---
title: "Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht"
id: 826576a9-584c-42cc-ae9c-2fbf078a6311
authority: zh
place: "Zürich"
applies_also_from: [ch]
kind: statute
in_force: true
number: "833.1"
publisher_url: https://www.zh.ch/de/politik-staat/gesetze-beschluesse/gesetzessammlung/zhlex-ls/erlass-833_1-2025_06_30--130.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/826576a9-584c-42cc-ae9c-2fbf078a6311
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/23864/de
read_on: 2026-10-23
sha256: a93b2d6658d1e825e6d2daafb2e47cd080b038489b4fc12f76fbee277e28569d
provisions: 36
---

# Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht

## § 1 Beitritt {#par_1}

Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung
über die BVG- und Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen,
Graubünden, Thurgau und Tessin vom 22. Mai 2024 (IVBSA) bei.

## § 2 Aufgaben {#par_2}

1 Die BVG- und Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus,
Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin (Anstalt) beaufsichtigt folgende
Einrichtungen mit Sitz im Kanton Zürich:
a. Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck
der beruflichen Vorsorge dienen, gemäss Art. 61 des Bundesgesetzes
vom 25. Juni 19827 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge,
b. Personalfürsorgestiftungen gemäss Art. 89 a des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB)6.
2 Sie beaufsichtigt klassische Stiftungen gemäss Art. 84 ZGB, die
nach ihrer Bestimmung
a. dem Kanton oder mehreren Bezirken angehören,
b. einer Gemeinde angehören und nicht von dieser beaufsichtigt werden.
3 Sie ist überdies
a. Kantonsbehörde gemäss Art. 85, 86 und 86 a ZGB,
b. Kantonsbehörde gemäss Art. 88 ZGB, ausser bei Stiftungen, die
von einem Bezirk oder einer Gemeinde beaufsichtigt werden,
c. Rekursinstanz gemäss § 9 Abs. 1 dieses Gesetzes.

## § 3 b. Bezirksrat {#par_3}

1 Der Bezirksrat beaufsichtigt klassische Stiftungen, die nach
ihrer Bestimmung dem Bezirk oder mehreren Gemeinden des Bezirks
angehören.
2 In diesen Fällen ist er Kantonsbehörde gemäss Art. 88 ZGB.
a. Anstalt
833.1 Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (BSAG)

## § 4 c. Gemeindevorstand {#par_4}

1 Der Gemeindevorstand kann beschliessen, einzelne klassische Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung der Gemeinde angehören,
selbst zu beaufsichtigen, wenn eine Stiftung
a. eine Bilanzsumme von weniger als 5 Mio. Franken ausweist und
b. im Jahresdurchschnitt über weniger als fünf Vollzeitstellen verfügt.
2 In diesem Fall ist der Gemeindevorstand Kantonsbehörde gemäss
Art. 88 ZGB.
3 Die Zuständigkeit für die Aufsicht wechselt auf den 1. Juli. Der
Gemeindevorstand teilt seinen Beschluss der Anstalt bis zum Ende
des Vorjahres mit.
4 Erfüllt eine Stiftung die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 nicht mehr,
hebt der Gemeindevorstand seinen Beschluss auf und teilt dies der
Anstalt mit. Die Zuständigkeit für die Aufsicht wechselt auf den 1. Juli
zur Anstalt.

## § 5 Zuständigkeiten {#par_5}

1 Der Kantonsrat entscheidet über
a. grundlegende Änderungen der Vereinbarung, insbesondere über
den Beitritt weiterer Kantone,
b. den Austritt aus der Vereinbarung,
c. die einvernehmliche Auflösung der Vereinbarung.
2 Er nimmt den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung der Anstalt
zur Kenntnis.

