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title: "Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Tagesschulen der städtischen Volksschule (AVTS)"
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# Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Tagesschulen der städtischen Volksschule (AVTS)

## Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

1 Dieser Erlass enthält Ausführungsbestimmungen zur
Verordnung über die Tagesschulen der städtischen Volksschule
(VTS).
2 Er gilt für die der VTS unterstehenden Schulen.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die Schulpflege erlässt gesamtstädtische Leitsätze zum
Zusammenwirken von Unterricht und Betreuung.
2 Die Schulen konkretisieren diese in schulspezifischen Leit
sätzen; diese werden von der Schulkonferenz beschlossen.
3 Einzelheiten regeln die Schulen im Betriebskonzept.

## Art. 3 {#art_3}

Im Rahmen des anwendbaren Personalrechts können
Lehrpersonen auch in der Betreuung und Betreuungsmitarbei
tende auch im Unterricht eingesetzt werden.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Mitwirkung des Personals bei der Gestaltung der Ta
gesschule erfolgt im Rahmen der Schulkonferenz, insbesondere
durch Beschlussfassung über das Betriebskonzept.
2 Die Schulleitung legt weitere Formen der Mitwirkung fest.

## Art. 5 {#art_5}

Die Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler bei der Ge
staltung der Tagesschule regeln die Schulen im Rahmen der Vor
gaben gemäss Art. 23 Verordnung über die geleiteten Volksschu
len in den Schulkreisen der Stadt Zürich (Organisationsstatut)3
im Betriebskonzept.
1 AS 412.117
2 Begründung siehe Schulpflegebeschluss Nr. 5 vom 7. Februar 2023.
3 vom 11. Januar 2006, AS 412.103.
Gegenstand,
Geltungs
bereich
Zusammen
wirken von
Unterricht und
Betreuung
a. Grundsatz
b. Personal
einsatz
Mitwirkung
a. Personal
b. Schülerinnen
und Schüler
2Ausführungsbestimmungen zur
412.118

## Art. 6 {#art_6}

Die Mitwirkung der Eltern bei der Gestaltung der Tages
schule regeln die Schulen im Rahmen der Vorgaben gemäss
Art. 24 Organisationsstatut4 im Betriebskonzept.

## Art. 7 {#art_7}

Das Schuljahr ist in folgende Semester gegliedert:
a. Herbstsemester: Zeitraum zwischen Sommerferien und
Sportferien;
b. Frühlingssemester: Zeitraum zwischen Sportferien und
Sommerferien.

## Art. 8 B. Unterricht {#art_8}

1 Die Schülerinnen und Schüler des ersten Kindergarten
jahres haben an fünf Vormittagen Unterricht.
2 Im zweiten Kindergartenjahr erfolgt der Unterricht an fünf Vor
mittagen sowie am Montag und am Freitagnachmittag.

## Art. 9 {#art_9}

1 Die Schülerinnen und Schüler der 1. bis 4. Klasse der
Primarstufe haben an fünf Vormittagen und an drei Nachmitta
gen Unterricht.
2 Es bestehen zwei Zeitprofile:
a. Zeitprofil A: Unterricht am Montag , Dienstag und Freitag
nachmittag;
b. Zeitprofil B: Unterricht am Montag , Donnerstag und Frei
tagnachmittag.

## Art. 10 {#art_10}

Die Schülerinnen und Schüler der 5. und 6. Klasse der
Primarstufe haben an fünf Vormittagen sowie am Montag ,
Dienstag , Donnerstag und Freitagnachmittag Unterricht.

## Art. 11 {#art_11}

1 Die Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe ha
ben an fünf Vormittagen sowie in der Regel am Montag , Diens
tag , Donnerstag und Freitagnachmittag Unterricht.
2 Aus betrieblichen Gründen kann der Unterricht auf der Sekun
darstufe ausnahmsweise auch am Mittwochnachmittag stattfin
den.
3 Über Ausnahmen gemäss Abs. 2 entscheidet das Präsidium
der Kreisschulbehörde auf Antrag der Schulleitung; es informiert
darüber die Schulpflege.

