---
title: "Gesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven"
id: 825e28fe-5dbf-4aab-81f2-deb9f2c85e7e
authority: fr
place: "Fribourg"
applies_also_from: [ch]
kind: statute
in_force: true
number: "866.3.3"
publisher_url: https://bdlf.fr.ch/data/866.3.3/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/825e28fe-5dbf-4aab-81f2-deb9f2c85e7e
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/5582/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 32e76011943ceed0abf8c78577b047c1b72a636e9c641ab60aed40587ba2dd89
provisions: 11
---

# Gesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven

## Art. 1 {#art_1}

1 Den Unternehmen, die Reserven nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1985 über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven
ausscheiden, werden Steuervergünstigungen gewährt.

## Art. 2 {#art_2}

1 Zur Bildung von Reserven sind Unternehmen mit mindestens zehn Arbeitnehmern berechtigt.

## Art. 3 {#art_3}

1 Die jährlichen Einlagen betragen höchstens 15 % des jährlichen handelsrechtlichen Reingewinnes nach Abzug eines allfälligen Verlustvortrages. Erreicht dieser Anteil nicht 10'000 Franken, so darf das Unternehmen die Einlage nicht vornehmen.
2 Der Gesamtbetrag der Reserven darf 20 % der massgebenden jährlichen
Lohnsumme im Sinne der AHV-Gesetzgebung nicht übersteigen.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die jährlichen Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserven gelten als geschäftsmässig begründete Aufwendungen.
2 Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind steuerrechtlich den offenen Reserven
gleichgestellt, die aus versteuertem Einkommen oder Reinertrag gebildet
werden.

## Art. 5 Steuerbegünstigte Arbeitsbeschaffungsreserven – G 866.3.3 {#art_5}

1 Eine volle Jahressteuer, unabhängig vom übrigen Einkommen oder Gewinn,
wird geschuldet, wenn das Unternehmen:
a) den Verwendungsnachweis nicht ordnungsmässig erbringt;
b) die Betriebstätigkeit einstellt oder sich liquidiert;
c) den Sitz oder eine Betriebsstätte ins Ausland verlegt.
2 Die Steuer berechnet sich auf den Bruttobeträgen der freigegebenen
Arbeitsbeschaffungsreserven in Anwendung von Artikel 37 des Gesetzes
vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern.
3 Eine Verrechnung mit Verlusten aus dem laufenden oder aus früheren Geschäftsjahren ist ausgeschlossen.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die steuerliche Behandlung der Arbeitsbeschaffungsreserven, insbesondere
die unrechtmässige Erlangung einer Steuervergünstigung, ist im Gesetz über
die direkten Kantonssteuern geregelt (Art. 220 ff.).

## Art. 7 {#art_7}

1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1985 über die
Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven sind unter Vorbehalt
abweichender Regelungen des vorliegenden Gesetzes anwendbar.

## Art. 8 {#art_8}

1 Die für Wirtschaftsfragen zuständige Direktion 1) ist die zuständige Behörde
im Falle eines Gesuches um Einzelfreigabe. In Anwendung dieses Gesetzes
ist sie unter Vorbehalt von Artikel 6 berechtigt, von den Unternehmern alle
zweckdienlichen Auskünfte einzuverlangen.

## Art. 9 {#art_9}

1 Der Beschluss vom 1. April 1952 über die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft wird aufgehoben.

## Art. 10 {#art_10}

1 Das vorliegende Gesetz ist erstmals für die in das Jahr 1988 fallenden Geschäftsabschlüsse anwendbar.
1) Heute: Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion.

## Art. 11 Steuerbegünstigte Arbeitsbeschaffungsreserven – G 866.3.3 {#art_11}

1 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt, welches am
1. Januar 1989 in Kraft tritt.
Steuerbegünstigte Arbeitsbeschaffungsreserven – G 866.3.3
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
20.09.1988 Erlass Grunderlass 01.01.1989 BL/AGS 1988 f 282 / d 287
06.06.2000 Art. 5 geändert 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 267 / d 259
06.06.2000 Art. 6 geändert 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 267 / d 259
14.11.2002 Art. 8 geändert 01.01.2003 2002_120
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 20.09.1988 01.01.1989 BL/AGS 1988 f 282 / d 287
Art. 5 geändert 06.06.2000 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 267 / d 259
Art. 6 geändert 06.06.2000 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 267 / d 259
Art. 8 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
