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title: "Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen"
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# Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.) {#art_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Beschaffung und die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen.
2 Nicht dieser Verordnung unterstehen Aufträge, wenn:
a) die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet sind;
b) der Schutz von Leben und Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen es erfordert;
c) Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzt würden.

## Art. 2 {#art_2}

Begriffe
1 Es wird zwischen einem Staatsvertragsbereich und einem von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich unterschieden.
2 Im Staatsvertragsbereich werden die Aufträge auf Grund internationaler
Verpflichtungen erfasst.2)
1) bGS 712.1
2) Übereinkommen vom 8. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen
(SR 0.632.231.422); Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der europäischen
Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte
des öff. Beschaffungswesens (SR 0.172.052.68)
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 881 1
3 Die übrigen Aufträge unterstehen dem von Staatsverträgen nicht erfassten
Bereich.

## Art. 3 {#art_3}

Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung
1 Anbietende werden gleich behandelt und nicht diskriminiert.
2 Soweit kein Gegenrecht besteht und das Binnenmarktgesetz3) dies zulässt,
kann von den Grundsätzen der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung
abgewichen werden.

## Art. 4 {#art_4}

Vertraulichkeit
1 Sämtliche Angaben und Unterlagen der Anbietenden werden vertraulich
behandelt. Während des Vergabeverfahrens wird keine Akteneinsicht
gewährt.
2 Sämtliche Angaben und Unterlagen der Anbietenden dürfen ohne deren
Einverständnis oder gesetzliche Vorschrift weder genutzt noch Dritten weitergegeben oder bekannt gemacht werden.

## Art. 5 {#art_5}

Vorbefassung
1 Haben Personen oder Unternehmen an der Ausschreibung derart mitgewirkt, dass sie den Zuschlag zu ihren Gunsten beeinflussen könnten, dürfen
sie sich am Vergabeverfahren nicht beteiligen.

## Art. 6 {#art_6}

General-, Total- und virtuelle Unternehmen sowie Untervergaben
1 Wird ein Auftrag an ein Generalunternehmen, ein Totalunternehmen oder
sonst ein Unternehmen, das Subunternehmen beizieht, vergeben, muss sowohl jedes beauftragte Unternehmen als auch jedes an der Ausführung beteiligte Unternehmen die Bedingungen des Gesetzes und dieser Verordnung
einhalten.
2 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann die Bekanntgabe der Namen aller an der Ausführung des Auftrages beteiligten Unternehmen verlangen.
3) BGBM (SR 943.02)

## Art. 7 {#art_7}

Selbstdeklaration
1 Wer Aufträge vergibt, stellt im Rahmen einer Selbstdeklaration sicher, dass
die Anbietenden
a) die geltenden Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen
einhalten,
b) sämtliche fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt
haben,
c) sich weder in einem Konkurs noch in einem Nachlassverfahren befinden.
2 Die Auftraggebenden sind zur Nachprüfung der gemachten Angaben berechtigt.

## Art. 8 {#art_8}

Ausschluss
1 Wer Aufträge vergibt, kann den Zuschlag widerrufen, Anbietende vom Vergabeverfahren ausschliessen und sie aus dem Verzeichnis über geeignete
Anbieterinnen und Anbieter streichen, wenn diese insbesondere:
a) die geforderten Eignungskriterien nicht oder nicht mehr erfüllen;
b) der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber falsche Auskünfte erteilt
haben;
c) Steuern, Sozialabgaben oder andere öffentliche Gebühren nicht bezahlt haben;
d) Arbeitssicherheitsbestimmungen, Arbeitsschutzbestimmungen oder
Arbeitsbedingungen nicht gewährleisten oder einhalten;
e) die Gleichbehandlung von Mann und Frau nicht gewährleisten;
f) Abreden getroffen haben, die den wirksamen Wettbewerb beseitigen
oder erheblich beeinträchtigen;
g) sich bei der Produktion nicht an Vorschriften über den Umweltschutz
halten, die mit denjenigen in der Schweiz vergleichbar sind;
h) sich in einem Konkursverfahren befinden oder ihnen der Konkurs
angedroht wurde;
i) sich beruflich fehl verhalten haben und dies in einem gerichtlichen
Verfahren festgestellt worden ist;
j) wesentliche Formvorschriften dieser Verordnung und des Vergabeverfahrens verletzt haben, wie insbesondere Nichteinhaltung der Eingabefrist, fehlende Unterschriften, Unvollständigkeit des Angebotes
oder Änderung der Ausschreibungsunterlagen.
2 Bei schweren Verstössen können Anbietende für die Dauer von bis zu fünf
Jahren von künftigen Vergaben ausgeschlossen werden.

