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title: "Verordnung zum kantonalen Familienzulagengesetz"
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provisions: 7
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# Verordnung zum kantonalen Familienzulagengesetz

## § 1 I. Organisation {#par_1}

4 1. Zuständiges Departement
1 Zuständig gemäss § 14 Abs. 1 EGFamZG ist das Departement des Innern.
2 Es kann für die Ausübung der Aufsicht Weisungen erlassen.

## § 2 {#par_2}

2. Revision der Familienausgleichskassen
1 Es gelten die Revisionsvorschriften für die Revisionen der AHV-Ausgleichskassen des Bundesamtes für Sozialversicherung.5
2 Die Revisionsstellen haben in ihrem Bericht zudem folgende Angaben zu bestätigen:
a) Notwendige Angaben betreffend den Lastenausgleich (§§ 21-23 EGFamZG),
b) Höhe der Verwaltungskosten und deren Angemessenheit (§ 20 Abs. 1 EG
FamZG).
3 Die Berichte der Revisionsstellen sind der Familienausgleichskasse Schwyz
spätestens bis am 30. Juni des Folgejahres einzureichen.

## § 3 {#par_3}

3. Berichterstattung
1 Der Bericht gemäss § 14 Abs. 3 EGFamZG hat mindestens die Jahresrechnung,
die Anlage der Schwankungsreserve, die Abrechnung über den Lastenausgleich
sowie statistische Angaben zu enthalten.
2 Die summarische Zusammenfassung der Revisionsberichte über die im Kanton
Schwyz tätigen Familienausgleichskassen sowie der Bericht über die Revision
der Familienausgleichskasse Schwyz sind dem Regierungsrat zur Kenntnisnahme zu unterbreiten.

## § 4 II. Finanzierung {#par_4}

6 2. Nichterwerbstätige
1 Die Familienausgleichskasse Schwyz stellt Ende Jahr die für Nichterwerbstätige ausbezahlten Familienzulagen dem Kanton in Rechnung.SRSZ 1.1.2015
370.111
2 Sie kann Vorschusszahlungen beantragen.
3 Die Vergütung der Kosten für die Durchführung der Familienzulagen für Nichterwerbstätige wird auf 3 % der pro Jahr ausbezahlten Zulagen festgelegt.

## § 5 {#par_5}

3. Lastenausgleich
1 Die durch die Familienausgleichskassen gemäss § 23 Abs. 2 EGFamZG gemeldeten Zahlen sind für den Lastenausgleich verbindlich. Allfällige durch die
Revisionsstellen bestätigte Korrekturen werden in der Abrechnung des Folgejahres berücksichtigt.
2 Die Familienausgleichskasse Schwyz erstellt jährlich eine Abrechnung aufgrund der gemeldeten Daten und nimmt die Ausgleichszahlungen vor.
3 Sie sorgt für eine angemessene Information der anderen im Kanton tätigen
Familienausgleichskassen.

## § 6 III. Schlussbestimmungen {#par_6}

1. Aufhebung bisherigen Rechts
Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Familienzulagen vom 10. Dezember
20027 wird aufgehoben.

## § 7 {#par_7}

2. Inkrafttreten, Publikation
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 20098 in Kraft.
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
1 GS 22-34 mit Änderungen vom 18. Dezember 2012 (GS 23-64).
2 SRSZ 370.100.
4 § 1 in der Fassung vom 14. Oktober 2008 aufgehoben am 18. Dezember 2012 (§§ 2-4 werden
zu §§ 1-3).
5 SR 831.10.
6 § 5 und § 6 in der Fassung vom 14. Oktober 2008 aufgehoben am 18. Dezember 2012 (§§ 7-
10 werden zu §§ 4-7).
7 GS 20-340.
8 Abl 2008 2196. Änderungen vom 18. Dezember 2012 sind am 1. Januar 2013 (Abl 2012
2946) in Kraft getreten.
