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title: "Seerettungsdienstverordnung"
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provisions: 6
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# Seerettungsdienstverordnung

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung
a regelt die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und privaten
Seerettungsdiensten,
b legt die Grundsätze für die Berechnung der Entschädigungen an die privaten Seerettungsdienste fest.

## Art. 2 {#art_2}

Zusammenarbeit
1 Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihres Rettungsauftrags auf den bernischen Gewässern mit privaten Seerettungsdiensten zusammenarbeiten.
2 Sie schliesst zu diesem Zweck Leistungsvereinbarungen ab.

## Art. 3 {#art_3}

Aufgaben im Rahmen der Zusammenarbeit
1 Die Kantonspolizei
a legt die Anforderungen an das Personal, die Ausbildung und das Material
fest,
b beaufsichtigt die Erfüllung der übertragenen Aufgaben.
2 Die privaten Seerettungsdienste
a leisten Bereitschaft und Einsätze nach den Anweisungen der Kantonspolizei,
b melden ihr relevante Ereignisse.
1) BSG 767.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
20-072
767.32 2

## Art. 4 {#art_4}

Entschädigung
1 Die Kantonspolizei entschädigt die privaten Seerettungsdienste für Leistungen, die diese im Auftrag des Kantons erbringen, in Form einer jährlich zu entrichtenden Pauschale.

## Art. 5 {#art_5}

Berechnung der Pauschale
1 Die Pauschale berechnet sich wie folgt und wird periodisch an die Teuerung
angepasst:
a 45'000 Franken pro Jahr als Grundbeitrag,
b 125 Franken pro Stunde für den in der Leistungsvereinbarung festgelegten und zu leistenden Zeitaufwand.
2 Der Grundbeitrag entschädigt für
a die Wartung, Versicherung, Liegeplätze und Abschreibung der Boote,
b das übrige Material,
c den administrativen Aufwand.
3 Der Stundenansatz entschädigt unabhängig von der Anzahl der eingesetzten
Personen für
a Einsätze,
b die Bereitschaft während der in der Leistungsvereinbarung festgelegten
Zeiten,
c von der Kantonspolizei vorgeschriebene oder genehmigte Übungen,
d die Treibstoffkosten.

## Art. 6 {#art_6}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Bern, 1. Juli 2020 Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Schnegg
Der Staatsschreiber: Auer
3 767.32
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
01.07.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung 20-072
767.32 4
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 01.07.2020 01.01.2021 Erstfassung 20-072
