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title: "Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen"
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provisions: 4
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# Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen

## Art. 1 {#art_1}

1 Die Vereinbarung bezweckt, die Aufnahme von Personen mit besonderen
Betreuungs- und Förderungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtungen ausserhalb ihres Wohnkantons ohne Erschwernisse zu ermöglichen.
2 Die Vereinbarungskantone arbeiten in allen Belangen der IVSE zusammen.
Sie tauschen insbesondere Informationen über Massnahmen, Erfahrungen
sowie Ergebnisse aus, stimmen ihre Angebote an Einrichtungen aufeinander
ab und fördern die Qualität derselben.
SBE IX/3 137 1
1.2. Geltungsbereich

## Art. 2 {#art_2}

Bereiche
1 Die IVSE bezieht sich auf Einrichtungen der folgenden Bereiche:
1.
* A. Stationäre Einrichtungen, die gestützt auf eidgenössisches oder
kantonales Recht Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr,
längstens jedoch bis nach Abschluss der Erstausbildung beherbergen, sofern sie vor Erreichen der Volljährigkeit in eine Einrichtung eingetreten oder dort untergebracht worden sind. Im Fall von
Massnahmen gemäss dem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht liegt die Altersgrenze unabhängig vom Eintrittsalter beim
vollendeten 25. Altersjahr.
2.
* B. Einrichtungen für erwachsene, invalide Personen oder Einheiten
solcher Einrichtungen gemäss dem Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen
(IFEG); (Einheiten von Einrichtungen, welche die gleichen Leistungen wie die Einrichtungen gemäss den Buchstaben a–c erfüllen,
sind gleichgestellt.):
a. Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen invalide Personen beschäftigen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können;
b. Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen
für invalide Personen;
c. Tagesstätten, in denen invalide Personen Gemeinschaft
pflegen und an Freizeit- und Beschäftigungsprogrammen teilnehmen können.
3. C. Stationäre Therapie- und Rehabilitationsangebote im Suchtbereich.
4.
* D. Einrichtungen der externen Sonderschulung:
a. Sonderschulen für Unterricht, Beratung und Unterstützung inklusive integrativer Sonderschulung sowie für die
Tagesbetreuung, sofern diese Leistung von der Einrichtung erbracht wird;
b. Früherziehungsdienste für Kinder mit Behinderungen
und von Behinderung bedrohte Kinder;
c. Pädagogisch-therapeutische Dienste für Logopädie oder
Psychomotoriktherapie, sofern diese Leistungen nicht
innerhalb des Regelschulangebotes erbracht werden.
2 Die Vereinbarungskonferenz (VK) kann die Vereinbarung unter Vorbehalt
der Artikel 6 und 8 der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtungen ausdehnen. *
3 Die Kantone können einzelnen, mehreren oder allen Bereichen beitreten.1)
Art. 3 * Ausnahmen
1 Einrichtungen, die einem Konkordat über den Vollzug von Strafen und
Massnahmen (Straf- und Massnahmenvollzugskonkordate) unterstellt sind,
fallen nicht unter diese Vereinbarung.
2 Einrichtungen für Betagte, sowie medizinisch geleitete Einrichtungen fallen
nicht unter diese Vereinbarung.
3 Einheiten von Einrichtungen gemäss Absatz 2 mit eigener Rechnung und
Leitung können der IVSE ebenfalls unterstellt werden, wenn sie deren Voraussetzungen erfüllen.
4 Einrichtungen fallen nicht unter diese Vereinbarung für Leistungen, die sie
zur beruflichen Eingliederung im Sinne der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung erbringen.1.3. Begriffe
Art. 4
1 Die folgenden Begriffe werden im Rahmen der IVSE aufgrund der nachstehenden Definitionen verwendet:
a. Vereinbarungskonferenz (VK); die Versammlung all jener Mitglieder
der SODK, deren Kanton der IVSE beigetreten ist, bildet die Vereinbarungskonferenz.
b. Vorstand der VK; der Vorstand VK entspricht den Vorstandsmitgliedern SODK, soweit deren Kanton der IVSE beigetreten ist.
c. Vereinbarungskanton; Vereinbarungskanton ist derjenige Kanton,
der mindestens einem Bereich der IVSE beigetreten ist.
d. Wohnkanton; Wohnkanton ist derjenige Kanton, in dem die Person, welche die Leistungen beansprucht, ihren zivilrechtlichen
Wohnsitz hat.
e.
