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# Abwasserreglement

## Art. 1 I Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Zweck
Dieses Reglement bezweckt den Schutz der ober- und unterirdischen Gewässer vor nachteiligen
Einwirkungen. Es regelt die Abwasserbeseitigung, den Bau, Betrieb, Unterhalt und die Erneuerung der dazu nötigen öffentlichen und privaten Abwasseranlagen sowie die Grundsätze der
Finanzierung.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
Das Abwasserreglement findet Anwendung auf alle im Gemeindegebiet anfallenden Abwässer
und auf alle für die Sammlung, Ableitung und Behandlung notwendigen Anlagen.

## Art. 3 {#art_3}

Begriff des Abwassers
Unter Abwasser im Sinne dieses Reglements wird alles von einem Grundstück und den darauf
erstellten Bauten ober- oder unterirdisch abfliessende verschmutzte und unverschmutzte Wasser verstanden.

## Art. 4 {#art_4}

Grundsätze der Entwässerung
1. In den natürlichen Wasserkreislauf sind möglichst wenige Eingriffe vorzunehmen.
2. Die Gewässer sind zu schonen.
3. Unverschmutztes Regenabwasser soll durch Verzicht auf Versiegelung der Oberfläche möglichst wenig anfallen. Es ist wie folgt zu beseitigen:
1. Priorität: Versickerung
2. Priorität: Einleitung in ein Gewässer, wenn erforderlich mit Retention (Rückhaltemassnahmen).
3. Priorität: Einleitung in die Mischwasser-Kanalisation, sofern der Nachweis vorliegt, dass
weder Versickerung noch Einleitung in ein Gewässer möglich ist.
4. Verschmutztes Abwasser ist zu sammeln, abzuleiten und zu reinigen.
5. Dauernd oder periodisch fliessendes Brunnen-, Sicker-, Drainage- und Kühlwasser (Fremdwasser) muss von den Schmutz- und Mischwasserkanälen ferngehalten werden.
Solche unverschmutzten Abwässer sind in oberirdische Gewässer / Sauberwasserkanäle abzuleiten oder versickern zu lassen.
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6. In Gebieten mit Grund- und Quellwasservorkommen darf der Wasserspiegel nicht durch Drainagen oder Sickerungen dauernd abgesenkt werden.

## Art. 5 II Organisation {#art_5}

Zuständigkeit
1. Die Abwasserbeseitigung obliegt der Gemeinde. Diese erstellt, betreibt, unterhält und erneuert die öffentlichen Abwasseranlagen und übt die Aufsicht über die privaten Liegenschaftsentwässerungen aus.
2. Die Gemeinde führt für die Abwasserbeseitigung eine separate Rechnung.

## Art. 6 {#art_6}

Entsorgungszweckverband der Gemeinden Liechtensteins
1. Der Entsorgungszweckverband (EZV)der Gemeinden Liechtensteins (EZV) erstellt, betreibt,
unterhält und erneuert im Auftrag der Gemeinden die zentrale Abwasserreinigungsanlage
(ARA) in Bendern sowie die zugehörigen Abwasserhauptsammelkanäle und Spezialbauwerke gemäss Organisationsreglement des EZV.
2. Der EZV erstellt den Generellen Entwässerungsplan des Verbandes (VGEP) und stellt diesen
den Verbandsgemeinden als Grundlage und als Richtlinie für die Generellen Entwässerungspläne (GEP) der Gemeinden zur Verfügung.
3. Der EZV kann von den Verbandsgemeinden beigezogen oder mit der Ermittlung von Abwassermengen und Schmutzfrachten von Industrie- und Gewerbebetrieben sowie weiteren Abklärungen im Abwassersystem beauftragt werden.

## Art. 7 {#art_7}

Delegation von Aufgaben
Die Gemeinde ist ermächtigt, ihr vorbehaltene Aufgaben zur direkten Erledigung an den EZV
oder an Dritte zu delegieren.
III Anwendbare Gesetze, Verordnungen,

## Art. 8 Technische Richtlinien und Abwasserkataster {#art_8}

Anwendbare Gesetze, Verordnungen, Technische Richtlinien, Normen
1. Die im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung anwendbaren Gesetze und Verordnungen sind in Anhang A aufgelistet.
2. Neben den gesetzlichen Grundlagen sind, soweit im Abwasserreglement nichts Spezielles
festgelegt ist, die in Anhang A aufgeführten Schweizer Normen (SN), Richtlinien und Vollzugshilfen sowie die Wegleitung 'Liegenschaftsentwässerung' des AZV verbindlich. Abweichungen sind zu begründen.
3. Für Belange, die in den in Anhang A aufgeführten Schweizer Normen (SN), Richtlinien und
Vollzugshilfen nicht behandelt werden, sind die EN-Regelwerke und EN-Richtlinien richtungsweisend.

