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title: "Verordnung über die Alimentenhilfe"
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# Verordnung über die Alimentenhilfe

## § 1 Gegenstand {#par_1}

Diese Verordnung regelt die Inkassohilfe der Jugendhilfestellen und die finanziellen Leistungen der Gemeinden gemäss §§ 16
und 21–27 KJHG.
Gesuchstellende
Person
§ 1 a.12 Zur Gesuchstellung ist berechtigt:
a. bei Unterhaltsbeiträgen für ein minderjähriges Kind der nicht verpflichtete Elternteil, wenn die Unterhaltspflicht gemäss Art. 289
Abs. 1 ZGB7 durch Leistung an diesen zu erfüllen ist,
b. in den übrigen Fällen die unterhaltsberechtigte Person.
Pflichten der
gesuchstellenden Person
§ 2.13 1 Die gesuchstellende Person erteilt die nötigen Auskünfte.
2 Sie reicht die für die Abklärung des Gesuchs nötigen Unterlagen
ein. Fehlende Unterlagen reicht sie innert der von der Jugendhilfestelle
angesetzten Frist nach. Bei Säumnis wird das Gesuch abgewiesen.
3 Bei einer Überprüfung des Anspruchs gemäss § 15 reicht die gesuchstellende Person die dafür nötigen Unterlagen innert der von der
Jugendhilfestelle angesetzten Frist ein. Bei Säumnis werden die Leistungen rückwirkend eingestellt
a. auf den Zeitpunkt, ab dem sie bei der letzten ordentlichen Überprüfung zugesprochen wurden,
b. falls noch keine ordentliche Überprüfung stattgefunden hat, auf den
Zeitpunkt, ab dem sie erstmals zugesprochen wurden.

## § 3 b. Veränderungen {#par_3}

Die gesuchstellende Person teilt der Jugendhilfestelle Veränderungen, die sich auf die Leistungen auswirken können, unverzüglich
mit.
a. Auskünfte
und Unterlagen
852.13 Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)
Kosten § 4.13 1 Die Jugendhilfestelle bevorschusst Leistungen Dritter gemäss
Art. 18 der Verordnung vom 6. Dezember 2019 über die Inkassohilfe
bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (InkHV)8.
2 Die berechtigte Person verfügt nicht über die erforderlichen Mittel gemäss Art. 19 Abs. 2 InkHV, wenn sie Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen erhält oder Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege
gemäss § 16 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 19593
hat.
3 Bei der Bevorschussung trägt die Gemeinde die Barauslagen der
Jugendhilfestelle und die uneinbringlichen Vollstreckungskosten.
4 Verfahrensentschädigungen stehen der Jugendhilfestelle zu.
2. Abschnitt: Inkassohilfe
§§ 5–7.14
Aufgaben der
Jugendhilfestelle
§ 8.13 1 Die Jugendhilfestelle fällt alle Entscheide im Zusammenhang mit der Inkassohilfe, die nicht ausdrücklich einer anderen Stelle
vorbehalten sind.
2 Sie erteilt Auskünfte bei Fragen zum Inkasso von Unterhaltsforderungen.
Verwendung
eingehender
Zahlungen
§ 9. 1 Wird Inkassohilfe zugunsten mehrerer Personen geleistet,
werden die Zahlungen der unterhaltspflichtigen Person im Verhältnis
der Unterhaltsforderungen auf die unterhaltsberechtigten Personen aufgeteilt.13
2 Zahlungen, die gestützt auf ein Betreibungsverfahren eingehen,
werden nach Abzug der Betreibungskosten im Verhältnis der betriebenen Forderungen auf die unterhaltsberechtigten Personen aufgeteilt.
3. Abschnitt: Finanzielle Leistungen
A. Gemeinsame Bestimmungen
Gesuch § 10. Gesuche um finanzielle Leistungen sind schriftlich zu stellen.
b. Unterlagen § 11.13 1 Die gesuchstellende Person reicht mit dem Gesuch Unterlagen zur Ermittlung der anrechenbaren Einnahmen und des anrechenbaren Vermögens der massgebenden Personen gemäss §§ 21–25 ein.
a. Form
Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV) 852.13
2 Die Jugendhilfestelle kann von der gesuchstellenden Person jederzeit weitere Angaben und Unterlagen verlangen, die sie zur Erfüllung
ihrer Aufgabe benötigt.
