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title: "Gesetz über die Oberamtmänner"
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provisions: 23
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# Gesetz über die Oberamtmänner

## Art. 1 {#art_1}

Allgemeine Bestimmung
1 Der Oberamtmann vertritt den Staatsrat und jede seiner Direktionen im Bezirk.
1 Die Bestellung des Oberamtmanns

## Art. 2 {#art_2}

Wählbarkeit
1 Die Wählbarkeitsvoraussetzungen für das Amt des Oberamtmanns sind in
der Verfassung festgelegt.

## Art. 3 {#art_3}

Wahl
1 Der Oberamtmann wird gleichzeitig wie der Staatsrat nach dem Majorzsystem für die Dauer von fünf Jahren durch die Wahlversammlung des Bezirks
gewählt.
2 Die Wahl wird durch das Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte
geregelt.
3 Scheidet ein Oberamtmann während der Legislaturperiode aus, so wird das
Amt bis zum Ende dieser Periode neu bestellt.

## Art. 4 {#art_4}

Statut
1 Der Oberamtmann wird durch den Staatsrat vereidigt, sobald der Grosse Rat
seine Wahl validiert hat.
1a Er tritt sein Amt am ersten Tag des Monats an, der auf seine Vereidigung
folgt.
Oberamtmänner – G 122.3.1
2 Das Sondergesetz setzt sein Gehalt und seine berufliche Vorsorge fest.
3 Der Oberamtmann untersteht zudem und sinngemäss der Gesetzgebung
über das Staatspersonal.

## Art. 5 {#art_5}

Disziplinarrecht
1 Der Staatsrat übt die Aufsicht und die Disziplinargewalt gemäss der Gesetzgebung über das Staatspersonal aus.

## Art. 6 {#art_6}

Amtssitz, Wohnsitz, Abwesenheit
1 Der Oberamtmann wohnt im Bezirk. Der Staatsrat kann befristete Abweichungen von dieser Vorschrift genehmigen, wenn dadurch für die oberamtliche Verwaltung keine Nachteile entstehen.
2 ...

## Art. 7 {#art_7}

Unterstellung
1 Der Oberamtmann ist unmittelbar dem Staatsrat und seinen Direktionen unterstellt.
2 Er untersteht verwaltungsmässig der Direktion, der die Oberämter zugewiesen sind.

## Art. 8 {#art_8}

Unvereinbarkeiten, Nebenbeschäftigungen
1 Das Amt des Oberamtmanns ist unvereinbar mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes in einer Gemeinde oder in einer Pfarrei. Es ist zudem unvereinbar mit einem Mandat in der Bundesversammlung; ausgenommen ist die Beendigung der laufenden kantonalen Amtszeit.
2 Im Übrigen sind das Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte und
die Gesetzgebung über das Staatspersonal anwendbar.
3 Die Offenlegung der Verbindungen der Oberamtmänner zu privaten oder
öffentlichen Interessen richtet sich nach der Gesetzgebung über die Information und den Zugang zu Dokumenten.

## Art. 9 {#art_9}

Ausstand und Aufsicht
1 In Bezug auf die richterliche Tätigkeit sind Ausstand und Aufsicht durch die
Gesetze über die Gerichtsorganisation und die Prozessordnung geregelt.
2 In den anderen Fällen kann der Oberamtmann aus persönlichen Gründen in
Ausstand treten, oder der Ausstand kann durch die Direktion, der die
Oberämter zugewiesen sind, verfügt werden. Sie bezeichnet nötigenfalls den
Stellvertreter.

## Art. 10 Oberamtmänner – G 122.3.1 {#art_10}

Vizeoberamtmann
1 Auf Vorschlag des Oberamtmanns genehmigt der Staatsrat die Anstellung
mindestens eines Vizeoberamtmanns pro Bezirk und vereidigt ihn.
2 Wenn der Vizeoberamtmann dem Oberamtmann beisteht, ist er ihm untergeordnet; wenn er ihn ersetzt, handelt er selbständig.