## Art. 12 {#art_12}

Die Profilzuteilung gemäss Art. 9 Abs. 2 wird den El
tern spätestens mit der Klassenzuteilung und dem Stundenplan
schriftlich mitgeteilt.
4 vom 11. Januar 2006, AS 412.103.
c. Eltern
Semester
Unterrichts
halbtage
a. Kindergarten
stufe
b. Primarstufe
1. bis
4. Klasse
c. Primarstufe
5. und
6. Klasse
d. Sekundar
stufe
e. Profil
zuteilung
3Ausführungsbestimmungen zur
412.118

## Art. 13 {#art_13}

1 Auf der Kindergartenstufe beginnt der Unterricht am
Vormittag um 8.35 Uhr; er wird in zusammenhängenden Halbta
gesblöcken erteilt.
2 Auf der Primar und Sekundarstufe umfasst der Unterricht am
Vormittag in der Regel vier Lektionen und beginnt um 8.20 Uhr.
3 Auf der Sekundarstufe sowie ausnahmsweise aus betrieblichen
Gründen auf der Primarstufe sind am Vormittag fünf Lektionen
möglich, wobei der Unterricht um 7.30 Uhr beginnt.
4 Über Ausnahmen vom Unterrichtsbeginn gemäss Abs. 2 und 3
entscheidet das Präsidium der Kreisschulbehörde auf Antrag
der Schulleitung; es informiert darüber die Schulpflege.

## Art. 14 {#art_14}

Im Rahmen von Art. 7, 8 und 9 Abs. 2 VTS sowie
Art. 8–13 dieser Ausführungsbestimmungen legt die Schullei
tung die Stundenpläne der Schule fest.

## Art. 15 {#art_15}

1 In Ergänzung zu Art. 10 VTS gilt die Auffangzeit ab
8.00 Uhr auch auf der Kindergartenstufe.
2 Während der Auffangzeit können sich die Schülerinnen und
Schüler bereits vor Unterrichtsbeginn im Schulgebäude aufhal
ten.
3 Die Schule gewährleistet die Aufsicht.
4 Einzelheiten regelt sie im Betriebskonzept.

## Art. 16 C. Betreuung {#art_16}

1 Das Präsidium der Kreisschulbehörde legt die Dauer
der gebundenen Mittage im Rahmen von Art. 13 VTS auf Antrag
der Schulleitung fest.
2 Die gebundenen Mittage dauern für die Schule einheitlich
gleich lang und finden für alle Schülerinnen und Schüler gleich
zeitig statt.
3 Bei Schulen, die neben der Kindergarten und Primarstufe
auch die Sekundarstufe umfassen, können Mittagsdauer und
Mittagszeit für die Sekundarstufe von den übrigen Schulstufen
abweichen.

## Art. 17 {#art_17}

1 Die Dauer der gebundenen Mittage bleibt jeweils für
mindestens ein Schuljahr unverändert.
2 Das Präsidium der Kreisschulbehörde stellt sicher, dass Än
derungen der Dauer den Eltern sowie dem Schulamt bis spä
testens zum Ende des vorangehenden Kalenderjahres mitgeteilt
werden.
Unterrichts
zeiten am
Vormittag
Stundenpläne
Auffangzeit
am Morgen
Dauer der
gebundenen
Mittage
a. Grundsatz
b. Änderung der
Mittagsdauer
4Ausführungsbestimmungen zur
412.118

## Art. 18 {#art_18}

1 Eine Abmeldung von sämtlichen gebundenen Mittagen
gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. a VTS oder von einzelnen gebundenen
Mittagen an bestimmten Wochentagen gemäss Art. 11 Abs. 3
lit. b und c VTS sowie entsprechende Wiederanmeldungen sind
semesterweise möglich.
2 Abmeldungen und Wiederanmeldungen gelten ab dem zweiten
Kindergartenjahr und während der ganzen Primarstufe unbefris
tet bis zu ihrem Widerruf oder bis zum Austritt aus der Tages
schule.
3 Beim Übertritt in die Sekundarstufe ist eine erneute Abmeldung
erforderlich; während der Sekundarstufe gilt Abs. 2 sinngemäss.

