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title: "Ruhetagsgesetz"
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provisions: 6
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# Ruhetagsgesetz

## § 1 vom 5. Februar 2025 (Stand 1. Januar 2026) {#par_1}

Öffentliche Ruhetage
1 Öffentliche Ruhetage sind:
1. die Sonntage
2. Neujahr, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Weihnachtstag und 26. Dezember
3. 1. Mai und 1. August

## § 2 {#par_2}

Hohe Feiertage
1 Die öffentlichen Ruhetage Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössischer Dank-, Buss- und Bettag und Weihnachtstag gelten als hohe Feiertage.

## § 3 {#par_3}

Öffentliche Verwaltungen, Schulen
1 Öffentliche Verwaltungen und Schulen bleiben an öffentlichen Ruhetagen geschlossen.

## § 4 {#par_4}

Einschränkungen an öffentlichen Ruhetagen
1 An öffentlichen Ruhetagen sind Arbeiten, Tätigkeiten oder Veranstaltungen verboten, welche die angemessene Ruhe des jeweiligen Ruhetags ernstlich stören.
2 Für die Öffnungszeiten der Verkaufsgeschäfte des Detailhandels ist das Gesetz
über die Ladenöffnungszeiten (LöG)1) massgebend.
3 Vorbehalten bleiben abweichende spezialgesetzliche Regelungen.

## § 5 {#par_5}

Veranstaltungen an hohen Feiertagen
1 An hohen Feiertagen sind Veranstaltungen nicht-religiöser Art verboten. Ausgenommen sind Veranstaltungen in geschlossenen Innenräumen, an denen nicht mehr
als 500 Personen gleichzeitig teilnehmen.
2 Die Politische Gemeinde kann eine Veranstaltung, die gemäss Abs. 1 verboten ist,
bewilligen, wenn die Veranstaltung dem Sinn des hohen Feiertags nicht widerspricht.
1) RB 554.11
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
822.9 RTG
3 Sie kann jede Veranstaltung verbieten, wenn die begründete Befürchtung besteht,
dass die Veranstaltung den hohen Feiertag stört.
4 Abs. 1 bis Abs. 3 gelten auch für Veranstaltungen, die in Betrieben mit gesetzlich
geregelten Öffnungszeiten stattfinden.

## § 6 {#par_6}

Strafbestimmung
1 Mit einer Busse bis Fr. 10'000 wird bestraft, wer vorsätzlich an einem hohen Feiertag
1. eine Veranstaltung nicht-religiöser Art ausserhalb geschlossener Innenräume
und ohne Bewilligung der Politischen Gemeinde durchführt,
2. ohne Bewilligung der Politischen Gemeinde eine Veranstaltung nicht-religiöser Art in geschlossenen Innenräumen durchführt, an der mehr als 500 Personen gleichzeitig teilnehmen, oder
3. eine Veranstaltung durchführt, die die Politische Gemeinde verboten hat.
RTG 822.9
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 05.02.2025 01.01.2026 Erstfassung 7/2025