* Standortkanton; Standortkanton ist der Kanton, in dem die Einrichtung ihren Standort hat. Wird die unternehmerische und finanzielle Herrschaft über die Einrichtung in einem anderen Kanton
ausgeübt, so kann dieser als Standortkanton vereinbart werden.
f. Einrichtung; Einrichtung ist eine Struktur, die als juristische oder
natürliche Person Leistungen in einem Bereich nach Artikel 2 Absatz 1 erbringt.
g. Richtlinie; die Richtlinie stellt eine verbindliche Sekundärnorm der
IVSE dar. Sie wird durch den Vorstand VK erlassen.
1) Der Kanton Glarus ist dem Bereich C nicht beigetreten.
1.4. Nachträgliche Wohnsitznahme und Aufenthalt
Art. 5 *
1 Der Aufenthalt in einer Einrichtung gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich B
Buchstabe b bewirkt keine Änderung der bisherigen Zuständigkeit für das
Leisten der Kostenübernahmegarantie.
1a Begründet eine Person mit dem Aufenthalt oder während des Aufenthaltes
in einer Einrichtung gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich A ihren zivilrechtlichen Wohnsitz am Standort der Einrichtung, ist der Kanton des letzten von
den Eltern oder eines Elternteils abgeleiteten zivilrechtlichen Wohnsitzes für
das Leisten der Kostenübernahmegarantie zuständig. *
2 Für Vergütungen von Leistungen der externen Sonderschulung hat derjenige Kanton die Kostenübernahmegarantie zu leisten, in dem sich der Schüler
oder die Schülerin aufhält.
2. Organisation
2.1. Konstituierung der IVSE, Vollzug, Organe
Art. 6 Vollzug
1 Die SODK ist so lange die federführende Konferenz, bis die Organe geschaffen sind. *
2 Die VK gewährleistet den Vollzug der IVSE.
3 Sie arbeitet dabei mit den weiteren im Bereich der sozialen Einrichtungen
zuständigen Fachdirektorenkonferenzen und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren zusammen. Zu den weiteren zuständigen Fachdirektorenkonferenzen gehören:
a. die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK),
b.
* die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und
-direktoren (KKJPD),
c.
* die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK).
4 Die VK konsultiert die EDK, die KKJPD und die GDK in Bezug auf die von
ihr gestützt auf die Artikel 8 Buchstabe a und 9 Buchstaben g und h der
IVSE zu fällenden Entscheide. *
Art. 7 Organe
1 Organe der IVSE sind:
a. die VK;
b. der Vorstand VK;
c. die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE;
d. die Regionalkonferenzen;
e. die Rechnungsprüfungskommission.
2 Wahlen und Abstimmungen:
a. Rechtsgültige Beschlüsse und Wahlen bedürfen der Anwesenheit
der Hälfte der in der IVSE für die Besetzung der Organe vorgesehenen stimmberechtigten Mitglieder unter Vorbehalt von Artikel 8 Buchstabe a.
b. Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin
oder der Präsident mit Stichentscheid.
c. Bei Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
3 Die VK erlässt ein Reglement zu Konstituierung und Tätigkeit der Organe.
Art. 8 Vereinbarungskonferenz
1 Die VK ist zuständig für:
a. die Ausdehnung der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtungen gemäss Artikel 2 Absatz 2; Entscheide bedürfen für ihre Gültigkeit der Zweidrittelsmehrheit;
b. den Erlass eines Reglementes zur Konstituierung und Tätigkeit der
Organe gemäss Artikel 7 Absatz 3.