## Art. 9 {#art_9}

Verzeichnis
1 Wer Aufträge vergibt, kann ein System einrichten, um die generelle Eignung der Anbietenden zu prüfen. Geeignete Anbieterinnen und Anbieter
werden in ein öffentliches Verzeichnis aufgenommen.
2 Wer Aufträge vergibt, veröffentlicht die Einführung des Systems sowie die
Aufnahmebedingungen, die Prüfmethoden, die Gültigkeitsdauer und das
Verfahren zur Erneuerung.

## Art. 10 II. Auftragswert (2.) {#art_10}

Berechnung des Auftragswerts, Grundsatz
1 Ein sachlich zusammenhängender Auftrag wird nicht aufgeteilt. Enthält ein
Auftrag eine feste Option auf Folgeaufträge, ist der Gesamtwert massgebend.
2 Es wird jede Art der Vergütung berücksichtigt. Die eidgenössische Mehrwertsteuer wird nicht berücksichtigt.

## Art. 11 {#art_11}

Liefer- und Dienstleistungsaufträge
1 Werden mehrere gleichartige Liefer- oder Dienstleistungsaufträge vergeben oder wird ein Liefer- oder Dienstleistungsauftrag in Teilaufträge geteilt,
gilt:
a) der tatsächliche Gesamtwert der vergebenen Aufträge während der
letzten 12 Monate;
b) der geschätzte Wert von wiederkehrenden Aufträgen in den 12 Monaten, die dem Erstauftrag folgen.
2 Werden Liefer- oder Dienstleistungsaufträge in Form von Leasing, Miete
oder Mietkauf vergeben oder ist kein Gesamtpreis vorgesehen, gilt:
a) bei Aufträgen mit bestimmter Dauer der geschätzte Gesamtwert;
b) bei Aufträgen mit unbestimmter Dauer der Gesamtwert für 48 Monate.

## Art. 12 {#art_12}

Bauaufträge
1 Werden für die Realisierung eines Bauwerkes mehrere Bauaufträge vergeben, ist im Staatsvertragsbereich der Gesamtwert der Hoch- und Tiefbauarbeiten massgebend.
2 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich ist der Auftragswert pro
Einzelauftrag massgebend.

## Art. 13 {#art_13}

Bagatellklausel für Bauaufträge
1 Bauaufträge im Staatsvertragsbereich, die je einzeln den Wert von
Fr. 2 000 000.– nicht erreichen und zusammengerechnet 20 Prozent des
Wertes des gesamten Bauwerkes nicht überschreiten, können nach den
kantonalen Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen vergeben werden.

## Art. 14 III. Verfahrensarten (3.) {#art_14}

Arten und Wahl des Verfahrens
1 Aufträge werden vergeben im:
a) offenen Verfahren;
b) selektiven Verfahren;
c) Einladungsverfahren;
d) freihändigen Verfahren.
2 Bei Aufträgen, die nicht dem Staatsvertragsbereich unterstehen, richtet
sich die Wahl des Verfahrens nach dem Anhang zu dieser Verordnung.
3 Aufträge, die dem Staatsvertragsbereich unterstehen, können wahlweise
im offenen oder selektiven Verfahren vergeben werden.
4 Ein gewähltes Vergabeverfahren ist unabhängig vom Auftragswert einzuhalten.