## Art. 19 {#art_19}

1 Die Abmeldung oder Wiederanmeldung erfolgt für das
Herbstsemester bis spätestens 2. Juli, für das Frühlingssemes
ter bis spätestens 30. November.5
2 Wird eine Schülerin oder ein Schüler neu einer Tagesschule
zugeteilt, tritt sie oder er von der Primar in die Sekundarstufe
über oder ändern sich während des Schuljahres Anzahl oder
Wochentage der gebundenen Mittage, kann eine Abmeldung
auch zu einem späteren Zeitpunkt bis zu 10 Tagen nach der ent
sprechenden formellen Mitteilung erfolgen.6
3 In begründeten Ausnahmefällen kann das Präsidium der Kreis
schulbehörde Abmeldungen und Wiederanmeldungen ausser
halb der regulären Fristen bewilligen.

## Art. 20 {#art_20}

1 Die Eltern richten eine Abmeldung oder Wiederanmel
dung gemäss Art. 19 Abs. 1 oder 2 schriftlich an die Schule.
2 Gesuche um Bewilligung einer Abmeldung oder Wiederanmel
dung ausserhalb der regulären Fristen gemäss Art. 19 Abs. 3
richten die Eltern schriftlich an das Präsidium der Kreisschulbe
hörde.

## Art. 21 {#art_21}

1 Die Schulen legen das Modell gemäss Art. 11 Abs. 3
lit. c VTS im Betriebskonzept fest.
2 Das Modell bleibt jeweils für mindestens ein Schuljahr unver
ändert.
3 Die Schule teilt Änderungen den Eltern sowie dem Schulamt
bis spätestens 31. März vor Schuljahresbeginn mit.7
5 Fassung gemäss Schulpflegebeschluss Nr. 42 vom 30. September 2025,
Inkrafttreten 1. Januar 2026.
6 Fassung gemäss Schulpflegebeschluss Nr. 42 vom 30. September 2025,
Inkrafttreten 1. Januar 2026.
7 Fassung gemäss Schulpflegebeschluss Nr. 42 vom 30. September 2025,
Inkrafttreten 1. Januar 2026.
Abmeldung von
gebundenen
Mittagen
a. Grundsatz
b. Fristen
c. Form
d. Modellwahl
auf Sekundar
stufe
5Ausführungsbestimmungen zur
412.118

## Art. 22 {#art_22}

Im Rahmen der übergeordneten Vorgaben regelt die
Schule die Mittagsorganisation im Betriebskonzept.

