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title: "Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin"
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provisions: 17
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# Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Die Kantone vereinbaren im Interesse einer bedarfsgerechten, qualitativ
hochstehenden und wirtschaftlich erbrachten medizinischen Versorgung die
Sicherstellung der Koordination der Konzentration der hochspezialisierten
Medizin. Diese umfasst diejenigen medizinischen Bereiche und Leistungen,
die durch ihre Seltenheit, durch ihr hohes Innovationspotenzial, durch einen
hohen personellen oder technischen Aufwand oder durch komplexe Behandlungsverfahren gekennzeichnet sind. Für die Zuordnung müssen mindestens
drei der genannten Kriterien erfüllt sein, wobei immer aber das der Seltenheit vorliegen muss.
2 Zur Erreichung des in Abs. 1 genannten Zwecks und in Erfüllung der
einschlägigen Vorgaben des Bundes1) vereinbaren die Kantone die gemeinsame Planung und Zuteilung der hochspezialisierten Medizin.

## Art. 2 {#art_2}

Vollzug der Vereinbarung
1 Die Mitglieder der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und
-direktoren aus den Vereinbarungskantonen wählen ein Beschlussorgan
(HSM-Beschlussorgan), dem der Vollzug der Vereinbarung obliegt. Dieses
setzt ein Fachorgan sowie ein Projektsekretariat ein.
1) Art. 39 KVG: geändert durch Beschluss der Bundesversammlung am 21. Dezember
2007; tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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2 Die Organisation der interkantonalen Planung

## Art. 3 {#art_3}

Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des HSM-Beschlussorgans
1 Das Beschlussorgan setzt sich aus folgenden Mitgliedern der GDK-Plenarversammlung zusammen:
a) den fünf Mitgliedern der Vereinbarungskantone mit Universitätsspital
Zürich, Bern, Basel-Stadt, Waadt und Genf
b) fünf Mitglieder aus den anderen Vereinbarungskantonen wovon mindestens zwei Mitglieder Vereinbarungskantone mit einem grossen
Zentrumsspital, das interkantonale Leistungsaufgaben wahrnimmt,
vertreten
1.1 Zudem können das Bundesamt für Gesundheit, die Schweizerische Universitätskonferenz und santésuisse je eine Person mit beratender Stimme in
das Beschlussorgan delegieren.
2 Die Mitglieder einschliesslich des Präsidiums werden von den GDK-Mitgliedern der Vereinbarungskantone für eine Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine
Wiederwahl ist möglich. Die Stellvertretung richtet sich nach den Bestimmungen in den Statuten der GDK über die Stellvertretung an Plenarversammlungen2).
3 Das Beschlussorgan bestimmt die Bereiche der hochspezialisierten Medizin, die einer schweizweiten Konzentration bedürfen, und trifft die Planungs-
und Zuteilungsentscheide.
4 Hierzu erstellt es eine Liste der Bereiche der hochspezialisierten Medizin
und der mit der Erbringung der definierten Leistungen beauftragten Zentren.
Die Liste wird periodisch überprüft. Sie gilt als gemeinsame Spitalliste der
Vereinbarungskantone gemäss Art. 39 KVG. Die Zuteilungsentscheide werden befristet.
5 Die Entscheide des Beschlussorgans basieren auf Anträgen des Fachorgans. Das Beschlussorgan beachtet die Kriterien gemäss Art. 4 Abs. 4. Seine Beschlüsse gemäss Art. 3 Abs. 3 und 4 bedürfen der vorgängigen Stellungnahme des Fachorgans.
6 Das Beschlussorgan kann dem Fachorgan Aufträge erteilen.
2) Art. 5 Statuten der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren.
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7 Die Mitglieder streben eine einvernehmliche Entscheidfindung an. Kann
diese nicht erreicht werden, erfordert ein Beschluss die Zustimmung von
mindestens vier Mitgliedern aus Vereinbarungskantonen mit Universitätsspital und von vier Mitgliedern der anderen Vereinbarungskantone.

