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title: "Privater Gestaltungsplan Rafaelschule, Zürich Hirslanden"
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# Privater Gestaltungsplan Rafaelschule, Zürich Hirslanden

## Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Der private Gestaltungsplan schafft die Voraussetzungen für die an die zukünftigen Anforderungen angepasste bauliche Erweiterung der heilpädagogischen Tagesschule (Rafaelschule) am bestehenden Standort.

## Art. 2 {#art_2}

Der Gestaltungsplan setzt sich aus den nachfolgenden
Vorschriften und dem dazugehörenden Situationsplan, inklusive
Schnittplänen, im Massstab 1 : 500 zusammen.

## Art. 3 {#art_3}

1 Für das Grundstück am Kapfsteig 64 und 66 wird ein
privater Gestaltungsplan im Sinne von §§ 85 ff. des Planungs-
und Baugesetzes (PBG)3 festgesetzt.
2 Der Geltungsbereich ist im zugehörigen Plan dargestellt. Er umfasst die Parzelle Kat.-Nr. HI4738 mit einer Fläche von 6261 m2.

## Art. 4 {#art_4}

1 Soweit der Gestaltungsplan nichts Abweichendes
festlegt, gelten die Bestimmungen der Bau- und Zonenordnung
(BZO)4.
2 Vorgehendes kantonales und eidgenössisches Recht bleibt
vorbehalten.
3 Für den Gestaltungsplan gelten die Baubegriffe gemäss Planungs- und Baugesetz (PBG)5 in der Fassung bis 28. Februar
2017.
1 AS 101.100
2 Begründung siehe STRB Nr. 797 vom 19. September 2018.
3 vom 7. September 1975, LS 700.1.
4 vom 23. Oktober 1991, AS 700.100.
5 vom 7. September 1975, LS 700.1.
Zweck
Bestandteile
Geltungsbereich
Geltendes

## Art. 5 Recht {#art_5}

Bauliche Veränderungen innerhalb des Waldabstandsbereichs sind im Rahmen des Gestaltungsplans zulässig, vorbehältlich der forstrechtlichen Bewilligung.

## Art. 6 B. Bau- und Nutzungsvorschriften {#art_6}

1 Das Gestaltungsplangebiet mit den bestehenden und
neuen Bauten ist für Schulzwecke und damit eng verbundene
Nutzungen bestimmt.
2 Wohnnutzung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Schule
ist zulässig.
3 Es gilt ein Wohnanteil von 0 %.