Art. 9 Vorstand der Vereinbarungskonferenz
1 Der Vorstand VK ist zuständig für:
a. die Durchführung des Beitrittsverfahrens nach Artikel 37;
b. die Festlegung des Zeitpunktes des Inkrafttretens der IVSE im Anschluss an das Erreichen des Quorums sowie die entsprechende
Mitteilung an die Vereinbarungskantone gemäss Artikel 39;
c. die Mitteilung an die SODK bei Unterschreiten des Quorums gemäss Artikel 40;
d. die Genehmigung des Voranschlages und der Rechnung der IVSE;
e. die Festlegung der Regionen gemäss Artikel 12 Absatz 3;
f. die Verweigerung der Aufnahme oder Streichung einer Einrichtung
von der Liste bei Nichterfüllen der Anforderungen der IVSE auf Antrag der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE;
g. den Erlass folgender Richtlinien:
1. zur Leistungsabgeltung gemäss den Artikeln 20 und 21,
2. zum Verfahren im Bereich C gemäss Artikel 30,
3. Rahmenrichtlinien zur Qualität gemäss Artikel 33 Absatz 2,
4. zur Kostenrechnung gemäss Artikel 34 Absatz 2;
h. die Verabschiedung von Empfehlungen;
i. die Abstimmung der Angebote zwischen den Regionen und deren
periodische Erörterung mit ihnen;
k. alle Entscheide, die nicht in die Kompetenz eines anderen Organs
fallen.
2 An den Sitzungen des Vorstandes VK nimmt der Präsident oder die Präsidentin der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE zu den
Geschäften der IVSE mit beratender Stimme teil.
2.2. Verbindungsstellen
Art. 10 Bezeichnung
1 Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet eine Verbindungsstelle.2)
Art. 11 Zuständigkeit
1 Die Verbindungsstellen sind zuständig für:
a. das Einholen der Kostenübernahmegarantie;
b. die Entgegennahme und Bearbeitung von Gesuchen um Kostenübernahmegarantie und den Entscheid über dieselben;
c. die Koordination der Information und der Geschäftsbearbeitung
mit Verwaltungen sowie Einrichtungen und deren Vertretungen innerhalb des Kantons;
d. den Informationsaustausch und die Geschäftsbearbeitung mit Verbindungsstellen anderer Vereinbarungskantone;
e. die Führung eines Registers über die erteilten Kostenübernahmegarantien.
2 Die Verbindungsstellen nehmen an den Sitzungen der Regionalkonferenzen
teil.
2.3. Regionalkonferenzen
Art. 12 Zusammenschluss
1 Die Verbindungsstellen schliessen sich zu den vier Regionalkonferenzen
Westschweiz/Tessin, Nordwestschweiz, Zentralschweiz und Ostschweiz zusammen.
2 Jede Verbindungsstelle gehört einer Regionalkonferenz an. Sie kann weiteren Regionalkonferenzen mit beratender Stimme angehören.
3 Der Vorstand VK legt die Regionen fest.
2) Verbindungsstelle ist die Hauptabteilung Soziales.
Art. 13 Zuständigkeit
1 Die Regionalkonferenzen sind zuständig für:
a. die Wahl von zwei Vertretern beziehungsweise Vertreterinnen als
Mitglieder der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen
IVSE;
b. die Abstimmung der Angebote an Einrichtungen zwischen den
Kantonen im Rahmen der Region;
c. den Austausch von Informationen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2
und die Weiterleitung derselben an die Schweizerische Konferenz
der Verbindungsstellen IVSE;
d. Anträge an die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen
IVSE, insbesondere in Bezug auf die Aufnahme oder Streichung einer Einrichtung von der Liste der Einrichtungen.2.4. Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE
Art. 14 Zusammensetzung
1 Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE besteht aus je
zwei Vertretern oder Vertreterinnen der Regionalkonferenzen. Der Konferenzsekretär oder die Konferenzsekretärin der SODK nimmt an den Verhandlungen mit beratender Stimme teil.
Art. 15 Zuständigkeit
1 Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE ist zuständig
für:
a. die Ausarbeitung von Bericht und Antrag zu den Geschäften des
Vorstandes VK gemäss Artikel 9 Buchstaben e–h; Anträge gemäss
Artikel 9 Buchstabe f dürfen nur auf Antrag einer Regionalkonferenz erfolgen;
b. den Austausch von Informationen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2;
c. die Instruktion der Verbindungsstellen.2.5. Rechnungsprüfungskommission
Art. 16
1 Die Rechnungsprüfungskommission der SODK revidiert die Jahresrechnung der IVSE und erstattet der VK Bericht und Antrag.
2.6. Geschäftsführung
Art. 17 Sekretariat
1 Das Zentralsekretariat der SODK führt die Geschäfte der IVSE, soweit nicht
die Kantone dafür zuständig sind.
2 Es besorgt auch die Sekretariate der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen sowie in der Regel von Ad-hoc-Fachgruppen.