## Art. 10a {#art_10a}

Oberamtmännerkonferenz
1 Die Oberamtmännerkonferenz gewährleistet die Absprache und die Koordination zwischen den Oberämtern. Sie überweist ihr Organisationsreglement
dem Staatsrat zur Genehmigung.
2 Sie stellt die Verfahrenskoordination zwischen den Oberämtern sicher, damit eine effektive und effiziente Behandlung der Geschäfte in deren Zuständigkeitsbereich gewährleistet ist. Sie formuliert zuhanden des Staatsrats Vorschläge zu ämterübergreifendem Arbeiten, zur Nutzung von Synergien und
zur Rationalisierung von Aufgaben sowie zur Optimierung der Nutzung der
den Oberämtern zur Verfügung stehenden Ressourcen.
3 Bei Bedarf erlässt sie die Empfehlungen, die für die Koordination des staatlichen Handelns in den Bereichen, die in die Zuständigkeit der Oberamtmänner fallen, nötig sind.
2 Die Organisation des Oberamtes

## Art. 11 {#art_11}

Verantwortung
1 Der Oberamtmann ist für die gute Geschäftsführung des Oberamts verantwortlich.
1bis Die Direktion, der die Oberämter zugewiesen sind 1), kann dem Oberamtmann gemäss der Gesetzgebung über das Staatspersonal Kompetenzen in der
Personalbewirtschaftung übertragen.
2 Er wacht namentlich über die Führung der Buchhaltung, den Einzug der
fakturierten Beträge und deren Überweisung.
3 Der Staatsrat weist jedem Oberamt das notwendige Personal zu.

## Art. 12 {#art_12}

Inspektion
1 Die Direktion, der die Oberämter zugewiesen sind, inspiziert diese mindestens einmal pro Jahr.
2 Die Prüfung der Buchhaltung ist Aufgabe der für die Staatsbuchhaltung zuständigen Direktion 2).
1) Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.
2) Heute: Finanzdirektion.

## Art. 13 Oberamtmänner – G 122.3.1 {#art_13}

Amtsübergabe
1 Wenn ein Oberamtmann sein Amt antritt, erfolgt die Amtsübergabe unter
Aufsicht von Vertretern der Direktion, der die Oberämter zugewiesen sind,
und der für die Staatsbuchhaltung zuständigen Direktion.
2 Es wird ein Inventar und ein Protokoll erstellt.
3 Zuhanden der für die Staatsbuchhaltung zuständigen Direktion ist ein Bericht über den Stand der Buchhaltung zu erstellen.
3 Die Aufgaben und Befugnisse des Oberamtmanns

## Art. 14 {#art_14}

Allgemeine Verweisung
1 Der Oberamtmann übt die Aufgaben und Befugnisse aus, die ihm durch die
Gesetze und Reglemente auferlegt werden.
2 Er führt die Befehle und Weisungen des Staatsrats und seiner Direktionen
aus.

## Art. 15 {#art_15}

Regionale Zusammenarbeit
1 Der Oberamtmann trägt zur Entwicklung seines Bezirks bei; im besonderen
veranlasst und fördert er die regionale und interkommunale Zusammenarbeit.
2 Wenn mehrere Bezirke oder Bezirke mehrerer Kantone an der Verwirklichung einer Aufgabe von regionalem Interesse beteiligt sind, bezeichnet der
Staatsrat den zuständigen Oberamtmann oder denjenigen, welcher den
Kanton vertritt.

## Art. 16 {#art_16}

Beziehungen mit den Behörden und der Bevölkerung
1 Der Oberamtmann berichtet dem Staatsrat und den Dienststellen der Verwaltung über Tatsachen, die sie betreffen oder ihr Eingreifen erfordern.
2 Er unterstützt die Bewohner in ihren Beziehungen zu den Kantons- und
Gemeindebehörden.

## Art. 17 {#art_17}

Koordinierung der Verwaltungsaufgaben
1 Der Oberamtmann kann vom Staatsrat und seinen Direktionen dazu aufgefordert werden, die Tätigkeiten der kantonalen Verwaltung für die Ausführung bestimmter Aufgaben zu koordinieren.

## Art. 18 {#art_18}

Aufsicht über die Verwaltung
1 Der Oberamtmann übt die Oberaufsicht über die Beamten in seinem Bezirk
aus; wenn notwendig berichtet er dem Staatsrat oder der zuständigen Direktion über Mängel, die in ihrem Verhalten festgestellt wurden.

