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title: "Finanzausgleichsverordnung"
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# Finanzausgleichsverordnung

## § 1 Zusammensetzung {#par_1}

1 Das Amt für Statistik und Daten14 stellt den Einwohnerbestand gemäss § 8 lit. e des Finanzausgleichsgesetzes vom 12. Juli 2010
(FAG)3 fest. Massgebend ist der Hauptwohnsitz.
2 Die Erfassung des Einwohnerbestandes erfolgt jährlich. Stichtag
ist der 31. Dezember.
3 Personen, die am Stichtag in der Gemeinde gemeldet sind oder
wegziehen, werden erfasst, wenn sie
a. schweizerische Staatsangehörige sind,
b. ausländische Staatsangehörige mit einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung sind,
c. ausländische Staatsangehörige sind, die nicht unter lit. b fallen und
seit mindestens zwölf Monaten in der Gemeinde gemeldet sind.
4 Asylsuchende werden nicht erfasst.
Lieferung der

## § 2 Daten {#par_2}

1 Die Gemeinden sind für die Vollständigkeit, Richtigkeit
und Rechtzeitigkeit der Datenlieferung an das Amt für Statistik und
Daten14 verantwortlich.
2 Unterbleibt die Lieferung oder ist sie unvollständig, kann das Amt
für Statistik und Daten14 Ergänzungen verlangen. Bleiben diese aus,
kann es statistische Verfahren einsetzen, um den Einwohnerbestand zu
berechnen.
B. Steuerfüsse
Gewogener

## § 3 Steuerfuss {#par_3}

Für die Berechnung des gewogenen Steuerfusses gemäss § 8
lit. c Satz 2 FAG werden die Steuerfüsse der einzelnen Gruppen von
Steuerzahlenden mit der absoluten Steuerkraft der jeweiligen Gruppe
multipliziert; die Summe dieser Produkte wird durch die Summe der
absoluten Steuerkraft der Gruppen geteilt. Massgebend ist die Formel 7 im Anhang zu dieser Verordnung.
Kantonsmittel