3 … *
Art. 18 Kosten
1 Die Kosten, welche durch die Anwendung dieser Vereinbarung entstehen,
werden von der VK getragen.
2 Das Zentralsekretariat der SODK stellt den Vereinbarungskantonen hierfür
Rechnung und sorgt für das Inkasso.
3. Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie
3.1. Grundsatz
Art. 19 *
1 Der Wohnkanton sichert der Einrichtung des Standortkantons mittels der
Kostenübernahmegarantie die Leistungsabgeltung zu Gunsten der Person
für die zu garantierende Periode zu.
2 Die zahlungspflichtigen Stellen und Personen des Wohnkantons schulden
der Einrichtung des Standortkantons die Leistungsabgeltung für die Leistungsdauer.
3.2. Leistungsabgeltung
Art. 20 Definition Leistungsabgeltung
1 Die Leistungsabgeltung berechnet sich aus dem anrechenbaren Nettoaufwand abzüglich der Bau- und Betriebsbeiträge des Bundes. Der verbleibende Betrag wird auf die Person pro Verrechnungseinheit umgerechnet. *
2 Der anrechenbare Nettoaufwand ergibt sich aus dem anrechenbaren Aufwand abzüglich des anrechenbaren Ertrages.
Art. 21 Definition anrechenbarer Aufwand und Ertrag
1 Als anrechenbarer Aufwand gelten die für die Leistung erforderlichen Personal- und Sach- inkl. Kapitalkosten und Abschreibungen.
2 Als anrechenbarer Ertrag gelten Einnahmen aus dem Leistungsbereich inkl.
Kapitalerträge sowie freiwillige Zuwendungen, soweit diese für den Betrieb
bestimmt sind.
3 Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zu den Artikeln 20 und 21.
Art. 22 Beiträge der Unterhaltspflichtigen
1 Die Höhe der Beiträge der Unterhaltspflichtigen im Rahmen der IVSE entspricht den mittleren Tagesaufwendungen für Kost und Logis für eine Person in einfachen Verhältnissen.3)
2 Von Unterhaltspflichtigen nicht geleistete Beiträge können der Sozialhilfe
belastet werden.
Art. 23 Methode
1 Die Leistungsabgeltung kann sowohl durch Methode D (Defizitdeckung) als
auch Methode P (Pauschalen) erfolgen.
2 Besteht zwischen dem Standortkanton und seiner Einrichtung keine Abmachung bezüglich der Methode P, so kommt die Methode D zur Anwendung. *
3 Die Vereinbarungskantone streben den Übergang von der Methode D zur
Methode P an. Der Vorstand VK fördert diesen Prozess im Rahmen von Artikel 1 Absatz 2.
Art. 24 Verrechnungseinheit
1 Als Verrechnungseinheit gilt der Kalendertag.
1a Für Leistungen von Werkstätten gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich B
Buchstabe a gelten die vereinbarten Arbeitsstunden als Verrechnungseinheit. *
1b Für Leistungen von Tagesstätten gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich B gilt
der Aufenthaltstag als Verrechnungseinheit. Der Vorstand VK erlässt eine
Richtlinie zur Definition des Aufenthaltstages. *
1c Für Leistungen, die von Sonderschulen ausserhalb der Einrichtung erbracht werden sowie für Leistungen von Sonderschuleinrichtungen gemäss
Artikel 2 Absatz 1 Bereich D Buchstaben b und c gilt die Unterrichts-,
Therapie- oder Beratungsstunde als Verrechnungseinheit. *
2 Bei der Methode P kann von den Verrechnungseinheiten gemäss Absätzen 1, 1a, 1b und 1c abgewichen werden. *
Art. 25 Inkasso
1 Die Einrichtung des Standortkantons kann den zahlungspflichtigen Stellen
und Personen monatlich Rechnung stellen. Die Rechnungen sind innert
30 Tagen nach Eingang zu bezahlen. *
3) Kompetenz zum Festlegen der Höhe der Beiträge den Departementen Volkswirtschaft und Inneres und Bildung und Kultur erteilt (B LR, 14. 1. 2004)
2 Bleiben nach Ablauf der Zahlungsfrist die Überweisungen der Zahlungspflichtigen aus, mahnt die Einrichtung schriftlich. Zehn Tage nach Eintreffen
der Mahnung beginnt ein Verzugszins von 5 Prozent zu laufen.