Geltendmachung von
Einkommensansprüchen
§ 12. 1 Die gesuchstellende Person ist verpflichtet, ihr zustehende
Einkommensansprüche geltend zu machen.
2 Kommt sie dieser Pflicht innert der von der Jugendhilfestelle angesetzten Frist nicht nach, wird auf ihr Gesuch nicht eingetreten, oder die
finanziellen Leistungen werden eingestellt.
Anspruch§ 13.10 Ein Anspruch auf finanzielle Leistungen besteht, wenn
a. der Gesamtbetrag der anrechenbaren Vermögen der massgebenden Personen kleiner ist als die Vermögensgrenze gemäss § 19 und
b. die anerkannten Lebenskosten gemäss § 20 höher sind als der
Gesamtbetrag der anrechenbaren Einnahmen der massgebenden
Personen gemäss §§ 21–24.
b. Höhe§ 14. Die finanziellen Leistungen entsprechen der Differenz zwischen den anerkannten Lebenskosten und dem Gesamtbetrag der
anrechenbaren Einnahmen.
c. Überprüfung§ 15.13 1 Die Jugendhilfestelle nimmt jährlich mindestens eine ordentliche Überprüfung des Anspruchs vor.
2 Bei Veränderungen der Verhältnisse und bei Verdacht auf unkorrekte Angaben nimmt sie eine ausserordentliche Überprüfung vor.
3 Während der ausserordentlichen Überprüfung kann sie die Auszahlung der finanziellen Leistungen ganz oder teilweise sistieren.
d. Massgebende
Verhältnisse
§ 16. 1 Für die erstmalige Ermittlung des Anspruchs und dessen
ordentliche Überprüfung sind das anrechenbare Vermögen und die
anrechenbaren Einnahmen im jeweiligen Zeitpunkt massgebend.
2 Bei einer ausserordentlichen Überprüfung werden die Leistungen
wie folgt angepasst:13
a. bei einer Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen um mindestens
10%, ab dem Zeitpunkt dieser Erhöhung,
b. bei einer Verminderung der anrechenbaren Einnahmen um mindestens 10% auf Antrag, ab dem Zeitpunkt der Antragstellung,
c. bei einer Änderung anderer für die Bemessung der Leistungen massgebender Faktoren, insbesondere bei einer Änderung der familiären Verhältnisse oder einem Vermögensanfall, ab dem Zeitpunkt
der Änderung.
a. Grundsatz
852.13 Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)
Sonderfälle § 17. Von der Ermittlung des Anspruchs gemäss §§ 13–25 kann
ausnahmsweise abgewichen werden, insbesondere
a. bei einem ausserordentlich hohen Vermögensverzehr,
b. bei ausserordentlich hohen Krankheits- oder Unfallkosten,
c. aufgrund von Ausbildungskosten,
d. bei illiquiden Vermögenswerten.
Massgebende
Personen
§ 18.13 1 Für die Ermittlung des anrechenbaren Vermögens, der anrechenbaren Einnahmen und der anerkannten Lebenskosten sind massgebend:
a. das anspruchsberechtigte Kind, wenn es bevormundet ist,
b. die volljährige Person gemäss § 23 Abs. 1 KJHG, die mit keinem
Elternteil im gleichen Haushalt lebt,
c. in den übrigen Fällen der Elternteil, der nicht zu Unterhaltsleistungen verpflichtet ist.
2 Massgebend sind zusätzlich folgende Personen, wenn sie mit einer
Person gemäss Abs. 1 im gleichen Haushalt leben:
a. Kinder und Enkelkinder der Personen gemäss Abs. 1 bis zum Eintritt der Volljährigkeit oder solange sie sich in einer Ausbildung gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB befinden,
b. Ehegatten bzw. eingetragene Partnerinnen und Partner der Personen
gemäss Abs. 1 lit. b und c,
c. Personen, mit denen eine Person gemäss Abs. 1 ein gemeinsames
Kind hat, ab dessen Geburt,
d. Kinder und Enkelkinder der Personen gemäss lit. b und c bis zum
Eintritt der Volljährigkeit oder solange sie sich in einer Ausbildung
gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB befinden.
Vermögensgrenzen
§ 19.15 1 Die Vermögensgrenze beträgt:
a. Fr. 127 100, wenn zusätzlich zu einer Person gemäss § 18 Abs. 1 eine
Person gemäss § 18 Abs. 2 lit. b oder c massgebend ist,
b. Fr. 42 400 in den Fällen gemäss § 18 Abs. 1 lit. a und b ohne zusätzlich massgebende Person gemäss § 18 Abs. 2 lit. b oder c,
c. Fr. 79 400 in den übrigen Fällen.
