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title: "Gesetz über den Betrieb der Minen"
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provisions: 36
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# Gesetz über den Betrieb der Minen

## Art. 1 dekretiert: 1) {#art_1}

1 Alle Mineralien im Innern der Erde oder auf deren Oberfläche, mögen sie
reines Metall oder mit Erde, Gestein oder andern Stoffen verbunden sein,
oder mögen sie in Kalk oder Salz bestehen, sind Staatseigentum.

## Art. 2 {#art_2}

1 Der Staat kann sie für eigene Rechnung ausbeuten und betreiben lassen.
2 Er kann den Betrieb derselben an andere vergeben oder verpachten.

## Art. 3 {#art_3}

1 Jedem Eigentümer steht es ohne vorgängige Ermächtigung frei, die Mineralien, welche sich auf der Oberfläche oder in senkrechter Richtung seines
Grund und Bodens vorfinden, aufzusuchen und auszubeuten.
2 Er kann den Betrieb auf eigene Rechnung führen oder sein Recht einem
andern überlassen, solange die Regierung nicht darüber verfügt hat oder nicht
darüber verfügen will.

## Art. 4 {#art_4}

1 Das Aufsuchen von Mineralien auf dem Boden eines andern, sei es mit dem
Erdbohrer oder durch Nachgraben, kann nur mit vorgängiger Genehmigung
des Eigentümers des Grundstückes oder zufolge der Ermächtigung des
Staatsrats stattfinden.
1) Gemäss Art. 45 Abs. 2 des Gesetzes vom 27.02.1960 (SGF 931.2) sind die Bestimmungen
dieses Gesetzes auf die Schürfung und Ausbeutung von flüssigen und gasförmigen Kohlenwasserstoffen nicht mehr anwendbar.
2 In beiden Fällen wird eine durch das Urteil von Sachverständigen bestimmte Entschädigung geleistet, und der Unternehmer hat nach beendigter Nachgrabung die Stellen auf seine Kosten soviel wie möglich wieder in ihren vorigen Stand zu setzen.

## Art. 5 {#art_5}

1 Eine Nachgrabung oder ein Grubenbau darf nicht auf einem Boden stattfinden, welcher schon für einen ähnlichen Betrieb vergeben ist.

## Art. 6 {#art_6}

1 Ohne besondere Einwilligung des Eigentümers darf eine Nachgrabung oder
ein Grubenbau nicht in der Entfernung von hundert Schritten von Wohnungen, eingemauerten Plätzen, Höfen, Gärten, Anpflanzungen, Baumgängen,
Bächen und Wasserbehältern unternommen werden.
2 Alles Aufsuchen von Erz auf öffentlichen Plätzen und Strassen ist verboten.

## Art. 7 {#art_7}

1 Wer sich das Ergebnis seiner Nachsuchungen sichern will, muss bei dem
Oberamtmann des Bezirkes, in welchem das fragliche Grundstück gelegen
ist, seine Absicht erklären, dass er eine Grube von solcher Beschaffenheit, an
solchem Orte und auf solche Anzeichen hin anlegen wolle.
2 Diese Erklärung wird ihm beurkundet und ein Verbot erlassen, wodurch jedem andern untersagt wird, Nachgrabungen an demselben Orte vorzunehmen.
3 Diese Vergünstigung gilt nur für sechs Monate. Sie kann über diese Frist
hinaus erneuert oder verlängert werden. Der Inhaber darf sie nicht einem
andern abtreten. Bei Missbrauch kann sie durch den Staatsrat zurückgezogen
werden.

## Art. 8 {#art_8}

1 Um seine Entdeckung zu erweisen, hat der Entdecker dem Oberamtmann
eine Probe von dem Erze zuzustellen, mit genauer und schriftlicher Angabe
des Ortes, wo er es gefunden hat.
2 Am Fusse dieser Angabe stellt ihm der Oberamtmann eine Bescheinigung
darüber aus und gibt ihm sein Probestück eingewickelt und mit seinem Siegel
versehen zurück.
3 Die Entdeckung erlangt ihre Geltung mit dem Tage dieser Bescheinigung;
ein anderer Beweis wird dafür nicht zugelassen.