## § 6 b. Regierungsrat {#par_6}

1 Der Regierungsrat bezeichnet
a. dasjenige seiner Mitglieder, das den Kanton im Konkordatsrat der
Anstalt vertritt,
b. die Mitglieder des Schiedsgerichts gemäss Art. 27 IVBSA.
2 Er stellt dem Kantonsrat Antrag auf Kenntnisnahme des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung der Anstalt. Dabei erstattet er Bericht
über die beaufsichtigten Einrichtungen mit Sitz im Kanton.
3 Er kann nicht grundlegenden Änderungen der Vereinbarung in
eigenem Namen zustimmen.
c. Vertreterin
oder Vertreter

## § 7 im Konkordatsrat {#par_7}

Das Mitglied des Regierungsrates, das den Kanton im Konkordatsrat vertritt, berichtet dem Kantonsrat und dem Regierungsrat
jährlich über den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung der Anstalt.
Amtliche

## § 8 Publikationen {#par_8}

Amtliche Publikationen der Anstalt werden im Amtsblatt
veröffentlicht.
a. Kantonsrat
Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (BSAG) 833.1

## § 9 Rechtsschutz {#par_9}

1 Anordnungen der Bezirke und Gemeinden im Bereich der
klassischen Stiftungen sind mit Rekurs bei der Anstalt anfechtbar.
2 Anordnungen und Rechtsmittelentscheide der Anstalt im Bereich
der klassischen Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung dem Kanton, seinen Bezirken oder seinen Gemeinden angehören, sind mit Beschwerde
beim Verwaltungsgericht anfechtbar.
3 Der Rechtsschutz gegen Anordnungen der Anstalt im Bereich der
beruflichen Vorsorge richtet sich nach Art. 7 IVBSA.
4 Die übrigen Anordnungen und die Erlasse der Anstalt sind mit
Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar.

## § 10 Aufhebung bisherigen Rechts {#par_10}

Das Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht vom 11. Juli
2011 wird aufgehoben.

## § 11 Änderung bisherigen Rechts {#par_11}

Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
vom 2. April 19115 wird wie folgt geändert: . . .8

