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title: "Synodalverordnung"
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provisions: 4
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# Synodalverordnung

## § 1 Zusammensetzung {#par_1}

Die Schulsynode besteht aus dem Vorstand sowie den Lehrpersonenkonferenzen der Volksschule, der Mittelschulen und der Berufsfachschulen.

## § 2 Vorstand {#par_2}

1 Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Lehrpersonenkonferenzen bilden den Synodalvorstand.
2 Der Synodalvorstand konstituiert sich selbst. Er wählt für die
Amtsdauer von zwei Jahren die Präsidentin oder den Präsidenten, die
Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten sowie die Aktuarin oder
den Aktuar.

## § 3 b. Sitzungen {#par_3}

1 Der Synodalvorstand tagt regelmässig auf schriftliche Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten.
2 Jedes Mitglied kann die Einberufung einer Sitzung verlangen.

## § 4 c. Aufgaben {#par_4}

Der Synodalvorstand
a. koordiniert die Geschäfte der Lehrpersonenkonferenzen, welche
die gesamte Lehrerschaft oder mehr als eine Konferenz betreffen,
und vertritt sie gegenüber der Bildungsdirektion,
b. reicht die Nominationen der Lehrpersonenkonferenzen für den
Bildungsrat bei der Bildungsdirektion zuhanden des Regierungsrates ein,
c. bezeichnet die Vertretung der Synode für die stufenübergreifenden
Kommissionen und Arbeitsgruppen des Bildungsrates und der Bildungsdirektion.
II. Lehrpersonenkonferenz der Volksschule
Lehrpersonenkonferenz
§ 5.4 Die Organe der Lehrpersonenkonferenz der Volksschule sind:
a. die Bezirksversammlungen,
b. die Delegiertenversammlung,
c. der Vorstand der Delegiertenversammlung.
a.6 Zusammensetzung und
Organisation
410.11 Synodalverordnung
Bezirksversammlungen
§ 6.4 1 Die in einem Bezirk unterrichtenden Lehrpersonen bilden
die Bezirksversammlung.
2 Die Sitzungen der Bezirksversammlungen finden im Mai statt.
Der Vorstand der Delegiertenversammlung legt den Tag fest und teilt
ihn den Schulen mit.
3 Die Sitzungen werden in der unterrichtsfreien Zeit durchgeführt.
Die Teilnahme ist freiwillig.
b. Wahlen § 7.4 1 Die Bezirksversammlungen wählen die Delegierten und
gleich viele Ersatzdelegierte nach dem Mehrheitswahlsystem.
2 Für die Durchführung der Wahl wählt die Bezirksversammlung
aus ihrem Kreis eine Tagespräsidentin oder einen Tagespräsidenten.
3 Die Wahlen erfolgen gemäss §§ 77–80 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 20032.
Amtsbeginn § 8.4 Die Amtszeit der Delegierten und der Ersatzdelegierten beginnt am 1. August.
Delegiertenversammlung
§ 9.4 1 Ein Drittel der Delegierten kann die Traktandierung eines
Geschäftes verlangen.
2 Für die Beschlussfassung muss die Hälfte der Delegierten anwesend sein.
b. Reglement § 10.4 Die Delegiertenversammlung erlässt zum Vollzug der Verordnung ein Reglement, das der Genehmigung durch die Bildungsdirektion bedarf.
c. Vorstand
der Delegiertenversammlung
§ 11.4 1 Der Vorstand der Delegiertenversammlung besteht aus
der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem
Vizepräsidenten, der Aktuarin oder dem Aktuar sowie höchstens zwei
weiteren Mitgliedern.
2 Die Delegiertenversammlung wählt aus ihrem Kreis den Vorstand
sowie die Präsidentin oder den Präsidenten.
3 Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selber.
4 Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
§ 12.5
a. Zusammensetzung und
Teilnahme
a. Versammlung
Synodalverordnung 410.11
III. Lehrpersonenkonferenz der Mittelschulen
Zusammensetzung und
Gliederung
§ 13. 1 Die an den kantonalen Mittelschulen unterrichtenden
Lehrpersonen bilden die Lehrpersonenkonferenz der Mittelschulen.
2 Organe der Lehrpersonenkonferenz sind der Vorstand und die
Delegiertenversammlung.
Delegiertenversammlung
§ 14. 1 Die Delegiertenversammlung besteht aus den Delegierten
der Mittelschulen.
2 Der Gesamtkonvent jeder Mittelschule wählt eine Delegierte
oder einen Delegierten und ihre oder seine Stellvertretung.
3 Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
b. Versammlungen
