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title: "Personalverordnung"
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provisions: 13
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# Personalverordnung

## § 1 Begriffe {#par_1}

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Personalgesetzes2
für das Personal der Verwaltung und der Rechtspflege.
2 In dieser Verordnung werden bezeichnet17
a.22 als Personal der Verwaltung: das Personal der Zentral- und Bezirksverwaltung und der unselbstständigen kantonalen Anstalten,
b. als Personal der Rechtspflege: das Personal der obersten kantonalen Gerichte, der dem Obergericht angegliederten Gerichte, der
Bezirksgerichte, des Baurekursgerichts, des Steuerrekursgerichts
und der Notariate,
c. als Direktion: die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei.
Behörden

## § 2 im Nebenamt {#par_2}

1 Soweit keine besonderen gesetzlichen Vorschriften bestehen, gelten das Personalgesetz2 und seine Ausführungsbestimmungen
auch für17
a. die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Bezirksräte,
b. nicht vollamtliche Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter sowie
Ersatzmitglieder der Bezirksgerichte,
c.17, 18 die Mitglieder des Verkehrsrates,
d.22 die Mitglieder des Handelsgerichts sowie die Beisitzenden der
Arbeitsgerichte und der Mietgerichte,
e. die Ersatzmitglieder des Steuerrekursgerichts und die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Baurekursgerichts.
2 Die Bestimmungen des Personalgesetzes2 über die Beendigung
des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung sind nicht anwendbar.
3 Das Personalgesetz2 und seine Ausführungserlasse gelten ferner
für die Mitglieder der Kommissionen des Regierungsrates und seiner
Direktionen sowie für Personen mit weiteren nebenamtlichen Aufgaben nach Massgabe der besonderen Verordnungen und Beschlüsse des
Regierungsrates.
II. Arbeitsverhältnis
Hoheitliche

## § 3 Funktionen {#par_3}

1 Das Schweizer Bürgerrecht ist erforderlich zur Besetzung
von Stellen, mit denen unmittelbar oder mittelbar hoheitliche Befugnisse ausgeübt werden.
2 Der Regierungsrat, die von ihm ermächtigten Direktionen, die
obersten kantonalen Gerichte oder die von diesen bezeichneten Instanzen können im Einzelfall aus triftigen Gründen Ausnahmen vom Erfordernis des Schweizer Bürgerrechts bewilligen.

## § 4 Anstellungsbehörde {#par_4}

1 Anstellungsbehörde für Angestellte der Zentral- und Bezirksverwaltung und der unselbständigen Anstalten ab Lohnklasse 24
ist der Regierungsrat, soweit er diese Zuständigkeit nicht ganz oder
teilweise an ihm nachgeordnete Stellen delegiert.
2 Der Regierungsrat bestimmt in der Vollzugsverordnung3 die Anstellungsbehörden bis Klasse 23 und deren Befugnisse.
3 Die obersten kantonalen Gerichte regeln im Sinne von Abs. 1 und
2 die Zuständigkeiten für das Personal der Rechtspflege.
Anstellung

## § 5 durch Vertrag {#par_5}

1 Die Anstellung mit öffentlich-rechtlichem Vertrag ist zulässig für:22
a. persönliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitglieder des
Regierungsrates,
b. Angestellte, deren Lohn durch Drittmittel finanziert wird,
c. Lernende nach der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung6.
2 Im Übrigen ist die vertragliche Anstellung nur ausnahmsweise
und nur für Spezialistenfunktionen zulässig, zu deren Besetzung zwingend vom Personalrecht abgewichen werden muss. Die vertragliche
Anstellung bedarf in diesen Fällen der Genehmigung durch die vorgesetzte Direktion oder das zuständige oberste kantonale Gericht.
3 Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte können
nach übereinstimmenden Grundsätzen Rahmenbedingungen für die
vertragliche Anstellung festlegen.
Höheres Kader,

## § 6 Kündigungsfrist {#par_6}

Als Angehörige des höheren Kaders mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten ab dem dritten Dienstjahr gelten Angestellte,
deren Stelle in Lohnklasse 21 oder höher eingereiht ist.
Abfindung § 7.27 1 Die Abfindung wird mit schriftlicher Verfügung festgesetzt.
Sie darf nicht mehr Monatslöhne betragen als Monate bis zur Erreichung der Altersgrenze gemäss § 24 c Abs. 1 des Personalgesetzes2 verbleiben.
2 Für das Personal der Verwaltung wird die Abfindung vom Regierungsrat festgelegt. Er kann diese Befugnis für Angestellte bis Lohnklasse 23 seinen Direktionen übertragen.
3 Für das Personal der Rechtspflege wird die Abfindung vom zuständigen obersten kantonalen Gericht oder bis Lohnklasse 23 von der
durch dieses ermächtigten Instanz festgesetzt.
III. Rechte und Pflichten der Angestellten
A. Lohn