## § 4 der Gesamtsteuerfüsse {#par_4}

Die Berechnung des Kantonsmittels der Gesamtsteuerfüsse
gemäss § 8 lit. d FAG erfolgt analog zu § 3. Massgebend ist die Formel 8
im Anhang zu dieser Verordnung.
C. Steuerertrag und Steuerkraft
Ertrag der
allgemeinen
Gemeindesteuern
§ 5. 1 Der Ertrag der allgemeinen Gemeindesteuern nach § 8 lit. f
FAG umfasst bezogen auf ein Bemessungsjahr gemäss § 12 Abs. 3 und
§ 15 Abs. 3 FAG die Erträge folgender Steuern:
a. Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen
gemäss § 187 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)6,
b. Gewinn- und Kapitalsteuern von juristischen Personen gemäss
§ 187 Abs. 1 lit. b StG,
c. Quellensteuern gemäss § 187 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StG.
2 Der Steuerertrag gemäss Abs. 1 lit. a und b setzt sich bezogen auf
das Bemessungsjahr zusammen aus:
a. der Jahresabrechnung,
b. den Solländerungs- und Restanzenabrechnungen.
3 Der Ertrag der Quellensteuern gemäss Abs. 1 lit. c berechnet sich
nach den bei den Gemeinden im Bemessungsjahr erfolgten Gutschriften.
4 In die Berechnung des Steuerertrages einbezogen werden insbesondere:
a. die Steuerausscheidungen gemäss §§ 191, 192 und 198 StG,
b. die Nachsteuern gemäss § 8 lit. f FAG in Verbindung mit §§ 160
und 162 Abs. 2 StG.
5 Vom Steuerertrag gemäss Abs. 1–4 werden abgezogen:
a. Steuererlasse gemäss § 197 StG,
b. Abschreibungen von Steuerforderungen,
c. pauschale Steueranrechnungen.
6 Die Personalsteuer gemäss § 199 StG ist nicht Teil des Steuerertrags.
Absolute
Steuerkraft
§ 6. Für die Berechnung der absoluten Steuerkraft einer Gemeinde
gemäss § 8 lit. f FAG wird der Steuerertrag gemäss § 5 unter Berücksichtigung der für die einzelnen Steuerjahre zur Anwendung gelangten
Steuerfüsse auf 100% umgerechnet.
Berichtigte
absolute
Steuerkraft
§ 7. Die berichtigte absolute Steuerkraft ist die absolute Steuerkraft gemäss § 6, vermehrt um den auf einen Steuerfuss von 100% umgerechneten Ressourcenzuschuss oder vermindert um die Ressourcenabschöpfung. Massgebend sind die Formeln 9a und b im Anhang zu
dieser Verordnung.
Relative
Steuerkraft
§ 8. Für die Berechnung der relativen Steuerkraft einer Gemeinde
gemäss § 8 lit. g FAG wird die absolute Steuerkraft gemäss § 6 durch
den Einwohnerbestand gemäss § 1 geteilt. Massgebend ist die Formel 10
im Anhang zu dieser Verordnung.
Kantonsmittel
der relativen
Steuerkraft
§ 9. Für die Berechnung des Kantonsmittels der relativen Steuerkraft gemäss § 8 lit. h FAG wird die absolute Steuerkraft aller Gemeinden gemäss § 6 durch den Einwohnerbestand des Kantons gemäss § 1
geteilt. Die Werte der Stadt Zürich werden dabei nicht berücksichtigt.
Massgebend ist die Formel 11 im Anhang zu dieser Verordnung.
D. Meldung von Daten
Politische
Gemeinden
an Amt für
Statistik und
Daten14
§ 10. Die politischen Gemeinden übermitteln dem Amt für Statistik und Daten14 gemäss dessen Vorgaben:
a. bis 31. Januar einen Auszug aus dem Einwohnerregister mit den
Angaben gemäss § 1 des vorangegangenen Jahres,
b. bis 31. Januar die Steuerfüsse des laufenden Jahres,
c. bis 31. Januar alle Änderungen der Gemeindeorganisation des vorangegangenen Jahres, die sich auf die vom Amt für Statistik und
Daten14 zu liefernden Daten auswirken können,
d. bis 31. März sämtliche für die Berechnung der absoluten Steuerkraft
erforderlichen Angaben des vorangegangenen Jahres gemäss § 5.
Bildungsdirektion an Amt
für Statistik
und Daten14
§ 11. Die Bildungsstatistik der Bildungsdirektion meldet dem Amt
für Statistik und Daten14 bis 31. März die Zahl der Schülerinnen und
Schüler des vorangegangenen Jahres gemäss § 21.
Politische
Gemeinden
an ARE
§ 12. Die politischen Gemeinden melden dem Amt für Raumentwicklung des Kantons Zürich (ARE) bis 31. Januar alle Änderungen
des vorangegangenen Jahres, die sich auf die Grösse ihres Gebiets auswirken.
ARE an Amt
für Statistik
und Daten14
§ 13. 1 Das ARE ermittelt die Fläche der Gemeinden (Gemeindegebiet) und das Neigungsgebiet der Gemeinden gemäss §§ 24 und 25.
2 Das ARE meldet die entsprechenden Werte bis 31. März dem Amt
für Statistik und Daten14.
E. Ausgleichsfaktoren
Bestand § 14. 1 Das Amt für Statistik und Daten14 erhebt oder berechnet
bis 15. Juni des dem Ausgleichsjahr vorangehenden Jahres (Vorjahr)
zuhanden des Gemeindeamtes folgende für den Finanzausgleich massgebenden Faktoren (Ausgleichsfaktoren):
a. die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner der politischen Gemeinden und des Kantons gemäss § 1,
b. die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner unter 20 Jahren der
politischen Gemeinden und des Kantons gemäss § 20,
c. die Steuerfüsse der politischen Gemeinden und Schulgemeinden
gemäss § 8 lit. c Satz 1 FAG,
d. den gewogenen Steuerfuss der Schulgemeinden gemäss § 8 lit. c
Satz 2 FAG und § 3,
e. die Gesamtsteuerfüsse der Gemeinden gemäss § 8 lit. c FAG,

