wiedererwägung ist insbesondere
möglich, wenn noch ein neuer wesentlicher Sachverhalt aufgetaucht ist.1

## Art. 30 {#art_30}

1 Die Ratsmitglieder sprechen in der Regel stehend von ihren Plätzen
aus. Bevor der Ratspräsident oder die Ratspräsidentin das Wort erteilt
hat, darf niemand sprechen. Die Votanten und Votantinnen sprechen in
der Reihenfolge der angemeldeten Wortbegehren. Vorbehalten bleibt
Art. 32.1
2 Das Wort kann jederzeit und ausserhalb der Reihe verlangt werden,
wenn es darum geht, einen Ordnungsantrag zu stellen oder eine persönliche Erklärung abzugeben.
3 Wer spricht, hat bei der Sache zu bleiben, sich der Kürze zu befleissigen und den parlamentarischen Anstand zu wahren.
4 Entfernt sich das sprechende Ratsmitglied vom Verhandlungsgegenstand oder verletzt es den parlamentarischen Anstand, so ermahnt es
der Ratspräsident oder die Ratspräsidentin. Hält es sich nicht an die
Mahnung, so kann er oder sie ihm das Wort entziehen. Wird gegen den
Entzug Einspruch erhoben, so entscheidet der Rat ohne weitere Diskussion.
5 Dauern die Störungen fort, so kann der Rat den Ausschluss des fehlbaren Mitgliedes oder den Unterbruch der Sitzung beschliessen.
6 Der Rat kann eine Beschränkung der Redezeit beschliessen.

## Art. 31 {#art_31}

Nimmt der Ratspräsident oder die Ratspräsidentin an den Beratungen
teil, übernimmt der Stellvertreter oder die Stellvertreterin den Vorsitz bis
und mit der Beschlussfassung.

## Art. 32 {#art_32}

1 Der Ratspräsident oder die Ratspräsidentin gibt zuerst dem Gemeinderat Gelegenheit zu Ergänzungen und Erläuterungen seines Antrages.
Anschliessend hat der Sprecher oder die Sprecherin der zuständigen
stadträtlichen Kommission das Wort. Hierauf wird die allgemeine Umfrage eröffnet.
2 Die allgemeine Umfrage wird als geschlossen erklärt, wenn niemand
mehr das Wort verlangt. Hierauf hat der Gemeinderat das Schlusswort.
3 Wird Schluss der Beratungen beantragt, so ist über diesen Antrag
ohne weiteres abzustimmen. Erhält er die Mehrheit, so kommen nur noch
2 Fassung vom 17.11.2016
Verhandlungsordnung
Teilnahme des Ratspräsidenten oder
der Ratspräsidentin
Ablauf der
Beratungen
14 151.201
Ratsmitglieder zu Wort, die es vor dieser Abstimmung verlangt hatten.
4 Der Ratspräsident oder die Ratspräsidentin kann im Einvernehmen
mit dem Rat den Gang der Beratungen anders ordnen.
5 Bei wichtigen oder umfangreichen Erlassen kann der Rat eine zweite
Lesung beschliessen.

## Art. 33 b) Abstimmungen und Wahlen {#art_33}

Der Ratspräsident oder die Ratspräsidentin orientiert vor jeder Abstimmung über die verbliebenen Anträge und schlägt das Abstimmungsverfahren vor. Wird dieses bestritten, so entscheidet der Rat.

## Art. 34 {#art_34}

1 Die gestellten Anträge sind wie folgt zur Abstimmung zu bringen:
a Unterabänderungsanträge sind vor den Abänderungsanträgen und
diese vor den Hauptanträgen zur Abstimmung zu bringen. Wer einem
Unterabänderungs- bzw. Abänderungsantrag zustimmt, verpflichtet
sich nicht, auch den übergeordneten Antrag anzunehmen,
b Näherliegende Zahlen werden einander zuerst gegenüber gestellt.
Über den Antrag des Gemeinderates wird im Rahmen dieser Regel
am Schluss abgestimmt,
c Sind mehr als zwei Hauptanträge vorhanden, so werden alle nebeneinander zur Abstimmung gebracht, und jedes Ratsmitglied darf nur für
einen dieser Anträge stimmen. Erzielt keiner das absolute Mehr, so
fällt derjenige aus der Abstimmung, der am wenigsten Stimmen auf
sich vereinigt.
2 Bei allen Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der Stimmenden.
3 Bleibt ein Antrag unbestritten, so kann der Ratspräsident oder die
Ratspräsidentin auf die Abstimmung verzichten und stillschweigende Annahme feststellen.
4 Bei nicht offensichtlichen Abstimmungsergebnissen sowie der
Schlussabstimmung über Geschäfte, die dem fakultativen Referendum
oder der Volksabstimmung unterliegen, werden die Stimmen immer ausgezählt.1

