---
title: "Verordnung über die Tiergesundheit"
id: 82e2c35b-2bd7-40ba-b746-bb95f6c68549
authority: ar
place: "Appenzell Ausserrhoden"
applies_also_from: [ch]
kind: decree
in_force: true
number: "925.32"
publisher_url: https://ar.clex.ch/data/925.32/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/82e2c35b-2bd7-40ba-b746-bb95f6c68549
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/1755/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 20955af7e640f18c2f0c563e5937f85c10636d0776d47f05e687b6eaf72cce34
provisions: 24
---

# Verordnung über die Tiergesundheit

## Art. 1 I. Organe der Tierseuchenpolizei (1.) {#art_1}

Veterinäramt4)
1 Die Tierseuchenpolizei wird durch das Veterinäramt unter der Leitung des
Kantonstierarztes ausgeübt5).
2 Der Kantonstierarzt wird vom Regierungsrat gewählt. Das Departement
Gesundheit und Soziales regelt seine Stellvertretung. *
3 Der Regierungsrat kann nach Bedarf amtliche Tierärzte6) für bestimmte Gebiete ernennen. Die amtlichen Tierärzte sind dem Veterinäramt unterstellt.
1) TSG (SR 916.40); vgl. auch eidg. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV;
SR 916.401)
2) bGS 920.1
3) KV (bGS 111.1)
4) Art. 6 G über die Landwirtschaft
5) Art. 3 Ziff. 1 TSG, Art. 300 f. TSV
6) Art. 3 Ziff. 1 TSG, Art. 302 f. TSV
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 698 1
925.32 Ausserrhodische Gesetzessammlung

## Art. 2 {#art_2}

Kontrolltierärzte7)
1 Das Veterinäramt bestimmt für jeden Betrieb, in dem Klauentiere oder
mehr als 50 Haushühner gehalten werden, einen Kontrolltierarzt.
2 Die Kontrolltierärzte verrichten ihren Dienst nach den Weisungen des Veterinäramtes. Sie können zum Besuch von Aus- und Weiterbildungskursen
verpflichtet werden.

## Art. 3 {#art_3}

Nichtamtliche Tierärzte8)
1 Jeder im Kanton praktizierende Tierarzt ist verpflichtet, zumutbare seuchenpolizeiliche Aufträge gegen angemessene Entschädigung zu übernehmen und zu diesem Zweck auf eigene Kosten eine Seuchenausrüstung gemäss den Weisungen des Veterinäramtes zu halten.
2 Bei der Erfüllung seuchenpolizeilicher Aufträge stehen den nichtamtlichen
Tierärzten die Befugnisse der seuchenpolizeilichen Organe9) zu.

## Art. 4 {#art_4}

Viehinspektoren10)
1 Jede Gemeinde bildet einen Viehinspektionskreis. Das Departement Gesundheit und Soziales kann eine abweichende Einteilung vornehmen. *
2 Das Departement Gesundheit und Soziales ernennt für jeden Viehinspektionskreis einen Viehinspektor und einen Stellvertreter. Die Gemeinden unterbreiten Wahlvorschläge. *
3 Die Viehinspektoren erfüllen ihre Aufgaben nach den Weisungen des Veterinäramtes. Der Kantonstierarzt sorgt für die Ausbildung der Viehinspektoren.

## Art. 5 {#art_5}

Bieneninspektoren11)
1 Das Veterinäramt bezeichnet die Bieneninspektionskreise und ernennt für
jeden von ihnen einen Bieneninspektor und einen Stellvertreter.
7) Art. 304 TSV
8) Art. 3 TSG
9) Art. 294 TSV
10)Art. 4 TSG, Art. 305 TSV
11)Art. 5 TSG, Art. 308 ff. TSV
Ausserrhodische Gesetzessammlung 925.32
2 Der Kantonstierarzt sorgt für die Ausbildung der Bieneninspektoren und erteilt ihnen nach bestandener Prüfung den kantonalen Fähigkeitsausweis12).
Er bietet sie zu Weiterbildungskursen auf.

## Art. 6 II. Seuchenbekämpfungsmassnahmen13) (2.) {#art_6}

Grundsatz
1 Die Organe der Tierseuchenpolizei treffen nach den Vorschriften des Bundes und des Kantones alle Massnahmen, die nach dem jeweiligen Stand der
Wissenschaft und der Erfahrung angezeigt erscheinen, um das Auftreten
und die Ausdehnung einer Tierseuche zu verhindern14).