## § 8 Einreihungsplan {#par_8}

1 Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte
legen in der Vollzugsverordnung3 den Einreihungsplan fest. Dieser
enthält die Richtpositionen, die nach 29 Lohnklassen geordnet sind.
2 Die Richtpositionen werden gemäss dem Verfahren der «Vereinfachten Funktionsanalyse» eingereiht. Massgebend sind die vorausgesetzte Ausbildung und Erfahrung, die mit der Stelle verbundenen
geistigen Anforderungen, die Verantwortung, die psychischen und körperlichen Anforderungen und Belastungen, die Beanspruchung der
Sinnesorgane und die besondern äussern Arbeitsbedingungen, denen
die Inhaberin oder der Inhaber der Stelle ausgesetzt ist.
Umschreibung

## § 9 der Richtpositionen {#par_9}

Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte
umschreiben, soweit erforderlich, die Richtpositionen und die Voraussetzungen für die Zuordnung einer Stelle. Die Umschreibungen werden nach Funktionsbereichen gegliedert.
Einreihung

## § 10 der Stellen {#par_10}

1 Jede Stelle wird gemäss dem Einreihungsplan und den
Richtpositionsumschreibungen entsprechend ihren Anforderungen in
der Regel in nur eine Lohnklasse eingereiht. Diese gilt als Einreihungsklasse.
2 Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte reihen
die Stellen ab Lohnklasse 24 ein sowie neugeschaffene Stellen, für die
der Einreihungsplan keine Richtposition vorsieht. Sie bestimmen die
Zuständigkeit zur Einreihung bis Lohnklasse 23.
3 In Fällen, in denen sich eine Stelle aufgrund der Richtpositionsumschreibungen und weiterer Unterlagen nicht zuordnen lässt, wird
diese von der Direktion zusammen mit dem Personalamt oder vom
zuständigen obersten kantonalen Gericht, auf dessen Wunsch mit Unterstützung des Personalamtes, im Verfahren gemäss § 8 Abs. 2 bewertet.
Lohn als
Vergütung
für die gesamte

## § 11 Tätigkeit {#par_11}

1 Der Lohn bildet das Entgelt für die gesamte amtliche Tätigkeit. Für Protokollführung, Augenscheine, Inspektionen und ähnliche
dienstliche Verrichtungen werden keine besondern Vergütungen geleistet.
2 Vorbehalten bleibt der Ersatz der dienstlichen Auslagen gemäss
der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz3.
3 Die Angestellten haben für die zu ihren Pflichten gehörenden
Verrichtungen keinen Anspruch auf Gebührenanteile, Taggelder, Provisionen und sonstige Entschädigungen. Solche Leistungen fallen an
den Kanton.22
Auszahlung

## § 12 des Jahreslohnes {#par_12}

1 Der Jahreslohn wird in 13 gleichen Teilen ausbezahlt, zwölf
davon monatlich.
2 Die Vollzugsverordnung3 regelt die Einzelheiten und legt fest, auf
welchen Zulagen der 13. Monatslohn entrichtet wird.
Lohnklassen
und Lohnstufen
§ 13.16 1 Für jede Lohnklasse besteht ein Minimum und ein Maximum. Das Maximum beträgt rund 146% des Minimums.
2 Jede Lohnklasse besteht aus 29 Lohnstufen. In der Lohnklasse 28
bestehen 27, in der Lohnklasse 29 bestehen 25 Lohnstufen.
3 Dem Minimum der Lohnklassen sind zwei Anlaufstufen vorangestellt, die rund 7 bzw. 3,5% unterhalb des Minimums der betreffenden Lohnklasse liegen.
4 Das Minimum sowie das Maximum jeder Klasse sind im Anhang
dieser Verordnung festgelegt; im Übrigen bestimmt der Regierungsrat
die Beträge der einzelnen Lohnstufen in der Vollzugsverordnung3.

## § 14 Leistungsklassen {#par_14}

1 Für Stellen bis zur Einreihungsklasse 27 gelten jeweils die
beiden nächsthöheren Lohnklassen des Einreihungsplans als erste und
zweite Leistungsklasse.
2 Für die Einreihungsklasse 28 besteht eine Leistungsklasse, für die
Einreihungsklasse 29 keine.
Anfangslohn,

