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title: "Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über das Messwesen"
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provisions: 7
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# Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über das Messwesen

## Art. 1 {#art_1}

Eichkreis und zuständige Behörde
1 Der Kanton bildet einen einzigen Eichkreis.
2 Der Staatsrat bestimmt die zuständige kantonale Behörde für die Anwendung des Bundesgesetzes über das Messwesen und seiner Verordnungen.

## Art. 2 {#art_2}

Dienstverhältnis und Vereidigung
1 Das Dienstverhältnis der Eichmeister ist dem Gesetz betreffend das
Dienstverhältnis der Beamten und Angestellten des Staates Wallis unterstellt.
2 Die Eichmeister werden durch den Staatsrat vereidigt.

## Art. 3 {#art_3}

Reisekosten
1 Der Staatsrat setzt einen Tarif fest, welcher die Beteiligung der Gebührenpflichtigen an den Reisekosten der Eichmeister bestimmt.

## Art. 4 {#art_4}

Verfahren
1 Jeder Entscheid der kantonalen Behörde unterliegt der Einsprache.
2 Der Einspracheentscheid unterliegt der Beschwerde an den Staatsrat.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
941.2
3 Die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die
Verwaltungsrechtspflege sind anwendbar.

## Art. 5 {#art_5}

Strafbestimmungen
1 Wer gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen jene der Bundesgesetzgebung über das Messwesen verstösst, kann mit einer Busse von
100 Franken bis zu 20'000 Franken bestraft werden.
2 Strafbehörde ist die kantonale Behörde. Sie kann von Amtes wegen oder
auf Anzeige hin tätig werden.
3 Die Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts des Gesetzes über das
Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege sind anwendbar.

## Art. 6 {#art_6}

Anwendungs- und Übergangsbestimmungen
1 Der Staatsrat erlässt alle notwendigen Bestimmungen zum Vollzug des
vorliegenden Gesetzes.
2 Er erlässt zudem alle notwendigen Übergangsbestimmungen, insbesondere jene betreffend die Übernahme der Ausstattung und der bestehenden
Einrichtungen.
3 Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Rechtsverfahren sind nach
neuem Recht zu beurteilen.

## Art. 7 {#art_7}

Schlussbestimmungen
1 Da es sich um die Anwendung eines Bundesgesetzes handelt, ist das vorliegende Gesetz dem Referendum nicht unterstellt.
2 Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
941.2
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
14.10.2004 01.01.2006 Erlass Erstfassung RO/AGS 2005 f 82, 333 | d 83, 338
941.2
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 14.10.2004 01.01.2006 Erstfassung RO/AGS 2005 f 82, 333 | d 83, 338