## Art. 19 Oberamtmänner – G 122.3.1 {#art_19}

Öffentliche Ordnung
1 Der Oberamtmann ist für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung
verantwortlich.
2 Er verfügt für den Vollzug der Anordnungen, die er zu diesem Zwecke
trifft, über die Kantonspolizei.
3 Er wird von ihr über alles informiert, was die öffentliche Ordnung im Bezirk betrifft.

## Art. 20 {#art_20}

Öffentliche Veranstaltungen
1 Wenn er dazu aufgefordert wird, vertritt der Oberamtmann den Staatsrat bei
öffentlichen Veranstaltungen.

## Art. 21 {#art_21}

Bericht
1 Die Oberamtmännerkonferenz übermittelt dem Staatsrat jährlich bis 31. Januar einen Bericht über ihre Tätigkeit und die Lage in den Bezirken.
4 Schlussbestimmungen

## Art. 22 {#art_22}

1 Der Staatsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt, welches das
Gesetz vom 9. Mai 1848 über die Oberamtmänner aufhebt. Es tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.
Oberamtmänner – G 122.3.1
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
20.11.1975 Erlass Grunderlass 01.01.1977 BL/AGS 1975 f 292 | d 299
15.11.1990 Art. 19 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1990 f 477 / d 485
06.04.2001 Art. 3 geändert 01.08.2001 AGS 2001 d 141
06.04.2001 Art. 8 geändert 01.08.2001 AGS 2001 d 141
14.11.2002 Art. 6 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 7 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 9 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 12 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 12 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 13 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 13 geändert 01.01.2003 2002_120
16.03.2005 Art. 2 geändert 01.01.2006 2005_026
05.09.2006 Art. 8 geändert 01.01.2007 2006_083
09.09.2009 Art. 8 geändert 01.01.2011 2009_096
13.12.2017 Art. 4 geändert 01.01.2018 2017_117
13.12.2017 Art. 5 geändert 01.01.2018 2017_117
13.12.2017 Art. 6 geändert 01.01.2018 2017_117
13.12.2017 Art. 8 geändert 01.01.2018 2017_117
13.12.2017 Art. 10 geändert 01.01.2018 2017_117
13.12.2017 Art. 10a eingefügt 01.01.2018 2017_117
13.12.2017 Art. 11 geändert 01.01.2018 2017_117
13.12.2017 Art. 21 geändert 01.01.2018 2017_117
23.03.2021 Art. 4 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_042
07.09.2021 Art. 4 Abs. 1 geändert 01.12.2021 2021_107
07.09.2021 Art. 4 Abs. 1a eingefügt 01.12.2021 2021_107
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 20.11.1975 01.01.1977 BL/AGS 1975 f 292 | d 299
Art. 2 geändert 16.03.2005 01.01.2006 2005_026
Art. 3 geändert 06.04.2001 01.08.2001 AGS 2001 d 141
Art. 4 geändert 13.12.2017 01.01.2018 2017_117
Art. 4 Abs. 1 geändert 07.09.2021 01.12.2021 2021_107
Art. 4 Abs. 1a eingefügt 07.09.2021 01.12.2021 2021_107
Art. 4 Abs. 2 geändert 23.03.2021 01.01.2022 2021_042
Art. 5 geändert 13.12.2017 01.01.2018 2017_117
Art. 6 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 6 geändert 13.12.2017 01.01.2018 2017_117
Art. 7 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 8 geändert 06.04.2001 01.08.2001 AGS 2001 d 141
Art. 8 geändert 05.09.2006 01.01.2007 2006_083
Art. 8 geändert 09.09.2009 01.01.2011 2009_096
Art. 8 geändert 13.12.2017 01.01.2018 2017_117
Art. 9 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 10 geändert 13.12.2017 01.01.2018 2017_117
Art. 10a eingefügt 13.12.2017 01.01.2018 2017_117
Oberamtmänner – G 122.3.1
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 11 geändert 13.12.2017 01.01.2018 2017_117
Art. 12 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 12 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 13 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 13 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 19 geändert 15.11.1990 01.01.1992 BL/AGS 1990 f 477 / d 485
Art. 21 geändert 13.12.2017 01.01.2018 2017_117