## § 15 Anlaufstufen {#par_15}

1 Der Anfangslohn wird in der Regel in den Lohnstufen 1–17
der Einreihungsklasse festgesetzt.16
2 Bei der Festsetzung werden namentlich Erfahrungen in früherer
Stellung, ausgewiesene Fähigkeiten und besondere Eignung für die
neue Stelle berücksichtigt. Erfahrungen in Haus-, Erziehungs- und
Betreuungsarbeit werden angemessen berücksichtigt.
3 Der Lohn wird in einer Anlaufstufe festgesetzt, wenn die oder der
Angestellte
a. die für die Einreihung der Stelle vorausgesetzten Anforderungen
an die Ausbildung oder Erfahrung noch nicht erfüllt,
b. eine besonders intensive Einarbeitung benötigt,
c. die Funktion anfänglich nur mit beschränkter Verantwortung übernimmt.
4 Wird der Lohn in den Anlaufstufen festgesetzt, ist er innert dreier
Jahre in die Lohnstufen zu führen. Der Aufstieg innerhalb der Anlaufstufen und aus diesen heraus ist auf Beginn eines Monats zulässig.16
Lohnentwicklung
§ 16.16 1 Die durchschnittliche Lohnentwicklung orientiert sich
grundsätzlich an jener von Arbeitgebern mit Bedeutung für den Wirtschaftsraum Zürich. Die Situation des kantonalen Finanzhaushalts
wird dabei angemessen berücksichtigt.
2 Der Lohn kann sich aufgrund einer Individuellen Lohnerhöhung,
eines Ausgleichs der Jahresteuerung oder einer Reallohnerhöhung
entwickeln.
Individuelle
Lohnerhöhungen
§ 17.20 1 Angestellten mit der Qualifikation «Gut» kann pro Kalenderjahr eine Individuelle Lohnerhöhung um bis zwei Lohnstufen
bis zum Maximum der Einreihungsklasse gewährt werden.
2 Angestellten, die mit mindestens «Sehr gut» qualifiziert werden,
kann pro Kalenderjahr eine Individuelle Lohnerhöhung um bis fünf
Lohnstufen bis zum Maximum der Einreihungsklasse gewährt werden.
b. Leistungsklassen
§ 18.16 1 Angestellten in Lohnstufe 25 oder höher der Einreihungsklasse, die mindestens mit «Sehr gut» qualifiziert werden, kann eine
Individuelle Lohnerhöhung in die erste Leistungsklasse gewährt werden.
2 Angestellten in Lohnstufe 25 oder höher der ersten Leistungsklasse, die mit «Vorzüglich» qualifiziert werden, kann eine Individuelle
Lohnerhöhung in die zweite Leistungsklasse gewährt werden.
3 Der Regierungsrat regelt die Lohnentwicklung bei der Überführung in die neue Klasse.
4 Angestellten in der ersten Leistungsklasse, die mit mindestens
«Sehr gut» qualifiziert werden, und Angestellten in der zweiten Leistungsklasse, die mit «Vorzüglich» qualifiziert werden, kann pro Kalenderjahr eine Individuelle Lohnerhöhung um bis fünf Lohnstufen
gewährt werden.20
a. Einreihungsklasse
Rückstufung § 19.27 1 Die Anstellungsbehörde kann Angestellte aufgrund mangelnder Leistung oder unbefriedigenden Verhaltens zurückversetzen:
a. in der Einreihungsklasse um bis zu zwei Lohnstufen,
b. in den Leistungsklassen um bis zu vier Lohnstufen oder im entsprechenden Umfang in die jeweils tiefere Klasse.
2 Vorausgesetzt ist eine schriftliche Mahnung. Diese wird verbunden mit einer Frist zur Verbesserung von längstens drei Monaten.
3 Eine zweite Rückstufung kann frühestens ein Jahr nach der ersten
Rückstufung erfolgen.
Förderung der
Gleichstellung
§ 19 a.15 1 Bei Individuellen Lohnerhöhungen ist darauf zu achten,
dass bei gleicher Leistung das Verhältnis zwischen Frauen und Männern
sowie zwischen Angestellten in den unteren, mittleren und oberen
Lohnklassen ausgewogen ist.
2 Das Personalamt berichtet dem Regierungsrat jährlich, inwieweit
diese Vorgaben eingehalten werden. Bei Bedarf trifft dieser Massnahmen.
Mitarbeiterbeurteilung
§ 20. 1 Individuelle Lohnerhöhungen setzen eine Mitarbeiterbeurteilung mit den gemäss §§ 17 und 18 verlangten Qualifikationen voraus.27
2 Die Vollzugsverordnung3 regelt das Nähere.
Ergänzende
Bestimmungen
und Sonderregelungen
§ 21.16 1 Individuelle Lohnerhöhungen sind nur im Rahmen der
bewilligten Kredite und Quoten zulässig.
2 Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte regeln
übereinstimmend weitere Einzelheiten über die Individuellen Lohnerhöhungen, namentlich Bestandesquoten in den Leistungsklassen,
Wartefristen sowie besondere Verhältnisse.