## Art. 23 {#art_23}

Die Ausgestaltung der offenen Betreuungsangebote am
Nachmittag legt die Schule im Betriebskonzept fest.
Art. 24 1 Eine Abmeldung von den offenen Betreuungsangebo
ten am Nachmittag und entsprechende Wiederanmeldungen
sind für die ganze Woche oder für bestimmte einzelne Wochen
tage möglich.
2 Die Abmeldung gilt für das betreffende Schuljahr; vorbehalten
bleibt eine Wiederanmeldung für das Frühlingssemester.
3 Für das nachfolgende Schuljahr ist eine erneute Abmeldung
erforderlich.
Art. 25 1 Die Abmeldung erfolgt für das Herbstsemester bis spä
testens 2. Juli, die Abmeldung oder Wiederanmeldung für das
Frühlingssemester bis spätestens 30. November.
2 In begründeten Ausnahmefällen kann die Schulleitung Abmel
dungen und Wiederanmeldungen ausserhalb der regulären Fris
ten bewilligen.
Art. 26 Die Eltern richten eine Abmeldung oder Wiederanmel
dung schriftlich an die Schule.
Art. 27 1 Für die betreuten Aufgabenstunden gelten die dafür
festgelegten Richtlinien der Schulpflege.
2 Während der Dauer der gebundenen Mittage finden keine be
treuten Aufgabenstunden statt.
3 Im Übrigen legt die Schule Art, Umfang und Zeit der betreuten
Aufgabenstunden im Betriebskonzept fest.
Art. 28 1 Eine Abmeldung von den betreuten Aufgabenstunden
und entsprechende Wiederanmeldungen sind für die ganze Wo
che oder für bestimmte einzelne Wochentage möglich.
2 Die Abmeldung gilt jeweils für das betreffende Schuljahr; vorbe
halten bleibt eine Wiederanmeldung für das Frühlingssemester.
3 Für das nachfolgende Schuljahr ist eine erneute Abmeldung
erforderlich.
Mittags
organisation
Ausgestaltung
der offenen
Betreuungs
angebote
Abmeldung
von offenen
Betreuungs
angeboten
a. Grundsatz
b. Fristen
c. Form
Ausgestaltung
der betreuten
Aufgaben
stunden
Abmeldung
von betreuten
Aufgaben
stunden
a. Grundsatz
6Ausführungsbestimmungen zur
412.118
Art. 29 1 Die Abmeldung erfolgt für das Herbstsemester bis spä
testens 2. Juli, die Abmeldung oder Wiederanmeldung für das
Frühlingssemester bis spätestens 30. November.
2 In begründeten Ausnahmefällen kann die Schulleitung Abmel
dungen und Wiederanmeldungen ausserhalb der regulären Fris
ten bewilligen.
Art. 30 Die Eltern richten eine Abmeldung oder Wiederanmel
dung schriftlich an die Schule.
Art. 31 Für die Verpflegung gilt Art. 19 Rahmenordnung für
den Betrieb der vom Schul und Sportdepartement geführten
Betreuungseinrichtungen in den Schulkreisen der Stadt Zürich
(Rahmenordnung 2013)8.
Art. 32 1 Bleibt eine Schülerin oder ein Schüler dem Schulunter
richt aus Krankheitsgründen fern, darf sie oder er auch an den
Betreuungsangeboten der Tagesschule nicht teilnehmen.
2 Der Ausschluss von Schülerinnen und Schülern von Betreu
ungsangeboten der Tagesschule bei erheblicher Störung des
Betreuungsbetriebs sowie bei anhaltenden Zahlungsausstän
den von Elternbeiträgen für die Mittagsbetreuung richtet sich
nach Art. 8 Abs. 2 und 3 Rahmenordnung 2013.
3 Von den gebundenen Mittagen kann das Präsidium der Kreis
schulbehörde überdies Schülerinnen und Schüler ausschlies
sen, die daran nicht regelmässig teilnehmen; vorbehalten bleibt
eine ordnungsgemässe Abmeldung gemäss Art. 11 Abs. 3 VTS.
D. Tarife und Ressourcen
Art. 33 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Schul und
Sportdepartements legt den Prozess für die Beurteilung von Ge
suchen um Reduktion des Elternbeitrags für gebundene Mittage
bei Härtefällen gemäss Art. 20 VTS fest.
Art. 34 1 Die Schulpflege erlässt nach Massgabe von Art. 23–25
und 30 VTS Richtlinien zur Ressourcenzuweisung.
2 Sie setzt dabei die Qualitätsvorgaben gemäss Art. 18 VTS um.
8 vom 2. April 2013, AS 177.601.
b. Fristen
c. Form
Verpflegung
Absenz bei
Krankheit und
Ausschluss
Härtefälle
Ressourcen
zuweisung
7Ausführungsbestimmungen zur
412.118
E. Schlussbestimmungen
Art. 35 1 Ergänzende Rahmenbedingungen für die Inanspruch
nahme der Betreuungsangebote legt die Schulpflege in Allge
meinen Geschäftsbedingungen (AGB)9 fest.
2 Das Schulamt veröffentlicht diese auf seiner Webseite.
3 Änderungen gibt das Schulamt den Eltern rechtzeitig im Vor
aus bekannt.
Art. 36 1 Ergänzend sind die Ausführungserlasse zum Organi
sationsstatut10 und zur Verordnung über die Volksschule in der
Stadt Zürich (VVZ)11 anwendbar.
2 Für die Betreuungsangebote gemäss Art. 11–16 VTS gelten
die Ausführungserlasse zur Verordnung über die familienergän
zende Kinderbetreuung in der Stadt Zürich (VO KB)12, soweit
sie die in Art. 26 Abs. 2 VTS bezeichneten Bestimmungen näher
ausführen.
3 Für die ungebundenen Mittage der Tagesschule gelten die
Ausführungserlasse zur VO KB, soweit die VTS und die vorlie
genden Ausführungsbestimmungen nichts anderes bestimmen.
Art. 37 Die Schulen regeln die Gegenstände gemäss Art. 2