## Art. 35 {#art_35}

1 Gewählt ist im ersten Wahlgang, wer das absolute Mehr der Stimmenden erreicht.
2 Erzielt im ersten Wahlgang niemand das absolute Mehr, bleiben nur
jene zwei Kandidierenden in der Wahl, die am meisten Stimmen erzielt
haben.
3 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Fragestellung
Abstimmungsregeln
Wahlregeln
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4 Weisen die Wahlvorschläge zusammen nicht mehr Kandidierende auf,
als Sitze zu vergeben sind, so werden die Vorgeschlagenen vom Ratspräsidenten oder von der Ratspräsidentin als gewählt erklärt.

## Art. 36 {#art_36}

1 Das Ergebnis von Abstimmungen und Wahlen wird in der Regel mit
offenem Mehr ermittelt.
2 Geheime Abstimmung oder Wahl findet statt, sofern zehn Ratsmitglieder dies verlangen.
3 Zehn Ratsmitglieder können die Stimmabgabe unter Namensaufruf
verlangen.
4 Wird sowohl geheime als auch Stimmabgabe unter Namensaufruf verlangt, so entscheidet der Rat über die Art der Stimmabgabe.

## Art. 37 {#art_37}

1 Der Ratspräsident oder die Ratspräsidentin stimmt bei offener Abstimmung mit. Bei Stimmengleichheit gibt er oder sie den Stichentscheid.
2 Bei geheimer Abstimmung stimmt der Ratspräsident oder die Ratspräsidentin mit. Ergibt die Auszählung Stimmengleichheit, so gilt der Antrag
als abgelehnt.
3 Bei Wahlen stimmt der Ratspräsident oder die Ratspräsidentin mit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.

## Art. 38 {#art_38}

1 Die Feststellung des Abstimmungs- und Wahlergebnisses ist Sache
der Stimmenzähler und Stimmenzählerinnen.
2 Bei geheimen Abstimmungen und geheimen Wahlen werden Stimmenthaltungen und ungültige Zettel für die Berechnung des absoluten
Mehres nicht mitgezählt.
3 Über die Frage der Gültigkeit eines Stimmzettels entscheidet im Zweifel das Büro.

## Art. 39 {#art_39}

1 Die Stadtkanzlei veröffentlicht die Ratsbeschlüsse in der auf die Sitzung folgenden Ausgabe des amtlichen Anzeigers für die Gemeinden
des Verwaltungskreises Thun.1
2 Beschlüsse, die unter Vorbehalt des fakultativen Referendums gefasst
wurden, sind mit dem Hinweis auf die Möglichkeit und die Bedingungen
des Referendums zu veröffentlichen.
Stimmabgabe
Stimmrecht des
Ratspräsidenten
oder der Ratspräsidentin
Feststellung des
Ergebnisses
Veröffentlichung
der Ratsbeschlüsse
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## Art. 40 V. Die parlamentarischen Instrumente {#art_40}

1 Vorstösse sind schriftlich und unterzeichnet dem Ratssekretär oder
der Ratssekretärin zuhanden des Ratspräsidenten oder der Ratspräsidentin einzureichen. Sie müssen einen Antrag enthalten und können
gleichzeitig schriftlich begründet werden. Begehren oder Fragen sind von
Begründungen klar zu trennen.1
2 Der Ratssekretär oder die Ratssekretärin orientiert am Schluss jeder
Sitzung über die eingegangenen Vorstösse und leitet sie an den Gemeinderat weiter.
3 Vorstösse können nach der Einreichung bis unmittelbar vor der Abstimmung ganz oder teilweise zurückgezogen, nicht aber abgeändert
werden.
4 Vorstösse werden bei der Klärung von Fragen und der Regelung des
Vorgehens wie folgt vertreten:1
a bei Vorstössen von Fraktionen oder Kommissionen durch die Vorsitzenden bzw. deren Vertretung,
b bei fraktionsübergreifenden Vorstössen durch die Vorsitzenden oder
die Vertretung der oben links auf dem Vorstoss zuerst erwähnten
Gruppierung,
c bei namentlichen Vorstössen und Jugendvorstössen durch die erstunterzeichnende Person bzw. bei deren Ausscheiden oder dauernden
Verhinderung die nächstunterzeichnende Person. Bei Jugendvorstössen geht dieses Recht bei Erreichen der Volljährigkeit der erstunterzeichnenden Person auf die jeweils nächstunter-zeichnende nicht volljährige Person über.2
5 Vorstösse von Kommissionen können nur in deren eigenem Zuständigkeitsbereich eingereicht werden.1