## § 12 Übergangsbestimmung {#par_12}

1 Verfahren, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bei der BVG-
und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich hängig sind, werden von der
Anstalt weitergeführt und richten sich nach bisherigem Recht.
2 Stiftungen, die beim Inkrafttreten des Gesetzes von der Gemeinde
beaufsichtigt werden, werden weiterhin von dieser beaufsichtigt.
1 OS 80, 228; § 1 tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2026 (§§ 2–12 und Vereinbarung).
3 ABl 2024-06-21.
4 ABl 2025-03-21.
5 LS 230.
6 SR 210.
7 SR 831.40.
8 Text siehe OS 80, 228.
833.1 Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (BSAG)
Interkantonale Vereinbarung
über die BVG- und Stiftungsaufsicht
der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell
Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen,
Graubünden, Thurgau und Tessin (IVBSA)
(vom 22. Mai 2024)
Die Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden,
Appenzell Innerrhoden, St.Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin
vereinbaren:
1. Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame
Aufsichtsregion
Art. 1 Die Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Thurgau
und Tessin («Vereinbarungskantone») bilden eine gemeinsame Aufsichtsregion für die Beaufsichtigung von
a) Einrichtungen der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 61 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG),
b) klassischen Stiftungen gemäss Art. 84 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB), soweit die Vereinbarungskantone diese Aufgabe der Anstalt übertragen haben.
Anstalt Art. 2 Unter dem Namen «BVG- und Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell
Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin» besteht
eine interkantonale öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Zürich.
b. Sprachen Art. 3 1 Amtssprache der Anstalt ist Deutsch.
2 Die Anstalt stellt ihre Leistungen im Zusammenhang mit einer
Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder einer klassischen Stiftung in
einer Amtssprache des Vereinbarungskantons zur Verfügung, in welchem die Einrichtung oder Stiftung ihren Sitz hat.
a. Grundsatz
Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (BSAG) 833.1
c. AufgabenArt. 4 1 Die Anstalt
a) erfüllt die den Kantonen nach der Bundesgesetzgebung über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge übertragenen Aufgaben,
b) übernimmt die Aufgaben im Bereich der klassischen Stiftungen,
soweit ihr die Vereinbarungskantone diese Aufgaben gemäss Art. 35
übertragen haben.
2 Die Vereinbarungskantone können der Anstalt weitere Aufgaben
im Bereich der klassischen Stiftungen übertragen, insbesondere die
Funktionen als Kantonsbehörde gemäss Art. 85, 86, 86 a und 88 ZGB
und die Behandlung von Rechtsmitteln.
Anwendbares
Recht
Art. 5 Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist das Recht des Kantons Zürich anwendbar.
PersonalwesenArt. 6 1 Für die Angestellten der Anstalt gilt das öffentliche Personalrecht des Kantons Zürich.
2 Der Verwaltungsrat kann im Personalreglement abweichende Bestimmungen erlassen, soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.
3 Angestellte der Anstalt, die nach der Bundesgesetzgebung über
die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge obligatorisch versichert sind, sind bei einer Personalvorsorgeeinrichtung zu versichern, die nicht der Aufsicht der Anstalt untersteht.
RechtsschutzArt. 7 1 Verfügungen der Anstalt im Bereich der beruflichen Vorsorge können gemäss Art. 74 BVG angefochten werden.
2 Verfügungen und Rechtsmittelentscheide der Anstalt im Bereich
der klassischen Stiftungen können gemäss den Rechtspflegebestimmungen des Vereinbarungskantons angefochten werden, dem die Stiftung
nach ihrer Bestimmung angehört.
3 Die übrigen Verfügungen und Erlasse der Anstalt können gemäss
den Rechtspflegebestimmungen des Kantons Zürich angefochten werden.
4 Rechtsmittel gegen Erlasse der Anstalt haben keine aufschiebende
Wirkung.
Amtliche
Publikationen
Art. 8 Amtliche Publikationen der Anstalt werden in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Vereinbarungskantone veröffentlicht.
833.1 Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (BSAG)
2. Organisation
Organe Art. 9 Die Organe der Anstalt sind
a) der Konkordatsrat,
b) der Verwaltungsrat,
c) die Geschäftsleitung,
d) die Revisionsstelle.
Konkordatsrat Art. 10 1 Der Konkordatsrat besteht aus je einem Mitglied der
Regierungen der Vereinbarungskantone.
2 Er konstituiert sich selbst und wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.
3 Das Sekretariat des Konkordatsrates wird durch die Geschäftsleitung wahrgenommen.
b. Beschlussfassung
Art. 11 1 Der Konkordatsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder persönlich anwesend ist oder mit elektronischen
Mitteln an der Sitzung teilnimmt.
2 Die Beschlüsse werden durch einfaches Mehr der Stimmenden
gefasst. Die oder der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit
gibt ihre oder seine Stimme den Ausschlag.
3 Beschlüsse können auf dem Zirkularweg gefasst werden. Jedes
Mitglied kann eine Sitzung verlangen.
4 Die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsrates und die
Direktorin oder der Direktor nehmen an den Sitzungen mit beratender
Stimme und Antragsrecht teil.
c. Aufgaben Art. 12 1 Der Konkordatsrat
a) wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates,
b) legt die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates fest,
c) genehmigt die Wahl oder Abberufung der Direktorin oder des
Direktors,
d) wählt die Revisionsstelle,
e) genehmigt die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht,
f) sorgt für eine angemessene Berichterstattung in den jeweiligen Vereinbarungskantonen,
g) genehmigt die Reglemente der Anstalt über die Organisation, das
Personal, das Finanzwesen und die Gebühren,
h) regelt mit einem Vereinbarungskanton die Einzelheiten dessen Austritts aus der Vereinbarung,
a. Zusammensetzung
Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (BSAG) 833.1
i) legt bei Austritt des Kantons Zürich aus der Vereinbarung den Sitz
der Anstalt, das anwendbare Recht und die Zuständigkeit der Gerichte neu fest,
j) entscheidet bei einvernehmlicher Auflösung der Vereinbarung über
die Verwendung des Vermögens.
2 Er stellt bei der Wahl des Verwaltungsrates sicher, dass dessen
Mitglieder unabhängig sind und über die erforderlichen Fähigkeiten
verfügen.