## Art. 23und {#art_23und}

Art. 27 Abs. 3 sowie weitere betriebliche Einzelheiten ge
mäss Art. 8 Abs. 4 Organisationsstatut im Betriebskonzept.
Art. 38 1 Die Schulpflege bestimmt den Überführungszeitpunkt
der Schulen, die neu in Tagesschulen überführt werden, jeweils
bis spätestens 31. März; sie führt den Anhang zur VTS entspre
chend nach.
2 Gleichzeitig genehmigt sie den aktuellen Planungsstand für
den Überführungszeitpunkt der übrigen noch nicht als Tages
schulen geführten Schulen.
3 Über Abweichungen vom genehmigten Planungsstand infor
miert das Präsidium der Kreisschulbehörde die Schulpflege um
gehend, wenn:
a. bei einer geplanten Vorverschiebung der neu beabsichtigte
Überführungszeitpunkt weniger als drei Jahre entfernt liegt;
b. bei einer geplanten Verschiebung nach hinten der bisher
geplante Überführungszeitpunkt weniger als drei Jahre ent
fernt liegt.
9 vom 14. März 2023, AS 410.135.
10 vom 11. Januar 2006, AS 412.103.
11 vom 23. März 1988, AS 412.100.
12 vom 12. März 2008, AS 410.130.
Allgemeine
Geschäfts
bedingungen
Weitere Erlasse
Betriebskonzept
Übergangs
bestimmungen
a. Überführung
neuer Schulen
8Ausführungsbestimmungen zur
412.118
4 Bei einer Planungsabweichung gemäss Abs. 3 bleiben die für
den Umstellungsprozess zugewiesenen Ressourcen unverän
dert.
Art. 39 1 Die Schulen, die neu in Tagesschulen überführt wer
den, erstellen bis spätestens zum Ende des Kalenderjahres vor
der Überführung ein Umsetzungskonzept.
2 Das Umsetzungskonzept enthält insbesondere die Regelungen
gemäss Art. 2 Abs. 3, Art. 5, Art. 6, Art. 15 Abs. 4, Art. 21 Abs. 1,
Art. 22, Art. 23 und Art. 27 Abs. 3.
3 Das Schulamt stellt für das Erstellen des Umsetzungskonzepts
einen Raster und einen Leitfaden zur Verfügung.
4 Für den Erlass des Umsetzungskonzepts gelten die Vorgaben
für den Erlass des Betriebskonzepts sinngemäss.
5 Die Regelungen des Umsetzungskonzepts werden innerhalb
von zwei Jahren nach der Überführung gemäss Abs. 1 in das
Betriebskonzept überführt.
Art. 40 1 Bisherige Pilotschulen, die per 1. August 2023 in den
Anwendungsbereich der VTS überführt werden und vor der
Überführung nicht über eine einheitliche Mittagszeit gemäss
Art. 16 Abs. 2 verfügten, setzen diese Bestimmung bis spätes
tens Anfang Schuljahr 2024/25 um.
2 Bisherige Pilotschulen, die per 1. August 2023 in den Anwen
dungsbereich der VTS überführt werden und deren Schülerin
nen und Schüler der 5. und 6. Klasse der Primarstufe vor der
Überführung abweichend von Art. 10 an drei Tagen Nachmit
tagsunterricht hatten, setzen diese Bestimmung bis spätestens
Anfang Schuljahr 2024/25 um.
Art. 41 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten mit Ausnahme
von Art. 34 am 1. August 2023 in Kraft.
2 Art. 34 tritt am 1. April 2024 in Kraft und findet erstmals für das
Schuljahr 2024/25 Anwendung.
b. Umsetzungs
konzept
c. Übergangs
frist für
bisherige
Pilotschulen
Inkrafttreten