3 Bei Inkassoproblemen leistet der Wohnkanton Hilfe.
3.3. Kostenübernahmegarantie
Art. 26 Ablauf
1 Die Verbindungsstelle des Standortkantons holt vor der Unterbringung
oder vor dem Eintritt der Person bei der Verbindungsstelle des Wohnkantons die Kostenübernahmegarantie ein. *
2 Kann das Gesuch um die Kostenübernahmegarantie wegen zeitlicher
Dringlichkeit nicht vor Beginn der Unterbringung oder des Eintritts der Person in die Einrichtung gestellt werden, so ist es so rasch als möglich nachzuholen.
Art. 27 Modalitäten
1 Die Kostenübernahmegarantie kann befristet und mit Auflagen versehen
sein. Bei einem Wechsel des Wohnkantons holt der Standortkanton eine
neue Kostenübernahmegarantie ein. *
2 Unbefristete Kostenübernahmegarantien können mit einer Frist von sechs
Monaten gekündigt werden.
3 Gesuche um eine Kostenübernahmegarantie zu Gunsten von erwachsenen
Personen erfordern deren Einwilligung.
3.4. Regeln für erwachsene Personen mit Behinderungen gem. Bereich B
Art. 28 Kostenbeteiligung; Grundsätze
1 Für erwachsene, invalide Personen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich B
Buchstaben b und c gelten in teilweiser Abweichung von Kapitel III (Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie) die nachfolgenden Regeln. *
2 Die erwachsene, invalide Person in Einrichtungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich B Buchstaben b und c trägt die Kosten der Leistungsabgeltung teilweise oder vollständig aus ihrem Einkommen und aus Anteilen des
Vermögens. *
3 Die Berechnung der Kostenbeteiligung erfolgt nach den im Wohnkanton
geltenden Regeln.
Art. 29 Kostenbeteiligung und Leistungsabgeltung
1 Die Kostenbeteiligung wird von der Einrichtung bei der Person oder deren
gesetzlichen Vertretung aufgrund der Kostenübernahmegarantie des Wohnkantons eingefordert.
2 Verbleibt nach Abzug der Kostenbeteiligung von der Leistungsabgeltung
ein ungedeckter Betrag, so gilt der Wohnkanton diesen der Einrichtung ab.3.5. Regeln für den Bereich C

## Art. 3 {#art_3}

1 Für das Verfahren im Bereich C kann der Vorstand VK eine spezielle Richtlinie erlassen.4)
4. Einrichtungen4.1. Liste der Einrichtungen
Art. 31 * Bezeichnen der Einrichtungen
1 Der Standortkanton bezeichnet die Einrichtungen in seiner Zuständigkeit,
welche er der IVSE zu unterstellen beabsichtigt, teilt sie im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 den entsprechenden Bereichen zu, bezeichnet die von der
Einrichtung angewandte Methode der Leistungsabgeltung gemäss Artikel 23
und meldet diese Angaben dem Zentralsekretariat der SODK.
2 Fallen nicht alle Abteilungen einer Einrichtung unter die IVSE, so bezeichnet der Standortkanton ausdrücklich jene Abteilungen, auf welche die IVSE
Anwendung finden soll.
Art. 32 Liste
1 Das Zentralsekretariat der SODK führt eine Liste der Einrichtungen beziehungsweise derjenigen Abteilungen, welche der IVSE unterstellt sind. Es
führt die Liste nach Bereichen gemäss Artikel 2 Absatz 1 sowie nach Methoden der Leistungsabgeltung gemäss Artikel 23 der IVSE.
2 Die Verbindungsstellen melden alle Mutationen umgehend dem Zentralsekretariat der SODK, welches diese Liste laufend nachführt.4.2. Qualität und Wirtschaftlichkeit
Art. 33
1 Die Standortkantone gewährleisten in den dieser Vereinbarung unterstellten Einrichtungen einen therapeutisch, pädagogisch und wirtschaftlich
einwandfreien Betrieb. *
2 Der Vorstand VK erlässt Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforderungen.
4) Der Kanton Glarus ist dem Bereich C nicht beigetreten.