## Art. 7 {#art_7}

Notsituationen
1 Tritt überraschend eine Tierseuche auf, zu deren Bekämpfung die in Gesetz und Verordnung vorgesehenen Massnahmen nicht ausreichen, so beschliesst der Regierungsrat die nötigen Sofortmassnahmen.

## Art. 8 {#art_8}

Mitwirkungspflicht der Behörden15)
1 Die Gemeinden unterstützen seuchenpolizeiliche Massnahmen. Sie stellen
im Rahmen ihrer Möglichkeiten Personal, Material und Anlagen zur Verfügung.
2 Das Veterinäramt kann kantonale Amtsstellen, deren sachliche Zuständigkeit mitbetroffen ist, mit der Durchführung seuchenpolizeilicher Massnahmen
betrauen.
12)Art. 310 TSV
13)Zu den einzelnen Bekämpfungsmassnahmen siehe insbesondere Art. 59 ff. TSV

## Art. 9 {#art_9}

TSG
15)Art. 295 TSV, Art. 8 G über die Landwirtschaft
925.32 Ausserrhodische Gesetzessammlung
III. Entschädigungen (3.)
Art. 9 Amtliche Schätzung16)
1 Sind Tierverluste zu entschädigen, so hat in der Regel vor der Tötung oder
Schlachtung eine amtliche Schätzung der Tiere stattzufinden. Sie erfolgt
durch zwei vom Veterinäramt ernannte Schätzungsexperten.
2 Über jede Schätzung ist ein Protokoll aufzunehmen und dem Tierhalter zur
Unterzeichnung vorzulegen.

## Art. 10 {#art_10}

Entschädigungen für Tierverluste17)
1 Tierverluste werden nur entschädigt, soweit der Bund eine Entschädigung
vorschreibt. Tierverluste aufgrund von zu überwachenden Seuchen werden
nicht entschädigt.
2 Besteht eine Entschädigungspflicht, so zahlt die Tiergesundheitskasse für
Tiere aller Gattungen 90% des Schätzungswertes. Verwertungserlöse sind
anzurechnen.
3 Die Entschädigung kann verweigert oder herabgesetzt werden, wenn:
a) ein Geschädigter die Seuche mitverursacht, dieselbe nicht oder zu
spät gemeldet oder sonstwie die seuchenpolizeilichen Vorschriften
und Anordnungen nicht in allen Teilen befolgt hat.
b) durch fahrlässiges Verhalten des Tierhalters der Fleischerlös beeinträchtigt wurde;
c) bei umgestandenen oder geschlachteten Tieren Unterlagen zur Sicherung der Diagnose fehlen oder für die Schätzung des Tieres notwendige Ausweispapiere über Abstammung, Milchleistung, Trächtigkeit sowie Verwertungsbelege nicht oder nur teilweise vorliegen.

## Art. 11 {#art_11}

Andere Entschädigungen18)
1 Die Tiergesundheitskasse kann Entschädigungen leisten, wenn seuchenpolizeiliche Massnahmen einen Minderwert von Tieren verursachen oder
wenn Tiere wegen seuchenpolizeilicher Massnahmen einer besonderen tierärztlichen Behandlung bedürfen.
16)Art. 36 TSG, Art. 75 TSV
17)Art. 32 ff. TSG, Art. 24 G über die Landwirtschaft
18)Art. 24 G über die Landwirtschaft
Ausserrhodische Gesetzessammlung 925.32
2 Sie kann mit Bewilligung des Departements Gesundheit und Soziales Entschädigungen an Personen ausrichten, die wegen Sperrmassnahmen einen
Erwerbsausfall erleiden und dadurch in eine Notlage geraten. *

## Art. 12 IV. Förderung der Tiergesundheit (4.) {#art_12}

Beiträge der Tiergesundheitskasse19)
1 Die Tiergesundheitskasse unterstützt Massnahmen, die der Vorbeugung
und der Bekämpfung von Tierkrankheiten und Tierseuchen und der Förderung der Tiergesundheit dienen. Beiträge können insbesondere geleistet
werden an:
a) die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die der Vorbeugung und
der Bekämpfung von Seuchen und der Gesunderhaltung von Tierbeständen dienen, wie Tierkörpersammelstellen, Notschlachtanlagen,
Räudebäder und dergleichen;
b) Tiergesundheitsdienste;
c) Forschungsprojekte über die Tiergesundheit und die Tierhaltung.
2 Die Zusprechung von Beiträgen bedarf der Genehmigung des Departements Gesundheit und Soziales. *

