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title: "Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe"
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provisions: 8
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# Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe

## Art. 1 {#art_1}

Grundsatz
1 Die beteiligten Kantone vereinheitlichen die Baubegriffe und Messweisen
in ihrem Planungs- und Baurecht.
2 Die vereinbarten Baubegriffe und Messweisen werden in den Anhängen1)
aufgeführt.

## Art. 2 {#art_2}

Pflichten der Kantone
1 Die Kantone übernehmen mit ihrem Beitritt vereinbarte Baubegriffe und
Messweisen im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeit.
2 Die Gesetzgebung darf nicht durch Baubegriffe und Messweisen ergänzt
werden, welche den vereinheitlichten Regelungsgegenständen widersprechen.
3 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung innert drei Jahren nach Beitritt an
und bestimmen die Fristen für deren Umsetzung in der Nutzungsplanung.2)

## Art. 3 {#art_3}

Interkantonales Organ
1 Das Interkantonale Organ setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der
Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz
(BPUK), deren Kantone an der Vereinbarung beteiligt sind.
2 Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme.
1) BGS 721.7-A1 und BGS 721.7-A2
2) Art. 2 Abs. 3 Fassung vom 1. Mai 2015
GS 2018/057 1
721.7
3 Das Interkantonale Organ ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
der beteiligten Kantone vertreten ist. Für Beschlüsse ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich. Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller beteiligten Kantone.

## Art. 4 {#art_4}

Zuständigkeiten des Interkantonalen Organs
1 Das Interkantonale Organ vollzieht die Vereinbarung, indem es:
a) deren Anwendung regelt und die Durchführung durch die Kantone
kontrolliert;
b) seine Tätigkeit mit dem Bund, den Kantonen und den Normenorganisationen koordiniert, um unterschiedliche Baubegriffe und Messweisen im Planungs- und Baurecht von Bund, Kantonen und Gemeinden
zu vermeiden;
c) Kontaktstelle für Bund, Gemeinden, Normen-, Fach- und Berufsorganisationen ist.
2 Es ist überdies zuständig für:
a) die Änderungen der Vereinbarung;
b) die Erstreckung der Frist für die Anpassung der Gesetzgebung;
c) die Erarbeitung und Publikation von Erläuterungen;
d) den Erlass einer Geschäftsordnung.

## Art. 5 {#art_5}

Finanzierung
1 Die beteiligten Kantone tragen die Kosten des Interkantonalen Organs im
Verhältnis ihrer Bevölkerungszahlen.

## Art. 6 {#art_6}

Beitritt
1 Die Kantone treten der Vereinbarung bei, indem sie ihre Beitrittserklärung
dem Interkantonalen Organ übergeben. Vor Inkrafttreten der Vereinbarung
übergeben sie diese Erklärung der BPUK.

## Art. 7 {#art_7}

Austritt
1 Die Kantone können auf das Ende eines Kalenderjahres austreten. Der
Austritt ist sechs Monate im Voraus dem Interkantonalen Organ schriftlich
mitzuteilen.
721.7

## Art. 8 {#art_8}

Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr sechs Kantone beigetreten
sind.3)
3) In Kraft seit 26. November 2010
721.7
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
22.09.2005 01.05.2015 Erlass Erstfassung GS 2018/057
721.7
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 22.09.2005 01.05.2015 Erstfassung GS 2018/057