## Art. 9 {#art_9}

1 Der Vorzug in Bewilligung eines Grubenbaues gebührt dem Entdecker, der
seine Entdeckung nach den im vorigen Artikel vorgeschriebenen Förmlichkeiten zu beweisen vermag.
2 Derselbe hat innerhalb sechs Wochen nach Ausstellung der oberamtlichen
Bescheinigung sein Bewilligungsgesuch nebst dem Probemuster und der genannten Bescheinigung dem Staatsrat zu übermachen, widrigenfalls sein Vorzugsrecht verlorengeht.
3 Das Vorzugsrecht kann von dem Entdecker einem andern abgetreten werden.

## Art. 10 {#art_10}

1 Im Falle Gründe vorhanden sind, wonach die Bewilligung dem Entdecker
nicht erteilt wird, oder wenn diese Bewilligung durch Ablauf des Privilegiums oder durch Verlustigwerden der Inhaber dem Staate wieder anheimgefallen ist, so wird der Vorzug demjenigen zuteil, der sich zuerst mit seinem Gesuche an den Staatsrat wendet.

## Art. 11 {#art_11}

1 Dieses Gesuch, insofern es nicht durch den Entdecker gemäss Artikel 9 gemacht wird, hat die betreffende Substanz und den Lagerort des Erzes anzugeben und muss, im Falle einer neuen Entdeckung, mit einem Probemuster begleitet sein; nur die mit diesen Förmlichkeiten versehenen Gesuche werden
berücksichtigt.

## Art. 12 {#art_12}

1 Wer um eine Bewilligung nachsucht, muss den Umfang des Grund und Bodens angeben, innerhalb dessen Grenzen er das Betriebsrecht erhalten will;
dies kann auch nachträglich geschehen.
2 Diese Ausdehnung kann je nach den Umständen durch den Staatsrat beschränkt werden, namentlich in dem Falle, wo mit Rücksicht auf den Umfang
des Grundstückes, die Möglichkeit eines doppelten getrennten Grubenbaues
vorliegt.

## Art. 13 {#art_13}

1 Alle Bewilligungsgesuche werden durch dreimalige Einrückung im Amtsblatt bekanntgemacht.
2 Einsprachen müssen nebst den Beweisstücken innerhalb fünfzehn Tagen
nach der letzten Bekanntmachung bei dem Staatsrat eingegeben werden; später werden sie nicht mehr berücksichtigt.
3 Nach Ablauf dieser Frist wird, je nach dem Ergebnis der Erkundigungen,
die Bewilligung von dem Staatsrat erteilt oder verweigert.
4 …

## Art. 14 {#art_14}

1 Die Bewilligung lautet auf beschränkte oder unbeschränkte Zeit.

## Art. 15 {#art_15}

1 Wenn nicht ein anderes verabredet wird, so ist der Inhaber der Bewilligung
dem Eigentümer des Bodens, in welchem das Erz liegt, eine jährliche, nach
dem Ergebnis des Betriebes sich bemessende Entschädigung schuldig.
2 Dieselbe wird durch die Gerichte festgesetzt.

## Art. 16 {#art_16}

1 Der Grundeigentümer ist befugt, statt der im vorigen Artikel bewilligten
Entschädigung sich bei dem Unternehmen durch Aktien bis zu einem Sechstel zu beteiligen.
2 Er hat seine Wahl innerhalb fünfzehn Tagen nach der letzten Bekanntmachung zu treffen.

## Art. 17 {#art_17}

1 Diese Entschädigung wird dem ersten Eigentümer des Bodens nicht mehr
bezahlt, sobald der Gang oder die Schicht auf demselben erschöpft ist; dagegen wird dieselbe dem Eigentümer des neuen Grundstückes entrichtet, auf
welchem das Erz nunmehr gegraben wird, und so ferner.

## Art. 18 {#art_18}

1 Geschieht der Betrieb zu gleicher Zeit auf dem Boden mehrerer Eigentümer,
so bleibt die Entschädigung die nämliche und wird unter denselben verteilt.

## Art. 19 {#art_19}

1 Im Falle der erste Eigentümer es vorgezogen hat, sich als Aktionär bei dem
Unternehmen zu beteiligen, gehen, wenn der Gang oder die Schicht sich auf
ein anderes Erdreich hinüberzieht oder dort wieder aufgefunden wird, die
Aktien nicht auf den Eigentümer des neuen Bodens über. Derselbe hat dann
bloss ein Recht auf die in Artikel 15 genannte Entschädigung.