## § 4im f. das Kantonsmittel der Gesamtsteuerfüsse gemäss {#par_4im}

Bemessungsjahr und im zweiten der Inkraftsetzung des Finanzausgleichsgesetzes vorangehenden Jahr,
g. den Ausgleichssteuerfuss gemäss § 24 Abs. 2 FAG,
h. die absolute Steuerkraft der Gemeinden gemäss § 6,
i. die absolute Steuerkraft der Schulgemeinden auf dem Gebiet der
politischen Gemeinden,
j. die relative Steuerkraft der Gemeinden gemäss § 8,
k. das Kantonsmittel der relativen Steuerkraft gemäss § 9,
l. die Bevölkerungsdichte gemäss § 24,
m. den Steigungsindex gemäss § 25,
n. den Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise gemäss § 7
Abs. 2 FAG mit dem Indexstand am Ende des zweiten Kalenderjahres, das dem Ausgleichsjahr vorangeht, und dem Basisindex,
o. die Zahl der Schülerinnen und Schüler gemäss § 21,
p. die berichtigte absolute Steuerkraft der Gemeinden und der Schulgemeinden auf dem Gebiet der politischen Gemeinden gemäss § 7,
q. die durchschnittlichen Nettoaufwendungen pro Einwohnerin und
Einwohner gemäss § 28 Abs. 1.
2 Für den Teuerungsausgleich ist der Landesindex der Konsumentenpreise auf der Indexbasis des Jahres 2005, Ende Dezember, massgebend.
Rundungen§ 15. 1 Auf ganze Franken werden kaufmännisch gerundet:
a. die absolute Steuerkraft gemäss § 6,
b. die berichtigte absolute Steuerkraft gemäss § 7,
c. die relative Steuerkraft gemäss § 8,
d. die Ausgleichsbeiträge.
2 Auf eine Nachkommastelle wird der Landesindex der Konsumentenpreise gemäss den Angaben des Bundesamtes für Statistik (BFS)
kaufmännisch gerundet.
3 Auf zwei Nachkommastellen werden kaufmännisch gerundet:
a. der gewogene Steuerfuss in Prozenten gemäss § 3,
b. das Kantonsmittel der Gesamtsteuerfüsse in Prozenten gemäss § 4,
c. die Bevölkerungsdichte gemäss § 24,
d. der Steigungsindex gemäss § 25 in Prozenten.
4 Auf ganze Prozente werden kaufmännisch gerundet:
a. der Ausgleichssteuerfuss gemäss § 24 Abs. 2 FAG,
b. der massgebende Gesamtsteuerfuss gemäss § 36 Abs. 3 FAG.
F. Ausgabenkompetenzen und Verfahren10
Ausgabenkompetenzen
§ 15 a.9 Das Gemeindeamt entscheidet im Rahmen der Ausgabenkompetenz des Regierungsrates endgültig über Beiträge aus dem
a. Ressourcenausgleich,
b. demografischen Sonderlastenausgleich,
c. geografisch-topografischen Sonderlastenausgleich,
d. individuellen Sonderlastenausgleich,
e. Zentrumslastenausgleich,
f. Übergangsausgleich.
Festsetzung
der Ausgleichsfaktoren
§ 16. 1 Das Gemeindeamt eröffnet den politischen Gemeinden
und den Schulgemeinden bis Ende Juni des Vorjahres mit rechtsmittelfähiger Verfügung die Ausgleichsfaktoren gemäss § 14 Abs. 1 lit. a–n.
2 Das Gemeindeamt informiert die politischen Gemeinden und die
Schulgemeinden bis Ende Juni über die Zahl der Schülerinnen und
Schüler gemäss § 14 Abs. 1 lit. o.
Veröffentlichung§ 17. Das Amt für Statistik und Daten14 veröffentlicht nach Ablauf der Rechtsmittelfrist die Ausgleichsfaktoren gemäss § 16 Abs. 1
umgehend elektronisch auf seiner Website. Es gibt an, welche der Ausgleichsfaktoren strittig sind.
Festlegung der
Beiträge
§ 18. 1 Auf der Grundlage der Ausgleichsfaktoren legt das Gemeindeamt bis Ende August des Vorjahres gegenüber den politischen
Gemeinden und den Schulgemeinden die Ausgleichsbeiträge bei folgenden Instrumenten fest:
a. Ressourcenzuschuss,
b. Ressourcenabschöpfung,
c. demografischer Sonderlastenausgleich,
d. geografisch-topografischer Sonderlastenausgleich,
e. Zentrumslastenausgleich.
2 Soweit ein Ausgleichsfaktor angefochten ist, werden die Beiträge
vorläufig festgelegt.
3 Der demografische Sonderlastenausgleich wird nur gegenüber
den politischen Gemeinden festgelegt.
4 Politische Gemeinden und Schulgemeinden bestimmen auf der
Grundlage der Angaben gemäss § 16 Abs. 2 die genaue Zahl der Schülerinnen und Schüler und ermitteln den Beitrag an eine Schulgemeinde