## Art. 13 d. Entschädigung {#art_13}

Die Entschädigung der Mitglieder des Konkordatsrates
ist Sache der Vereinbarungskantone.

## Art. 14 Verwaltungsrat {#art_14}

1 Der Verwaltungsrat besteht aus der Präsidentin oder dem
Präsidenten und vier weiteren Mitgliedern.
2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Zweimalige Wiederwahl ist
möglich.
3 Im Übrigen konstituiert sich der Verwaltungsrat selbst.

## Art. 15 b. Beschlussfassung {#art_15}

1 Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder persönlich anwesend ist oder mit elektronischen
Mitteln an der Sitzung teilnimmt.
2 Die Beschlüsse werden durch einfaches Mehr der Stimmenden
gefasst. Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gibt ihre oder seine Stimme den Ausschlag.
3 Beschlüsse können auf dem Zirkularweg gefasst werden. Jedes
Mitglied kann eine Sitzung verlangen.
4 Die Direktorin oder der Direktor nimmt an den Sitzungen mit
beratender Stimme und Antragsrecht teil.

## Art. 16 c. Aufgaben {#art_16}

Der Verwaltungsrat
a) führt die Anstalt in strategischer und finanzieller Hinsicht,
b) übt die unmittelbare Aufsicht über die Geschäftstätigkeit der Anstalt aus,
c) wählt die Direktorin oder den Direktor und beruft sie oder ihn
ab,
d) genehmigt die Wahl der Mitglieder der Geschäftsleitung,
e) setzt das Budget und die Finanzplanung fest,
f) beschliesst über die Gewinnverwendung,
g) nimmt den Bericht der Revisionsstelle zur Kenntnis,
a. Zusammensetzung und
Amtsdauer
833.1 Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (BSAG)
h) verabschiedet die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht,
i) erlässt die Reglemente der Anstalt über die Organisation, das Personal, das Finanzwesen und die Gebühren,
j) genehmigt die Geschäftsordnung der Anstalt,
k) erlässt die Leitlinien über die Informationstätigkeit der Anstalt.

## Art. 17 Geschäftsleitung {#art_17}

1 Die Geschäftsleitung besteht aus der Direktorin oder
dem Direktor und weiteren von ihr bzw. ihm bestimmten Mitgliedern.
2 Im Übrigen konstituiert sich die Geschäftsleitung selbst.

## Art. 18 b. Aufgaben {#art_18}

Die Geschäftsleitung
a) führt die Anstalt in fachlicher, operativer und personeller Hinsicht,
b) erlässt die Geschäftsordnung der Anstalt,
c) erarbeitet die Entscheidungsgrundlagen des Verwaltungsrates und
berichtet ihm regelmässig, bei besonderen Ereignissen unverzüglich,
d) erstellt die Jahresrechnung und verfasst den Geschäftsbericht,
e) erfüllt alle Aufgaben, die keinem anderen Organ zugewiesen sind.

## Art. 19 Revisionsstelle {#art_19}

Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet dem Verwaltungsrat Bericht über das Ergebnis.
3. Finanzen
Rechnungslegung und

## Art. 20 Finanzplanung {#art_20}

1 Die Rechnungslegung erfolgt nach den Grundsätzen der
kaufmännischen Buchführung.
2 Die Anstalt erstellt eine Finanzplanung, ein Budget und einen
Geschäftsbericht.