## Art. 7 {#art_7}

1 In den Baubereichen B1 und B3 dürfen die bestehenden Gebäude innerhalb der im Situationsplan festgelegten Baubereiche und Höhenkoten umgebaut und erweitert werden. Ersatzneubauten sind nicht zulässig.
2 Im Baubereich B2 sind ober- und unterirdische Bauten innerhalb der Baubereiche und Höhenkoten anzuordnen.
3 Gebäude dürfen auf die Baubereichslinien gestellt werden. Die
geschlossene Bauweise ist erlaubt. Vorbehalten bleiben feuerpolizeiliche Vorschriften sowie wohn- und arbeitshygienisch einwandfreie Verhältnisse.
Art. 8 Ausserhalb der Baubereiche B1, B2, B3 dürfen folgende
Bauten und Anlagen errichtet werden:
a. beim Gebäude im Baubereich B1 dürfen die bestehenden
Erker und bestehenden Balkone erhalten und umgebaut
werden;
b. bei Gebäuden im Baubereich B2 Gebäudevorsprünge wie
Erker, Balkone und dergleichen vorbehältlich der Baulinien
bis zu einer Tiefe von 2 m;
c. besondere Gebäude wie Velounterstände, Witterungsschutz für Pausenplatz oder Schöpfe im Umfang von maximal 250 m2;
d. Elemente der Aussenraumgestaltung wie Mauern, Treppen
und Sitzgelegenheiten.
Art. 9 1 In den Baubereichen U1 und U2 sind Gebäude und Gebäudeteile ohne anrechenbare Geschossfläche sowie Terrainaufschüttungen erlaubt, soweit sie vollständig unter der Kote von
511,00 m ü. M. liegen.
Forstrecht
Nutzweise
Baubereiche
Hauptbauten
Weitere
Gebäudeteile /
Besondere
Gebäude
Baubereiche
U1 und U2
2 Die Bauten müssen in die Terraingestaltung integriert werden.
3 Ostseitig von U1 und U2 sind untergeordnete Öffnungen für
Zugänge und die Belichtung zulässig.
Art. 10 Der gewachsene Boden für die Baubereiche B1, B2
sowie B3 wird bei einer Höhenkote von maximal 511,00 m ü. M.
definiert.
Art. 11 Die im Situationsplan, inklusive Schnittplänen, festgelegten maximalen Höhenkoten in Meter über Meer dürfen nur
durch Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie mit
einer maximalen Höhe von 1,20 m, Kamine, Liftüberfahrten,
Antennenanlagen sowie kleinere technische Aufbauten überschritten werden.
Art. 12 1 Im Baubereich B1 sind maximal zwei Vollgeschosse,
ein anrechenbares Untergeschoss sowie ein anrechenbares
Dachgeschoss zulässig.
2 Im Baubereich B2 sind maximal drei Vollgeschosse und ein
anrechenbares Untergeschoss zulässig.
3 Im Baubereich B3 ist maximal ein Vollgeschoss und ein anrechenbares Untergeschoss zulässig.
Art. 13 Für die Baubereiche B1, B2 und B3 gilt eine zulässige
anrechenbare Geschossfläche gemäss PBG6 von maximal
2000 m2 über alle Geschosse.
Art. 14 Für Neubauten und wesentliche Veränderungen an Bestandesbauten ist ein qualifiziertes Konkurrenzverfahren durchzuführen.
Art. 15 Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in
ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen
Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht wird.
Diese Anforderung gilt auch für Materialien, Farben und Beleuchtung.
Art. 16 1 Im Baubereich B1 ist ein Schrägdach vorzusehen, mit
Firstrichtung rechtwinklig zum Kapfsteig.
2 Im Baubereich B2 ist die Dachform und die Firstrichtung frei.
3 Im Baubereich B3 ist ein Flachdach vorzusehen.
Art. 17 Im Baubereich B1 sind Dachaufbauten auf einer Breite
von maximal zwei Dritteln der betreffenden Fassadenlänge zulässig.
6 vom 7. September 1975, LS 700.1.
Gewachsener
Boden
Maximale Höhenkoten von
Gebäuden
Geschosszahl
Ausnützung
Wettbewerbspflicht
Gestaltung
Dächer
Dachaufbauten
Art. 18 Die Pausen- und Spielfläche umfasst die Aussenanlagen der Schule wie Pausenplätze, Spielwiesen und Wege. Ein
möglichst hoher Anteil der Flächen soll versickerungsfähig ausgestaltet werden.
Art. 19 1 Bei Terrainveränderungen sind ein harmonischer Geländeverlauf und die Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung sicherzustellen.
2 Abgrabungen entlang von Rübenweg und Kapfsteig sind maximal bis Strassenniveau zulässig.
C. Erschliessung und Parkierung
Art. 20 1 Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt an der im Situationsplan bezeichneten Stelle.
2 Für den Baubereich B2 ist zusätzlich eine untergeordnete Anlieferung für Lieferwagen zulässig.
Art. 21 1 Die Anzahl der erforderlichen Abstellplätze für Personenwagen, Motorräder und leichte Zweiräder bestimmt sich nach
der zum Zeitpunkt des baurechtlichen Entscheids für die Stadt
Zürich geltenden Verordnung über private Fahrzeugabstellplätze
(Parkplatzverordnung, PPV)7.
2 Abstellplätze können oberirdisch angeordnet werden. Von den
gemäss PPV notwendigen Parkplätzen können maximal 6 Abstellplätze auf Privatgrund entlang des Kapfsteigs oder Rübenwegs angeordnet werden. Übrige notwendige Parkplätze sind
auf dem Baubereich U1 anzuordnen.
3 Gestützt auf ein Mobilitätskonzept kann der minimale Parkplatzbedarf gegenüber der Parkplatzverordnung reduziert werden.
D. Umwelt
Art. 22 Für die Bewirtschaftung der im Gestaltungsplangebiet
anfallenden Abfälle sind die nötigen Flächen auszuscheiden und
die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen.
Art. 23 1 Das Gestaltungsplangebiet ist der Lärmempfindlichkeitsstufe II gemäss Art. 43 der Lärmschutz-Verordnung8 zugeordnet.
2 Schulräume sind soweit möglich so anzuordnen, dass sie nicht
zur Witikonerstrasse hin gelüftet werden müssen.
7 vom 16. Dezember 2015, AS 741.500.
8 vom 15. Dezember 1986, SR 814.41.
Pausen- und
Spielfläche
Terrainveränderung
Erschliessung
Parkierung
Abfallentsorgung
Lärmschutz
3 Lärmempfindliche Räume haben zumindest am Lüftungsfenster die Immissionsgrenzwerte einzuhalten.
Art. 24 1 Bauten, Anlagen und Umschwung sind im Hinblick
auf den ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz9 zu optimieren. Die
Begrünung erfolgt mit einer standortgerechten Bepflanzung mit
vorwiegend einheimischen Arten.
2 In allen Bereichen ist der nicht als begehbare Terrasse genutzte Bereich eines Flachdachs ökologisch wertvoll zu begrünen, auch dort, wo Solaranlagen installiert sind. Die Pflicht, ökologisch wertvoll zu begrünen, besteht, soweit dies technisch und
betrieblich möglich, wirtschaftlich tragbar sowie mit den Schutzzielen vereinbar ist.
Art. 25 1 Das im Gestaltungsplangebiet anfallende, unverschmutzte Regenwasser ist gemäss generellem Entwässerungsplan der Stadt Zürich10 sowie nach der VSA-Richtlinie
«Regenwasserentsorgung» gemäss Anhang Ziffer 2.73 zur Besonderen Bauverordnung I11 und der «Richtlinie und Praxishilfe
Regenwasserentsorgung»12 des AWEL in der Fassung vom Februar 2013 in geeigneter Weise über Versickerungs- und Retentionsflächen dem Grundwasser zuzuführen.
2 Regenwasser, das nicht versickert werden kann oder darf, ist