2 Der Betrag gemäss Abs. 1 erhöht sich um Fr. 31 800 für jedes Kind
und Enkelkind gemäss § 18 Abs. 2.
§ 19 a.11
Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV) 852.13
Anerkannte
Lebenskosten
§ 20.15 1 Die anerkannten Lebenskosten betragen:
a. Fr. 60 700 pro Jahr, wenn zusätzlich zu einer Person gemäss § 18
Abs. 1 eine Person gemäss § 18 Abs. 2 lit. b oder c massgebend ist,
b. Fr. 26 500 pro Jahr in den Fällen gemäss § 18 Abs. 1 lit. a und b ohne
zusätzlich massgebende Person gemäss § 18 Abs. 2 lit. b oder c,
c. Fr. 44 000 pro Jahr in den übrigen Fällen.
2 Der Betrag gemäss Abs. 1 erhöht sich für jedes Kind um
a. Fr. 13 200 pro Jahr für das erste und zweite Kind oder Enkelkind
gemäss § 18 Abs. 2,
b. Fr. 9700 pro Jahr für das dritte und vierte Kind oder Enkelkind
gemäss § 18 Abs. 2,
c. Fr. 6200 pro Jahr für weitere Kinder oder Enkelkinder gemäss § 18
Abs. 2.
§ 20 a.11
Anrechenbare
Einnahmen
§ 21. 1 Als Erwerbseinnahmen der massgebenden Personen gelten
sämtliche nach kantonalem Recht steuerbaren Einkünfte aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, abzüglich folgender
Beträge:
a. Familienzulagen,
b. Beiträge an die AHV/IV, die Arbeitslosenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die obligatorischen Unfallversicherungen
sowie die ordentlichen Beiträge an Einrichtungen der beruflichen
Vorsorge,
c. gemäss kantonalem Steuerrecht abzugsfähige Berufskosten und
geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten,
d. Kosten für die Betreuung von weniger als 15 Jahre alten Kindern
durch Drittpersonen gemäss kantonalem Steuerrecht.
2 Bei unregelmässigen Einkünften aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist das Durchschnittseinkommen der letzten zwölf Monate
massgebend. Ist das Einkommen seit weniger als zwölf Monaten unregelmässig, wird es gestützt auf die vorliegenden Angaben ermittelt.13
3 Soweit die Abzüge die Einkünfte übersteigen, werden sie nicht
berücksichtigt.
4 Die Erwerbseinnahmen werden zu zwei Dritteln angerechnet.10
b. Übrige
Einnahmen
§ 22. 1 Als übrige Einnahmen gelten:
a. Familienzulagen,
b. Einkünfte aus der AHV/IV, aus Einrichtungen der beruflichen
Vorsorge und aus sämtlichen Formen der Selbstvorsorge,
a. Erwerbseinnahmen
852.13 Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)
c. Einkünfte, die an die Stelle der Einkünfte aus Erwerbstätigkeit treten, abzüglich der einkommensabhängigen Beiträge an die obligatorischen Sozialversicherungen,
d. gemäss kantonalem Recht steuerbare Erträge aus beweglichem
Vermögen,
e. gemäss kantonalem Recht steuerbare Erträge aus unbeweglichem
Vermögen, unter Berücksichtigung der Abzüge gemäss § 30 Abs. 2–5
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)5 und der geleisteten Hypothekarzinsen,
f. familienrechtliche Unterhaltsbeiträge, deren Bevorschussung weder
beantragt noch zugesprochen wurde,
g. Zahlungen an Rückstände von familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen,
h. weitere nach kantonalem Recht steuerbare Einkünfte, mit Ausnahme von Kapitalabfindungen.
2 Kinder- und Waisenrenten sind anrechenbar, wenn sich der Unterhaltsbeitrag der anspruchsberechtigten Person nicht bereits nach
Art. 285 a Abs. 3 ZGB vermindert.13
3 . . .11
c. Vermögensverzehr
§ 23.15 1 Als Einnahme angerechnet wird 1/15 des anrechenbaren
Vermögens, soweit das Vermögen die folgenden Beträge überschreitet:
a. Fr. 21 200 in den Fällen gemäss § 18 Abs. 1 lit. a und b ohne zusätzlich massgebende Person gemäss § 18 Abs. 2 lit. b oder c,
b. Fr. 63 300, wenn zusätzlich zu einer Person gemäss § 18 Abs. 1 eine
Person gemäss § 18 Abs. 2 lit. b oder c massgebend ist,
c. Fr. 39 700 in den übrigen Fällen.
