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title: "Gebührenverordnung"
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provisions: 21
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# Gebührenverordnung

## Artikel 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für:
1. * Amtshandlungen der kantonalen Verwaltung (Verwaltungsgebühren)
2. die verwaltungsinterne Verwaltungsrechtspflege des Kantons
(Rechtspflegegebühren)
3. die Benützung öffentlicher Sachen oder Einrichtungen des Kantons
(Benützungsgebühren)
2 Sie gilt, soweit nicht besondere eidgenössische, interkantonale oder kantonale Vorschriften bestehen.

## Artikel 2 {#art_2}

Gebührenpflicht
1 Wer eine Amtshandlung veranlasst oder öffentliche Sachen oder Einrichtungen des Kantons benützt, hat die damit verbundenen Gebühren zu tragen, sofern die unentgeltliche Verrichtung oder Benutzung nicht vorgesehen
oder nach den besonderen Umständen bzw. gemessen am Verwaltungsaufwand nicht angebracht ist. *
2 Behörden und Amtsstellen werden in der Regel keine Verwaltungs- und
Rechtspflegegebühren auferlegt, sofern sie Gegenrecht halten.

## Artikel 3 {#art_3}

Gebührenansätze
1 Die Gebührenansätze richten sich nach den vom Regierungsrat zu erlassenden Gebührenreglementen, soweit nicht besondere Vorschriften bestehen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3.2512 Kanton Uri
2 Enthalten weder die Gebührenreglemente des Regierungsrates noch andere Erlasse einen Gebührenansatz, kann die zuständige Amtsstelle oder Behörde nach den Grundsätzen dieser Verordnung eine Gebühr von höchstens
2'000 Franken verfügen. *

## Artikel 4 {#art_4}

Gebührenrahmen
1 Bei Verwaltungs- und Rechtspflegegebühren ist der Gebührenrahmen so
festzulegen, dass die Einnahmen den durchschnittlichen Gesamtaufwand
des Kantons für die gebührenpflichtigen Verrichtungen decken (Gesamtkostendeckungsprinzip).
2 Bei Benützungsgebühren ist er nach oben frei zu gestalten, sofern und soweit sich das Gesamtkostendeckungsprinzip nicht anwenden lässt.
3 Der Gebührenrahmen beträgt grundsätzlich 10 Franken bis 20'000 Franken. *

## Artikel 5 {#art_5}

Gebührenbemessung
1 Innerhalb des Gebührenrahmens ist die einzelne Gebühr nach dem Zeit-
und Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäfts sowie nach dessen
Interesse und Nutzen für den Gebührenpflichtigen festzulegen. Die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen kann berücksichtigt werden.
2 Bei besonders umfangreichen, zeitraubenden oder mit anderen besonderen Erschwernissen verbundenen Amtshandlungen kann die Gebühr bis auf
das Doppelte des Maximalansatzes erhöht werden.
3 Erfolgt eine Amtshandlung überwiegend im öffentlichen Interesse, kann
darauf verzichtet werden, eine Gebühr zu erheben.

## Artikel 6 {#art_6}

Barauslagen
1 Kleinere Barauslagen sind in den Gebühren enthalten.
2 Erhebliche Barauslagen, wie Beschaffung von Unterlagen, Entschädigungen der Übersetzer, Sachverständigen und Auskunftspersonen, Spesenentschädigungen bei Tätigkeiten ausserhalb des Amtssitzes und dergleichen
werden besonders in Rechnung gestellt.

## Artikel 7 Kanton Uri 3.2512 {#art_7}

Zuständigkeit
1 Die Behörde oder Amtsstelle, die zuständig ist, die gebührenpflichtige
Amtshandlung oder Entscheidung vorzunehmen, setzt die Gebühr fest.
2 Wirken mehrere Behörden oder Amtsstellen mit, setzt jene die Höhe der
Gebühren fest, der die instanzabschliessende Entscheidung zusteht.

## Artikel 8 {#art_8}

Gebührengläubiger
1 Gebühren, die durch kantonale Behörden oder Amtsstellen erhoben werden, fallen in die Staatskasse, wenn keine besondere Verwendung gesetzlich vorgesehen ist.