## Art. 9 Seite 4 von 16 {#art_9}

Abwasserarten
Abwasserarten werden wie folgt unterschieden:
a) Schmutzabwasser:
Das durch häuslichen, industriellen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch veränderte
Wasser;
b) Verschmutztes Regenabwasser:
Regenwasser, das ein Gewässer verunreinigen kann, also von Flächen stammt, auf
denen erheblichen Mengen von Stoffen, die Gewässer verunreinigen können, umgeschlagen, verarbeitet oder gelagert werden oder auf denen starker Verkehr stattfindet;
c) Nicht verschmutztes Regenabwasser:
Regenwasser von Dachflächen sowie von Strassen, Wegen oder Plätzen, auf denen
keine erheblichen Mengen von Stoffen, die Gewässer verunreinigen können, umgeschlagen, verarbeitet oder gelagert werden oder auf denen kein nennenswerter Verkehr stattfindet;
d) Reinabwasser:
Brunnen-, Sicker-, Drainage- und Kühlwasser sowie Grund- und Quellwasser.
Reinabwasser, das in die Schmutz – oder Mischabwasserleitungen gelangt, wird als
Fremdwasser bezeichnet. Das Einleiten von Fremdwasser ist zu vermeiden.

## Art. 10 {#art_10}

Entwässerungssysteme
1. Das Entwässerungssystem sowie der durch öffentliche Kanäle erschlossene Bereich richtet
sich nach den Angaben des Generellen Entwässerungsplanes (GEP).
2. Entwässerungssysteme werden wie folgt unterschieden:
a) Mischsystem:
Schmutz- und Regenabwasser werden im gleichen Kanal (Mischabwasserkanal) abgeleitet;
b) Modifiziertes Mischsystem:
Schmutzabwasser und das verschmutzte Regenabwasser werden im gleichen Kanal
abgeleitet. Das nicht verschmutzte Regenabwasser ist getrennt zu versickern;
c) Trennsystem:
Schmutz- und Regenabwasser werden getrennt im Schmutzabwasser- bzw. Regenabwasserkanal abgeleitet;
d) Teil-Trennsystem:
Nicht verschmutztes Regenabwasser wird im Sauberwasserkanal abgeleitet.
Schmutzabwasser und verschmutztes Regenabwasser wird in einem gemeinsamen
Kanal (Mischabwasserkanal) abgeleitet.

## Art. 11 {#art_11}

Regenwasserentsorgung
1. Die Wahl der Entsorgungsart für das Regenwasser richtet sich nach den Entwässerungsgrundsätzen gemäss Artikel 4.
2. Die maximal über die Kanalisation ableitbaren Regenmengen werden durch den zulässigen
Abflussbeiwert limitiert. Dieser stellt das Verhältnis zwischen der in der Kanalisation maximal
abfliessenden Abwassermenge zur niederfallenden, maximalen Regenmenge dar.
3. Die zulässigen Abflussbeiwerte sind im GEP verbindlich festgelegt.
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4. Bei fehlenden oder unzureichenden Versickerungsmöglichkeiten müssen zur Einhaltung des
zulässigen Abflussbeiwertes nötigenfalls Retentionsmassnahmen (Einstauung von Dächern,
Plätzen, Biotopen, Kanälen, Schächten usw. mit gedrosselter Ableitung des Wassers in die
Kanalisation) getroffen werden.

## Art. 12 {#art_12}

Schmutzwasserentsorgung
Im Bereich öffentlicher Kanalisationen muss das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet werden.