## Art. 41 {#art_41}

1 Vorstösse beantwortet der Gemeinderat in der Regel schriftlich.
2 Die Beantwortung durch den Gemeinderat erfolgt an der ersten Sitzung nach Ablauf von vier Monaten seit der Einreichung. Die Monate Juli
und August gelten bei der Fristberechnung zusammen als ein Monat. Der
Urheber oder die Urheberin des Vorstosses kann auf Antrag des Gemeinderates die Behandlungsfrist verlängern. Massgebend für die Beantwortung ist der Antrag und nicht die Begründung des Vorstosses.1
3 Ausser bei der Fragestunde kündigt der Gemeinderat vor einer mündlichen Beantwortung im Rat seine grundsätzliche Haltung in der Traktandenliste an.
2 Fassung vom 24.10.2013
Einreichung von
Vorstössen
Form und Frist der
Beantwortung
17 151.201

## Art. 42 {#art_42}

1 Interpellationen, Postulate und Motionen können auf Antrag des Ratsmitglieds bzw. der für die Einreichung zuständigen Fraktion oder Kommission dringlich erklärt werden. Der Gemeinderat ist vor dem Beschluss
über die Dringlichkeit anzuhören.1
2 Einen dringlich erklärten Vorstoss hat der Gemeinderat in einer der
beiden folgenden Ratssitzungen zu beantworten.

## Art. 43 {#art_43}

1 Für die Behandlung aktueller Fragen, welche die Gemeinde betreffen,
findet bei Bedarf im Anschluss an die übrigen Traktanden im Stadtrat
eine Fragestunde statt. Die Fragen müssen mit einfachem Aufwand beantwortet werden können.
2 Fragen können von Ratsmitgliedern, Kommissionen oder Fraktionen
eingereicht werden und sind spätestens mittags des 2. Arbeitstages vor
einer Stadtratssitzung schriftlich der Stadtkanzlei einzureichen.1
3 Die Fragen werden an der folgenden Sitzung durch den Gemeinderat
schriftlich beantwortet. Die Antworten werden den Ratsmitgliedern und
der Presse an der Sitzung aufgelegt. Kommentare und Zusatzfragen sind
unzulässig. Eine Diskussion findet nicht statt.1
4 Ist die Antwort bis zur Stadtratssitzung nicht möglich, wird sie spätestens mit dem nächsten Stadtratsversand zugestellt bzw. im Internet veröffentlicht.1

## Art. 44 {#art_44}

1 Jedes Ratsmitglied hat zu jedem Zeitpunkt der Beratungen das Recht,
eine persönliche Erklärung abzugeben. Es kann damit auf persönliche
Bemerkungen oder Angriffe anderer Ratsmitglieder ihm gegenüber antworten oder auf andere wichtige Vorkommnisse im Ratssaal reagieren,
die weder unmittelbar zu einem traktandierten Geschäft gehören noch
über einen Ordnungsantrag entschieden werden können.
2 Missbraucht ein Ratsmitglied seine persönliche Erklärung für ein weiteres Diskussionsvotum, so entzieht ihm der Ratspräsident oder die
Ratspräsidentin das Wort.

## Art. 45 {#art_45}

1 Die Fraktionen können ausserhalb der traktandierten Geschäfte durch
ihre Sprecher oder Sprecherinnen grundsätzliche Erklärungen oder Stellungnahmen abgeben.
2 Fraktionserklärungen beziehen sich insbesondere auf den Ratsbetrieb
im Allgemeinen sowie auf wichtige tagesaktuelle Ereignisse mit starkem
Lokalbezug.
3 Eine Diskussion findet nur statt, wenn zehn Mitglieder sie verlangen.
Dringlichkeit
Fragestunde
Persönliche
Erklärung
Fraktionserklärungen
18 151.201

## Art. 46 {#art_46}

1 Mit einer Interpellation wird der Gemeinderat ersucht, über einen Gegenstand der Stadtverwaltung Auskunft zu erteilen.
2 Interpellationen können von Ratsmitgliedern, Kommissionen oder
Fraktionen eingereicht werden.
3 Die Interpellierenden können nach Vorliegen der Antwort erklären, ob
sie von der Auskunft befriedigt sind oder nicht.
4 Eine Diskussion findet nur statt, wenn zehn Mitglieder sie verlangen.