2 Der Betrag gemäss Abs. 1 lit. a–c erhöht sich um Fr. 15 900 für
jedes Kind oder Enkelkind gemäss § 18 Abs. 2.
d. Abzüge § 24.13 1 Von den anrechenbaren Einnahmen werden abgezogen:
a. Unterhaltsbeiträge, welche die massgebende Person aufgrund eines
rechtskräftigen Unterhaltstitels für den geschiedenen, gerichtlich
oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten bzw. die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner bezahlt,
b. Kinderunterhaltsbeiträge, welche die massgebende Person aufgrund

## Art. 4 eines Unterhaltstitels gemäss {#art_4}

InkHV bezahlt, vorbehältlich
einer Überprüfung gemäss § 34 a,
c. bezahlte Elternbeiträge an die Kosten der Platzierung von Kindern
ausserhalb der eigenen Familie.
Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV) 852.13
2 Gelten massgebende Personen gemäss der Gesetzgebung des Bundes zur AHV/IV als nichterwerbstätig, werden bezahlte Beiträge an
die AHV/IV, die Arbeitslosenversicherung, die Erwerbsersatzordnung
und die obligatorische Unfallversicherung abgezogen.
3 Bei einem Bezug von Arbeitslosenentschädigung werden die Kosten gemäss § 21 Abs. 1 lit. d abgezogen, soweit die Betreuung für den
Nachweis der Vermittlungsfähigkeit notwendig ist.
Anrechenbares
Vermögen
§ 25. 1 Das anrechenbare Vermögen entspricht dem Betrag, der
gemäss kantonalem Recht der Vermögenssteuer unterliegt, zuzüglich:
a. Kapitalabfindungen im Zeitpunkt ihrer Auszahlung,
b. Verwandtenunterstützungsbeiträge und Schenkungen, soweit sie
den Betrag von Fr. 5000 übersteigen,
c. Erbvorbezüge und Erbschaften.
2 In Abweichung von § 46 StG5 werden nur Hypothekarschulden
der massgebenden Person abgezogen. Sie werden höchstens bis zur
Summe der Beträge gemäss Abs. 1 berücksichtigt.
Teuerungsausgleich
§ 26. 1 Die Bildungsdirektion passt die Beträge gemäss §§ 19, 20
und 23 alle drei Jahre auf den 1. Oktober an die Teuerung an.10
2 Die Anpassung an die Teuerung erfolgt nach dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise. Massgebend ist der Indexstand
Ende November des Vorjahres.
3 Die angepassten Beträge werden auf die nächsten Fr. 100 aufgerundet.
Aufgaben der
Jugendhilfestelle
§ 27. 1 Die Jugendhilfestelle erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:13
a.10 Sie prüft die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen gemäss §§ 23 und 24 KJHG.
b. Sie ermittelt die Höhe der Leistungen.
c. Sie stellt den zuständigen Gemeindeorganen Antrag.
d. Sie zahlt die festgelegten Leistungen zulasten der Gemeinde aus.
e. Sie übernimmt das Inkasso der bevorschussten Unterhaltsbeiträge,
der geleisteten Überbrückungshilfen und der Rückforderungen
gemäss § 27 KJHG6.
f. Sie nimmt Zahlungen für das Gemeinwesen entgegen und leitet
diese weiter.
g. Sie erstattet der bevorschussenden Gemeinde jährlich einen Rechenschaftsbericht über die im Einzelfall ergriffenen Inkassomassnahmen.
852.13 Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)
2 Sie fällt die Entscheide im Zusammenhang mit den finanziellen
Leistungen, die nicht ausdrücklich einer anderen Stelle übertragen
sind.
Zuständige
Gemeindebehörde
§ 28.13 1 Die für die Ausrichtung von Sozialhilfe zuständige Behörde
entscheidet über die Ausrichtung von finanziellen Leistungen sowie die
Genehmigung des Rechenschaftsberichts gemäss § 27 Abs. 1 lit. g und
der Rechnung gemäss § 30 Abs. 1.
2 Die Gemeinde kann eine andere Behörde als zuständig erklären.
Auszahlung § 29. 1 Die finanziellen Leistungen werden der gesuchstellenden
Person oder einer von ihr bezeichneten Person oder Stelle monatlich
im Voraus ausbezahlt.