## Art. 15 {#art_15}

Freihändiges Verfahren
1 Unabhängig vom Wert des Auftrages können Aufträge im freihändigen Verfahren vergeben werden, wenn:
a) im offenen, im selektiven oder Einladungsverfahren keine Angebote
eingehen oder die Anbietenden die Eignungskriterien nicht erfüllen;
b) im offenen, im selektiven oder Einladungsverfahren ausschliesslich
Angebote eingereicht werden, die aufeinander abgestimmt sind oder
die nicht den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibung entsprechen;
c) aufgrund der technischen oder künstlerischen Besonderheit des Auftrages oder aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums nur eine
Anbieterin oder ein Anbieter in Frage kommt und es keine angemessene Alternative gibt;
d) aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse die Beschaffung so dringlich
wird, dass kein offenes, selektives oder Einladungsverfahren durchgeführt werden kann;
e) aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse zur Ausführung oder Abrundung eines zuvor im Wettbewerb vergebenen Auftrages zusätzliche
Leistungen notwendig werden, deren Trennung vom ursprünglichen
Auftrag aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen für die Auftraggeberin oder den Auftraggeber mit erheblichen Schwierigkeiten
verbunden wäre. Der Wert der zusätzlichen Leistung darf höchstens
die Hälfte des Wertes des ursprünglichen Auftrages ausmachen;
f) Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen der ursprünglichen Anbieterin oder dem ursprünglichen Anbieter vergeben werden müssen, weil einzig dadurch
die Austauschbarkeit mit schon vorhandenem Material oder Dienstleistungen gewährleistet ist;
g) die Auftraggeberin oder der Auftraggeber Erstanfertigungen von Gütern (Prototypen) oder neuartigen Dienstleistungen beschafft, die auf
ihr oder sein Ersuchen im Rahmen eines Forschungs-, Versuchs-,
Studien- oder Neuentwicklungsauftrages hergestellt oder entwickelt
werden;
h) die Auftraggeberin oder der Auftraggeber einen neuen gleichartigen
Auftrag vergibt, der sich auf einen Grundauftrag bezieht, der im offenen, selektiven oder Einladungsverfahren vergeben wurde und in der
Ausschreibung für das Grundobjekt darauf hingewiesen wurde, dass
für solche Aufträge das freihändige Vergabeverfahren angewendet
werden kann;
i) die Auftraggeberin oder der Auftraggeber Güter an Warenbörsen beschafft;
j) die Auftraggeberin oder der Auftraggeber Güter im Rahmen einer
günstigen, zeitlich befristeten Gelegenheit zu einem Preis beschaffen
kann, der erheblich unter den üblichen Preisen liegt, insbesondere
bei Liquidationsverkäufen;
k) aufgrund eines Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerbs der
Vertrag mit der Gewinnerin oder dem Gewinner geschlossen werden
soll, vorausgesetzt, dass die Organisation des Wettbewerbs den
Grundsätzen des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen
und dieser Verordnung entspricht. Dies gilt insbesondere mit Bezug
auf die Veröffentlichung einer Einladung an angemessen qualifizierte
Anbieterinnen und Anbieter zur Teilnahme. Für die Beurteilung ist eine unabhängige Jury einzusetzen.
l) die Einhaltung übergeordneter Grundsätze wie Geheimhaltung,
Berufsgeheimnis oder Schutz der Persönlichkeit sonst nicht möglich
ist;
m) die Auftraggeberin oder der Auftraggeber im Voraus die Absicht bekannt gegeben hat, den Vertrag mit der Gewinnerin oder dem Gewinner eines Studien-, Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerbes
abzuschliessen;
n) die Vereinbarkeit mit technischen Systemen von Bund, anderen
Kantonen und Gemeinden sichergestellt werden muss.
2 Bei Vergaben im Staatsvertragsbereich erstellen Auftraggeberinnen oder
Auftraggeber über jeden freihändig vergebenen Auftrag einen Bericht mit folgenden Angaben:
a) Name der Auftraggeberin oder des Auftraggebers;
b) Ursprungsland der Leistung;
c) Wert und Art der beschafften Leistung;
d) die Bestimmung von Abs. 1, nach welcher der Auftrag freihändig vergeben wurde.