4.3. Kostenrechnung
Art. 34
1 Die Standortkantone sorgen dafür, dass die ihnen unterstellten Einrichtungen eine Kostenrechnung führen. *
2 Der Vorstand VK erlässt Richtlinien zur Kostenrechnung.
5. Rechtsschutz und Streitbeilegung *
Art. 35 * Streitbeilegung
1 Kantone und Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus der IVSE durch Verhandlungen oder Vermittlung beizulegen. Sie befolgen hierbei die Vorschriften der Streitbeilegung gemäss den Artikeln 31 ff. der Rahmenvereinbarung
vom 24. Juni 2005 für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV).
Art. 35a * Sitz
1 Der Sitz der IVSE ist am Standort des Zentralsekretariates der SODK.
Art. 35b * Anwendbares Recht
1 Es gilt das Recht des Sitzkantons.
6. Schluss- und Übergangsbestimmungen
6.1. Beitritt zur IVSE
Art. 36 Beitritt
1 Der Vorstand SODK gibt die vorliegende Vereinbarung zum Beitritt frei und
führt das Beitrittsverfahren durch.
2 Beitreten können die Kantone der Schweiz sowie das Fürstentum Liechtenstein.
Art. 37 Verfahren
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung kann auf Beginn eines jeden Quartals
erklärt werden.
2 Die schriftliche Beitrittserklärung muss dem Zentralsekretariat der SODK
zu Handen des Vorstandes VK mindestens 30 Tage vor dem Beitrittstermin
zugehen.
3 In der Beitrittserklärung wird angegeben, für welche Bereiche gemäss Artikel 2 der Beitritt erfolgt.
4 Die Beitrittserklärung ist nur gültig, wenn gleichzeitig die Mitgliedschaft bei
der Interkantonalen Heimvereinbarung (IHV), soweit diese in den Bereichen
A und B besteht, gekündigt wird.5)
6.2. Kündigung der IVSE
Art. 38
1 Die Kündigung der IVSE ist dem Zentralsekretariat der SODK zu Handen
des Vorstandes VK schriftlich einzureichen.
2 Der Austritt wird auf das Ende des dem Kündigungsschreiben folgenden
Kalenderjahres rechtswirksam.
3 Das Kündigungsschreiben gibt den respektive die betroffenen Bereiche an.
4 Vor der Kündigung erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihre Gültigkeit.6.3. Inkrafttreten der IVSE
Art. 39 Inkrafttreten der IVSE vom 13. Dezember 2002
*
1 Sobald in drei Regionen mindestens je zwei Kantone mindestens zwei Bereichen beigetreten sind, bestellt die SODK die Organe. Der Vorstand VK
legt anschliessend den Zeitpunkt für das Inkrafttreten fest und orientiert die
Kantone und das Fürstentum Liechtenstein.
2 Das Inkraftsetzen hat spätestens zwölf Monate nach Erreichen des
Quorums zu erfolgen.6)
Art. 39a * Inkrafttreten der Teilrevision vom 23. November 2018
1 Die Teilrevision vom 23. November 2018 ist ab ihrem Inkrafttreten auf alle
bestehenden und neuen Platzierungen anwendbar.
2 Sie tritt spätestens nach 12 Monaten in Kraft, nachdem ihr mindestens 18
Kantone beigetreten sind.
3 Der Vorstand VK legt das Datum des Inkrafttretens fest.6.4. Aufhebung der IVSE

## Art. 4 {#art_4}

IVSE
1 Sobald das Quorum gemäss Artikel 39 Absatz 1 unterschritten wird, ist die
IVSE aufzuheben.
5) Der Beitrittsbeschluss vom 23. April 1986 zur IHV (GS VIII E/21/8) und die IHV vom
2. Februar 1984 (GS VIII E/21/9) sind mit dem Inkrafttreten der IVSE aufgehoben (s.
Art. 39).
6) Vereinbarung in Kraft ab 1. Januar 2006
2 Der Vorstand VK meldet die Unterschreitung des Quorums an die SODK.
Die SODK legt den Zeitpunkt für die Aufhebung fest und teilt ihn den Kantonen sowie dem Fürstentum Liechtenstein mit.
3 Ein allfälliger Liquidationsgewinn ist der SODK zu überweisen. *
Art. 41 Kostenübernahmegarantien
1 Vor der Aufhebung der IVSE erteilte Kostenübernahmegarantien behalten
ihre Gültigkeit.