2 Kommen Dritte für den Unterhalt des Kindes auf, kann die Bevorschussung oder die Überbrückungshilfe direkt diesen ausbezahlt werden.
Gemeindeabrechnung
und Rechenschaftsbericht
§ 30.13 1 Die Jugendhilfestelle stellt den leistungspflichtigen Gemeinden vierteljährlich Rechnung für die ausgerichteten Leistungen sowie
die Barauslagen und die uneinbringlichen Vollstreckungskosten gemäss
§ 4 Abs. 3. Sie berücksichtigt Zahlungseingänge gemäss §§ 9 und 37.
2 Rechnungen gemäss Abs. 1 und Rechenschaftsberichte gemäss § 27
Abs. 1 lit. g gelten ohne Widerspruch innert 30 Tagen als genehmigt.
3 Die Gemeinden bezahlen die geschuldeten Beträge innert 30 Tagen.
Rückerstattungsforderungen
§ 31.13 Rückerstattungsforderungen sind unverzinslich.
b. Verjährungsfrist für die
Festsetzung
§ 31 a.12 Das Recht, unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzufordern, verjährt
a. ein Jahr, nachdem die Jugendhilfestelle Kenntnis erhalten hat, dass
die Leistungen zu Unrecht ausgerichtet wurden, und
b. spätestens fünf Jahre, nachdem die Leistungen letztmals zu Unrecht
ausgerichtet wurden.
c. Vollstreckungsverjährung
§ 31 b.12 Rückforderungen unrechtmässig bezogener Leistungen
verjähren 20 Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Rückforderungsentscheids.
a. Unverzinslichkeit
Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV) 852.13
Wohnsitzänderung
innerhalb des
Kantons
§ 32. Wechselt die anspruchsberechtigte Person ihren Wohnsitz
innerhalb des Kantons, gewährt ihr die neue Wohngemeinde die finanziellen Leistungen rückwirkend ab Beginn des ersten vollen Monats
der Wohnsitznahme, wenn
a. innerhalb von drei Monaten seit der Wohnsitznahme bei der zuständigen Jugendhilfestelle ein Gesuch um Ausrichtung der finanziellen Leistungen gestellt wird und
b. die Voraussetzungen für die Leistungen weiterhin erfüllt sind.
Einstellung
der Inkassomassnahmen
§ 33. 1 Die Jugendhilfestelle stellt Inkassomassnahmen gemäss
§ 27 Abs. 1 lit. e ein, wenn sie während vier Jahren erfolglos waren, frühestens aber vier Jahre nach Auszahlung der letzten Bevorschussung
oder Überbrückungshilfe oder der Rechtskraft des Rückforderungsentscheids.13
2 Im Einvernehmen mit der zuständigen Gemeinde können die
Inkassomassnahmen früher eingestellt werden.
B. Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen
Voraussetzungen
§ 34.13 1 Unterhaltsbeiträge werden bevorschusst, wenn gestützt auf
einen Unterhaltstitel gemäss Art. 4 InkHV eine laufende Unterhaltsverpflichtung besteht.
2 Die Erfüllung von Bedingungen und die Fälligkeit der Unterhaltsbeiträge müssen durch die gesuchstellende Person belegt werden.
b. Unterhaltsbeiträge
für volljährige
Kinder
§ 34 a.12 1 Bei Unterhaltsverträgen gemäss Art. 4 Bst. c InkHV
sowie Vergleichen, Klageanerkennungen und Urteilen betreffend Unterhaltsbeiträge für volljährige Kinder kann die Leistungsfähigkeit der
unterhaltsverpflichteten Personen überprüft werden.
2 Entspricht die Leistungsfähigkeit nicht den festgesetzten oder vereinbarten Unterhaltsbeiträgen oder ist ihre Überprüfung nur mit übermässigem Aufwand möglich, kann die Leistung verweigert werden.
Zusätzliche
Unterlagen
und Auskünfte
§ 35.13 Die gesuchstellende Person reicht zusätzlich die Unterlagen
gemäss Art. 9 Abs. 1 InkHV ein.
Zahlungen
an die gesuchstellende Person
§ 35 a.12 1 Die gesuchstellende Person ist verpflichtet, während der
Bevorschussung keine eigenen Inkassomassnahmen zu ergreifen.