Naturalleistungen
§ 22. Der Gegenwert von Naturalleistungen in Form von Verpflegung und Wohnung für die Angestellten selbst und für Familienangehörige wird vom Lohn abgezogen. Der Regierungsrat setzt den
Abzug unter Berücksichtigung der Verhältnisse fest.
Mitarbeit
von Familienangehörigen
oder
Drittpersonen
§ 23. Sofern die Aufgaben von Angestellten die Mitwirkung von
Familienangehörigen oder Drittpersonen erfordern, wird mit diesen
ein besonderes Arbeitsverhältnis begründet.
Abtretung von
Lohnansprüchen
§ 24. Angestellte dürfen Lohnforderungen nicht abtreten oder
verpfänden, ausser zur Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen.
B. Lohnzulagen, Anerkennung besonderer Leistungen, Dienstaltersgeschenk
Ausserordentliche
Stellvertretung
§ 25. Die Anstellungsbehörde gewährt Angestellten, denen während mindestens zwei Monaten eine ausserordentliche Stellvertretung
übertragen ist, eine Zulage im Ausmass von höchstens der Lohndifferenz, wenn ein Unterschied von mindestens zwei Lohnklassen in der
Einreihung besteht.
Besondere
Dienstleistungen, Funktionszulage, Einmalzulagen und
Anreize
§ 26. 1 Die Anstellungsbehörde kann Angestellten für besondere
Dienstleistungen, die sich nicht aus der Stellenbeschreibung ergeben,
Lohnzulagen gewähren.
2 In besondern Fällen kann der Stellenplan eine ständige Funktionszulage für sich aus der Stellenbeschreibung ergebende Aufgaben vorsehen, wenn diese durch die bestehende Einreihung nicht hinreichend
abgedeckt sind, eine Höhereinreihung aber nicht gerechtfertigt ist.
Solche Zulagen sind nach den Bestimmungen zum Einreihungsverfahren zu begründen und zu bemessen.
3 Besondere Leistungen können durch Einmalzulagen oder andere
Anreize, wie durch zusätzliche Frei-Tage oder Naturalien, belohnt
werden. Einmalzulagen sind zu budgetieren. Der Regierungsrat regelt
die Einzelheiten.16
4 Einmalzulagen sind nur im Rahmen der bewilligten Kredite und
Quoten zulässig.16
Gewinnung
oder Erhaltung
vorzüglicher
Angestellter
§ 27. Die Anstellungsbehörde kann zur Gewinnung oder Erhaltung vorzüglicher Angestellter in wichtiger Stellung ausnahmsweise eine
Erhöhung des Lohnes bis auf einen Viertel über den vorgesehenen
Höchstlohn gewähren.
Dienstaltersgeschenk
§ 28.22 1 Für treue Tätigkeit im Dienst des Kantons wird den Angestellten nach Vollendung von 10, 15, 20, 30, 35, 45 und 50 Jahren je
15 Arbeitstage bezahlter Urlaub als Dienstaltersgeschenk gewährt.
Nach Vollendung von 25 Jahren beträgt der Urlaub 22, nach Vollendung von 40 Jahren 30 Arbeitstage.
2 Auf Wunsch der oder des Angestellten, oder wenn die betrieblichen Verhältnisse den Urlaub nicht zulassen, wird das Dienstaltersgeschenk ausbezahlt.
3 Ein Anteil des nächstfälligen Dienstaltersgeschenks wird gewährt,
wenn bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses mindestens 21 Jahre im
Dienst des Kantons zurückgelegt sind und bis zur Fälligkeit des nächsten Dienstaltersgeschenks nicht mehr als vier Dienstjahre fehlen.
4 Der Anteil wird nicht ausgerichtet:
a. wenn das Arbeitsverhältnis durch den Kanton gekündigt und die
Beendigung durch die Angestellte oder den Angestellten verschuldet ist,
b. wenn das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen aufgelöst wird
und die Beendigung durch die Angestellte oder den Angestellten
verschuldet ist,
c. bei einer Kündigung durch die Angestellte oder den Angestellten,
bei Ablauf der Amtsdauer, bei Entlassung auf eigenes Gesuch bei
gewählten Angestellten; handelt es sich um einen Altersrücktritt
im Sinne von § 24 a des Personalgesetzes2, wird der Anteil ausgerichtet,
d. im Todesfall.
C. Verwaltungs- und Gerichtsbehörden im Nebenamt
1. Behörden mit Teil-Jahreslöhnen
Grundsatz,
Beschäftigungsgrad, Geschäftslast
§ 29. 1 Die in diesem Abschnitt aufgeführten Mitglieder von nebenamtlichen Behörden erhalten nach Massgabe ihres Beschäftigungsgrads einen Teil-Jahreslohn gemäss Lohnstufen 19–23 der jeweiligen
Lohnklasse.16
2 Für Richterinnen und Richter im Nebenamt gelten die §§ 14 bis 20.