## Art. 47 {#art_47}

1 Postulate beauftragen den Gemeinderat zu prüfen, ob eine Vorlage zu
unterbreiten sei, die in den Kompetenzbereich des Stadtrates oder der
Stimmberechtigten fällt oder ob eine Massnahme in der Zuständigkeit
des Gemeinderates zu treffen sei. Mit einem Postulat kann auch die Erstattung eines Berichtes zu einer bestimmten Angelegenheit verlangt
werden.
2 Postulate können von Ratsmitgliedern, Kommissionen, Fraktionen
oder als Jugendvorstoss eingereicht werden.2
3 Ist der Postulatsvorschlag inhaltlich teilbar, so kann über die einzelnen
Punkte getrennt abgestimmt werden, wenn die Urheberschaft der Aufteilung zustimmt.
4 Nach der Beantwortung durch den Gemeinderat, einer allgemeinen
Diskussion und einem allfälligen Schlusswort des Urhebers oder der Urheberin bzw. des Sprechers oder der Sprecherin der einreichenden Kommission oder Fraktion entscheidet der Rat, ob er das Postulat erheblich
erklären will.

## Art. 48 {#art_48}

1 Der Stadtrat kann Parlamentarische Erklärungen in der Form eines
Stadtratsbeschlusses abgeben. Diese verstehen sich als grundsätzliche
politische Hinweise zuhanden des Gemeinderates.
2 Sie können von Kommissionen des Stadtrats oder von zehn Mitgliedern eingebracht werden.
3 Die Behandlung erfolgt an der übernächsten Sitzung. Der Gemeinderat nimmt dazu Stellung.

## Art. 49 {#art_49}

1 Eine Motion verpflichtet den Gemeinderat, dem Stadtrat einen bestimmten Beschluss- oder Reglementsentwurf vorzulegen oder eine andere Massnahme im Zuständigkeitsbereich des Stadtrats oder der
Stimmberechtigten zu treffen.
2 Motionen können von Ratsmitgliedern, Kommissionen, Fraktionen
2 Fassung vom 24.10.2013
Interpellation
Postulat
Parlamentarische
Erklärung
Motion
19 151.201
oder als Jugendvorstoss eingereicht werden.1
3 Die Urheberschaft kann eine noch nicht entschiedene Motion ganz
oder teilweise in ein Postulat umwandeln, nicht aber umgekehrt. Ist der
Motionsvorschlag inhaltlich teilbar, so kann über die einzelnen Punkte
getrennt abgestimmt werden, wenn die Urheberschaft der Aufteilung zustimmt.2
4 Nach der Beantwortung durch den Gemeinderat, einer allgemeinen
Diskussion und einem allfälligen Schlusswort des Urhebers oder der Urheberin bzw. des Sprechers oder der Sprecherin der einreichenden Kommission oder Fraktion entscheidet der Rat, ob er die Motion erheblich
erklären will.

## Art. 50 {#art_50}

1 Mit einer parlamentarischen Initiative kann der ausgearbeitete Entwurf
zu einem Reglement oder Beschluss des Stadtrates oder der Stimmberechtigten eingereicht werden.
2 Parlamentarische Initiativen müssen von mindestens zehn Stadtratsmitgliedern eingereicht werden.
Art. 50a4
1 Die Behandlung der eingereichten Initiative erfolgt durch die zuständige Kommission nach Art. 13 Abs. 2 lit. e. Sie lädt den Gemeinderat und
allenfalls weitere Kreise zur Stellungnahme ein. Der Gemeinderat hat
vier Monate Zeit für eine Stellungnahme bzw. einen Gegenvorschlag.
2 Die Kommission stellt anschliessend dem Stadtrat Antrag. Stimmt der
Stadtrat der Parlamentarischen Initiative oder dem Gegenvorschlag des
Gemeinderates zu, entscheidet er je nach Materie abschliessend oder
unter Vorbehalt des fakultativen Referendums.
3 Stimmt der Stadtrat einer Parlamentarischen Initiative oder dem Gegenvorschlag des Gemeinderates im obligatorischen Zuständigkeitsbereich der Stimmberechtigten zu, findet in jedem Fall eine Volksabstimmung statt.
4 Lehnt der Stadtrat sowohl Initiative wie Gegenvorschlag des Gemeinderates ab, ist das Verfahren beendet, auch wenn es sich um einen Gegenstand handelt, welcher der obligatorischen Volksabstimmung unterliegen würde.
5 Betreffend Behandlungsfristen durch den Stadtrat gilt Art. 25 StV sinngemäss.
1 Fassung vom 24.10.2013
2 Fassung vom 17.11.2016
3 Fassung vom 2.6.2010
4 Eingefügt am 2.6.2010
Parlamentarische
Initiative,
Grundsatz
Parlamentarische
Initiative,
Behandlung
20 151.201