6.5. Übergangsregelung IHV/IVSE
Art. 42 Kostengutsprachen/Kostenübernahmegarantien
1 Bestehende Kostengutsprachen der IHV behalten für Vereinbarungskantone die Gültigkeit als Kostenübernahmegarantie. Artikel 27 Absatz 2 gilt analog.
2 Für bestehende Kostenübernahmegarantien, bei denen sich die Leistungsabgeltung infolge des Wegfalls der Beiträge der IV verändert, müssen dem
Wohnkanton bis zum 31. März 2008 neue Gesuche unterbreitet werden. Dies
gilt auch betreffend Leistungen, für welche bis zum 31. Dezember 2007 noch
keine Kostenübernahmegarantien geleistet wurden, sofern sich die Berechnung der Leistungsabgeltung verändert. *
Art. 43 Liste
1 Die Liste der Heime und Einrichtungen gemäss Artikel 8 der IHV wird für
die Beitrittskantone in die Liste der Einrichtungen gemäss den Artikeln 31
und 32 IVSE überführt.
2 Die Vereinbarungskantone reichen innerhalb von sechs Monaten nach dem
Beitritt ihre gemäss den Artikeln 2 und 23 angepasste und bereinigte Liste
der Einrichtungen dem Sekretariat der SODK ein.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
14.09.2007 01.01.2008 Art. 2 Abs. 1, 1. geändert SBE X/7 442
14.09.2007 01.01.2008 Art. 2 Abs. 1, 2. geändert SBE X/7 442
14.09.2007 01.01.2008 Art. 2 Abs. 1, 4. geändert SBE X/7 442
14.09.2007 01.01.2008 Art. 3 totalrevidiert SBE X/7 442
14.09.2007 01.01.2008 Art. 4 Abs. 1, e. geändert SBE X/7 442
14.09.2007 01.01.2008 Art. 5 totalrevidiert SBE X/7 442
14.09.2007 01.01.2008 Art. 17 Abs. 3 aufgehoben SBE X/7 442
14.09.2007 01.01.2008 Art. 19 totalrevidiert SBE X/7 442
14.09.2007 01.01.2008 Art. 20 Abs. 1 geändert SBE X/7 442
14.09.2007 01.01.2008 Art. 23 Abs. 2 geändert SBE X/7 442
14.09.2007 01.01.2008 Art. 24 Abs. 1a eingefügt SBE X/7 442
14.09.2007 01.01.2008 Art. 24 Abs. 1b eingefügt SBE X/7 442
14.09.2007 01.01.2008 Art. 24 Abs. 1c eingefügt SBE X/7 442
14.09.2007 01.01.2008 Art. 24 Abs. 2 geändert SBE X/7 442
14.09.2007 01.01.2008 Art. 25 Abs. 1 geändert SBE X/7 442
14.09.2007 01.01.2008 Art. 26 Abs. 1 geändert SBE X/7 442
14.09.2007 01.01.2008 Art. 27 Abs. 1 geändert SBE X/7 442
14.09.2007 01.01.2008 Art. 28 Abs. 1 geändert SBE X/7 442
14.09.2007 01.01.2008 Art. 28 Abs. 2 geändert SBE X/7 442
14.09.2007 01.01.2008 Art. 31 totalrevidiert SBE X/7 442
14.09.2007 01.01.2008 Art. 33 Abs. 1 geändert SBE X/7 442
14.09.2007 01.01.2008 Art. 34 Abs. 1 geändert SBE X/7 442
14.09.2007 01.01.2008 Titel 5. geändert SBE X/7 442
14.09.2007 01.01.2008 Art. 35 totalrevidiert SBE X/7 442
14.09.2007 01.01.2008 Art. 35a eingefügt SBE X/7 442
14.09.2007 01.01.2008 Art. 35b eingefügt SBE X/7 442
14.09.2007 01.01.2008 Art. 40 Abs. 3 eingefügt SBE X/7 442
14.09.2007 01.01.2008 Art. 42 Abs. 2 eingefügt SBE X/7 442