3 Der Regierungsrat, das Obergericht und der Kantonsrat legen
den Beschäftigungsgrad in der Regel auf Beginn der Amtsdauer, bei
Bedarf auch während derselben, auf der Grundlage der Geschäftslast
der betreffenden Behörde fest.17
Bezirksbehörden
§ 30.22 Die Mitglieder der Bezirksräte und die nicht vollamtlichen
Mitglieder der Bezirksgerichte werden gemäss Lohnklasse 23 entlöhnt.
Baurekursgericht
§ 31.17 1 Die Mitglieder des Baurekursgerichts werden gemäss
Lohnklasse 23, die Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten gemäss Lohnklasse 24 entlöhnt.
2 Das Verwaltungsgericht legt die Höhe der besonderen Entschädigungen für Referententätigkeit, Teilnahme an Augenscheinen, schriftliche Fachberichte und für weitere besondere Leistungen sowie die
jährlichen Zulagen für die Gerichtspräsidentin oder den Gerichtspräsidenten und die Gerichtsvizepräsidentin oder den Gerichtsvizepräsidenten fest.
Verkehrsrat§ 32. 1 Die Mitglieder des Verkehrsrates werden gemäss Lohnklasse 24 entlöhnt.17, 18
2 Für jede Sitzung wird ihnen ausserdem das gleiche Taggeld wie
den Mitgliedern der Kommissionen des Kantonsrates ausgerichtet,
ausgenommen die Vertreterinnen oder Vertreter des Kantons im Verkehrsrat.
2. Taggelder und weitere Vergütungen
Grundsatz§ 33. Die Mitglieder nebenamtlicher Behörden nach §§ 34, 38
und 39 erhalten Taggelder gemäss dem Minimum der jeweiligen Lohnklasse.17 Diese gelten für eine ganztägige Beanspruchung und schliessen den Anteil für Ferien und Frei-Tage sowie, soweit nichts anderes
bestimmt ist, den Aufwand für Vorbereitungen mit ein. Für Beanspruchungen von weniger als einem Tag wird die Vergütung anteilmässig
ausgerichtet.
Ersatzmitglieder
von Bezirksbehörden
§ 34. 1 Ersatzmitglieder der Bezirksräte erhalten ein Taggeld
gemäss Lohnklasse 23. Für die Vorbereitung einer Halbtagssitzung
steht ihnen zusätzlich ein ganzes, für die Vorbereitung einer Ganztagssitzung ein doppeltes Taggeld zu.
2 Ersatzmitglieder der Bezirksgerichte erhalten ein Taggeld gemäss
Lohnklasse 24. Die Präsidentin oder der Präsident des Bezirksgerichts
kann für Referate oder die Beteiligung an der Prozessleitung nach
Massgabe der geleisteten Arbeit zusätzlich ganze oder halbe Taggelder
gewähren.
Ersatzmitglieder
des Baurekursgerichts
§ 35.17 Ersatzmitglieder des Baurekursgerichts erhalten eine Fallpauschale, die das Verwaltungsgericht festlegt. Für Referententätigkeit,
Augenscheine und Fachberichte werden zusätzlich die besonderen
Vergütungen nach § 31 ausgerichtet.
§ 36.11
§ 37.14
Handelsgericht§ 38.17 1 Handelsrichterinnen und Handelsrichter erhalten, die Vorbereitung eingeschlossen, ein Taggeld gemäss Lohnklasse 25.
2 Das Obergericht bestimmt für die Handelsrichterinnen und Handelsrichter die Vergütung für die Vorbereitung einer in der Folge nicht
stattfindenden Sitzung und für die Mitwirkung bei Zirkularbeschlüssen. Für ausserordentliche Bemühungen kann die oder der Vorsitzende eine angemessene Zulage bewilligen.
Arbeits- und
Mietgerichte,
Schlichtungsbehörden22
§ 39.22 1 Beisitzende der Arbeits- und Mietgerichte sowie die Mitglieder der Paritätischen Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen erhalten ein Taggeld gemäss Lohnklasse 23.17
2 Die Mitglieder der Paritätischen Schlichtungsbehörde für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 19955 erhalten
ein Taggeld gemäss Lohnklasse 23. Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und für deren Stellvertretung gelten die Ansätze für Ersatzmitglieder der Bezirksgerichte; für die Beanspruchung ausserhalb von
Sitzungen werden nach Massgabe der geleisteten Arbeit zusätzliche
halbe oder ganze Taggelder ausgerichtet.17
Ersatz der
Fahrauslagen
§ 40.17 Den in §§ 34, 35, 38 und 39 dieser Verordnung genannten
Behördenmitgliedern steht der Ersatz21 der Fahrauslagen vom Wohnort zum Arbeitsort gemäss den Regelungen betreffend den Ersatz der
dienstlichen Auslagen zu.
Kommissionen,
weitere Taggelder und
Vergütungen
§ 41. 1 Der Regierungsrat regelt die Taggelder und die weiteren
