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title: "Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Gewinnung mineralischer Rohstoffe"
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provisions: 10
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# Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Gewinnung mineralischer Rohstoffe

## § 2 {#par_2}

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat hat auf dem Gebiete des Bergregalwesens die
Oberaufsicht.
2 Dem Regierungsrat obliegen insbesondere:
1. die Festlegung der Massnahmen gemäss Art. 11 Abs. 2 des Bergregalgesetzes2);
2. die Erhöhung der Haftpflichtversicherungssumme gemäss Art. 12
Abs. 4 des Bergregalgesetzes;
3. die Festsetzung der Höhe der Sicherstellung gemäss Art. 13 Abs.
1 und 2 des Bergregalgesetzes;
1) NG 852.1
2) NG 852.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
4. die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 15 Abs. 2
des Bergregalgesetzes;
5. die Genehmigung der Abtretung oder Verpfändung einer Bewilligung oder Verleihung gemäss Art. 17 des Bergregalgesetzes;
6. die Genehmigung der Umgrenzung der restlichen Schürf-,
Erschliessungs- oder Ausbeutungsgebiete gemäss Art. 19 Abs. 1
des Bergregalgesetzes;
7. der Entzug der Bewilligung oder Verleihung gemäss Art. 20 des
Bergregalgesetzes;
8. der Widerruf und die Abänderung einer Bewilligung oder Verleihung gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bergregalgesetzes;
9. die Erteilung und Verlängerung der Schürfbewilligung gemäss
Art. 23 bis 25 des Bergregalgesetzes;
10. die Erteilung und Verlängerung der Erschliessungsbewilligung gemäss Art. 34 und 35 des Bergregalgesetzes;
11. die Erteilung und Erneuerung der Ausbeutungsverleihung gemäss Art. 44 bis 46 des Bergregalgesetzes;
12. * der Entscheid über öffentlich-rechtliche Einwendungen gegen
Verleihungsgesuche gemäss Art. 42 und 45 des Bergregalgesetzes3);
13. die Zustimmung zur Übertragung einer Verleihung gemäss Art. 47
des Bergregalgesetzes;
14. der Entscheid betreffend Wiederherstellung des früheren Zustandes gemäss Art. 48 des Bergregalgesetzes;
15. die Einwilligung zum Aufschub, zur Aussetzung und zur Einschränkung der Förderung gemäss Art. 49 des Bergregalgesetzes.

## § 3 {#par_3}

Direktion *
1 Die Direktion hat die unmittelbare Aufsicht im Bergregalwesen und erlässt die durch die Gesetzgebung vorgesehenen Verfügungen und Entscheide, soweit diese nicht ausdrücklich einer anderen Instanz zugewiesen werden. *
2 Der Direktion obliegen insbesondere: *
1. die Bearbeitung der Bewilligungs- und Verleihungsgesuche sowie
die Antragstellung zuhanden des Regierungsrates;
2. die Genehmigung des Schürfprogrammes gemäss Art. 28 des
Bergregalgesetzes4);
3) NG 852.1
4) NG 852.1
3. die Entgegennahme von Gesuchen um Erteilung einer Schürf-
oder Erschliessungsbewilligung gemäss Art. 23 und 33 des Bergregalgesetzes;
4. der Erlass von Weisungen über den Inhalt und die Form der Zwischen- und Schlussberichte gemäss Art. 30 Abs. 3 des Bergregalgesetzes;
5. die Entgegennahme der Verleihungsgesuche gemäss Art. 40 des
Bergregalgesetzes;
6. die Veröffentlichung der Verleihungsgesuche gemäss Art. 41 des
Bergregalgesetzes;
7. * die Prüfung der Einwendungen mit dem Versuch, eine gütliche Einigung herbeizuführen.

## § 4 {#par_4}

Kantonale Fachstelle
1 Das Amt für Umweltschutz und Energie ist als kantonale Fachstelle im
Bereiche des Bergregalwesens zuständig für die fachtechnische Beurteilung von Gesuchen. *
2 Schürfung und Erschliessung

## § 5 {#par_5}

Verfüllung der Bohrlöcher
1 Die aufgelassenen und endgültig aufgegebenen Bohrlöcher müssen
entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik verfüllt werden.
2 Der Schürfer hat auf Verlangen der zuständigen Direktion durch ein
Gutachten nachzuweisen, dass der Untergrund und die Erdoberfläche
durch die vorgesehene Verfüllung ausreichend geschützt werden.
3 Ausbeutung und Einschränkung des Aufsuchens und Gewinnens

## § 6 {#par_6}

Verleihungsgesuch
1 Das Verleihungsgesuch ist schriftlich und in fünffacher Ausfertigung
bei der zuständigen Direktion einzureichen.
2 Im Gesuch sind die Art und der Umfang der Ausbeutung beziehungsweise der Einschränkung des Aufsuchens und Gewinnens von Mineralien genau zu umschreiben und zu bezeichnen.
3 Folgende Beilagen sind einzureichen:
1. Projektbeschrieb und technischer Bericht;
2. Situationsplan;
3. Pläne und Angaben über die projektierten Anlagen;
4. Geologisches Gutachten über bekannte beziehungsweise vermutete Vorkommen von mineralischen Rohstoffen;
5. Nachweis über den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung gemäss Art. 12 Abs. 4 des Bergregalgesetzes5).
4 Die zuständige Direktion kann weitere Unterlagen verlangen.
§ 7 * Entscheid über Einwendungen
1 Über das Verleihungsgesuch und die öffentlich-rechtlichen Einwendungen ist gleichzeitig zu entscheiden.
2 Hinsichtlich privatrechtlicher Vorbringen sind die einwendenden Personen an den Zivilrichter zu verweisen.