## Artikel 11 Artikel 9–10 * … {#art_11}

Kostenvorschuss
1 Für Gebühren und Barauslagen kann die handelnde Behörde oder Amtsstelle vom Gebührenpflichtigen Kostenvorschuss verlangen, insbesondere
wenn ein erheblicher Verwaltungsaufwand zu erwarten ist und die Bezahlung der Gebühr als gefährdet erscheint.
2 Der Pflichtige verwirkt jeden Anspruch auf weitere Amtshandlungen, wenn
er nicht innert der gesetzten Frist den Kostenvorschuss leistet oder ein Gesuch um Gebührenerlass stellt.
3 Diese Verwirkungsfolge ist dem Pflichtigen mit der Aufforderung, Kostenvorschuss zu leisten, schriftlich mitzuteilen.
4 Von kantonalen Behörden und Amtsstellen sowie von den Gemeinden wird
kein Kostenvorschuss erhoben.

## Artikel 12 {#art_12}

Rechtsmittel
1 Die erstinstanzlichen Gebührenverfügungen des Regierungsrates sind mit
Einsprache an diesen anfechtbar.
2 Gebührenverfügungen untergeordneter Behörden und Amtsstellen können
mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden. *
3 … *
3.2512 Kanton Uri

## Artikel 13 {#art_13}

Vollstreckbarkeit
1 Rechtskräftige Gebührenverfügungen sind vollstreckbaren gerichtlichen
Urteilen gleichgestellt.

## Artikel 14 {#art_14}

Fälligkeit
1 Die Gebühr wird fällig, sobald die Verfügung rechtskräftig ist.

## Artikel 15 {#art_15}

Rechnungsstellung
1 Die Gebühren und Barauslagen sind in der Regel mit dem Sachentscheid
zu verfügen.

## Artikel 16 {#art_16}

Bezug
1 Die kantonale Finanzverwaltung zieht die rechtskräftig verfügten Gebühren
und Barauslagen ein, sofern nicht die verfügende Behörde oder Amtsstelle
dazu ermächtigt ist.

## Artikel 17 {#art_17}

Erlass, Stundung
1 Ist der Schuldner bedürftig oder liegen andere wichtige Gründe vor, kann
die in der Sache zuständige Direktion auf schriftliches Gesuch hin die verfügten Gebühren oder Barauslagen ganz oder teilweise erlassen, sofern der
zu erlassende Betrag 2'000 Franken nicht übersteigt; andernfalls ist der Regierungsrat zuständig. *
2 Die verfügende Behörde oder Amtsstelle ist anzuhören.
3 Unter den gleichen Voraussetzungen kann das für das Inkasso zuständige
Amt1) Schuldnern die Zahlungsfrist erstrecken oder Ratenzahlungen bewilligen. *

## Artikel 18 {#art_18}

Abschreibung
1 Über die Abschreibung von nicht einbringlichen Gebühren und Barauslagen entscheidet die Finanzdirektion.
1) Amt für Finanzen; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).

## Artikel 19 Kanton Uri 3.2512 {#art_19}

Kontrolle
1 Die Finanzkontrolle des Kantons hat über die Anpassung der Gebühren an
die Geldwertverhältnisse und den Verwaltungsaufwand sowie die Berechnung und Verrechnung der erhobenen Gebühren die nötigen Kontrollen auszuüben.

## Artikel 20 {#art_20}

Kompetenzdelegation
1 Im Rahmen dieser Verordnung erlässt der Regierungsrat Gebührenreglemente für sich und die ganze Staatsverwaltung. Diese sind im Amtsblatt zu
veröffentlichen.
2 Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften, namentlich:
1. * …
2. die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Jagd- und Vogelschutz (RB 40.3111)
3. * die Verordnung über die Fischerei (RB 40.3211)
4. * die Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (RB 2.3231)
5. die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (RB 40.4211)
6. die Verordnung betreffend Entschädigung der Zivilstandsbeamten
und Gebühren im Zivilstandswesen (RB 9.3102)
7. die Verordnung über das Notariat (RB 9.2311)
8. * …
9. die Verordnung betreffend Feststellung des Staatseigentums an
Seen und Flüssen und Benützung öffentlicher Gewässer
(RB 40.4111)
10. * die Verordnung über die Schadenwehr (RB 40.4325)