Vergütungen für die Kommissionen seiner Direktionen. Der Vorbereitungsaufwand kann in besondern Fällen separat vergütet werden.
2 Angestellte haben für die Mitwirkung in Kommissionen gemäss
Abs. 1 keinen Anspruch auf eine Vergütung, sofern die Mitwirkung zu
ihrem Aufgabenkreis gehört oder während der Arbeitszeit erfolgt. Die
von Dritten ausgerichteten festen Vergütungen für die Abordnungen
als Vertreterin oder Vertreter des Regierungsrates oder von Direktionen fallen in die Staatskasse.
3 Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte regeln
für ihren Zuständigkeitsbereich die Taggelder und Vergütungen weiterer nebenamtlich beschäftigter Behördenmitglieder sowie die Vergütung für andere nebenamtlich ausgeübte Funktionen.
D. Teuerungszulagen, Reallohnerhöhung16, Familienzulagen13
1. Teuerungszulagen
Grundsatz
und Vollzug
§ 42. 1 Der Regierungsrat setzt die Teuerungszulage jeweils gemäss dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom August
auf den 1. Januar des folgenden Jahres fest. Er berücksichtigt dabei
angemessen die Lohnentwicklung bei Arbeitgebern mit Bedeutung für
den Wirtschaftsraum Zürich sowie den kantonalen Finanzhaushalt.26
2 Über die Teuerungszulage hinaus kann der Regierungsrat eine
Reallohnerhöhung gewähren, wenn dies aufgrund der Lohnentwicklung bei Arbeitgebern mit Bedeutung für den Wirtschaftsraum Zürich
oder aufgrund reduzierter Teuerungszulagen der Vorjahre als angemessen erscheint.
3 Die Teuerungszulage und die Reallohnerhöhung werden in den
Grundlohn eingebaut.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
2. Familienzulagen13
Massgebendes
Recht
§ 43.13 Der Anspruch auf Familienzulagen richtet sich nach dem
Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 20068 und dem
hierzu erlassenen kantonalen Einführungsrecht4.
§ 44.14
E. Mitsprache
Anerkennung
und Mitsprache
der Personalverbände
§ 45.25 1 Der Regierungsrat anerkennt Personalverbände als ständige Verhandlungspartner in personalpolitischen Fragen, sofern sie
eigene Rechtspersönlichkeit haben, repräsentativ sind und sich loyal
verhalten.
2 Die Federführung für die Verhandlungen nach Abs. 1 obliegt der
Finanzdirektion.
3 Die ständigen Verhandlungspartner werden vor dem Erlass oder
der Änderung von Bestimmungen des Personalrechts zur Vernehmlassung eingeladen.
4 Andere Personalverbände werden vor dem Erlass oder der Änderung von Bestimmungen des Personalrechts, der Spezialverordnungen
und der Vollzugsverordnungen von der Fachdirektion zur Vernehmlassung eingeladen, sofern sie
a. eigene Rechtspersönlichkeit haben und
b. wesentliche Teile des Personals oder einer Personalgruppe vertreten, die von der Änderung betroffen sind.
Personalausschüsse
§ 46. 1 In Ämtern mit wenigstens 30 Angestellten wird ein Personalausschuss eingesetzt, sofern dies von mindestens einem Drittel
des Personals schriftlich verlangt wird. In Ämtern mit 200 oder mehr
Mitarbeitenden können mehrere Personalausschüsse zur Behandlung
von Fragen gebildet werden, die lediglich die einzelnen Unterabteilungen betreffen.
2 Der Personalausschuss umfasst mindestens drei und höchstens
13 Mitglieder und gleich viele Ersatzmitglieder.
3 In Ämtern mit hohem Organisationsgrad in einem Berufsverband
werden die Aufgaben der Personalausschüsse vom entsprechenden
Berufsverband wahrgenommen.
b. Aufgaben und
Befugnisse
§ 47. 1 Die Personalausschüsse wahren die Interessen des von
ihnen vertretenen Personals in betrieblichen und organisatorischen
Fragen, ausgenommen in Angelegenheiten persönlicher Natur, wie
Anstellung, Einreihung, Individuelle Lohnerhöhung, Versetzung oder
Entlassung. Sie fördern die Zusammenarbeit zwischen der Leitung des
Amtes und dem Personal.16
2 Die Personalausschüsse haben insbesondere folgende Befugnisse:
a. Stellungnahme zu Fragen der Organisation, des Arbeitsablaufs
und der Arbeitszeitregelung, soweit das Amt zu deren Gestaltung
zuständig ist,
b. Stellungnahmen zu Rationalisierungsmassnahmen sowie zu technischen und betrieblichen Neuerungen,
c. Stellungnahmen zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung,