## Art. 13 V. Verkehr, Handel und Veranstaltungen mit Tieren (5.) {#art_13}

Registrierung und Kennzeichnung20)
1 Das Landwirtschaftsamt führt zuhanden der tierseuchenpolizeilichen Organe ein Register über alle Betriebe, in denen Nutztiere gehalten werden. Die
Erhebung, die Erfassung und die Weitergabe der Daten richten sich nach
den Vorschriften des Bundes.
2 Das Veterinäramt kann Weisungen über die vom Tierhalter zu führenden
Bestandeskontrollen und die Kennzeichnung der Tiere erlassen.
19)Art. 24 Abs. 2 G über die Landwirtschaft
20)Art. 7 ff. TSV
925.32 Ausserrhodische Gesetzessammlung

## Art. 14 {#art_14}

Beförderung von Tieren
1 Das Veterinäramt trifft Massnahmen zur Beaufsichtigung der Tiertransporte
auf Schienen und Strassen. Die Kontrolle der Strassentransporte ist Sache
der Kantonspolizei.
2 Das Strassenverkehrsamt prüft, ob Strassenfahrzeuge, die dem regelmässigen Transport von Nutztieren dienen, den Vorschriften über die Tierseuchen und den Tierschutz genügen21). Es führt ein Verzeichnis der geprüften
und für den Transport zugelassenen Fahrzeuge.

## Art. 15 {#art_15}

Viehmärkte und andere Veranstaltungen mit Tieren22)
1 Viehmärkte, Viehschauen und andere Veranstaltungen mit Tieren sind dem
Veterinäramt spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung zu melden.
2 Viehmärkte dürfen nur mit Bewilligung des Veterinäramtes abgehalten werden. Es regelt die Auffuhrbedingungen und trifft die erforderlichen Überwachungsmassnahmen. Die Kosten der Überwachung übernimmt die Tiergesundheitskasse.
3 Bei den übrigen Veranstaltungen trifft das Veterinäramt von Fall zu Fall die
erforderlichen Massnahmen. Die Kosten der Massnahmen trägt der Veranstalter.

## Art. 16 {#art_16}

Viehhandel23)
1 Für den Viehhandel gelten, unter Vorbehalt der Vorschriften des Bundes,
die Bestimmungen des Viehhandelskonkordats24).
2 Gesuche um Erteilung des Viehhandelspatentes sind an das Veterinäramt
zu richten. Dem Gesuch sind beizulegen:
a) eine Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung des Einführungskurses für Viehhändler;
b) eine Bestätigung des Kontrolltierarztes, dass der Händlerstall den
Vorschriften über die Tierseuchen und den Tierschutz entspricht;
c) ein Nachweis über die Hinterlegung der Kaution, sofern der Handel
auf eigene Rechnung betrieben wird.
21)Art. 25 TSV
22)Art. 18 TSG, Art. 27 ff. TSV
23)Art. 34 ff. TSV
24)Interkantonale Übereinkunft vom 13. September 1943 über den Viehhandel (bGS
925.51)
Ausserrhodische Gesetzessammlung 925.32
3 Für die Erteilung des Viehhandelspatentes hat der Gesuchsteller jährlich
eine Grundgebühr, eine Kanzleigebühr und Umsatzgebühren an die Tiergesundheitskasse zu leisten. Der Regierungsrat setzt die Höhe der Gebühren
fest.
4 Die Patentinhaber sind verpflichtet, eine lückenlose, auf dem neuesten
Stand gehaltene Viehhandelskontrolle gemäss den Weisungen des Veterinäramtes zu führen. Die Viehhandelskontrolle ist jeweils nach Abschluss eines Kalenderjahres zusammen mit dem abgelaufenen Patent unaufgefordert
dem Veterinäramt einzureichen.