## Art. 13 {#art_13}

Ableitungsbeschränkungen
1. Die Beschaffenheit abzuleitender Abwässer hat der Gewässerschutzverordnung zu entsprechen.
2. Das abzuleitende Abwasser muss so beschaffen sein, dass es weder die Gewässer noch die
Anlageteile der Kanalisation und der ARA schädigt noch deren Betrieb und Unterhalt beeinträchtigt.
3. Insbesondere ist es verboten, folgende Stoffe abzuleiten:
a) Gase, Dämpfe und stark geruchsbildende Konzentrate;
b) giftige, feuer- oder explosionsgefährliche, radioaktive Stoffe sowie Farbkonzentrate;
c) Abwasser aus Aborten ohne Spülung, Jauche aus Ställen, Mistwürfen und Komposthaufen sowie Abflüsse aus Futtersilos;
d) Sand, Geröll, Schutt, Kehricht, Asche, Schlacken, Garten- und Küchenabfälle, Kaffeesatz, Katzensand, Metzgereiabgänge, Metall, Holz, Textilien, Ablagerungen aus
Schlammsammlern, Klärgruben, Fett- und Ölabscheidern und anderes mehr;
e) dickflüssige und schlammige Stoffe, wie Bitumen, Kalk, Zementschlamm usw.;
f) Öle, Fette, Benzin, Benzol, Gasolin, Petrol, Lösungsmittel, Halogenwasserstoffe usw.;
g) Abwasser mit einer Temperatur von mehr als 60° C; wobei die Temperatur in der Kanalisation nach der Vermischung unter Berücksichtigung aller Einleitungen nicht über
40° C betragen darf;
h) Säuren und Laugen mit einem pH-Wert von weniger als 6.5 und mehr als 9.0.
4. Fallen auf einer Liegenschaft grössere Abwassermengen stossweise an, so können Massnahmen zum Ausgleich des Abflusses in die öffentliche Kanalisation gefordert werden.
5. Wasser aus der Wasserhaltung von Baustellen (Grundwasserabsenkungen) darf nicht in
Schmutz- und Mischabwasserkanäle eingeleitet werden.

## Art. 14 {#art_14}

Abwasserkataster
1. Der AZV führt einen Abwasserkataster über die Verbandsanlagen.
2. Die Gemeinde führt einen Abwasserkataster über alle öffentlichen sowie die privaten Abwasseranlagen ausserhalb der Gebäude.
3. Die Eigentümer von privaten Abwasseranlagen haben der Gemeinde alle Angaben über diese
Anlagen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
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IV Bau, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung der öffentlichen Abwasseranlagen

## Art. 15 {#art_15}

Öffentliche Abwasseranlagen
1. Die öffentlichen Abwasseranlagen umfassen die kommunalen und regionalen Leitungssysteme für verschmutztes und unverschmutztes Abwasser sowie die Anlagen zur Abwasserbehandlung gemäss den Angaben des GEP und des VGEP.
2. Die Abgrenzung von öffentlicher zu privater Kanalisation ist in Art. 19, Abs. 2 definiert.
3. Die Gemeinden oder der AZV bauen, betreiben, unterhalten und erneuern die öffentlichen
Abwasseranlagen.

## Art. 16 {#art_16}

Projektierungsgrundlagen
Die Projektierung der Kanäle und Spezialbauwerke hat im ganzen Entwässerungsgebiet der Gemeinde auf der Grundlage des gültigen GEP zu erfolgen.

## Art. 17 {#art_17}

Anspruch auf Kanalisationserschliessung
1. Die Gemeinde erschliesst das Baugebiet durch Kanalisationsanlagen nach Massgabe des
Bedürfnisses und dem baulichen Entwicklungskonzept der Gemeinde.
2. Für die Liegenschaften ausserhalb des Baugebietes besteht für die Grundeigentümer kein
Anspruch auf kanalisationstechnische Erschliessung durch die Gemeinde.