## Artikel 21 {#art_21}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
1. die Verordnung vom 12. Dezember1973 über die Gebühren und Entschädigungen in der Verwaltung
2. der Landratsbeschluss vom 15. November 1928 betreffend diverse
Gebühren
3.2512 Kanton Uri

## Artikel 22 {#art_22}

Änderung bisherigen Rechts2)

## Artikel 23 {#art_23}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist bestimmt der Regierungsrat, wann diese Verordnung in Kraft tritt3).
2) Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen eingefügt.
3) Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt am 1. Januar 1983 (AB vom 14. Januar 1983).
Kanton Uri 3.2512
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
30.06.1982 01.01.1983 Erlass Erstfassung AB 06.08.1982
14.11.1984 01.01.1985 Artikel 20 Abs. 2, 3. geändert AB 23.11.1984
16.12.1987 01.09.1988 Artikel 20 Abs. 2, 4. geändert AB 08.01.1988
23.03.1994 01.06.1995 Artikel 9 aufgehoben AB 08.04.1994
23.03.1994 01.06.1995 Artikel 10 aufgehoben AB 08.04.1994
23.03.1994 01.06.1995 Artikel 12 Abs. 2 geändert AB 08.04.1994
23.03.1994 01.06.1995 Artikel 12 Abs. 3 aufgehoben AB 08.04.1994
04.06.1997 01.01.1998 Artikel 20 Abs. 2, 1. aufgehoben AB 13.06.1997
17.11.1999 01.03.2000 Artikel 1 Abs. 1, 1. geändert AB 26.11.1999
17.11.1999 01.03.2000 Artikel 2 Abs. 1 geändert AB 26.11.1999
17.11.1999 01.03.2000 Artikel 3 Abs. 2 geändert AB 26.11.1999
17.11.1999 01.03.2000 Artikel 4 Abs. 3 eingefügt AB 26.11.1999
17.11.1999 01.03.2000 Artikel 17 Abs. 1 geändert AB 26.11.1999
17.11.1999 01.03.2000 Artikel 17 Abs. 3 geändert AB 26.11.1999
17.11.1999 01.03.2000 Artikel 20 Abs. 2,
10.
eingefügt AB 26.11.1999
26.05.2004 01.01.2005 Artikel 20 Abs. 2, 8. aufgehoben AB 02.07.2004
3.2512 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 30.06.1982 01.01.1983 Erstfassung AB 06.08.1982
Artikel 1 Abs. 1, 1. 17.11.1999 01.03.2000 geändert AB 26.11.1999
Artikel 2 Abs. 1 17.11.1999 01.03.2000 geändert AB 26.11.1999
Artikel 3 Abs. 2 17.11.1999 01.03.2000 geändert AB 26.11.1999
Artikel 4 Abs. 3 17.11.1999 01.03.2000 eingefügt AB 26.11.1999
Artikel 9 23.03.1994 01.06.1995 aufgehoben AB 08.04.1994
Artikel 10 23.03.1994 01.06.1995 aufgehoben AB 08.04.1994
Artikel 12 Abs. 2 23.03.1994 01.06.1995 geändert AB 08.04.1994
Artikel 12 Abs. 3 23.03.1994 01.06.1995 aufgehoben AB 08.04.1994
Artikel 17 Abs. 1 17.11.1999 01.03.2000 geändert AB 26.11.1999
Artikel 17 Abs. 3 17.11.1999 01.03.2000 geändert AB 26.11.1999
Artikel 20 Abs. 2,
1.
04.06.1997 01.01.1998 aufgehoben AB 13.06.1997
Artikel 20 Abs. 2,
3.
14.11.1984 01.01.1985 geändert AB 23.11.1984
Artikel 20 Abs. 2,
4.
16.12.1987 01.09.1988 geändert AB 08.01.1988
Artikel 20 Abs. 2,
8.
26.05.2004 01.01.2005 aufgehoben AB 02.07.2004
Artikel 20 Abs. 2,
10.
17.11.1999 01.03.2000 eingefügt AB 26.11.1999