## Art. 17 VI. Entsorgung tierischer Abfälle (6.) {#art_17}

Entsorgungspflicht25)
1 Schlachtanlagen und Metzgereien müssen gegenüber dem Veterinäramt
nachweisen, dass die Entsorgung ihrer tierischen Abfälle durch schriftliche
Vereinbarung langfristig gesichert ist.
2 AIIe übrigen Inhaber tierischer Abfälle haben diese an die vom Veterinäramt bezeichnete Tierkörpersammelstelle zu liefern. Das Veterinäramt regelt die Ausnahmen und die weitere Entsorgung26).
3 Die Gemeinden sind für die Entsorgung von Tierkörpern verantwortlich, die
auf ihren Weidegebieten anfallen und vom Tierhalter nicht selbst geborgen
werden. Die Kosten der Bergung können dem Tierhalter in Rechnung gestellt werden.

## Art. 18 {#art_18}

Tierkörpersammelstellen27)
1 Die Gemeinden errichten und betreiben Tierkörpersammelstellen und erlassen ein Reglement für die Benützer. Der Regierungsrat kann Gemeinden
zum Bau und Betrieb gemeinsamer Tierkörpersammelstellen verpflichten,
um eine zweckmässige Entsorgung sicherzustellen.
2 Baugesuche und Benützerreglemente für Tierkörpersammelstellen sind
dem Veterinäramt zur Genehmigung einzureichen.
25)Art. 16 f. eidg. V über die Entsorgung tierischer Abfälle (VETA; SR 916.441.22)
26)Art. 27 G über die Landwirtschaft
27)Art. 4 und 18 VETA (SR 916.441.22), Art. 26 G über die Landwirtschaft
925.32 Ausserrhodische Gesetzessammlung
3 Die Gemeinden ernennen für jede Tierkörpersammelstelle einen Betreuer28) und regeln dessen Entschädigung. Die Betreuer verrichten ihren Dienst
gemäss dem vom Veterinäramt erlassenen Pflichtenheft.

## Art. 19 {#art_19}

Wasenplätze29)
1 Die Gemeinden bestimmen im Einvernehmen mit der örtlichen und der
kantonalen Gewässerschutzstelle einen Wasenplatz, der in Notsituationen
zum Vergraben von Tierkadavern und Konfiskaten geeignet ist. Benachbarte
Gemeinden können einen gemeinsamen Wasenplatz benützen.

## Art. 20 VII. Schlussbestimmungen (7.) {#art_20}

Rechtsschutz
1 Gegen Verfügungen der seuchenpolizeilichen Organe kann innert 20 Tagen beim Departement Gesundheit und Soziales schriftlich Rekurs erhoben
werden. Rekurse gegen Massnahmen der Seuchenbekämpfung haben keine aufschiebende Wirkung. *

## Art. 21 {#art_21}

Ergänzende Bestimmungen
1 Der Regierungsrat kann Vorschriften zur Bekämpfung und Überwachung
regional bedeutsamer Tierkrankheiten erlassen30).
2 Er regelt die Entschädigung der seuchenpolizeilichen Organe, soweit sie
nicht Sache der Gemeinden ist.

## Art. 22 {#art_22}

Änderungen des Bundesrechts
1 Der Regierungsrat ist ermächtigt, diese Verordnung an Änderungen des
Bundesrechts anzupassen.
28)Art. 311 TSV
29)Art. 8 VETA (SR 916.441.22)
30)Art. 17 G über die Landwirtschaft

## Art. 23 Ausserrhodische Gesetzessammlung 925.32 {#art_23}

Aufgehobene Erlasse
1 Die Verordnung vom 13. Juni 198331) zum Bundesgesetz vom 1. Juli 1966
über die Bekämpfung von Tierseuchen (Kantonale Tierseuchenverordnung)
wird aufgehoben.
2 Die Verordnung vom 19. Oktober 197132) über die Gebühren für die Erteilung des Viehhandelspatentes wird aufgehoben.

## Art. 24 {#art_24}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1999 in Kraft.
31)bGS 925.32 (lf. Nr. 123) mit Änderung vom 18. November 1996 (lf. Nr. 625)
32)bGS 925.52 (lf. Nr. 101) mit Änderung vom 6. April 1982 (lf. Nr. 86)
925.32 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
11.05.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 11 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 12 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 20 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
Ausserrhodische Gesetzessammlung 925.32
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 1 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 4 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 4 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 11 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 12 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 20 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
