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title: "Personalreglement der Pädagogischen Hochschule Schwyz"
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provisions: 16
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# Personalreglement der Pädagogischen Hochschule Schwyz

## § 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#par_1}

Persönlicher Geltungsbereich
1 Dieses Reglement gilt für das Personal an der Pädagogischen Hochschule
Schwyz (PHSZ).
2 Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich gleichermassen auf Männer
und Frauen.

## § 2 {#par_2}

3 Sachlicher Geltungsbereich
1 Das Arbeitsverhältnis und die Besoldung des Personals der PHSZ richten sich
nach dem Personalgesetz vom 26. Juni 19914 sowie nach der Vollzugsverordnung
zum Personalgesetz5.
2 In Abweichung davon enthält dieses Reglement besondere Bestimmungen zum
Personal- und Besoldungsrecht.
3 Die allgemeinen Bestimmungen sowie § 14 gelten für die ganze PHSZ, die Abschnitte II, III und IV lediglich für Dozierende.

## § 4 § 3 6 {#par_4}

7 Zuständigkeit
1 Der Regierungsrat stellt die Mitglieder der Hochschulleitung an.
2 Der Rektor stellt die weiteren Führungskräfte und die übrigen Mitarbeitenden
an.

## § 5 {#par_5}

8 Mitwirkung Personalamt
1 Für die Aufgaben des Personalamtes gelten die Bestimmungen der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz.
2 Über eine Verwaltungsvereinbarung kann das Personalamt Verantwortlichkeiten
an die PHSZ delegieren.
631.4122

## § 6 II. Arbeitsverhältnis {#par_6}

9 Dozierende
1 Als Dozent gilt, wer Lehrverpflichtungen übernimmt.
2 Die Dozierenden in der Ausbildung werden in folgende Kategorien eingeteilt:
a) Dozierende Instrumental- und Gesangsunterricht;
b) Dozierende III: Reduzierter Leistungsauftrag vorwiegend in Modulen der Ausbildung;
c) Dozierende II: Leistungsauftrag vorwiegend in Modulen der Ausbildung mit
erhöhten Qualifikationen;
d) Dozierende I: Leistungsauftrag in mehreren Leistungsbereichen und Funktionen der PHSZ mit spezifischer Zusatzqualifikation.
3 Dozierende der Weiterbildung werden gemäss ihrer Verantwortlichkeit und Qualifikation in die Kategorien I bis III eingestuft.

## § 7 {#par_7}

10 Anstellungsvoraussetzungen
1 Dozierende verfügen über einen einschlägigen Hochschulabschluss auf Masterstufe, über hochschuldidaktische Qualifikationen und in der Regel über ein Lehrdiplom und Unterrichtserfahrung.
2 Dozierende II verfügen über eine Zusatzqualifikation im Bereich der Hochschuldidaktik.
3 Dozierende I verfügen über eine Zusatzqualifikation im erweiterten Tätigkeitsfeld.
4 Die Hochschulleitung kann ergänzende Richtlinien erlassen und entscheidet
über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen. Im Übrigen entscheidet der Rektor.

## § 8 {#par_8}

Dauer
Die Anstellung kann befristet oder unbefristet erfolgen.

## § 9 {#par_9}

Probeverhältnis
Es gibt keine Probezeit.

## § 10 {#par_10}

11 Beendigung
1 Das unbefristete Arbeitsverhältnis kann seitens der Dozierenden und der Anstellungsbehörde auf Ende Januar oder Ende Juli schriftlich gekündigt werden mit
folgenden Kündigungsfristen:
a) im ersten Anstellungsjahr ein Monat;
b) ab zweitem Anstellungsjahr drei Monate.
2 Das befristete Arbeitsverhältnis endigt ohne Kündigung durch Ablauf der Vertragsdauer.
3 Das unbefristete Arbeitsverhältnis endigt ohne Kündigung Ende Januar oder
Ende Juli nach Erreichen der Altersgrenze. Es kann im Sinne von § 18 Abs. 4
Personalgesetz verlängert werden.
631.412SRSZ 1.2.2023 3

## § 11 III. Beruflicher Auftrag, Rechte und Pflichten {#par_11}

Leistungsauftrag Dozierende
1 Der Leistungsauftrag der Dozierenden, der insbesondere die Aufgaben, den Leistungsumfang und die Jahresarbeitszeit umfasst, wird mit einer individuellen Leistungsvereinbarung festgelegt.
2 Die Hochschulleitung erlässt Richtlinien zum Leistungsauftrag.

## § 12 {#par_12}

Jahresarbeitszeit
1 Die Jahresarbeitszeit der kantonalen Verwaltung gilt als Grundlage für die Berechnung der Arbeitszeit.
2 Der Hochschulrat setzt die Umrechnungsfaktoren für die Tätigkeit in der Lehre
fest.
3 Die Hochschulleitung erlässt Richtlinien für die Umsetzung der Jahresarbeitszeit.

## § 13 {#par_13}

12 Ferien, Altersentlastung
1 Dozierende haben ihre Ferien ausserhalb der Lehrverpflichtung und den institutionellen Verpflichtungen zu beziehen.
2 Die Altersentlastung wird nicht in Form von zusätzlichen Ferientagen, sondern
durch Reduzierung der vereinbarten Jahresarbeitszeit wie folgt gewährt:
um 2 Prozent ab dem 50. Altersjahr.
3 Der Entlastungsanspruch entsteht mit Beginn des Studienjahres, in welchem die
jeweilige Altersgrenze erreicht wird.