gemäss § 19 Abs. 4 FAG.
2. Abschnitt: Instrumente des Finanzausgleichs
A. Ressourcenausgleich
Zahlungen § 19. 1 Nach Erhalt des Zuschusses zahlt die politische Gemeinde
den Schulgemeinden den Beitrag unverzüglich aus.
2 Die Schulgemeinden bezahlen der politischen Gemeinde rechtzeitig ihren Beitrag an der Abschöpfung gemäss Verfügung, sodass die
politische Gemeinde die Frist gemäss § 16 FAG wahren kann.
B. Demografischer Sonderlastenausgleich
Einwohnerinnen und Einwohner unter
20 Jahren
§ 20. Als Einwohnerinnen und Einwohner unter 20 Jahren gelten Personen gemäss § 1, die am 31. Dezember des Bemessungsjahres
gemäss § 19 Abs. 5 FAG das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben.
Schülerinnen
und Schüler
§ 21. 1 Massgebend für die Zahl der Schülerinnen und Schüler
einer Schulgemeinde gemäss § 19 Abs. 4 FAG ist das Schuljahr, das im
Bemessungsjahr beginnt.
2 Umfasst eine Schulgemeinde mehrere politische Gemeinden,
bestimmt sich die Zahl der Schülerinnen und Schüler nach dem Wohnsitz in den einzelnen politischen Gemeinden.
3 Für den Anteil der Schulgemeinden in Formel 5c im Anhang 1
zum Finanzausgleichsgesetz sind nur die Schülerinnen und Schüler mit
Wohnsitz in der politischen Gemeinde zu berücksichtigen. Anspruchsberechtigt sind die Schulgemeinden auf dem Gebiet der politischen
Gemeinde.
Aufgaben§ 22. Folgende Aufgaben der funktionalen Gliederung sind in die
Abgeltung des demografischen Sonderlastenausgleichs einbezogen:
a. Bildung, ohne Bildungswesen Übriges,
b. Schulgesundheitsdienst,
c.12 Jugend, Kindertagesstätten.
Zahlung§ 23. Nach Erhalt des Beitrags zahlt die politische Gemeinde den
Schulgemeinden den Beitrag unverzüglich aus.
C. Geografisch-topografischer Sonderlastenausgleich
Bevölkerungsdichte
§ 24.11 1 Als Bevölkerungsdichte gemäss § 21 Abs. 1 lit. a FAG gilt
die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner pro Quadratkilometer
Produktivfläche der politischen Gemeinde gemäss den Informationen
der Bodenbedeckung der amtlichen Vermessung am Ende des Bemessungsjahres.
2 Die Produktivfläche entspricht dem Gebiet der politischen Gemeinde in Quadratkilometern (Gemeindegebiet) abzüglich der Fläche
für Gewässer und der vegetationslosen Flächen ohne Abbau und Deponie gemäss Technischer Verordnung des VBS vom 10. Juni 1994 über
die amtliche Vermessung8.
3 Massgebend ist die Formel 12 im Anhang zu dieser Verordnung.
Steigungsindex§ 25. 1 Als Steigungsindex gemäss § 21 Abs. 1 lit. b FAG gilt der
Quotient zwischen dem Anteil des Gemeindegebiets mit einer Hangneigung über 35% (Neigungsgebiet) und dem gesamten Gemeindegebiet ohne Seeflächen.
2 Das Neigungsgebiet berechnet sich gemäss Höhenmodell «DHM25»
des Bundesamtes für Landestopografie swisstopo unter Anwendung des
geglätteten 25-Meter-Rasters.
3 Massgebend ist die Formel 13 im Anhang zu dieser Verordnung.
Aufgaben § 26. Folgende Aufgaben der funktionalen Gliederung sind in die
Abgeltung des geografisch-topografischen Sonderlastenausgleichs einbezogen:
a. Feuerwehr und Feuerpolizei,
b. Gemeindestrassen,
c. Gewässerunterhalt und -verbauung,
d. Forstwesen.
D. Individueller Sonderlastenausgleich
Berechtigung § 27. 1 Politische Gemeinden, die Beiträge des individuellen Sonderlastenausgleichs beanspruchen, müssen für das Ausgleichsjahr einen
Gesamtsteuerfuss beziehen, der mindestens dem Ausgleichssteuerfuss
gemäss § 24 Abs. 2 FAG entspricht.
2 Politische Gemeinden, die Beiträge zur Deckung besonderer Lasten für ausserordentliche Ereignisse beanspruchen, müssen zumindest
für das dem Ausgleichsjahr nachfolgende Jahr (Nachjahr) einen Gesamtsteuerfuss beziehen, der mindestens dem Ausgleichssteuerfuss gemäss
§ 24 Abs. 2 FAG entspricht.