## Art. 18 {#art_18}

Lage der Abwasseranlagen
1. Die Kanäle und Spezialbauwerke werden nach Möglichkeit in öffentlichem Grund erstellt.
2. Wo die Erstellung von Kanälen und Spezialbauwerken im öffentlichen Grund mit Schwierigkeiten verbunden ist, kann sie die Gemeinde oder der AZV auf privatem Grund erstellen.
3. Zwischen Grundeigentümer und der Gemeinde oder dem AZV werden Durchleitungs- oder
Baurechte vereinbart, welche als Dienstbarkeit im Grundbuch einzutragen sind. Die Kosten
für die Eintragung übernimmt die Gemeinde oder der AZV.
4. Kann mit dem Grundeigentümer keine Einigung erzielt werden, so richtet sich das Verfahren
zur Durchsetzung der Rechte nach den Vorschriften von Art. 98 ff. des Sachenrechtes oder
nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Expropriationsfällen.
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## Art. 19 V Bau, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung der privaten Abwasseranlagen {#art_19}

Private Abwasseranlagen
1. Private Abwasseranlagen umfassen alle nicht öffentlichen Anlagen, welche der Liegenschaftsentwässerung sowie der Abwasservorbehandlung oder –reinigung dienen. Sie sind
vom Grundeigentümer zu erstellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern.
2. Die Abgrenzung zwischen privater und öffentlicher Abwasseranlage bildet der Anschlusspunkt an die öffentliche Kanalisation. Dieser Punkt liegt in der Regel maximal 1.0 m innerhalb
des privaten Grundstücks, welches an den öffentlichen Grund angrenzt. Spätere Aufteilungen
der Parzelle nach der Ersterschliessung berechtigen den Eigentümer nicht zu weiteren Anschlüssen.
3. Der Grundstücksschacht, unabhängig davon, ob schon vorhanden oder nicht, gehört zu der
privaten Abwasseranlage. Nach dem Grundstücksschacht (in Fliessrichtung) sind keine Anschlüsse an die Anschlussleitung mehr zulässig.
4. Private Anschlussleitungen, die der Erschliessung eines Grundstückes dienen, sind nach den
fachtechnischen Normen und gegebenenfalls speziellen Weisungen für die Projektierung und
den Bau von Kanalisationen der Gemeinde zu erstellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu
erneuern.

## Art. 20 {#art_20}

Planung der Liegenschaftsentwässerung
1. Die Planung der Liegenschaftsentwässerung hat durch einen befähigten Fachplaner zu erfolgen, der über eine Zulassung als Bauingenieur oder Kulturingenieur gemäss Gesetz vom 29.
Mai 2008 über die Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bereich des Bauwesens
(Bauwesen-Berufe-Gesetz; BWBG), LGBl. 2008 Nr. 188, in der jeweils geltenden Fassung
verfügt und den VSA Ausweis Fachperson Grundstückentwässerung erlangt hat. Die Planungskosten trägt der Bauherr.
2. Die Gemeinde kann einen Fachplaner bestimmen, welcher die Gesuche der Liegenschaftsentwässerung prüft.

## Art. 21 {#art_21}

Berücksichtigung Entwässerungssystem
1. Bei der Planung und Ausführung der Liegenschaftsentwässerung ist das im GEP festgelegte
Entwässerungssystem anzuwenden.
2. Schmutz- und Regenabwasser sind auf der ganzen Liegenschaft getrennt zu führen und dürfen im Mischsystem erst beim Grundstücksschacht zusammengeführt werden.

## Art. 22 {#art_22}

Einzelanschlüsse
Jedes an die öffentliche Kanalisation anzuschliessende Grundstück ist in der Regel für sich und
ohne Benützung fremder Grundstücke zu entwässern.

## Art. 23 {#art_23}

Gemeinsame Anschlussleitung / Durchleitungsrechte
Wird für Grundstücke eine gemeinsame Anschlussleitung benötigt oder dafür fremdes Grundeigentum beansprucht, so haben die Beteiligten vor Baubeginn die daraus entstehenden gegenseitigen Rechte und Pflichten (Durchleitungsrecht, Erstellung, Unterhalt, Erneuerung und Kostenteiler) mit Eintragung im Grundbuch rechtsgültig zu regeln und sich darüber bei der Gemeinde
auszuweisen.
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Das Durchleitungsrecht ist im Sinne der einschlägigen Bestimmungen zu gewähren. Die Gemeinde kann solche gemeinsamen Anschlussleitungen zu Lasten der Beteiligten erstellen lassen.

## Art. 24 {#art_24}

Zugänglichkeit
Die Abwasseranlagen, insbesondere Schachtbauwerke, müssen so angelegt werden, dass sie
gut zugänglich und kontrollierbar sind.