## § 14 {#par_14}

13 Langzeitweiterbildung, Auszeit
1 Für Dozierende, wissenschaftliche Mitarbeitende sowie Kaderpersonen kann
eine besoldete Langzeitweiterbildung (Sabbatical) bewilligt werden, wenn der Mitarbeiter seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen an der PHSZ mit einem
durchschnittlichen Pensum von mindestens 60 Prozent angestellt ist und höchstens 58 Jahre alt ist.
2 Der Rektor entscheidet über die besoldete Langzeitweiterbildung. Es besteht
kein Anspruch auf Langzeitweiterbildung. Die Langzeitweiterbildung dauert
höchstens sechs Monate.
3 Der Hochschulrat erlässt Richtlinien über die Langzeitweiterbildung.
4 Die übrigen Mitarbeitenden haben nach Vollendung des 20. Dienstjahres Anspruch auf eine einmalige Auszeit von maximal drei Monaten, welche mit den
Vorgesetzten abzusprechen ist. Für die Auszeit kommt die Regelung in § 53a
Personalverordnung zur Anwendung.
631.4124

## § 15 IV. Besoldung {#par_15}

Einreihung und Besoldung
Die Dozierenden werden nach Massgabe der Richtpositionen im Anhang dieses
Reglements eingereiht und anteilmässig zum Vollpensum besoldet.

## § 16 V. Übergangs- und Schlussbestimmungen {#par_16}

14 Dienstjahre
1 Die bis zum 31. Dezember 2022 gültige Jahresarbeitszeit der kantonalen Verwaltung und die darauf gestützte Umsetzung der Jahresarbeitszeit für die Dozierenden mit der Altersentlastung nach geltendem Reglement bleibt bis Ende
Juli 2023 in Kraft.
2 Ab dem 1. August 2023 erfolgt die Umsetzung aufgrund der neuen Jahresarbeitszeit gemäss Personalgesetz (PG) und Personalverordnung (PV), die am 1. Januar 2023 in Kraft treten.
3 Die Altersentlastung erfolgt ab 1. August 2023 für alle Dozierenden gemäss der
neuen Regelung in § 13 Abs. 2

## § 18 § 17 15 {#par_18}

Inkrafttreten, Veröffentlichung
1 Dieses Reglement tritt am 1. August 2013 in Kraft.16
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
Anhang Richtpositionen: 17
Kader I: Lohnband 19
Kader II: Lohnband 16–17
Kader III: Lohnband 14–15
Dozierende: Lohnband 14–16
Lehrpersonen Vorbereitungskurs: Lohnband 14–15
Wissenschaftliche Mitarbeitende: Lohnband 4, 11–15
Mitarbeitende ICT: Lohnband 9–12
Mitarbeitende Information und Dokumentation: Lohnband 8
Mitarbeitende Administration: Lohnband 8–9
Mitarbeitende Hausdienst: Lohnband 1
Der Hochschulrat definiert die einzelnen Funktionen innerhalb der Richtpositionen im Personalmanagement-Konzept der PHSZ. Der Rektor erlässt gestützt darauf Ausführungsbestimmungen zur Einreihung der Mitarbeitenden.
631.412SRSZ 1.2.2023 5
Richtpositionen für Spezialfunktionen, die nicht im Personalmanagement-Konzept abgebildet sind, werden vom Rektor in Rücksprache mit dem Personalamt
festgelegt.
Tiefere Einreihung in den Lohnbändern: Für alle Richtpositionen gilt:
− Fehlt die verlangte Qualifikation, erfolgt die Einreihung ein Lohnband tiefer.
− Die fehlende Ausbildung muss innert nützlicher Frist nachgeholt werden.
1 GS 23-53 mit Änderungen vom 18. Juni 2013 (GS 23-74), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97) und vom 20. Dezember 2022 (GS 26-101).
2 SRSZ 631.410.
3 Abs. 3 in der Fassung vom 20. Dezember 2022.
4 SRSZ 145.110.
5 SRSZ 145.111.
6 Aufgehoben am 20. Dezember 2022.
7 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 20. Dezember 2022.
8 Abs. 2 in der Fassung vom 20. Dezember 2022.
9 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 20. Dezember 2022.
10 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom, Abs. 4 neu eingefügt am 20. Dezember 2022.
11 Abs. 3 in der Fassung vom 20. Dezember 2022.
12 Abs. 2 und 3 neu eingefügt am 18. Juni 2013; Abs. 2 in der Fassung vom 20. Dezember 2022.
13 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 4 neu eingefügt am 20. Dezember 2022.
14 Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 und 3 neu eingefügt am 20. Dezember 2022.
15 Aufgehoben am 20. Dezember 2022.
16 Abl 2012 2123; Änderungen vom 18. Juni 2013 am 1. August 2013 (Abl 2013 1460), vom
17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 20. Dezember 2022 am 1. Januar 2023 (Abl 2022 3163) in Kraft getreten.
17 Fassung vom 20. Dezember 2022.