§ 15. 1 Die Delegierten versammeln sich einmal oder zweimal
jährlich. Ein Drittel der Delegierten kann die Einberufung einer ausserordentlichen Versammlung verlangen.
2 Ordentliche Versammlungen finden während, ausserordentliche
Versammlungen ausserhalb der Unterrichtszeit statt.
3 Ein Drittel der Delegierten kann die Traktandierung eines
Geschäftes verlangen.
4 Für die Beschlussfassung muss die Hälfte der Mitglieder anwesend sein.
c. Aufgaben§ 16. Die Delegiertenversammlung
a. wählt die Präsidentin oder den Präsidenten der Lehrpersonenkonferenz sowie die weiteren Mitglieder des Vorstandes,
b. schlägt dem Synodalvorstand die Nominationen der Vertretung
der Mittelschulen im Bildungsrat vor,
c. nimmt zu wichtigen schulischen Fragen Stellung und äussert sich
insbesondere zu Änderungen wesentlicher Rechtserlasse, welche
die Mittelschulen betreffen,
d. erlässt zum Vollzug der Verordnung ein Reglement, das der
Genehmigung durch die Bildungsdirektion bedarf.
Vorstand der
Lehrpersonenkonferenz
§ 17. 1 Der Vorstand der Lehrpersonenkonferenz besteht aus der
Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten sowie der Aktuarin oder dem Aktuar.
2 Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums
selber.
3 Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
a. Organisation
a. Organisation
410.11 Synodalverordnung
b. Aufgaben § 18. 1 Der Vorstand bezeichnet die Vertretung der Synode für
die Kommissionen und Arbeitsgruppen des Bildungsrates und der Bildungsdirektion.
2 Er beruft die Delegiertenversammlung ein und leitet sie.
3 Er vertritt die Geschäfte der Lehrpersonenkonferenz gegenüber
der Bildungsdirektion und gegen aussen.
IV. Lehrpersonenkonferenz der Berufsfachschulen
Zusammensetzung und
Organe
§ 19. 1 Die Lehrpersonenkonferenz der Berufsfachschulen wird
gebildet aus den Lehrpersonen, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschulen, an Lehrwerkstätten oder an Heim- und
Sonderschulen unterrichten.
2 Organe der Lehrpersonenkonferenz sind die Vollversammlung,
die Delegiertenversammlung und der Vorstand.
Vollversammlung
§ 20. 1 Die Lehrpersonen versammeln sich einmal jährlich zur
ordentlichen Vollversammlung. Ein Fünftel der Mitglieder der Lehrpersonenkonferenz, die Hälfte der Schulkonvente oder der Vorstand
können die Einberufung einer ausserordentlichen Vollversammlung
verlangen.
2 Die ordentliche Vollversammlung findet während, ausserordentliche Vollversammlungen finden ausserhalb der gewöhnlichen Arbeitszeit statt.
3 Ein Fünftel der Mitglieder der Lehrpersonenkonferenz oder die
Hälfte der Schulkonvente können die Traktandierung eines Geschäftes verlangen.
4 Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Lehrpersonenkonferenz.
b. Aufgaben § 21. 1 Die Vollversammlung wählt die Präsidentin oder den Präsidenten der Lehrpersonenkonferenz sowie die weiteren Mitglieder
des Vorstandes.
2 Sie nimmt zu wichtigen schulischen Fragen Stellung.
Delegiertenversammlung
§ 22. 1 Die Delegiertenversammlung besteht aus den Delegierten
der staatlichen und der staatlich anerkannten Berufsfachschulen, der
Lehrwerkstätten und der Heim- und Sonderschulen.
2 Jede Schule hat Anspruch auf eine Delegierte oder einen Delegierten. Schulen mit mehr als 1000 Schülerinnen und Schülern oder
Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmern haben pro angebrochenes
oder ganzes Tausend Anspruch auf eine weitere Delegierte oder einen
Delegierten.
a. Organisation
a. Organisation
Synodalverordnung 410.11
3 Der Konvent der Schule wählt die Delegierten und deren Stellvertretung.
4 Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
b. Versammlungen
§ 23. 1 Die Delegierten versammeln sich einmal oder zweimal
jährlich. Ein Drittel der Delegierten kann die Einberufung einer
ausserordentlichen Delegiertenversammlung verlangen.
2 Ordentliche Versammlungen finden während, ausserordentliche
Versammlungen ausserhalb der gewöhnlichen Arbeitszeit statt.
3 Die Präsidentinnen und Präsidenten der Schulkonvente nehmen
an den Versammlungen teil.
4 Ein Drittel der Delegierten kann die Traktandierung eines
Geschäftes verlangen.