## Art. 21 Finanzierung {#art_21}

Die Anstalt finanziert sich durch kostendeckende Gebühren.

## Art. 22 Gebühren {#art_22}

1 Die Anstalt erhebt
a) jährliche Aufsichtsgebühren,
b) Gebühren für einzelne Prüfungen, Verfügungen und weitere Dienstleistungen.
a. Zusammensetzung
Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (BSAG) 833.1
2 Die jährliche Aufsichtsgebühr bemisst sich nach der Bilanzsumme
der beaufsichtigten Einrichtung einschliesslich Rückkaufswerte. Dabei
werden folgende Tarife für folgende Einrichtungen unterschieden:
a) Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen,
b) übrige Vorsorgeeinrichtungen, einschliesslich Einrichtungen, die
nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen,
c) klassische Stiftungen.
3 Die übrigen Gebühren bemessen sich innerhalb des von der Gebührenordnung vorgegebenen Rahmens nach Aufwand.

## Art. 23 Eigenkapital {#art_23}

1 Das Eigenkapital beträgt 80 bis 120 Prozent des Jahresaufwands der Anstalt.
2 Wird diese Bandbreite unter- oder überschritten, erhöht bzw. senkt
der Verwaltungsrat die Gebühren entsprechend.

## Art. 24 Darlehen {#art_24}

1 Um die Zahlungsfähigkeit sicherzustellen, können die
Vereinbarungskantone der Anstalt Darlehen gewähren.
2 Darlehen werden zu den Selbstkosten gewährt.
3 Die Anstalt kann Darlehen jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen.

## Art. 25 Steuerbefreiung {#art_25}

Die Anstalt ist von den Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern der Vereinbarungskantone befreit.

## Art. 26 Haftung {#art_26}

1 Die Anstalt haftet für ihre Verbindlichkeiten und für
Schäden, die ihre Organe und ihre Angestellten in Ausübung ihrer
amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen.
2 Sie schliesst Haftpflichtversicherungen ab.
4. Streiterledigung

## Art. 27 {#art_27}

1 Über Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen
oder zwischen Vereinbarungskantonen und der Anstalt entscheidet
ein Schiedsgericht.
2 Jede Streitpartei bezeichnet ein Schiedsgerichtsmitglied.
3 Die Streitparteien bezeichnen gemeinsam
a) eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts,
b) ein weiteres Schiedsgerichtsmitglied, falls das Schiedsgericht ansonsten eine gerade Mitgliederzahl aufweist.
833.1 Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (BSAG)
4 Können sich die Streitparteien nicht auf eine gemeinsame Bezeichnung einigen, bezeichnet die Präsidentin oder der Präsident des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich die Vorsitzende oder den
Vorsitzenden und ein allfälliges weiteres Schiedsgerichtsmitglied.
5. Austritt aus und Auflösung der Vereinbarung

## Art. 28 Austritt {#art_28}

1 Jeder Vereinbarungskanton kann unter Einhaltung einer
Frist von zwei Jahren auf das Ende eines Kalenderjahres aus der Vereinbarung austreten. Ein Austritt kann erstmals fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung erfolgen.
2 Der austretende Vereinbarungskanton hat keinen Anspruch auf
Anteile am Vermögen der Anstalt.
3 Der Konkordatsrat passt den Wortlaut des Titels sowie von Art. 1
und 2 der Vereinbarung an.
4 Im Übrigen wird der Austritt eines Vereinbarungskantons zwischen diesem und dem Konkordatsrat geregelt.
b. des Kantons

## Art. 29 Zürich {#art_29}

1 Tritt der Kanton Zürich aus der Vereinbarung aus, legt
der Konkordatsrat den Sitz der Anstalt, das anwendbare Recht gemäss
Art. 5 und 6 Abs. 1 und die Zuständigkeit der Gerichte gemäss Art. 7
Abs. 3 und 27 Abs. 4 neu fest.
2 Abs. 1 gilt für einen neuen Sitzkanton sinngemäss.