## Art. 20 {#art_20}

1 Die Inhaber von Bewilligungen müssen bei Strafe der Entziehung ihres Privilegiums den Ertrag ihres Betriebs entweder durch besondere Bücher oder
durch ihre Betriebs- und Verkaufsrechnungen dartun.
2 Der Staat kann auf seine eigenen Kosten Kontrollen bestellen.

## Art. 21 {#art_21}

1 Die Bewilligungen, mögen sie nun an einen einzelnen, oder an mehrere oder
an eine Gesellschaft vergeben sein, sind an die Personen gebunden und übertragen sich nur durch Erbschaft, mit Ausnahme der Fallimente, wo die Gläubiger sich nach der Ordnung ihrer Forderungen in das Betriebsrecht teilen
können.
2 Beim Tode eines Privilegienbesitzers haben dessen Erben binnen zwei Monaten dem Staatsrat davon Anzeige zu machen.
3 Die Veräusserung darf bei Strafe der Nichtigkeit nicht ohne Genehmigung
des Staatsrats geschehen.
4 Bei einem Aktienverkauf hat der Verkäufer seine Mitaktionäre davon zu benachrichtigen. Die Gesellschaft oder statt deren jeder Inhaber einer Betriebsbewilligung kann während drei Monaten nach dieser Mitteilung die verkaufte
Aktie mittels Abtragung des bezahlten Preises an sich ziehen. Auf Verlangen
der Gesellschaft oder eines jeden Betriebsberechtigten kann der Erwerber der
Aktie zu der eidlichen Erklärung angehalten werden, dass der Erwerbspreis
wirklich derjenige sei, welcher in dem Aktienverkauf angegeben ist.

## Art. 22 {#art_22}

1 Die Erneuerung einer auf Zeit beschränkten Bewilligung ist dem Inhaber
gewährleistet, wenn der Bau wirklich betrieben und das Erneuerungsgesuch
sechs Monate vor dem Erlöschen des Privilegiums gestellt wird; widrigenfalls tritt der Staat in seine Rechte wieder ein.
2 Eine neue Bewilligung kann nach Vorschrift des Artikels 13 stattfinden.

## Art. 23 {#art_23}

1 Wenn eine noch bestehende Bewilligung durch einen neuen Unternehmer
fortgesetzt wird, so werden die zum Betriebe dienenden Gebäude, Maschinen, Stollen und Schächte geschätzt.
2 Der Übernehmer ist gebunden, den Schätzungspreis zu bezahlen.
3 Jeder Streit wird durch Schiedsrichter entschieden.

## Art. 24 {#art_24}

1 Diejenigen, welche ihres Privilegiums verlustig geworden sind, haben keinen Anspruch auf die im vorigen Artikel genannte Vergünstigung.

## Art. 25 {#art_25}

1 Die Errichtung von Räder-, Stampf- und Waschwerken darf nicht ohne
Einwilligung derjenigen geschehen, welche ein Recht auf den Wasserlauf haben.
2 Ist das Wasser Staatseigentum, so wird die Genehmigung beim Staatsrat
nachgesucht.
3 Wenn daraus Schaden für Dritte entsteht, so haben ihn die Unternehmer zu
vergüten.

## Art. 26 {#art_26}

1 Die Eigentümer von Räder-, Stampf- und Waschwerken sind gebunden,
durch Anlegung von Wasserbehältern, Teichen oder auf andere zweckdienliche Weise Vorsorge dafür zu treffen, dass die für jene Werke benützten
Gewässer den Schlamm oder andere Stoffe, die sie infolgedessen mit sich
führen, ablagern können, damit die weiter unten gelegenen Häuser- und
Grundbesitzer jenes Wasser soviel als möglich in einem reinen und zum
landwirtschaftlichen Gebrauche tauglichen Zustande erhalten.
2 Im Falle von Nachlässigkeit setzt der Oberamtmann eine Frist fest; nach deren fruchtlosen Ablauf lässt er die erforderlichen Arbeiten auf Kosten der
Säumigen vornehmen.

## Art. 27 {#art_27}

1 Die Besitzer von Betriebsprivilegien können gegen Entschädigung die zum
Betriebe erforderten Bauplätze verlangen.
2 Wenn jedoch dem Eigentümer mehr als ein Jahr der Ertrag des benützten
Bodens entgeht oder derselbe sich nicht mehr zum Anbau eignet, oder wenn
der Nachteil und die Beschädigungen sich auf eine grosse Fläche ausdehnen,
so kann er den Grubenunternehmer zwingen, denselben an sich zu kaufen.