Besondere
Lasten
§ 28. 1 Als besondere Last gemäss § 23 FAG gelten nicht beeinflussbare Nettoaufwendungen einer Gemeinde für notwendige Aufgaben in einem durch Steuern zu finanzierenden Aufgabenbereich der
funktionalen Gliederung, soweit die Aufwendungen pro Kopf grösser
sind als die durchschnittlichen Nettoaufwendungen aller Gemeinden
ohne die Städte Zürich und Winterthur.
2 Insbesondere folgende Nettoaufwendungen gelten als beeinflussbar und werden nicht berücksichtigt:
a. zusätzliche Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen,
b. Einlagen in Vorfinanzierungen,
c. Aufwendungen und Mindererträge, die gegen die Grundsätze gemäss
§ 3 FAG und die allgemeinen Grundsätze der Haushalts- und Rechnungsführung gemäss § 4 Abs. 1 FAG verstossen.
3 Die Aufgaben gemäss §§ 22 und 26 kommen für eine Abgeltung
im individuellen Sonderlastenausgleich nur in Betracht, soweit die
pauschalen Abgeltungen im demografischen und geografisch-topografischen Sonderlastenausgleich die überdurchschnittlichen Nettoaufwendungen der Gemeinde nicht decken.
Schulgemeinden § 29. 1 Die Nettoaufwendungen der Schulgemeinden werden anteilsmässig in den entsprechenden Nettoaufwendungen der politischen
Gemeinden berücksichtigt (Umlage).
2 Sind Schulgemeinden und politische Gemeinde nicht gebietsgleich, erfolgt die Umlage entsprechend dem Anteil der berichtigten
absoluten Steuerkraft der politischen Gemeinde auf dem Gebiet einer
Schulgemeinde gemessen an der gesamten berichtigten absoluten
Steuerkraft der Schulgemeinde. Massgebend ist das zweite dem Ausgleichsjahr vorangehende Jahr.
Globalbudgetierung
§ 30. Bei der Globalbudgetierung sind die Angaben der internen
Rechnung massgebend, auf der die Globalbudgetierung und -rechnung
beruhen.
Verfahren§ 31. 1 Die politische Gemeinde erfasst und beurteilt in ihrer Aufgaben- und Finanzplanung die Entwicklung möglicher Sonderlasten
gemäss § 28, die für eine Abgeltung infrage kommen. Entsprechendes
gilt für die Schulgemeinden.
2 Politische Gemeinden, die Beiträge aus dem individuellen Sonderlastenausgleich beantragen, reichen das Gesuch bis Ende August des
Vorjahres dem Gemeindeamt ein. Sie legen die Budgetentwürfe und
Vorjahresrechnungen von politischer Gemeinde und Schulgemeinden
mit allen weiteren zur Prüfung erforderlichen Unterlagen bei.
3 In den Angaben gemäss § 26 Abs. 1 FAG begründet die Gemeinde
die besonderen Lasten im Einzelnen. Dabei erbringt sie insbesondere
den Nachweis der rechtlichen Grundlagen sowie der fehlenden Möglichkeit, die Höhe der Nettoaufwendungen zu beeinflussen bzw. zu
vermindern.
4 Die vorläufige Festlegung des Beitrags erfolgt bis Ende Oktober
des Vorjahres. Sind die Angaben der Gemeinden unvollständig oder
strittig, kann das Gemeindeamt vorläufig auf der Grundlage der vorhandenen Angaben verfügen.
5 Das Gemeindeamt holt für die Festlegung des vorläufigen Beitrags die Auffassungen der Fachdirektionen und des Fachbeirates ein.
b. Ausserordentliche Ereignisse,
endgültige
Festlegung des
Beitrags
§ 32. 1 Die politische Gemeinde reicht dem Gemeindeamt für das
Ausgleichsjahr das Budget und die Jahresrechnung sowie jene der Schulgemeinden mit allen weiteren erforderlichen Unterlagen bis Ende
März des Nachjahres ein.
2 Die politische Gemeinde stellt dem Gemeindeamt die umfassenden Prüfungsberichte und Anträge der Kontrollorgane über die finanztechnische und finanzpolitische Prüfung der Jahresrechnungen bis spätestens 15. Mai des Nachjahres zu.
3 Die endgültige Festlegung des Beitrags erfolgt bis spätestens Ende
Oktober des Nachjahres.
a. Vorläufige
Festlegung des
Beitrags
Zahlung des
vorläufigen
Beitrags
§ 33. Die Zahlung des vorläufigen Beitrags nach § 26 Abs. 2 FAG
erfolgt Mitte des Ausgleichsjahres.