## Art. 4 {#art_4}

Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des HSM-Fachorgans
1 Das HSM-Fachorgan besteht aus höchstens 15 unabhängigen Experten,
bei deren Bestellung mehrere geeignete Bewerber aus dem Ausland zu berücksichtigen sind. Das Beschlussorgan bestimmt die Anforderungen an die
Experten und legt das Auswahlverfahren fest. Die Mitglieder legen ihre Interessen in einem Interessenbindungsregister offen.
2 Die Wahl der Experten einschliesslich des Präsidiums erfolgt ad personam
durch das HSM-Beschlussorgan für eine Dauer von 2 Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.
3 Das HSM-Fachorgan hat folgende Aufgaben:
1. es beobachtet neue Entwicklungen
2. es stellt und überprüft Anträge auf Aufnahme und Streichung aus
dem HSM-Bereich
3. es legt die Voraussetzungen fest, welche zur Ausführung einer
Dienstleistung bzw. eines Dienstleistungsbereiches erfüllt werden
müssen bezüglich Fallzahl, personellen und strukturellen Ressourcen
und an unterstützenden Disziplinen
4. es bereitet die Entscheidungen des Beschlussorgans vor; dazu gehören insbesondere die Vorbereitungsarbeiten der Zuteilung gemäss
den oben beschriebenen Voraussetzungen sowie die Prüfung der Lösungsvorschläge
5. es stellt dem Beschlussorgan die entsprechenden Anträge und begründet diese fachbezogen und wissenschaftlich
6. es erstattet dem Beschlussorgan jährlich Bericht über den Stand seiner Arbeiten
4 Das HSM-Fachorgan berücksichtigt bei der Erfüllung seiner in Abs. 3 genannten Aufgaben folgende Kriterien:
1. Für die Aufnahme in die Liste der HSM-Bereiche:
a) Wirksamkeit
b) Nutzen
c) Technologisch-ökonomische Lebensdauer
d) Kosten der Leistung
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2. Für den Zuteilungsentscheid:
a) Qualität
b) Verfügbarkeit hochqualifizierten Personals und Teambildung
c) Verfügbarkeit der unterstützenden Disziplinen
d) Wirtschaftlichkeit
e) Weiterentwicklungspotenzial
3. Für den Entscheid über die Aufnahme in die Liste der HSM-Bereiche
und die Zuteilung:
a) Relevanz des Bezugs zu Forschung und Lehre
b) Internationale Konkurrenzfähigkeit
5 Die Experten streben eine einvernehmliche Entscheidfindung an. Kann diese nicht erreicht werden, werden Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der
anwesenden Mitglieder gefasst, wobei mindestens zwei Drittel der Mitglieder
anwesend sein müssen. Das Beschlussorgan erlässt die Ausstandsregeln.

## Art. 5 {#art_5}

Wahl und Aufgaben des HSM-Projektsekretariats
1 Das HSM-Projektsekretariat wird vom Beschlussorgan eingesetzt.
2 Es unterstützt organisatorisch und technisch die im Zusammenhang mit der
Planung der hochspezialisierten Medizin erfolgenden Arbeiten des Beschluss- und des Fachorgans und koordiniert diese.

## Art. 6 {#art_6}

Arbeitsweise
1 Das Beschluss- und das Fachorgan geben sich jeweils ein Geschäftsreglement, das die Einzelheiten zur Organisation, Arbeitsweise und Beschlussfassung festlegt. Das Reglement des Fachorgans bedarf der Genehmigung
des Beschlussorgans.
3 Planung

## Art. 7 {#art_7}

Grundsätze
1 Zur Gewinnung von Synergien ist darauf zu achten, dass die hochspezialisierten Leistungen auf wenige universitäre oder multidisziplinäre Zentren
konzentriert werden.
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2 Die Planung gemäss dieser Vereinbarung soll mit jener im Bereich der Forschung abgestimmt werden. Forschungsanreize sollen gesetzt und koordiniert werden.
3 Die Interdependenzen zwischen verschiedenen hochspezialisierten medizinischen Bereichen sind bei der Planung zu berücksichtigen.
4 Die Planung umfasst jene Leistungen, die durch schweizerische Sozialversicherungen mitfinanziert werden.
5 Die Zugänglichkeit für Notfälle sind bei der Planung zu berücksichtigen.
6 Die Planung berücksichtigt die vom schweizerischen Gesundheitswesen
erbrachten Leistungen für das Ausland.
7 Bei der Planung können Kooperationsmöglichkeiten mit dem nahen Ausland genutzt werden.
8 Die Planung kann in Stufen erfolgen.