28.08.2019 01.06.2020 Art. 2 Abs. 1, 1. geändert SBE 2020 12
28.08.2019 01.06.2020 Art. 2 Abs. 2 geändert SBE 2020 12
28.08.2019 01.06.2020 Art. 5 Abs. 1a eingefügt SBE 2020 12
28.08.2019 01.06.2020 Art. 6 Abs. 1 geändert SBE 2020 12
28.08.2019 01.06.2020 Art. 6 Abs. 3, b. geändert SBE 2020 12
28.08.2019 01.06.2020 Art. 6 Abs. 3, c. geändert SBE 2020 12
28.08.2019 01.06.2020 Art. 6 Abs. 4 geändert SBE 2020 12
28.08.2019 01.06.2020 Art. 39 Sachüberschrift geänd. SBE 2020 12
28.08.2019 01.06.2020 Art. 39a eingefügt SBE 2020 12
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 2 Abs. 1, 1. 14.09.2007 01.01.2008 geändert SBE X/7 442
Art. 2 Abs. 1, 1. 28.08.2019 01.06.2020 geändert SBE 2020 12
Art. 2 Abs. 1, 2. 14.09.2007 01.01.2008 geändert SBE X/7 442
Art. 2 Abs. 1, 4. 14.09.2007 01.01.2008 geändert SBE X/7 442
Art. 2 Abs. 2 28.08.2019 01.06.2020 geändert SBE 2020 12
Art. 3 14.09.2007 01.01.2008 totalrevidiert SBE X/7 442
Art. 4 Abs. 1, e. 14.09.2007 01.01.2008 geändert SBE X/7 442
Art. 5 14.09.2007 01.01.2008 totalrevidiert SBE X/7 442
Art. 5 Abs. 1a 28.08.2019 01.06.2020 eingefügt SBE 2020 12
Art. 6 Abs. 1 28.08.2019 01.06.2020 geändert SBE 2020 12
Art. 6 Abs. 3, b. 28.08.2019 01.06.2020 geändert SBE 2020 12
Art. 6 Abs. 3, c. 28.08.2019 01.06.2020 geändert SBE 2020 12
Art. 6 Abs. 4 28.08.2019 01.06.2020 geändert SBE 2020 12
Art. 17 Abs. 3 14.09.2007 01.01.2008 aufgehoben SBE X/7 442
Art. 19 14.09.2007 01.01.2008 totalrevidiert SBE X/7 442
Art. 20 Abs. 1 14.09.2007 01.01.2008 geändert SBE X/7 442
Art. 23 Abs. 2 14.09.2007 01.01.2008 geändert SBE X/7 442
Art. 24 Abs. 1a 14.09.2007 01.01.2008 eingefügt SBE X/7 442
Art. 24 Abs. 1b 14.09.2007 01.01.2008 eingefügt SBE X/7 442
Art. 24 Abs. 1c 14.09.2007 01.01.2008 eingefügt SBE X/7 442
Art. 24 Abs. 2 14.09.2007 01.01.2008 geändert SBE X/7 442
Art. 25 Abs. 1 14.09.2007 01.01.2008 geändert SBE X/7 442
Art. 26 Abs. 1 14.09.2007 01.01.2008 geändert SBE X/7 442
Art. 27 Abs. 1 14.09.2007 01.01.2008 geändert SBE X/7 442
Art. 28 Abs. 1 14.09.2007 01.01.2008 geändert SBE X/7 442
Art. 28 Abs. 2 14.09.2007 01.01.2008 geändert SBE X/7 442
Art. 31 14.09.2007 01.01.2008 totalrevidiert SBE X/7 442
Art. 33 Abs. 1 14.09.2007 01.01.2008 geändert SBE X/7 442
Art. 34 Abs. 1 14.09.2007 01.01.2008 geändert SBE X/7 442
Titel 5. 14.09.2007 01.01.2008 geändert SBE X/7 442
Art. 35 14.09.2007 01.01.2008 totalrevidiert SBE X/7 442
Art. 35a 14.09.2007 01.01.2008 eingefügt SBE X/7 442
Art. 35b 14.09.2007 01.01.2008 eingefügt SBE X/7 442
Art. 39 28.08.2019 01.06.2020 Sachüberschrift geänd. SBE 2020 12
Art. 39a 28.08.2019 01.06.2020 eingefügt SBE 2020 12
Art. 40 Abs. 3 14.09.2007 01.01.2008 eingefügt SBE X/7 442
Art. 42 Abs. 2 14.09.2007 01.01.2008 eingefügt SBE X/7 442