Fachbeirat § 34. 1 Der Fachbeirat berät die Direktion und das Gemeindeamt.
2 Das Gemeindeamt lässt ihm bis 31. Juli des Nachjahres schriftlich
Vorschläge für die endgültigen Beitragsverfügungen zusammen mit
den dazugehörigen Akten zur Stellungnahme zukommen.
3 Im Falle von § 27 Abs. 4 FAG holt das Gemeindeamt vorgängig die
erforderlichen Stellungnahmen der Fachdirektionen ein und berücksichtigt sie in ihrem Vorschlag an den Fachbeirat.
4 Der Fachbeirat nimmt bis spätestens Ende September des Nachjahres schriftlich Stellung. Er kann einen begründeten Gegenvorschlag
unterbreiten.
5 Das Gemeindeamt ist an den Gegenvorschlag nicht gebunden.
Soweit es von ihm abweicht, bringt es der betroffenen Gemeinde den
begründeten Gegenvorschlag zusammen mit der Beitragsverfügung
zur Kenntnis. Es begründet seine abweichende Haltung im Einzelnen.
b. Bestellung § 35. 1 Die Vertreterinnen und Vertreter des Kantons und der
Gemeinden gemäss § 27 Abs. 2 FAG werden für eine Amtsperiode von
vier Jahren gewählt.
2 Nach der Wahl der oder des Vorsitzenden durch die Vertreterinnen und Vertreter des Kantons und der Gemeinden konstituiert sich
der Fachbeirat. Die oder der Vorsitzende wird für eine Amtsdauer von
vier Jahren gewählt.
3 Die oder der Vorsitzende lädt den Fachbeirat nach Bedarf oder
auf Begehren zweier Mitglieder des Fachbeirates zu einer Sitzung ein.
4 Der Fachbeirat erlässt eine Geschäftsordnung.
c. Entschädigung
§ 36. 1 Die Direktion der Justiz und des Innern (Direktion) setzt
die Entschädigung der oder des Vorsitzenden für jeweils vier Jahre fest.
Massgebend sind die Ansätze, die gemäss § 4 Abs. 4 des Finanzkontrollgesetzes vom 30. Oktober 20005 den Mitgliedern des begleitenden Ausschusses der Finanzkontrolle entrichtet werden.
2 Die Gemeinden erhalten für ihre Vertretung eine Entschädigung
entsprechend § 55 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz
vom 19. Mai 19994.
d. Sekretariat § 37. 1 Das Gemeindeamt führt in Absprache mit der oder dem
Vorsitzenden das Sekretariat des Fachbeirates. Das Gemeindeamt ist
durch die Person, die das Sekretariat führt, an Verhandlungen des
Fachbeirates mit beratender Stimme vertreten.
a. Aufgaben und
Verfahren
2 Über Sitzungen des Fachbeirates führt das Gemeindeamt Protokoll.
3. Abschnitt: Wirksamkeitsbericht
Wirksamkeitsbericht
§ 38. 1 Die Direktion erstellt zuhanden des Regierungsrates unter
Mitwirkung der weiteren Direktionen den Wirksamkeitsbericht gemäss
§ 31 FAG.
2 Er gibt für eine Periode von vier Jahren Auskunft über:
a. die Veränderungen in der Verteilung der öffentlichen Aufgaben
zwischen Kanton und Gemeinden sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf den Handlungsspielraum und die Finanzen
der Gemeinden,
b. die Entwicklung der Ressourcen der Gemeinden und ihrer Belastung durch die Erfüllung der notwendigen Aufgaben,
c. die Entwicklung der Beiträge der einzelnen Instrumente sowie der
Finanzierung des Finanzausgleichs durch Kanton und Gemeinden,
d. die Erreichung der Ziele des Finanzausgleichs, insbesondere über
die Entwicklung der Unterschiede zwischen den Gemeinden hinsichtlich der Steuerbelastung,
e. den Vollzug des Finanzausgleichs, insbesondere die Beschaffung
der Daten und deren Qualität für die einzelnen Instrumente.
3 Haben sich die Ressourcenunterschiede oder die Belastung der
Gemeinden wesentlich verändert, erörtert der Bericht mögliche Massnahmen zur Anpassung des Finanzausgleichs an die neuen Gegebenheiten.
4 Die Direktion holt eine Stellungnahme des Fachbeirats zum Wirksamkeitsbericht ein.
4. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
A. Übergangsausgleich
Verfahren§ 39. 1 Politische Gemeinden, die Beiträge aus dem Übergangsausgleich beantragen, reichen das Gesuch bis Ende September des