## § 8 {#par_8}

Inhalt und Verleihung
1 Die Verleihung hat insbesondere zu enthalten:
1. genaue Bezeichnung des Berechtigten;
2. Beschrieb der Art und des Umfanges der Ausbeutung von mineralischen Rohstoffen;
3. Beschrieb der Art und des Umfanges der Verleihung im Sinne
von Art. 2 a des Bergregalgesetzes;
4. Dauer;
5. Höhe einer allfälligen Sicherstellung gemäss Art. 13 des Bergregalgesetzes6);
6. Auflagen und Bedingungen, insbesondere betreffend Schutz des
Grundwassers und der Umwelt;
7. Regelungen betreffend Haftung, Erneuerung, Rückkauf und
Heimfall;
8. Höhe der Verwaltungsgebühren und der Verleihungsabgaben;
9. Hinweis auf das ordentliche Rechtsmittel.
5) NG 852.1
6) NG 852.1
4 Finanzielle Bestimmungen und Verfahren

## § 9 {#par_9}

Gebühren
1. Verwaltungsgebühren
1 Die Verwaltungsgebühren betragen:
1. für eine Schürf- oder Erschliessungsbewilligung Fr. 500.– bis
Fr. 15'000.–;
2. für eine Verleihung (Ausbeutung beziehungsweise Einschränkung
des Aufsuchens oder Gewinnens von Mineralien) Fr. 500.– bis
Fr. 20'000.–.
2 Die gleichen Gebühren gelten auch bei Erneuerung oder Verlängerung
der Bewilligungen oder Verleihungen.
§ 10 2. Oberflächengebühr
1 Die jährliche Oberflächengebühr gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bergregalgesetzes7) beträgt Fr. 500.– bis Fr. 20'000.–.

## § 11 {#par_11}

Abgaben
1. Verleihungsgebühr
1 Die einmalige Verleihungsabgabe für die Ausbeutung beziehungsweise die Einschränkung des Aufsuchens oder Gewinnens von Mineralien
beträgt Fr. 30'000.– bis Fr. 500'000.–.
2 Die Höhe wird unter Berücksichtigung der zu erwartenden Ausbeutung
beziehungsweise der tatsächlichen Einschränkung des Aufsuchens
oder Gewinnens von Mineralien festgesetzt.
§ 12 2. Produktionsabgabe
1 Die Höhe der Produktionsabgabe richtet sich nach Art. 55 des Bergregalgesetzes8).
§ 13 * Verfahrensvorschriften
1 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften der Verwaltungsrechtspflege9) und der Gebührengesetzgebung10).
7) NG 852.1
8) NG 852.1
9) NG 265.1
10) NG 265.5
5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## § 14 {#par_14}

Änderung der Regierungsratsverordnung
1 Ziff. II Buchstabe a Ziff. 19 des Anhanges zur Verordnung über die Organisation und die Geschäftsführung des Regierungsrates und der
Kantonsverwaltung vom 24. Juni 1992 (Regierungsratsverordnung)11)
wird aufgehoben.
2 Der Anhang zur Regierungsratsverordnung lautet neu: …

## § 15 {#par_15}

Rechtskraft
1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im
Amtsblatt zu veröffentlichen.
2 Sie tritt gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes12) in Kraft und ist in
die Gesetzessammlung aufzunehmen.
3 Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben.
11) NG 151.12 (heute aufgehoben)
12) NG 151.1 (heute aufgehoben)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
29.06.1994 08.09.1994 Erlass Erstfassung A 1994, 1501,1997
27.06.2001 01.01.2002 § 13 totalrevidiert A 2001, 935, 1252
21.05.2014 01.01.2015 Erlasstitel geändert A 2014, 874, 2227, 2228
21.05.2014 01.01.2015 § 2 Abs. 2, 12. geändert A 2014, 874, 2227, 2228
21.05.2014 01.01.2015 § 3 Titel geändert A 2014, 874, 2227, 2228
21.05.2014 01.01.2015 § 3 Abs. 1 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
21.05.2014 01.01.2015 § 3 Abs. 2 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
21.05.2014 01.01.2015 § 3 Abs. 2, 7. geändert A 2014, 874, 2227, 2228
21.05.2014 01.01.2015 § 7 totalrevidiert A 2014, 874, 2227, 2228
27.05.2015 01.01.2016 § 1 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
16.05.2023 01.09.2023 § 4 Abs. 1 geändert 2023-018
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 29.06.1994 08.09.1994 Erstfassung A 1994, 1501,1997
Erlasstitel 21.05.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
§ 1 27.05.2015 01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
§ 2 Abs. 2, 12. 21.05.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
§ 3 21.05.2014 01.01.2015 Titel geändert A 2014, 874, 2227, 2228
§ 3 Abs. 1 21.05.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
§ 3 Abs. 2 21.05.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
§ 3 Abs. 2, 7. 21.05.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
§ 4 Abs. 1 16.05.2023 01.09.2023 geändert 2023-018
§ 7 21.05.2014 01.01.2015 totalrevidiert A 2014, 874, 2227, 2228
§ 13 27.06.2001 01.01.2002 totalrevidiert A 2001, 935, 1252