2 Erhält die gesuchstellende Person Zahlungen der unterhaltspflichtigen Person, die auf den Unterhalt gemäss § 37 lit. a und c anzurechnen
sind, leitet sie diese an die Jugendhilfestelle weiter.
a. Allgemein
852.13 Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)
Beginn und
Ende des
Anspruchs
§ 36. 1 Der Anspruch auf Bevorschussung entsteht frühestens im
Monat, in dem das Gesuch bei der Jugendhilfestelle eingereicht wird.
2 Er erlischt
a. am Tag, an dem die Unterhaltsverpflichtung wegfällt,
b. am Ende des Monats, in dem eine andere Voraussetzung für die
Leistung weggefallen ist.
Verwendung
eingehender
Zahlungen
§ 37. Zahlungen der unterhaltspflichtigen Person, die gemäss § 9
auf das Kind entfallen, werden in folgender Reihenfolge verwendet:
a. für die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge des laufenden Monats,
b. für den nicht bevorschussten Anteil der Unterhaltsbeiträge des
laufenden Monats,
c. für die Rückstände der bevorschussten Unterhaltsbeiträge,
d. für die nicht bevorschussten Rückstände.
C. Überbrückungshilfe
Zusätzliche
Unterlagen und
Auskünfte
§ 38. Die gesuchstellende Person reicht zusätzlich zu den Unterlagen gemäss § 11 die folgenden Unterlagen ein:
a. Nachweis der Rechtshängigkeit einer Unterhaltsklage,
b. Bezifferung des voraussichtlichen Unterhaltsbeitrags mit Begründung,
c. Adresse der mutmasslich unterhaltspflichtigen Person.
Beginn und
Ende des
Anspruchs
§ 39. 1 Der Anspruch auf Überbrückungshilfe entsteht frühestens
im Monat, in dem
a. das Gesuch um Überbrückungshilfe eingereicht wird und
b. eine Unterhaltsklage rechtshängig ist.
2 Er erlischt
a.13 am Tag, an dem ein vollstreckbarer Unterhaltstitel gemäss Art. 4
Bst. a oder b InkHV vorliegt,
b. am Ende des Monats, in dem eine andere Voraussetzung für die
Ausrichtung wegfällt.
§§ 40–43.11
Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV) 852.13
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. Januar 2014 (OS 69, 30)
Bei Gesuchen um Kleinkinderbetreuungsbeiträge, die vor dem
1. Januar 2014 gestellt wurden, beurteilt sich der Anspruch für die Zeit
bis 30. September 2014 nach der vor dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung dieser Verordnung.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 9. März 2016 (OS 71, 111)
Gesuche werden nach dem bisherigen Recht behandelt, wenn der
Anspruch vor dem 1. April 2016 entstanden ist und bis zum 30. April
2016 geltend gemacht wurde. Beiträge werden längstens bis zum 30. September 2016 ausgerichtet.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. Oktober 2021
(OS 76, 657)
1 Für Verfahren betreffend Inkassohilfe und finanzielle Leistungen,
die bei Inkrafttreten dieser Änderung hängig sind, gilt ab dem Inkrafttreten der Änderung das neue Recht.
2 Die Verjährungsfrist gemäss § 31 b gilt für alle Forderungen, die
im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung noch nicht verjährt sind.
1 OS 67, 644; Begründung siehe ABl 2012-11-30.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2013.
3 LS 175.2.
4 LS 211.1.
5 LS 631.1.
6 LS 852.1.
7 SR 210.
8 SR 211.214.32.
9 SR 311.0.
852.13 Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)
10 Fassung gemäss RRB vom 9. März 2016 (OS 71, 111; ABl 2016-03-18). In Kraft
seit 1. April 2016.
11 Aufgehoben durch RRB vom 9. März 2016 (OS 71, 111; ABl 2016-03-18). In
Kraft seit 1. April 2016.
12 Eingefügt durch RRB vom 6. Oktober 2021 (OS 76, 657; ABl 2021-10-22). In
Kraft seit 1. Januar 2022.
13 Fassung gemäss RRB vom 6. Oktober 2021 (OS 76, 657; ABl 2021-10-22). In
Kraft seit 1. Januar 2022.
14 Aufgehoben durch RRB vom 6. Oktober 2021 (OS 76, 657; ABl 2021-10-22).
In Kraft seit 1. Januar 2022.
15 Fassung gemäss Vfg. der Bildungsdirektion vom 20. März 2025 (OS 80, 181;
ABl 2025-04-17). In Kraft seit 1. Oktober 2025.