Vorjahres dem Gemeindeamt ein. Sie legen die Budgetentwürfe und
Vorjahresrechnungen von politischer Gemeinde und Schulgemeinden
mit allen weiteren zur Prüfung erforderlichen Unterlagen bei.
a. Vorläufige
Festlegung des
Beitrags
2 Die vorläufige Festlegung des Beitrags erfolgt bis Ende November
des Vorjahres. Sind die Angaben der Gemeinden unvollständig oder
strittig, kann das Gemeindeamt den Beitrag auf der Grundlage der
vorhandenen Angaben vorläufig festlegen.
3 Die Direktion wird bei der Prüfung von Ausgaben, für welche
Staatsbeiträge ausgerichtet werden, von der für diese Ausgaben zuständigen Direktion unterstützt.
b. Endgültige
Festlegung des
Beitrags
§ 40. 1 Für die endgültige Festlegung des Beitrags reicht die politische Gemeinde die Jahresrechnungen des Ausgleichsjahres von politischer Gemeinde und Schulgemeinden mit allen weiteren zur Prüfung
erforderlichen Unterlagen bis spätestens Ende März des Nachjahres
der Direktion ein.
2 Der endgültig festgelegte Beitrag darf den vorläufig festgelegten
Beitrag nicht überschreiten.
3 Das weitere Verfahren richtet sich nach § 32 Abs. 2 und 3.
Vorläufige
Beitragszahlung
§ 41. Die Zahlung der vorläufigen Beiträge erfolgt Mitte des Ausgleichsjahres.
Rückzahlung
der Gemeinde
§ 42. Bei einer Kürzung des Beitrags erfolgt die Rückzahlung der
Gemeinde 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der entsprechenden
Verfügung.
§ 43.13
B. Übrige Bestimmungen
Berechnung
und Meldung
von Daten
§ 44. 1 Das Amt für Statistik und Daten14 berechnet die Werte
gemäss § 34 Abs. 2 und 3 FAG.
2 Für die Berechnung und Mitteilung des massgebenden Gesamtsteuerfusses gemäss § 36 Abs. 2 und 3 FAG kommen die Fristen gemäss
§ 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 zur Anwendung.
Fristen im
Vorjahr zum
Inkrafttreten
des Gesetzes
§ 45. Im Vorjahr zum Jahr des Inkrafttretens des Finanzausgleichsgesetzes gelten die Fristen gemäss § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und § 18 Abs. 1
nicht. Das Gemeindeamt macht die erforderlichen Mitteilungen, sobald
die Ausgleichsfaktoren bekannt oder in Rechtskraft erwachsen sind.
Zwischenbericht
§ 46. 1 Die Direktion erstellt über die ersten beiden Jahre des Vollzugs des Finanzausgleichsgesetzes einen Zwischenbericht.
2 Der Bericht enthält Angaben über die Höhe der Ausgleichsbeiträge, die Entwicklung der Gemeindesteuerfüsse und der Steuerkraft
der letzten vier Jahre.
3 Der Bericht enthält insbesondere Angaben über die Gruppen von
Gemeinden mit folgenden Einwohnerzahlen:
a. unter 2000 Einwohnerinnen und Einwohner,
b. 2000 bis 4999 Einwohnerinnen und Einwohner,
c. 5000 bis 9999 Einwohnerinnen und Einwohner,
d. 10 000 bis 19 999 Einwohnerinnen und Einwohner.
1 OS 66, 769; Begründung siehe ABl 2011, 2425.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2012.
3 LS 132.1.
4 LS 177.111.
5 LS 614.
6 LS 631.1.
7 LS 722.1.
8 SR 211.432.21.
9 Eingefügt durch RRB vom 12. April 2017 (OS 72, 388; ABl 2017-05-05). In
Kraft seit 1. August 2017.
10 Fassung gemäss RRB vom 12. April 2017 (OS 72, 388; ABl 2017-05-05). In
Kraft seit 1. August 2017.
11 Fassung gemäss RRB vom 29. August 2018 (OS 73, 395; ABl 2018-09-07). In
Kraft seit 1. Januar 2019.
12 Fassung gemäss RRB vom 6. Oktober 2021 (OS 76, 653; ABl 2021-10-29). In
Kraft seit 1. Januar 2022.
13 Aufgehoben durch RRB vom 9. März 2022 (OS 77, 237; ABl 2022-03-25). In
Kraft seit 1. Juni 2022.
14 Fassung gemäss RRB vom 25. März 2026 (OS 81, 302; ABl 2026-04-17). In
Kraft seit 1. Juli 2026.
Anhang (zur Finanzausgleichsverordnung)
Formel 7
Gewogener Steuerfuss (§ 8 lit. c Satz 2 FAG, § 3 FAV)
Formel 8
Kantonsmittel der Gesamtsteuerfüsse (§ 8 lit. d FAG, § 4 FAV)
gSFu;t–2 = (SKAu,t–2 × SFu,t–2) / SKAu,t–2
U
u= l
 U
u= l