5 Für die Beschlussfassung muss die Hälfte der Mitglieder anwesend sein.
c. Aufgaben§ 24. Die Delegiertenversammlung
a. schlägt dem Synodalvorstand die Nominationen der Vertretung
der Berufsfachschulen im Bildungsrat vor,
b. nimmt zu wichtigen schulischen Fragen Stellung und äussert sich
insbesondere zu Änderungen wesentlicher Rechtserlasse, welche
die Berufsfachschulen, die Lehrwerkstätten oder die Heim- und
Sonderschulen betreffen,
c. erlässt zum Vollzug der Verordnung ein Reglement, das der
Genehmigung durch die Bildungsdirektion bedarf.
Vorstand der
Lehrpersonenkonferenz
§ 25. 1 Der Vorstand der Lehrpersonenkonferenz besteht aus der
Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem
Vizepräsidenten, der Aktuarin oder dem Aktuar sowie weiteren acht
Mitgliedern.
2 Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums
selber.
3 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
b. Aufgaben§ 26. 1 Der Vorstand bezeichnet die Vertretung der Synode für
die Kommissionen und Arbeitsgruppen des Bildungsrates und der Bildungsdirektion.
2 Er beruft die Vollversammlung und die Delegiertenversammlung
ein und leitet deren Sitzungen.
3 Er vertritt die Geschäfte der Lehrpersonenkonferenz gegenüber
der Bildungsdirektion und gegen aussen.
a. Organisation
410.11 Synodalverordnung
V. Entschädigung und Kosten
Kostenpauschale für die
Lehrpersonenkonferenzen
§ 27. 1 Der Kanton trägt die Kosten für die Versammlungen und
Sitzungen der Organe der Lehrpersonenkonferenzen.
2 Die Bildungsdirektion legt die Pauschalen für die anrechenbaren
Aufwendungen fest.
Entlastung
der Vorstände
§ 28.7 1 Die Entlastung der Vorstände der Synode beträgt insgesamt:
a. fünf Wochenlektionen für die Lehrpersonenkonferenz der Mittelschulen,
b. fünf Wochenlektionen für die Lehrpersonenkonferenz der Berufsfachschulen,
c. 18 Stellenprozente für die Lehrpersonenkonferenz der Volksschule.
2 Die Entlastung der Vorstände der Lehrpersonenkonferenz beträgt
insgesamt
a. 8 Wochenlektionen für die Mittelschulen,
b. 14 Wochenlektionen für die Berufsfachschulen.
3 Dem Vorstand der Delegiertenversammlung der Lehrpersonenkonferenz der Volksschule stehen Entlastungen im Umfang von insgesamt 50 Stellenprozenten zur Verfügung.
4 Die Vorstände teilen die Entlastungen auf die Mitglieder auf.
Entschädigung § 29.4 1 Die Mitglieder der Vorstände der Schulsynode, der Lehrpersonenkonferenzen der Mittelschulen und der Berufsfachschulen
sowie der Delegiertenversammlung der Lehrpersonenkonferenz der
Volksschule erhalten als Entschädigung eine Pauschale. Die Bildungsdirektion legt die Höhe fest.
2 Die Entschädigung der Delegierten und der Ersatzdelegierten
richtet sich nach § 55 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 19993.
VI. Schlussbestimmung
Inkrafttreten § 30. Die Verordnung tritt am 15. Juni 2004 in Kraft.
Synodalverordnung 410.11
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. Mai 2013 (OS 68, 232)
1 Die erste Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten der Lehrpersonenkonferenz der Volksschule erfolgt im Mehrheitswahlsystem
durch die Kapitel gemäss § 5 dieser Verordnung in der Fassung vom
9. Juni 2004.
2 Bis zur Wahl gemäss Abs. 1 bleiben die Kapitelvorstände und der
Vorstand der Lehrpersonenkonferenz der Volksschule gemäss §§ 9
und 11 dieser Verordnung in der Fassung vom 9. Juni 2004 im Amt.
3 Der Vorstand der Lehrpersonenkonferenz der Volksschule beruft
die Kapitelversammlungen ein, an denen die Delegierten und Ersatzdelegierten erstmals gewählt werden.
4 Der bisherige Präsident der Lehrpersonenkonferenz der Volksschule leitet an der ersten Delegiertenversammlung die Wahl des Vorstandes.
1 OS 59, 147.
2 LS 161.
3 LS 177.111.
4 Fassung gemäss RRB vom 29. Mai 2013 (OS 68, 232; ABl 2013-06-07). In Kraft
seit 1. Mai 2013.
5 Aufgehoben durch RRB vom 29. Mai 2013 (OS 68, 232; ABl 2013-06-07). In
Kraft seit 1. Mai 2013.
6 Anpassung der Kennzeichnung der Untermarginalien gemäss RRB vom
29. Mai 2013 (OS 68, 232; ABl 2013-06-07). In Kraft seit 1. Mai 2013.
7 Fassung gemäss RRB vom 18. März 2015 (OS 71, 76; ABl 2015-03-27). In Kraft
seit 1. August 2017.