## Art. 16 IV. Ausschreibung (4.) {#art_16}

Form der Ausschreibung
1 Im offenen und im selektiven Verfahren werden Aufträge mindestens im
kantonalen Amtsblatt ausgeschrieben.
2 Im freihändigen Verfahren und im Einladungsverfahren wird direkt zur
Angebotsabgabe eingeladen.
3 Wer Aufträge vergibt und ein Verzeichnis über geeignete Anbieterinnen
und Anbieter führt, kann Aufträge auch im Rahmen der Veröffentlichung des
Verzeichnisses ausschreiben.
4 Bei Vergaben im Staatsvertragsbereich erfolgt eine Zusammenfassung der
Ausschreibung zusätzlich im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB).
5 Der Regierungsrat kann bestimmen, dass Ausschreibungen zusätzlich
auch im Internet zu erfolgen haben.

## Art. 17 {#art_17}

Inhalt der Ausschreibung
1 Die Ausschreibung oder die direkte Einladung enthalten mindestens:
a) Name und Adresse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers;
b) Gegenstand und Umfang des Auftrages;
c) Verfahrensart;
d) Ausführungs- oder Lieferungstermin;
e) Eignungskriterien und zu erbringende Nachweise, soweit keine Ausschreibungsunterlagen abgegeben werden;
f) Zuschlagskriterien in der Reihenfolge ihrer Bedeutung oder Gewichtung, soweit keine Ausschreibungsunterlagen abgegeben werden;
g) Ort und Zeitpunkt der Einreichung des Angebots;
h) Adresse, Frist und allfälliger Preis für den Bezug der Ausschreibungsunterlagen;
2 Wird ein Auftrag im Staatsvertragsbereich nicht in französischer Sprache
ausgeschrieben, muss der Ausschreibung zusätzlich eine Zusammenfassung in französischer Sprache beigefügt werden. Die Zusammenfassung
enthält folgende Angaben:
a) Name und Adresse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers;
b) Adresse und Frist für die Einreichung des Angebotes;
c) Gegenstand und Umfang des Auftrages;
d) Adresse, wo die Ausschreibungsunterlagen verlangt werden können.

## Art. 18 {#art_18}

Inhalt der Ausschreibungsunterlagen
1 Die Ausschreibungsunterlagen enthalten wenigstens:
a) Name und Adresse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers;
b) Gegenstand und Umfang des Auftrages;
c) Bezeichnung der Stelle, wo zusätzliche Auskünfte verlangt werden
können;
d) Sprache der Angebote und Unterlagen;
e) Ort und Zeitpunkt der Einreichung des Angebotes;
f) Dauer der Verbindlichkeit des Angebotes;
g) Eignungskriterien und zu erbringende Nachweise;
h) besondere Bedingungen betreffend Varianten, Teilangebote und Bildung von Losen;
i) Zuschlagskriterien sowie deren Rangordnung oder Gewichtung;
j) Zahlungsbedingungen.

## Art. 19 {#art_19}

Auskünfte
1 Wer Aufträge vergibt, beantwortet innert kurzer Frist Anfragen zu den Ausschreibungsunterlagen, soweit die Zusatzinformationen den Anfragenden
nicht unzulässige Vorteile im weiteren Verfahren gewähren.
2 Wichtige Auskünfte an Einzelne müssen gleichzeitig auch allen anderen
mitgeteilt werden.

## Art. 20 {#art_20}

Technische Spezifikationen
1 Anforderungen oder Hinweise in Bezug auf besondere Handelsmarken
oder Handelsnamen, Patente, Muster oder Typen sowie auf einen bestimmten Ursprung oder Produzenten sind nur zulässig, wenn es keine hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Beschreibung des Beschaffungsbedarfes gibt, und in die Vergabeunterlagen die Worte «oder
gleichwertig» einbezogen werden.
2 Weichen Anbietende von diesen Anforderungen ab, so haben sie die
Gleichwertigkeit dieser technischen Spezifikationen zu beweisen.

## Art. 21 {#art_21}

Fristen
1 Wer Aufträge vergibt, setzt die Fristen für die Anträge auf Teilnahme oder
für die Einreichung der Angebote so fest, dass die Anbietenden genügend
Zeit zur Prüfung der Unterlagen und zur Ausarbeitung und zur Übermittlung
des Antrages oder des Angebotes haben.
2 Ohne besonderen Grund dürfen die Fristen nicht kürzer als 14 Tage sein.
3 Für Aufträge im Staatsvertragsbereich gelten die in den internationalen Abkommen festgelegten Fristen.4)

## Art. 22 V. Teilnahme (5.) {#art_22}

Offenes Verfahren
1 Im offenen Verfahren können alle Anbietenden ein Angebot einreichen.