## Art. 51 {#art_51}

1 Erheblich erklärte Motionen, die noch nicht verwirklicht, oder Postulate, bei denen über das Prüfungsergebnis noch nicht Bericht erstattet
wurde, sind im Jahresbericht aufzuführen. Über den erreichten Stand der
Verwirklichung bzw. der Prüfung berichtet der Gemeinderat im Jahresbericht.
2 Noch nicht behandelte Vorstösse, deren Urheber oder Urheberin aus
dem Rat ausgeschieden sind, werden abgeschrieben, falls sie nicht von
einem Mitunterzeichner oder einer Mitunterzeichnerin binnen eines Monats seit dem Ausscheiden des Urhebers oder der Urheberin aufgenommen werden, was durch den Ratssekretär oder die Ratssekretärin festzustellen ist.
3 Gestützt auf den Bericht des Gemeinderates entscheidet der Rat, welche noch nicht verwirklichten parlamentarischen Vorstösse abzuschreiben sind. Erfüllte oder nicht erfüllbare Motionen oder Postulate müssen
abgeschrieben werden.1
4 Abschreibungsbeschlüsse können auch in Zusammenhang mit der
Behandlung eines anderen Geschäftes oder mit der Überweisung des
Vorstosses gefasst werden.
Art. 51a2
1 Mindestens 40 Jugendliche mit Wohnsitz in Thun können zwischen
dem vollendeten 13. und dem vollendeten 18. Altersjahr mit einem
schriftlichen Jugendvorstoss die Behandlung eines Geschäftes im Stadtrat als Jugendvorstoss verlangen.
2 Ein Jugendvorstoss muss inhaltlich entweder als Motion oder als Postulat überwiesen werden können. Werden darin mehrere Begehren gestellt, hat zwischen ihnen ein sachlicher Zusammenhang zu bestehen.
3 Jugendvorstösse werden in der Ratssitzung durch die erst- und/oder
zweitunterzeichnende Person vertreten. Sie nehmen auch die Rechte eines Urhebers oder einer Urheberin von Vorstössen wahr. Werden diese
Personen volljährig, gehen die beiden Rechte auf die nächstunterzeichnenden Personen über.
4 Die Stadtkanzlei unterstützt die Jugendlichen verfahrensmässig und
stellt entsprechende Formulare zur Verfügung. Sie orientiert die erstunterzeichnende Person zuhanden der Mitunterzeichnenden über die jeweiligen Zwischenschritte und Beschlüsse des Stadtrates.
5 Im Übrigen gelten insbesondere die Art. 40, 41, 47, 49 und 51.
1 Fassung vom 17.11.2016
2 Eingefügt am 24.10.2013
Berichterstattung,
Abschreibung
Jugendvorstoss
21 151.201

## Art. 52 VI. Informationsrechte {#art_52}

1 Jedes Ratsmitglied hat das Recht, in die Protokolle der stadträtlichen
Kommissionen Einsicht zu nehmen.
2 Die Ratsmitglieder können zudem den Vorsteher oder die Vorsteherin
informell um Auskunft über einzelne Gegenstände ihres Zuständigkeitsbereiches ersuchen. Diese erteilen Auskunft, soweit nicht überwiegende
öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