## Art. 8 {#art_8}

Besondere Anforderungen an die Planung der Kapazitäten
1 Bei der Zuordnung der Kapazitäten sind folgende Vorgaben zu beachten:
a) Die gesamten in der Schweiz verfügbaren Kapazitäten sind so zu bemessen, dass die Zahl der Behandlungen, die sich unter umfassender kritischer Würdigung erwarten lassen, nicht überschritten werden
kann
b) Die resultierende Anzahl der Behandlungsfälle der einzelnen Einrichtung pro Zeitperiode darf die kritische Masse unter den Gesichtspunkten der medizinischen Sicherheit und der Wirtschaftlichkeit nicht
unterschreiten
c) Den Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit Zentren im Ausland kann

## Art. 9 Rechnung getragen werden {#art_9}

Auswirkungen auf die kantonalen Spitallisten
1 Die Vereinbarungskantone übertragen ihre Zuständigkeit gemäss Art. 39
Abs. 1 lit. e KVG zum Erlass der Spitalliste für den Bereich der hochspezialisierten Medizin dem HSM-Beschlussorgan.
2 Ab dem Zeitpunkt der gemäss Art. 3 Abs. 3 und 4 erfolgten Bestimmung eines Bereiches der hochspezialisierten Medizin und seiner Zuteilung durch
das HSM-Beschlussorgan an mit der Einbringung der betreffenden Leistung
beauftragte Zentren gelten abweichende Spitallistenzulassungen der Kantone im entsprechenden Umfang als aufgehoben.
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4 Finanzen

## Art. 10 {#art_10}

Verteilung der Kosten
1 Die Kosten der Tätigkeit der im 2. Abschnitt genannten Organe sowie des
Sekretariats werden von den der Vereinbarung beigetretenen Kantonen entsprechend ihrer Einwohnerzahl anteilsmässig getragen.
5 Streitbeilegung

## Art. 11 {#art_11}

Streitbeilegungsverfahren
1 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, Meinungsverschiedenheiten
und Streitigkeiten nach Möglichkeit gütlich zu regeln.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Interkantonalen Rahmenvereinbarung (IRV)3) über die Streitbeilegung.
6 Rechtspflege und Schlussbestimmungen

## Art. 12 {#art_12}

Beschwerde und Verfahrensrecht
1 Gegen Beschlüsse betreffend die Festsetzung der gemeinsamen Spitalliste
nach Art. 3 Abs. 3 und 4 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
nach Art. 53 KVG4) geführt werden.
2 Auf diese Beschlüsse finden sinngemäss die bundesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsverfahren5) Anwendung.

## Art. 13 {#art_13}

Beitritt und Austritt
1 Der Beitritt zur Vereinbarung wird mit der Mitteilung an die GDK wirksam.
3) Rahmenvereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
vom 24. Juni 2005, Abschnitt 4.
4) Sofern der Beschluss vom 21. Dezember 2007 bei Inkraftsetzung der IVHSM in Kraft
getreten ist, sonst gilt bis dahin Art. 34 Verwaltungsgerichtsgesetz (VVG) SR 173.32.
5) Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) vom 20. Dezember 1968, SR 172.021.
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2 Jeder Vereinbarungskanton kann durch Erklärung gegenüber der GDK
austreten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden
Kalenderjahres wirksam.
3 Die Austrittserklärung kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit Inkrafttreten der Vereinbarung und fünf Jahre nach erfolgtem Beitritt abgegeben werden.

## Art. 14 {#art_14}

Berichterstattung
1 Das Präsidium des Beschlussorgans stattet den Vereinbarungskantonen
jährlich über den Stand der Umsetzung dieser Vereinbarung Bericht.

## Art. 15 {#art_15}

Inkrafttreten
1 Die GDK setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 17 Kantone einschliesslich der Kantone mit Universitätsspital (Zürich, Bern, Basel-Stadt, Waadt und
Genf) beigetreten sind6). Für später beigetretene Kantone tritt die Vereinbarung mit der Mitteilung gemäss Art. 13 Abs. 1 in Kraft.

## Art. 16 {#art_16}

Geltungsdauer und Ausserkrafttreten
1 Die Vereinbarung gilt unbefristet.
2 Sie tritt ausser Kraft, wenn die Zahl der Mitglieder unter 17 fällt oder wenn
einer der Kantone mit Universitätsspital (Zürich, Bern, Basel-Stadt, Waadt
oder Genf) austritt.

## Art. 17 {#art_17}

Änderung der Vereinbarung
1 Stellen die Vereinbarungskantone fest, dass eine Anpassung der Vereinbarung erforderlich ist, nehmen sie entsprechende Verhandlungen auf. Auf Antrag von drei Vereinbarungskantonen leitet die GDK die Anpassung der Vereinbarung ein. Die Anpassung tritt in Kraft, wenn ihr sämtliche Vereinbarungskantone beigetreten sind.
6) Beitritt des Kantons Schaffhausen durch RRB vom 22. April 2008; vom Vorstand der
Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren auf den 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
14.03.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung Abl. 2009, S. 209
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Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 14.03.2008 01.01.2009 Erstfassung Abl. 2009, S. 209