## Art. 23 {#art_23}

Selektives Verfahren
1 Im selektiven Verfahren können alle Anbietenden einen Antrag auf Teilnahme einreichen.
2 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt aufgrund der Eignung
jene Anbietenden, die ein Angebot einreichen können. Sie oder er kann deren Zahl beschränken, wenn sie oder er dies im Rahmen der Ausschreibung
bekannt gibt und das Vergabeverfahren sonst nicht wirtschaftlich abgewickelt werden kann. Soweit es genügend geeignete Anbietende gibt, darf die
Anzahl nicht kleiner als drei sein.
3 Führt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber ein Verzeichnis über geeignete Anbietende, kann sie oder er neben der Ausschreibung aus dem Verzeichnis jene Anbietenden auswählen, die sie oder er zur Angebotsabgabe
einlädt.
4) Übereinkommen vom 8. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen
(SR 0.632.231.422); Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der europäischen
Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte

## Art. 24 des öff. Beschaffungswesen (SR 0.172.052.68) {#art_24}

Einladungsverfahren
1 Im Einladungsverfahren können die von der Auftraggeberin oder vom Auftraggeber ausgewählten Anbietenden ein Angebot einreichen.
2 Soweit es genügend geeignete Anbietende gibt, laden die Auftraggebenden mindestens drei Anbietende zur Angebotsabgabe ein.

## Art. 25 {#art_25}

Freihändiges Verfahren
1 Im freihändigen Verfahren kann der Auftrag ohne Durchführung eines formellen Vergabeverfahrens unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit direkt vergeben werden. Das Einholen einer Konkurrenzofferte ist zulässig.

## Art. 26 {#art_26}

Gemeinsame Angebote und Varianten
1 Gemeinsame Angebote von mehreren Anbietenden sind zulässig.
2 Den Anbietenden steht es frei, zusätzlich zum verlangten Angebot Varianten einzureichen.
3 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in den Ausschreibungsunterlagen.

## Art. 27 {#art_27}

Einreichung der Angebote
1 Die Anbietenden reichen ihre Anträge auf Teilnahme und ihre Angebote
der in der Ausschreibung bezeichneten Stelle schriftlich, vollständig und
fristgerecht ein.
2 Das Angebot muss mit rechtsgültiger Unterschrift versehen sein.
3 Das Angebot darf nach Ablauf der Frist nicht mehr geändert werden.

## Art. 28 {#art_28}

Entschädigung
1 Die Ausarbeitung des Angebotes erfolgt grundsätzlich ohne Entschädigung.

## Art. 29 VI. Öffnung, Prüfung und Zuschlag (6.) {#art_29}

Öffnung der Angebote
1 Die Angebote bleiben bis zum Zeitpunkt der Öffnung verschlossen.
2 Angebote werden durch wenigstens zwei Beauftragte geöffnet.
3 Über die Öffnung wird ein Protokoll erstellt, das wenigstens folgende Angaben enthält:
a) Name und Unterschrift der anwesenden Personen;
b) Bezeichnung der Anbietenden;
c) Eingangsdaten der Angebote;
d) Nettopreise der Angebote.
4 Im offenen und selektiven Verfahren werden die eingegebenen Offertsummen nach der Offertöffnung den Anbietenden mitgeteilt. Nach der Eröffnung
des Zuschlages werden die bereinigten Offertsummen den Anbietenden mitgeteilt.

## Art. 30 {#art_30}

Prüfung der Angebote
1 Die Angebote werden nach einheitlichen Kriterien geprüft.
2 Offensichtliche Schreib- und Rechnungsfehler werden korrigiert.
3 Sind Angaben eines Angebotes unklar, können Erläuterungen von den Anbietenden verlangt werden, die schriftlich festgehalten werden.

## Art. 31 {#art_31}

Ungewöhnlich niedrige Angebote
1 Werden ungewöhnlich niedrige Angebote eingereicht, kann die Auftraggeberin oder der Auftraggeber zusätzliche Unterlagen und Auskünfte verlangen, um die Einhaltung der Teilnahme- und Auftragsbedingungen zu prüfen.

