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title: "Gesetz über den kantonalen Energiefonds"
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provisions: 8
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# Gesetz über den kantonalen Energiefonds

## Art. 1 {#art_1}

Einrichtung
1 Es wird ein kantonaler Energiefonds (der Fonds) eingerichtet.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck
1 Der Fonds soll die sparsame und rationelle Nutzung aller Energien und die
Nutzung erneuerbarer Energien in Anwendung des Energiegesetzes fördern.

## Art. 3 {#art_3}

Verwendung der Mittel des Fonds
1 Der Fonds finanziert mit den verfügbaren Mitteln insbesondere folgende
Massnahmen:
a) Energiesparmassnahmen in Gebäuden oder an Anlagen;
b) Massnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz;
c) Massnahmen zur Abwärmenutzung;
d) Massnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien;
e) Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung durch die Energie;
f) Massnahmen, die es öffentlich-rechtlichen Körperschaften ermöglichen,
die Anforderungen für die Erlangung eines Labels im Energiebereich zu
erfüllen;
Kantonaler Energiefonds – G 770.4
g) Massnahmen zur Förderung der angewandten Forschung, der Information und der Beratung.

## Art. 4 {#art_4}

Finanzielle Mittel
1 Der Fonds wird gespeist durch:
a) die Pauschalbeiträge, die der Bund dem Kanton zuteilt und die vom Betrag abhängen, der im Voranschlag des Kantons für den Energiebereich
eingestellt wird;
b) die Beträge, die im Voranschlag der für Energie zuständigen Direktion 1) (die Direktion) eingestellt werden und die für die Förderung der
erneuerbaren Energien und der rationellen Energienutzung bestimmt
sind;
c) die Rückerstattungen und Rückzahlungen von Subventionen;
d) Vermächtnisse, Schenkungen, Zuwendungen und Leistungen Dritter zu
seinen Gunsten.

## Art. 5 {#art_5}

Kontrolle der Verpflichtungen
1 Die eingegangenen finanziellen Verpflichtungen dürfen den im Fonds verfügbaren Betrag nicht übersteigen.
2 Das für Energie zuständige Amt 2) (das Amt) kontrolliert laufend die eingegangenen Verpflichtungen.
3 Es informiert die Direktion und die Finanzverwaltung jeweils Ende Jahr
über den Stand der finanziellen Verpflichtungen.

## Art. 6 {#art_6}

Verwaltung
1 Der Fonds wird von der Finanzverwaltung verwaltet. Er wird in der Staatsbilanz ausgewiesen.
2 Für die administrativen Belange des Fonds ist das Amt zuständig.

## Art. 7 {#art_7}

Kontrolle
1 Das Finanzinspektorat kontrolliert den Fonds einmal im Jahr.

## Art. 8 {#art_8}

Inkrafttreten und Referendum
1 Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes. 3)
1) Heute: Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion.
2) Heute: Amt für Energie.
3) Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2011 (StRB 28.06.2011).
Kantonaler Energiefonds – G 770.4
2 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem
Finanzreferendum.
Kantonaler Energiefonds – G 770.4
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
12.05.2011 Erlass Grunderlass 01.07.2011 2011_040
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 12.05.2011 01.07.2011 2011_040