## Art. 25 {#art_25}

Entwässerung tiefliegender Räume, Pumpanlagen
1. Abläufe von Räumen, Plätzen und Sonderbauwerken, deren Sohlenkoten unter der Rückstauhöhe des Kanalisationsnetzes liegen, dürfen nur angeschlossen werden, wenn die Anschlussleitung wirksam gegen Rückstau gesichert ist.
2. Bei künstlicher Hebung des Abwassers muss der höchste Punkt der Druckleitung über dem
Niveau des Rückstaus der öffentlichen Kanalisation liegen. Als maximale Rückstaukote gilt in
der Regel die Deckelkote des Kontrollschachtes am Anschlusspunkt.
3. Rückstausicherungen dürfen nur verwendet werden, wenn sie höher zu liegen kommen als
die Scheitelhöhe des öffentlichen Kanals und wenn ihre Wartung sichergestellt ist.
4. Die Dimensionierung und Planung der Pumpanlagen obliegt ebenfalls dem Fachplaner.

## Art. 26 {#art_26}

Materialien
1. Alle Abwasseranlagen müssen aus geeignetem und qualitativ einwandfreiem Material sein.
Für sämtliche schmutzwasserführenden Leitungen ist dichtes Rohrmaterial zu verwenden.
Für die zu verwendenden Materialien sind die Zulassungsempfehlungen der Fachverbände
zu beachten.
2. Das Rohrmaterial PVC ist nicht zulässig.

## Art. 27 {#art_27}

Unterhalt der Entwässerungsanlagen
Die privaten Abwasseranlagen, wie Kontrollschächte, Mineralölabscheider, Klärgruben, Versickerungsanlagen, Retentionsanlagen, Leitungen und Sammler müssen vom Eigentümer in gutem, betriebssicherem Zustand gehalten werden.

## Art. 28 {#art_28}

Behebung von Mängeln
1. Der Eigentümer ist verpflichtet, die private Abwasseranlage sachgemäss zu betreiben und
festgestellte Mängel sind umgehend fachgerecht zu beheben.
2. Die Gemeinde erlässt bei nicht Behebung der Mängel eine entsprechende Verfügung mit
Fristansetzung.
3. Wird der Verfügung innert Frist nicht Folge geleistet, so kann die Gemeinde die Mängel auf
Kosten des Eigentümers beheben lassen.
4. Um Schäden an den öffentlichen Abwasseranlagen zu verhindern, die entweder durch einen
unsachgemässen Betrieb der privaten Abwasseranlagen oder durch mangelhafte Abwasseranlagen entstehen könnten, kann die Gemeinde die Abnahme des Abwassers bis zum Nachweis des sachgemässen Betriebs oder der Behebung der Mängel verweigern.

## Art. 29 Seite 9 von 16 {#art_29}

Haftung der Eigentümer
Der Eigentümer der privaten Abwasseranlage haftet gegenüber der Gemeinde und Dritten für
jeden Schaden und Nachteil, der wegen fehlerhafter Erstellung, ungenügender Funktion oder
mangelhaftem Betrieb und Unterhalt seiner Abwasseranlagen verursacht wird.

## Art. 30 VI Bewilligungsverfahren und Kontrolle der privaten Abwasseranlagen {#art_30}

Bewilligungspflicht
1. Eine Bewilligung der Gemeinde ist notwendig für:
a) die Erstellung und Änderung einer privaten Abwasseranlage;
b) die Einleitung von häuslichem Abwasser in öffentliche Kanalisationen mit zentraler Abwassereinigungsanlage;
c) die Einleitung von unverschmutztem Abwasser in die öffentlichen Meteorwasserleitungen;
d) wesentliche Änderungen der Menge und Art des Abwassers, welches der öffentlichen
Kanalisation zugeleitet wird;
e) die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser.
f) Ausnahmen vom Verbot, Wasser aus der Wasserhaltung von Baustellen (Grundwasserabsenkung) in Schmutz- und Mischwasserkanäle einzuleiten.
2. Gemäss Gewässerschutzgesetz ist eine Bewilligung des Amtes für Umwelt notwendig für:
a) die Entsorgung des Abwassers ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen
und in Wasserschutzgebieten;
b) die Einleitung von Industrie- und Gewerbeabwasser in die öffentliche Kanalisation;
c) die Versickerung und die Einleitung von behandeltem Abwasser in ein Gewässer;
d) die direkte Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser in ein oberirdisches Gewässer;
e) Ausnahmen vom Verbot, nicht verschmutztes Abwasser, das stetig anfällt, direkt oder
indirekt einer zentralen Abwasserreinigungsanlage zuzuleiten;
f) die Einleitung von Wasser aus der Wasserhaltung von Baustellen (Grundwasserabsenkung) in ein Gewässer.
3. Eine Bewilligung des AZV ist notwendig für:
a) Anschlüsse von Kanälen oder Spezialbauwerken an die Anlagen des AZV;
b) Abwärmenutzung aus Abwasser.
4. Die Gemeinde koordiniert das Gesuchsverfahren, sofern mehrere Bewilligungen nach
Art. 30 erforderlich sind.
5. Die Gebühr für die Bewilligung nach Abs. 1 und 3 richtet sich nach dem Tarifblatt zum Abwasserreglement.