## Art. 32 {#art_32}

Verhandlungen
1 Verhandlungen zwischen der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber und
den Anbietenden über Preise, Preisnachlässe oder Änderungen des Leistungsinhaltes sind nicht gestattet.
2 Im freihändigen Verfahren sind Verhandlungen zulässig.

## Art. 33 {#art_33}

Zuschlagskriterien
1 Das wirtschaftlich günstigste Angebot erhält den Zuschlag.
2 Kriterien für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes sind
insbesondere:
a) Preis;
b) Qualität;
c) Termin;
d) Garantie- und Unterhaltsleistungen;
e) Kundendienst;
f) Betriebskosten;
g) Sicherung des Ausbildungsstandes einer Berufsgattung;
h) Innovationsgehalt;
i) Ästhetik;
j) Umweltverträglichkeit;
k) Erfahrung;
l) Vereinbarkeit mit technischen Systemen von Bund, Kantonen und
Gemeinden.
3 Die Kriterien werden im Rahmen der Ausschreibung in der Reihenfolge ihrer Bedeutung oder mit ihrer Gewichtung bekannt gegeben.
4 Der Zuschlag für weitgehend standardisierte Güter kann auch ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Preises erfolgen.

## Art. 34 {#art_34}

Eröffnung
1 Der Zuschlag wird den Anbietenden mit einer kurzen Begründung eröffnet.
2 Bei Aufträgen, die der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen5) unterstehen, eröffnet die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den Anbietenden auf Gesuch hin die wesentlichen Gründe für ihre
Nichtberücksichtigung.
3 Nicht eröffnet werden Angaben, soweit:
a) öffentliche Interessen verletzt werden;
b) berechtigte Interessen der Anbietenden oder der lautere Wettbewerb
verletzt werden.
5) IVöB (bGS 712.2)

## Art. 35 {#art_35}

Veröffentlichung
1 Bei Aufträgen im Staatsvertragsbereich veröffentlicht die Auftraggeberin
oder der Auftraggeber den Zuschlag im kantonalen Amtsblatt innert 72 Tagen mit folgenden Angaben:
a) Art des Vergabeverfahrens;
b) Gegenstand und Umfang des Auftrages;
c) Name und Adresse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers;
d) Datum des Zuschlages;
e) Name und Adresse der berücksichtigten Anbieterin oder des berücksichtigten Anbieters;
f) Preis des berücksichtigten Angebotes oder die tiefsten und höchsten
Preise der in das Vergabeverfahren einbezogenen Angebote.

## Art. 36 {#art_36}

Abbruch des Verfahrens
1 Wer Aufträge vergibt, kann das Verfahren aus wichtigen Gründen abbrechen, insbesondere wenn:
a) kein Angebot eingereicht wurde, das die in der Ausschreibung und in
den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Kriterien und technischen Anforderungen erfüllt;
b) aufgrund veränderter Rahmen- oder Randbedingungen oder wegen
wegfallender Wettbewerbshindernisse günstigere Angebote zu erwarten sind;
c) eine wesentliche Änderung des Projektes erforderlich wurde;
d) die gültigen Angebote den Kostenrahmen erheblich überschreiten.
2 Den Anbietenden wird der Abbruch, die Wiederholung oder die Neuauflage
des Verfahrens sofort schriftlich und begründet mitgeteilt.

## Art. 37 {#art_37}

Vertragsschluss
1 Der Vertrag mit der Anbieterin oder dem Anbieter darf nach dem Zuschlag
geschlossen werden, wenn:
a) die Beschwerdefrist unbenutzt abgelaufen ist;
b) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht erteilt wurde.
2 Ist eine Beschwerde ohne aufschiebende Wirkung hängig, teilt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den Vertragsschluss umgehend der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter des Obergerichts mit.