## Art. 30 Auflösung {#art_30}

1 Die Vereinbarungskantone können die Vereinbarung
durch übereinstimmenden Beschluss ihrer zuständigen Organe unter
Einhaltung einer Frist von zwei Jahren auf das Ende eines Kalenderjahres einvernehmlich auflösen.
2 Der Konkordatsrat entscheidet über die Verwendung des Vermögens.
6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 31 Rechtsnachfolge {#art_31}

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung
gehen alle Aktiven und Passiven sowie sämtliche Verträge der BVG-
und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich und der Ostschweizer BVG-
und Stiftungsaufsicht auf die Anstalt über.
Auflösung
der bisherigen

## Art. 32 Anstalten {#art_32}

Die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich und
die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht werden mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung aufgelöst.
a. im
Allgemeinen
Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (BSAG) 833.1
Haftung für
Ansprüche aus
der Zeit vor

## Art. 33 Inkrafttreten {#art_33}

1 Für nicht gedeckte Haftungsansprüche aus der früheren
Tätigkeit der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich und der
Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht haftet die Anstalt während
zehn Jahren ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung bis zum Betrag des
von der jeweiligen Anstalt eingebrachten Eigenkapitals.
2 Darüber hinaus haften für Ansprüche aus der früheren Tätigkeit
der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht subsidiär die Kantone
Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen,
Graubünden, Thurgau und Tessin gemäss den Haftungsregeln der Interkantonalen Vereinbarung über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 26. September 2005.
3 Die Haftung des Kantons Tessin beschränkt sich auf Ansprüche,
die ab seinem Beitritt zur Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
entstanden sind.

## Art. 34 Eigenkapital {#art_34}

1 Das Anfangskapital der Anstalt besteht aus dem Eigenkapital, das von der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich
und der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht eingebracht wurde.
2 Das Mindesteigenkapital gemäss Art. 23 Abs. 1 ist innert zehn
Jahren vollständig zu äufnen.
Aufgaben
im Bereich
der klassischen

## Art. 35 Stiftungen {#art_35}

Die Anstalt übernimmt mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung für die nachstehenden Vereinbarungskantone folgende Aufgaben im Bereich der klassischen Stiftungen:
a) Kanton Zürich:
1. Aufsicht, soweit dafür nach dem kantonalen Recht nicht die
Bezirke oder Gemeinden zuständig sind,
2. Entscheid über Rekurse gegen Anordnungen der Bezirke und
Gemeinden,
3. Funktion als Kantonsbehörde gemäss Art. 85, 86 und 86 a
ZGB,
4. Funktion als Kantonsbehörde gemäss Art. 88 ZGB, soweit dafür
nach dem kantonalen Recht nicht die Bezirke oder Gemeinden
zuständig sind,
b) Kanton St.Gallen:
1. Aufsicht,
2. Funktion als Kantonsbehörde gemäss Art. 85, 86, 86 a und 88
ZGB,
c) Kanton Thurgau: Alle Aufgaben des Kantons,
833.1 Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (BSAG)
d) Kanton Tessin:
1. Aufsicht,
2. Funktion als Kantonsbehörde gemäss Art. 85, 86, 86 a und 88
ZGB.

## Art. 36 Inkrafttreten {#art_36}

1 Die Vereinbarung tritt auf den 1. Januar des Jahres in
Kraft, das auf das Jahr folgt, in dem sämtliche Vereinbarungskantone
der Vereinbarung beigetreten sind.
2 Der Konkordatsrat nimmt seine Tätigkeit auf den ersten Tag des
Monats auf, der auf den Monat folgt, in dem sämtliche Vereinbarungskantone der Vereinbarung beigetreten sind.
3 Der Verwaltungsrat nimmt seine Tätigkeit unmittelbar nach seiner
Wahl durch den Konkordatsrat auf.