## Art. 28 {#art_28}

1 Dasselbe Recht hat der Eigentümer, wenn sein Feld bis auf ein Viertel seines Umfanges vermindert oder die übrigbleibende Oberfläche in mehrere
Teile zerstückelt ist.
2 Bei Gemeindefeldern, welche in Losteile ausgeschieden sind, kommt der
Gemeinde das nämliche Recht zu, sobald das Gemeindegut als Ganzes genommen bis auf ein Viertel seines Inhalts vermindert ist.

## Art. 29 {#art_29}

1 Die Betriebsberechtigten haben das nötige Durchgangsrecht, wie solches im
Zivilgesetzbuch bestimmt ist.
2 Sie tragen verhältnismässig zum Unterhalt der bereits bestehenden und von
ihnen benutzten Wege, Flüsse, Kanäle und Wasserleitungen bei.

## Art. 30 {#art_30}

1 Sie können auf ihre Kosten die zur Beischaffung der Mineralien nötigen
Rinnen anlegen und unterhalten.

## Art. 31 {#art_31}

1 Sie haben das Recht, aus den in der Nähe des Betriebes gelegenen
Gemeinde- oder Privatwaldungen das nötige Holz für den Bau und die Stützen der unterirdischen Stollen und Gesenke und für die zur Sicherheit der
Arbeiter erforderlichen Einrichtungen zu beziehen, vorbehaltlich der Entschädigung.
2 Sie können angehalten werden, die Menge und die Verwendung des nötigen
Holzes richterlich zu erweisen.
3 Ausgenommen sind die Waldungen, welche wegen drohender Erdstürze stehenbleiben müssen, und diejenigen, welche dem Eigentümer selbst für seinen
Gebrauch unentbehrlich sind.

## Art. 32 {#art_32}

1 Die Betriebsberechtigten werden ihres Privilegiums in folgenden Fällen verlustig:
1. wenn sie nicht innerhalb sechs Monaten vom Tage der Bewilligung die
für den Betrieb erforderlichen Arbeiten angefangen haben;
2. durch Aufgeben des Betriebes;
3. wenn sie nicht in der vorgeschriebenen Zeit die zur Sicherheit der
Arbeiter oder des Publikums ihnen aufgetragenen Bauten vollführen
lassen.

## Art. 33 {#art_33}

1 Der Betrieb der Mineralien steht unter der Aufsicht des Staatsrates.
2 Die Ortsbehörden, in deren Bezirken Gruben eröffnet sind, haben die besondere Aufgabe, dieselben häufig zu besuchen, um die Gewissheit zu erlangen,
ob sie mit genügender Vorsicht für die Sicherheit der Arbeiter und des Publikums geleitet und betrieben werden.
3 Im Falle Gefahr droht, wird der Betrieb untersagt.

## Art. 34 {#art_34}

1 Die Betriebsunternehmer haften für allen Schaden, der aus ihrer Schuld für
Dritte erwächst.

## Art. 35 {#art_35}

1 Kein Grubenbau oder Stützwerk unter der Erde darf zerstört werden, selbst
wenn in einer Gegend der Betrieb aufgegeben worden ist.
2 Das Material dieser Werke darf ohne Genehmigung des Staatsrats weder
verrückt noch hinweggenommen werden, bei Vermeidung einer Geldbusse
von zweihundert Franken und der Pflicht zum Schadenersatz.

## Art. 36 {#art_36}

1 Die Fälle, wofür in gegenwärtigem Gesetze keine Bestimmungen enthalten
sind, unterliegen der Entscheidung des Staatsrats.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
04.10.1850 Erlass Grunderlass 04.10.1850 BL/AGS 1850 f 496 / d 462
09.05.1983 Erlasstitel geändert 01.07.1984 BL/AGS 1983 f 199 / d 202
25.09.1991 Art. 13 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
05.11.2021 Art. 29 Abs. 2 geändert 01.01.2023 2021_147
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 04.10.1850 04.10.1850 BL/AGS 1850 f 496 / d 462
Erlasstitel geändert 09.05.1983 01.07.1984 BL/AGS 1983 f 199 / d 202
Art. 13 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Art. 29 Abs. 2 geändert 05.11.2021 01.01.2023 2021_147