## Art. 38 VII. Planungs- und Gesamtleistungswettbewerb (7.) {#art_38}

Arten
1 Planungswettbewerbe können durchgeführt werden zur Erarbeitung von
Lösungsvorschlägen:
a) als Ideenwettbewerb zu allgemein umschriebenen und abgegrenzten
Aufgaben;
b) als Projektwettbewerb zu konkret umschriebenen Aufgaben und zur
Vergabe der teilweisen oder umfassenden Realisierung der Lösung.
2 Gesamtleistungswettbewerbe werden zur Erarbeitung von Lösungsvorschlägen zu konkret umschriebenen Aufgaben und zur Vergabe der Realisierung dieser Lösung durchgeführt.

## Art. 39 {#art_39}

Verfahren
1 Die Auftraggebenden regeln das Verfahren im Einzelfall. Sie können auf
Bestimmungen und Empfehlungen von Fachverbänden verweisen, soweit
solche im Grundsatz diesem Erlass nicht widersprechen.
2 Sie schreiben den Wettbewerb im offenen oder selektiven Verfahren aus,
wenn der Wert des Auftrages die Beträge für dieses Verfahren nach dem
Anhang zu diesem Erlass erreicht.

## Art. 40 VIII. Schlussbestimmungen (8.) {#art_40}

Statistik
1 Wer Aufträge im Staatsvertragsbereich erteilt, erstellt gemäss Weisungen
des Departements Bau und Volkswirtschaft jährlich eine Statistik über die
meldepflichtigen Aufträge. *
2 Die Statistik ist dem Departement Bau und Volkswirtschaft einzureichen,
welches die einzelnen Angaben zusammenfasst und gesamthaft an das interkantonale Organ zu Handen des Bundes weiterleitet. *

## Art. 41 {#art_41}

Archivierung
1 Soweit nicht weitergehende Bestimmungen bestehen, sind die Vergabeakten während mindestens dreier Jahre nach dem rechtsgültigen Abschluss
des Verfahrens aufzubewahren.
2 Zu den Vergabeakten gehören:
a) die Ausschreibung;
b) die Ausschreibungsunterlagen;
c) das Offertöffnungsprotokoll;
d) Korrespondenz und Verfügungen des Vergabeverfahrens;
e) das berücksichtigte Angebot.

## Art. 42 {#art_42}

Zuschlagskompetenzen
1 Für kantonale Vergaben gelten unter Vorbehalt spezieller gesetzlicher Regelungen folgende Zuständigkeiten:
a) bei einem Auftragswert bis Fr. 250 000.– das zuständige Departement;
b) bei einem Auftragswert über Fr. 250 000.– bis Fr. 5 000 000.– die jeweils zuständige Ressortkommission;
c) in allen übrigen Fällen der Regierungsrat.
2 Das Departement ist berechtigt, seine Vergabekompetenz bis Fr. 50 000.–
zu delegieren.
3 Gemeinden, Zweckverbände, andere öffentlich-rechtliche Körperschaften
und Dritte, soweit sie Träger öffentlicher Aufgaben sind, regeln die Zuschlagskompetenzen selbständig.

## Art. 43 {#art_43}

Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten
1 Die Verordnung vom 13. November 2000 über das öffentliche Beschaffungswesen6) wird aufgehoben.
2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.7)
6) If. Nr. 741
7) 1. Januar 2005 (RRB vom 14. September 2004; Abl. 2004, S. 825)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
11.05.2015 01.01.2016 Art. 40 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 40 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 40 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 40 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Anhang 712.1
Anhang: Schwellenwerte und Arten und Wahl des Verfahrens
1. Grundsätze
1 Zu den Aufträgen des Bauhauptgewerbes zählen die Arbeiten für die tragende Struktur des Bauwerkes.
2 Zu den Aufträgen des Baunebengewerbes zählen die Arbeiten für die mit
dem Bauwerk fest verbundene Ausstattung und Ausrüstung des Bauwerks
sowie die technischen Installationen.
Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten
Bereich
Verfahrensarten Lieferungen
(Auftragswert CHF)
Dienstleistungen
(Auftragswert CHF)
Bauarbeiten
(Auftragswert CHF)
Baunebengewerbe Bauhauptgewerbe
Freihändige
Vergabe
unter 100 000 unter 150 000 unter 150 000 unter 300 000
Einladungsverfahren
unter 250 000 unter 250 000 unter 250 000 unter 500 000
offenes/selektives ab 250 000 ab 250 000 ab 250 000 ab 500 000