d. Stellungnahmen zur Verpflegung sowie zu Sozial- und Freizeiteinrichtungen,
e. Stellungnahmen zu Fragen, die ihnen von der Amtsleitung unterbreitet werden,
f. Wahrnehmung der besondern Mitwirkungsrechte gemäss § 51,
g. Mitwirkung bei der Organisation von Personalanlässen,
h. Unterbreitung von Vorschlägen aller Art.
3 Das Recht auf Vernehmlassung zu allgemeinen personalpolitischen Fragen und Änderungen des Personalrechts bleibt gemäss § 45
grundsätzlich den Personalverbänden vorbehalten. Den Personalausschüssen steht das Recht auf Vernehmlassung zu Änderungen von
personalrechtlichen Bestimmungen zu, die spezifisch die von ihnen
vertretenen Bereiche oder Berufsgruppen betreffen, jedoch nur soweit
und innert derselben Frist, innert welcher auch die Amtsleitung ein
Vernehmlassungsrecht hat.
a. Einsetzung,
Allgemeines
4 Die Personalausschüsse informieren das von ihnen vertretene
Personal über wichtige Angelegenheiten und mindestens einmal jährlich über ihre Tätigkeit.
c. Wahl§ 48. 1 Die Amtsdauer der Personalausschüsse beträgt vier Jahre.
Sie entspricht, je nach organisatorischer Eingliederung des Amtes, der
Amtsdauer des Regierungsrates oder der Bezirksbehörden.
2 Wahlberechtigt sind alle Angestellten des Amtes nach Ablauf der
Probezeit. Wählbar sind alle Wahlberechtigten mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%.
3 Die Durchführung der Wahl obliegt einem Wahlausschuss mit
drei bis fünf Mitgliedern, von denen eines von der Amtsleitung, die
weitern vom Personalausschuss bestimmt werden.
4 Die Wahl erfolgt schriftlich und geheim. Die Personalausschüsse
konstituieren sich selbst.
d. Sitzungen§ 49. 1 Der Personalausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf zu einer Sitzung einberufen. Eine Sitzung muss ferner
stattfinden, wenn ein Drittel der Mitglieder oder die Amtsleitung es
verlangt.
2 Der Personalausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner
Mitglieder anwesend ist. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen,
wobei das einfache Mehr entscheidet. Bei Stimmengleichheit steht der
oder dem Vorsitzenden der Stichentscheid zu.
3 Über die Sitzungen wird ein Beschlussprotokoll geführt. Dieses
wird der Amtsleitung zugestellt.
4 Die Amtsleitung ist berechtigt, ihre Anliegen vor dem Personalausschuss zu vertreten. Der Personalausschuss kann eine Vertretung
der Personalverbände mit beratender Stimme zur Sitzung beiziehen.
e. Ergänzende
Bestimmungen
§ 50. Die Direktionen erlassen für die Personalausschüsse in ihrem
Bereich soweit erforderlich ergänzende Bestimmungen, insbesondere
hinsichtlich der Grösse und Zusammensetzung sowie des Wahlverfahrens.
Besondere
Informations-
und Mitwirkungsrechte
§ 51.25 Die besonderen Informations- und Mitwirkungsrechte des
Personals und der Personalausschüsse in Fragen der Arbeitssicherheit
und des Gesundheitsschutzes, bei der Auslagerung oder beim Übergang von Ämtern, bei der Schliessung von Ämtern oder Teilen davon
sowie beim Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge
und bei der Auflösung eines Anschlussvertrages richten sich nach dem
Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben7.
Austausch mit
dem Personal
§ 51 a.24 1 Die ständigen Verhandlungspartner erhalten für den
Austausch mit dem Personal Zutritt zu kantonalen Verwaltungs- und
Betriebsgebäuden sowie zu kantonalen Mittel- und Berufsfachschulen.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
2 Das Personalamt weist das Personal auf die ständigen Verhandlungspartner und deren Angebot hin.
3 Die Personalverbände und die Personalausschüsse können in den
Verwaltungs- und Betriebsgebäuden an geeigneter Stelle Informationsmaterial bereitstellen.
Verbot der
Benachteiligung
§ 52. 1 Die für die Ausübung des Rechts auf Mitsprache und Mitwirkung erforderliche Zeit gilt für Mitglieder von anerkannten Personalverbänden sowie für Mitglieder von Personalausschüssen als Arbeitszeit.
2 Die Mitglieder von Personalverbänden und Personalausschüssen