Legende
gSFu;t–2 Gewogenes Mittel der Steuerfüsse der Gruppen von Steuerzahlenden u
im Bemessungsjahr t–2
SFu;t–2 Steuerfüsse der Gruppen von Steuerzahlenden im Bemessungsjahr t–2
SKAu;t–2 Absolute Steuerkraft der Gruppen von Steuerzahlenden auf dem Gebiet
einer politischen Gemeinde im Bemessungsjahr t–2
U Zahl der Gruppen von Steuerzahlenden
Summenzeichen
GSFKM;t–2 = (SKAi;t–2 × GSFi;t–2) / SKAu,t–2
N
i = l

Legende
GSFi;t–2 Gesamtsteuerfuss der Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2
GSFKM;t–2 Kantonsmittel der Gesamtsteuerfüsse im Bemessungsjahr t–2
N Alle politischen Gemeinden ohne Stadt Zürich
SKAi;t–2 Absolute Steuerkraft der Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2
Summenzeichen
N
i = l

Formel 9a und b

## § 7 Berichtigte absolute Steuerkraft ( {#par_7}

FAV)
Formel 10

## § 8 {#par_8}

FAV)
a) bSKAi;t–2 = SKAi;t–2 + Zi;t/GSFi;t–2 Zuschussgemeinde
b) bSKAi;t–2 = SKAi;t–2 – Ai;t Abschöpfungsgemeinde
Legende
Ai;t Ressourcenabschöpfung bei einer politischen Gemeinde i im Ausgleichsjahr t (Formel 3)
bSKAi;t–2 Berichtigte absolute Steuerkraft der politischen Gemeinde i im Kalenderjahr t–2
GSFi;t–2 Gesamtsteuerfuss der politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2
SKAi;t–2 Absolute Steuerkraft der politischen Gemeinde i im Kalenderjahr t–2
Zi;t Ressourcenzuschuss an eine politische Gemeinde i im Ausgleichsjahr t
(Formel 1)
SKRi;t–2 = SKAi;t–2 / Ei;t–2
Legende
Ei;t–2 Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner der politischen Gemeinde i
im Bemessungsjahr t–2 (§ 1)
SKAi;t–2 Absolute Steuerkraft der politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2
(§ 6)
SKRi;t–2 Relative Steuerkraft der politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2
Formel 11

## § 9 {#par_9}

FAV)
Formel 12
Bevölkerungsdichte (§ 24 FAV)
SKRKM;t–2 = SKAi;t–2 / EK–SZH;t–2
N
i = l

Legende
EK–SZH;t–2 Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons ohne jene der
Stadt Zürich im Bemessungsjahr t–2 (§ 1)
SKAi;t–2 Absolute Steuerkraft der politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2
(§ 6)
SKRKM;t–2 Kantonsmittel der relativen Steuerkraft im Bemessungsjahr t–2
N Alle politischen Gemeinden ohne Stadt Zürich
Summenzeichen
Di;t–2 = Ei;t–2 / APi;t–2
Legende
APi;t–2 Produktivfläche der politischen Gemeinde i in Quadratkilometer am
Ende des Bemessungsjahres t–2 (§ 24 Abs. 2)
Di;t–2 Bevölkerungsdichte der politischen Gemeinde i in Einwohnerinnen und
Einwohnern pro km2 (Quadratkilometer) der Produktivfläche der politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2
Ei;t–2 Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner der politischen Gemeinde i
im Bemessungsjahr t–2 (§ 1)
Formel 13
Steigungsindex (§ 25 FAV)
Si;t–2 = (Ni,35+,i,t–2 / ARi;t–2)
Legende
ARi;t–2 Gemeindegebiet der politischen Gemeinde i ohne Seeflächen im 25-
Meter-Raster am Ende des Bemessungsjahres t–2
Ni,35+;t–2 Neigungsgebiet der politischen Gemeinde i im 25-Meter-Raster mit
Hangneigung über 35% gemäss Höhenmodell «DHM25» des Bundesamtes für Landestopografie swisstopo unter Glättung des 25-Meter-
Rasters mittels der Zuweisung des durchschnittlichen Höhenwerts
aller Rasterzellen im 50-Meter-Radius zu jeder Zelle am Ende des Bemessungsjahres t–2
Si;t–2 Steigungsindex: Anteil des Gebietes der politischen Gemeinde i mit
einer Hangneigung über 35% im Bemessungsjahr t–2