## Art. 31 Seite 10 von 16 {#art_31}

Gesuchsunterlagen
1. Das Gesuch zur Liegenschaftsentwässerung ist als Bestandteil des Baugesuches einzureichen. Es ist das Formular der Gemeinde zu verwenden. Nachfolgende Unterlagen sind
dem Gesuch beizulegen:
a) Flächenwidmungsplan und Nachweis des Abflussbeiwertes (6-fach);
b) Kanalisationsplan im Massstab 1:100 (6-fach), mit folgendem Inhalt:
• Geometrie der Liegenschaftsentwässerung mit Angabe des Rohrmaterials, der
Nennweite, des Gefälles und der Sohlhöhenkoten (Meereshöhe);
• Schacht- , Sonderbauwerke (Versickerungs-, Retentions-, Abwasserhebeanlagen)
und Armaturen mit Bezeichnung sowie Angabe von Nennweite, Abmessungen und
Höhenkoten (Meereshöhe);
• Anfallstellen des Abwassers mit Angabe der Art und Apparateanzahl;
• Schmutzwasserwerte DU und Abwassermengen.
c) Dimensionierungsnachweise (3-fach) und Detailpläne (6-fach) für Versickerungs- und
Vorreinigungs-(Schlammfang), Retentions- und Abwasserhebeanlagen. Diese Unterlagen sind nur erforderlich, sofern entsprechende Anlagen zur Ausführung gelangen.
d) Hydrogeologisches Gutachten (3-fach) sofern unzureichende Informationen über die
hydrogeologischen Verhältnisse vorliegen.
2. Sämtliche Unterlagen sind vom Bauherrn, Architekten und Fachplaner zu unterzeichnen.
3. Nach Bewilligung der Liegenschaftsentwässerung ist der Gemeinde vor Baubeginn der definitive Kanalisationsplan im Massstab 1:50 (2-fach) zur Freigabe einzureichen.
4. Bei Gesuchen, die eine geringfügige Änderung einer bestehenden, privaten Abwasseranlage beinhalten, kann die Gemeinde Ausnahmen von den Erfordernissen an die Gesuchsunterlagen gemäss Abs. 1 machen.

## Art. 32 {#art_32}

Baubeginn
1. Mit den Bauarbeiten der Liegenschaftsentwässerung darf erst begonnen werden, wenn die
Bewilligung für die Liegenschaftsentwässerung vorliegt und der definitive Kanalisationsplan 1
: 50 durch die Gemeinde freigegeben wurde.
2. Projektänderungen gegenüber bewilligten Plänen bedürfen einer Bewilligung.
3. Die erteilte Bewilligung erlischt, wenn innert zwei Jahren nach Rechtskraft der Bewilligung mit
der Ausführung der Arbeiten nicht begonnen wird.

## Art. 33 {#art_33}

Abnahme und Kontrollen
1. Die erstellten Abwasseranlagen sind der Gemeinde zur Abnahme zu melden. Anlagen ausserhalb der Gebäude sind zur Einmessung zu melden. Sie dürfen erst nach erfolgter Einmessung und Kontrolle eingedeckt werden.
2. Bei nicht vorschriftsgemässer Ausführung verfügt die Gemeinde Änderungen.
3. Die Schlussabnahme der Liegenschaftsentwässerung hat zeitnah (innert zwei Monaten) nach
erfolgter Bauschlussabnahme des Hochbauamtes zu erfolgen.
4. Der Gemeinde ist bei der Schlussabnahme ein Plan der ausgeführten Abwasseranlagen zu
übergeben. Der Plan muss die zur Nachführung des Werkkatasters erforderlichen Angaben
enthalten.
Seite 11 von 16
5. Durch das Amt für Umwelt oder den AZV bewilligte Anlagen und Anschlüsse bedürfen der
Kontrolle und Abnahme durch das AfU bzw. den AZV.
6. Die Gemeinde ist berechtigt, die Abwasseranlagen jederzeit kontrollieren zu lassen und die
Behebung von Missständen anzuordnen. Den beauftragten Organen ist der Zutritt zum Zweck
der Kontrolle zu gestatten.