## Art. 53 {#art_53}

1 Die Kommissionen können im Rahmen ihrer Aufgabe:
a die Akten einsehen, worauf die Vorlagen des Stadtrates Bezug nehmen,
b beim Gemeinderat Berichte und Unterlagen beantragen,
c das zuständige Mitglied des Gemeinderates sowie die von ihm bezeichneten Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Verwaltung
zum Geschäft befragen,
d Besichtigungen vornehmen,
e für Geschäfte, deren Beurteilung besondere Sachkenntnisse erfordert, bei ausserordentlichen Schwierigkeiten bis zu einem Betrag von
Fr. 5'000.-- aussenstehende Sachverständige beiziehen.
2 Die Informationsrechte nach Abs. 1 stehen im Rahmen ihrer Aufgabe
auch allfälligen Subkommissionen oder Ausschüssen zu.
3 Das zuständige Mitglied des Gemeinderates ist berechtigt, an der Befragung von mitarbeitenden Personen der städtischen Verwaltung und
Sachverständigen teilzunehmen, Fragen zu stellen und ergänzende Auskünfte zu erteilen.
4 Die Kommissionen und ihre Mitglieder haben kein Weisungsrecht gegenüber mitarbeitenden Personen der städtischen Verwaltung.

## Art. 54 VII. Entschädigungen {#art_54}

1 Die Mitglieder des Stadtrates beziehen für die Sitzungen des Stadtrates inkl. nicht freiwillige Informationsveranstaltungen, der Kommissionen,
der Kommissionsausschüsse, des Büros und der Präsidienkonferenz sowie für Verwaltungsbesuche und dergleichen ein Sitzungsgeld von
höchstens Fr. 100.– pro Sitzung bis zwei Stunden Dauer.
2 Für Sitzungen über zwei Stunden Dauer wird pro weitere angefangene
oder volle Stunde die Hälfte eines ordentlichen Sitzungsgeldes entrichtet.
3 Der Ratspräsident oder die Ratspräsidentin bezieht nach seiner bzw.
ihrer Wahl eine Repräsentationszulage von höchstens Fr. 2'500.-- pro
Jahr.2
2 Fassung vom 17.11.2016
Einsichts- und
Auskunftsrecht der
Ratsmitglieder
Einsichts- und
Informationsrechte
der Kommissionen
Entschädigungen
an die Mitglieder
22 151.201
4 Jedes Ratsmitglied erhält eine jährliche Spesenpauschale von maximal Fr. 300.--.
5 Innerhalb der Höchstansätze beschliesst der Stadtrat die jeweilige
Höhe der Entschädigungen nach Art. 54. Er berücksichtigt dabei die Bedeutung und den Aufwand, der mit den spezifischen Funktionen innerhalb des Rates verbunden ist.

## Art. 55 {#art_55}

1 Die Stadt unterstützt die politischen Parteien und Wählergruppen, namentlich indem sie
a bei Gemeindewahlen die Kosten für den gemeinsamen Wahlversand
trägt,
b den Druck des ausseramtlichen Wahlzettels übernimmt,
c auf Wunsch einen Auszug im Zeilendruck aus dem Stimmregister mit
Name, Vorname, Jahrgang, Beruf und Adresse der Stimmberechtigten
elektronisch oder in Papierform zur Verfügung stellt.1
d für Gemeindewahlen Gelegenheit zur Gratisplakatierung gibt.2
2 Für eidgenössische und kantonale Wahlen gelten die Bestimmungen
der entsprechenden übergeordneten Erlasse.
VIII. Schlussbestimmungen
Art. 55a3
Art. 11 Abs. 2 des Reglements über die Energie- und Wasserversorgung
sowie das Verhältnis der Stadt Thun zur Energie Thun AG 4 wird wie folgt
angepasst:
«Die stadträtliche Aufsicht erfolgt durch die von der Präsidienkonferenz
gemäss Art. 24 lit. f des Geschäftsreglements Stadtrat jeweils als zuständig erklärte Sachkommission.»

## Art. 56 {#art_56}

1 Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2003 in Kraft.
2 Mit dem Inkrafttreten werden aufgehoben:
a das Geschäftsreglement des Stadtrates vom 18. November 1988,
b die Art. 18 bis 34 des Reglements über die Einführung der wirkungsorientierten Verwaltung in der Stadt Thun vom 31. März 2000,
c Art. 7 des Reglements über die Besoldung und Entschädigung der Behördenmitglieder vom 18. August 1989.
Thun, 13. Dezember 2002 Namens des Stadtrates
Der Stadtratspräsident: Lanz
Der Vizestadtschreiber: Berlinger
1 Fassung vom 17.11.2016
2 Eingefügt am 17.11.2016
3 Fassung vom 2.6.2010
4 SSG 741.01
Entschädigungen
an die Parteien
Revision von Art. 11
des Reglements
über die Energie-
und Wasserversorgung sowie das
Verhältnis der Stadt
Thun zur Energie
Thun AG
Inkrafttreten