dürfen wegen der ordnungsgemässen Ausübung des Rechts auf Mitsprache und Mitwirkung weder direkt noch indirekt benachteiligt werden.
IV. Schlussbestimmungen
Inkrafttreten,
Aufhebung
früheren Rechts
§ 53. 1 Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch den
Kantonsrat9 am 1. Juli 1999 in Kraft.
2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über das Dienstverhältnis der Beamten der Verwaltung und der Rechtspflege vom
15. Mai 1991 aufgehoben.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Mai 2004 (OS 59, 351)
Anwartschaften auf anteilmässige Auszahlung des Dienstaltersgeschenkes gemäss dem bisherigen § 47 der Vollzugsverordnung zum
Personalgesetz, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnungsänderung bereits entstanden, bleiben bestehen.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. März 2022
(OS 77, 395)
I. Bei Anstellungsverhältnissen, die vor Inkrafttreten der Änderung aufgelöst werden, beurteilt sich die Abfindung nach dem bisherigen Recht.
II. Auf Rückstufungen, die vor Inkrafttreten der Änderung eingeleitet wurden, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
III. Im Jahr des Inkrafttretens der Änderung wird für die Bemessung der Teuerungszulage auf die Veränderung des Stands des Landesindexes der Konsumentenpreise zwischen September des Vorjahres und
August des aktuellen Jahres abgestellt.
1 OS 55, 196.
2 LS 177.10.
3 LS 177.111.
4 LS 836.1, LS 836.11.
5 SR 151.1.
6 SR 412.10.
7 SR 822.14.
8 SR 836.2.
9 Genehmigt am 22. März 1999.
10 Fassung gemäss RRB vom 5. Mai 2004 (OS 59, 351). In Kraft seit 1. Januar
2005.
11 Aufgehoben durch RRB vom 5. Mai 2004 (OS 59, 351). In Kraft seit 1. Januar
2005.
12 Fassung gemäss RRB vom 3. Dezember 2008 (OS 63, 665; ABl 2008, 2285).
In Kraft seit 1. Januar 2009.
13 Fassung gemäss RRB vom 11. Februar 2009 (OS 64, 270; ABl 2009, 339). In
Kraft seit 1. Januar 2009.
14 Aufgehoben durch RRB vom 11. Februar 2009 (OS 64, 270; ABl 2009, 339).
In Kraft seit 1. Januar 2009.
15 Eingefügt durch RRB vom 17. Juni 2009 (OS 65, 98; ABl 2009, 1076). In Kraft
seit 1. Januar 2010.
16 Fassung gemäss RRB vom 17. Juni 2009 (OS 65, 98; ABl 2009, 1076). In Kraft
seit 1. Januar 2010.
17 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 66, 322; ABl 2010, 2407). In
Kraft seit 1. Januar 2011.
18 Fassung gemäss RRB vom 11. Februar 2009 (OS 64, 270; ABl 2009, 339). In
Kraft seit 1. Juli 2011.
19 Fassung gemäss RRB vom 2. November 2011 (OS 66, 978; ABl 2011, 3236).
In Kraft seit 1. Januar 2012.
20 Fassung gemäss RRB vom 12. Juni 2013 (OS 68, 415; ABl 2013-06-28). In
Kraft seit 1. Januar 2014.
21 Redaktionell berichtigt.
22 Fassung gemäss RRB vom 18. Mai 2016 (OS 72, 329; ABl 2016-06-03). In Kraft
seit 1. Januar 2017.
23 Fassung gemäss RRB vom 27. Oktober 2021 (OS 77, 2; ABl 2021-11-05). In
Kraft seit 1. Januar 2022.
24 Eingefügt durch RRB vom 25. November 2020 (OS 77, 139; ABl 2021-12-04).
In Kraft seit 1. Juli 2022.
25 Fassung gemäss RRB vom 25. November 2020 (OS 77, 139; ABl 2021-12-04).
In Kraft seit 1. Juli 2022.
26 Fassung gemäss RRB vom 16. März 2022 (OS 77, 395; ABl 2022-03-25). In Kraft
seit 1. September 2022.
27 Fassung gemäss RRB vom 16. März 2022 (OS 77, 395; ABl 2022-03-25). In Kraft
seit 1. Oktober 2022.
28 Fassung gemäss RRB vom 24. September 2025 (OS 81, 2; ABl 2025-10-03). In
Kraft seit 1. Januar 2026.
Anhang28
Mindest- und Höchstbeträge der Lohnklassen
Lohnklasse Minimum (LS 1) Maximum (LS 29)
1 50 047 72 263
2 50 702 73 223
3 51 530 74 437
4 52 557 75 933
5 53 795 77 742
6 55 272 79 899
7 57 004 82 431
8 59 021 85 366
9 61 332 88 746
10 63 967 92 593
11 66 955 96 955
12 70 313 101 862
13 74 070 106 477
14 78 250 112 581
15 82 882 119 340
16 87 990 125 931
17 93 599 134 121
18 99 740 143 090
19 105 576 152 874
20 112 870 163 522
21 120 775 175 068
22 128 467 187 563
23 137 704 201 049
24 147 653 215 571
25 158 341 231 176
26 169 805 247 909
27 182 068 265 821
28 195 179 279 103*
29 209 155 292 819**
* In Lohnklasse 28 entspricht das Maximum der LS 27.
** In Lohnklasse 29 entspricht das Maximum der LS 25.