## Art. 34 {#art_34}

Haftung bei behördlicher Mitwirkung
Aus der behördlichen Mitwirkung kann keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Verantwortlichkeit ihrer Organe abgeleitet werden.

## Art. 35 VII Finanzierung {#art_35}

Finanzierung der öffentlichen Abwasseranlagen
Die Kosten für den Bau, Betrieb, Unterhalt und die Erneuerung des öffentlichen Kanalisationsnetzes, der zentralen ARA und der weiteren Verbandsanlagen werden durch Gebühren und andere Abgaben finanziert.

## Art. 36 {#art_36}

Finanzierung der privaten Abwasseranlagen
1. Die Kosten für den Bau, Betrieb, Unterhalt und die Erneuerung der privaten Abwasseranlagen
bis zum Anschlusspunkt an die öffentliche Kanalisation gehen zu Lasten der Eigentümer.
2. Der Eigentümer hat die Kosten für Kontrollen, Abnahmen, Einmessungen und das Erstellen
des Werkplanes der Liegenschaftsentwässerung zu tragen. Näheres ist im Tarifblatt zum Abwasserreglement geregelt.
Seite 12 von 16
VIII Übergangs-, Durchführungsbestimmungen, Rechtsmittel, Inkraftsetzung

## Art. 37 {#art_37}

Bestehende Anlagen
1. Bestehende private Abwasseranlagen, die den vorstehenden Vorschriften nicht in allen Teilen
entsprechen, können mit Zustimmung der Gemeinde belassen werden, sofern diese in gutem
Zustand sind und keine Gefährdung der Gewässer darstellen.
2. Bei Umbau oder Erweiterung von Bauten und Abwasseranlagen sind die bestehenden Abwasseranlagen auf Kosten der Eigentümer den neuen Vorschriften anzupassen.

## Art. 38 {#art_38}

Ersatzvornahme
Bei Nichtbefolgen der angeordneten Massnahmen kann die Gemeinde die Ersatzvornahme auf
Gefahr und Kosten des Pflichtigen anordnen.

## Art. 39 {#art_39}

Rechtsmittel
Gegen Entscheidungen oder Verfügungen der Gemeinde, welche gestützt auf das gegenständliche Reglement erlassen werden, kann innert vierzehn Tagen ab Zustellung das Rechtsmittel
der Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.

## Art. 40 {#art_40}

Zuwiderhandlungen
Wer Vorschriften dieses Reglements nicht beachtet oder dagegen verstösst, wird von der Gemeinde mit einer Busse bis zu CHF 10'000.-- bestraft.

## Art. 41 {#art_41}

Änderung des Reglements
1. Der Gemeinderat ist berechtigt die Bestimmungen dieses Reglements zu ändern.
2. Um ein einheitliches Abwasserreglement zu gewährleisten hat die Änderung in Abstimmung
mit den Verbandsgemeinden zu erfolgen.
3. Der Entsorgungszweckverband übernimmt die Koordination und Abstimmung zwischen den
Verbandsgemeinden.

## Art. 42 {#art_42}

Übergangsbestimmung
Die bei Inkrafttreten dieses Reglements hängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Reglements zu behandeln.

## Art. 43 Seite 13 von 16 {#art_43}

Aufhebung des bisherigen Reglements
Mit diesem Abwasserreglement wird das Abwasserreglement vom 1. Januar 2013 aufgehoben.

## Art. 44 {#art_44}

Inkrafttreten
Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 22. Januar 2025 genehmigt
und tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2025 in Kraft.
Schellenberg, den 22. Januar 2025
Gemeinde Schellenberg
Dietmar Lampert, Gemeindevorsteher
Anhang A
ANWENDBARE GESETZE, VERORDNUNGEN UND TECHNISCHE RICHTLINIEN
I Gesetze, Verordnungen (in der jeweils geltenden Fassung)
- Gemeindegesetz vom 20. März 1996 LGBl. 1996 Nr. 76 und Gemeindeordnung
- Baugesetz (BauG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2008 Nr. 44
- Bauverordnung (BauV) vom 22. September 2009, LGBl. 2009 Nr. 240
- Gewässerschutzgesetz (GschG) vom 10. Juli 2003 LGBl. Nr. 159
- Verordnung vom 17.12.1996 zum Gewässerschutzgesetz (Gsch.V) LGBl. 1977 Nr. 42
- Verordnung zum Schutze des Grundwassers LGBl. 1988 Nr. 60
- Sämtliche für das Gemeindegebiet geltende Verordnungen zum Schutz von Quellfassungen, Grundwasserpumpwerken und Schutzarealen
- Gemeindebauordung
II Technische Richtlinien und Normen (in der jeweils geltenden Fassung)
- Wegleitung 'Liegenschaftsentwässerung' des AZV
- Richtlinien des Amtes für Umwelt (AfU)
- Normenwerk und Richtlinien des Verbandes Schweizerischer Abwasserfachleute (VSA)
speziell:
Schweizer Norm (SN) 592000 Liegenschaftsentwässerung
Richtlinie Regenwasserentsorgung
VSA Richtlinie / Unterhalt von Kanalisationen
VSA Richtline / Kleinkläranlagen
- Normenwerk des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) in Bezug auf
die Kanalisation:
SIA-Norm 190 / Kanalisationen / SN 533 190
SIA-Norm 190.203 / SE EN 1610
SIA-Empfehlung 431 / Entwässerung von Baustellen
- Genereller Entwässerungsplan des Entsorgungszweckverbandes der Gemeinden Liechtensteins (VGEP)
- Genereller Entwässerungsplan (GEP) bzw. Generelles Kanalisationsprojekt (GKP) der
Gemeinden
- Reglemente des Entsorgungszweckverbandes der Gemeinden Liechtensteins (AZV)
- Wegleitung Garagen, Bundesamt für Umweltschutz (BUWAL)
Anhang B
DEFINITIONEN / ABKÜRZUNGEN
I Definitionen
Dazu wird generell auf das entsprechende Kapitel in der Schweizer Norm (SN) 592000 Liegenschaftsentwässerung verwiesen. Nachfolgend die wichtigsten, im vorliegenden Reglement vorkommenden Begriffe:
• Abflussbeiwert:
Von der Oberflächenbeschaffenheit abhängiger Faktor zur Berechnung des zu erwartenden Regenwasserabflusses in die Kanalisation.
• Kanalisation:
Netz von Abwasserkanälen und Zusatzbauten zur Ableitung des Abwassers zum Vorfluter, der Kläranlage oder anderen Entsorgungseinrichtungen.
• Vorfluter:
Alle oberirdischen und unterirdischen Gewässer, in welche Wasser oder Abwasser eingeleitet wird.
• Flächenwidmungsplan:
Situationsplan des Grundstückes mit Darstellung der Beschaffenheit und Grösse in m2
aller beregneten Oberflächen, wie Dachflächen, Grünflächen, Hofplätze usw.
• Fremdwasser:
Alle unverschmutzten Zuflüsse, welche an niederschlagsfreien Tagen in die Schmutz-
oder Mischwasserkanalisation gelangen.
• Schmutzwasserwert DU
Durchschnittlicher Wert des Abflusses aus einem einzelnen Entwässerungsgegenstand,
ausgedrückt in l/s (vgl. SN 592000, Kap. 3.9)
II Abkürzungen
Auf die Verwendung von Abkürzungen wird im vorliegenden Reglement weitgehend verzichtet,
oder diese werden im Text weitgehend erklärt. Die Wichtigsten sind:
• EZV Entsorgungszweckverband der Gemeinden Liechtensteins
• AfU Amt für Umwelt
• EN Europäische Norm
• GEP Genereller Entwässerungsplan der Gemeinde
• VGEP Genereller Verbands-Entwässerungsplan des AZV
• l/s Liter pro Sekunde
• ha Hektar
• PVC Kunststoff aus Polyvinylchlorid