## Art. 7des im Sinne von {#art_7des}

Gewässerschutzgesetzes13 und nach
Massgabe des generellen Entwässerungsplans der Stadt Zürich14 abzuleiten.
Art. 26 1 Neubauten müssen die Anforderungen der Wärmedämmvorschriften der Baudirektion des Kantons Zürich15, Ausgabe 2009, Abschnitt II. Teil 1, um mindestens 30 Prozent unterschreiten oder mindestens dem Grenzwert für den gewichteten
Energiebedarf (Endenergie für Raumwärme, Warmwasser und
Lüftung) des Minergie-P-Standards16 entsprechen.
9 vom 16. Januar 1991, SR 451.1.
10 Bezugsquelle: ERZ Entsorgung + Recycling Zürich, Entwässerung,
Bändlistrasse 108, 8010 Zürich. Einsehbar bei ERZ, Entwässerung.
11 vom 6. Mai 1981, LS 700.21.
12 «Richtlinie und Praxishilfe Regenwasserentsorgung» des AWEL 2005.
Bezugsquelle: Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft AWEL, Abteilung
Gewässerschutz, Sektion Grundwasser und Wasserversorgung, Weinbergstrasse 17, 8090 Zürich. Einsehbar bei ERZ Entsorgung + Recycling Zürich,
Kunden Service Center Sauberes Wasser, Bändlistrasse 108, 8010 Zürich.
13 vom 24. Januar 1991, SR 814.20.
14 Bezugsquelle: ERZ Entsorgung + Recycling Zürich, Entwässerung,
Bändlistrasse 108, 8010 Zürich. Einsehbar bei ERZ, Entwässerung.
15 Anhang Ziff. 1.11 zur Besonderen Bauverordnung I (BBV I), LS 700.21.
16 Bezugsquelle: Geschäftsstelle Minergie, Steinerstrasse 37, 3006 Bern.
Einsehbar beim Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft AWEL, Abteilung
Energie, Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich.
Ökologischer
Ausgleich
Entwässerung
Energie
2 Umbauten müssen die Anforderungen der Wärmedämmvorschriften der Baudirektion des Kantons Zürich, Ausgabe 2009,
für Neubauten (Abschnitt II. Teil 1) einhalten oder mindestens
dem Grenzwert für den gewichteten Energiebedarf (Endenergie für Raumwärme, Warmwasser und Lüftung) des Minergie-
Standards für Umbauten entsprechen. Diese Vorgaben gelten,
soweit deren Einhaltung technisch und betrieblich möglich sowie
wirtschaftlich tragbar ist.
3 Massgeblich sind die Standards des Vereins Minergie oder
gleichwertige Standards im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen.
Art. 27 Wo eine Gefährdung durch Oberflächenabfluss besteht,
sind die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verpflichtet, eigenverantwortlich die nötigen Schutzmassnahmen zu treffen.
E. Schlussbestimmungen
Art. 28 Der Stadtrat setzt diesen Gestaltungsplan nach Rechtskraft der Genehmigung durch die zuständige Direktion in Kraft17.
17 Genehmigt durch die Baudirektion des Kantons Zürich am 17. September
2019; Inkrafttreten 17. Februar 2020 (STRB Nr. 1038/2019).
Oberflächenabfluss
Inkrafttreten
26701699
26700033
26700626
26701278
26701283
2670005
26701511
26701100
26701010 267009
26700233
26701211
26700034
26701657
26701656
26701093
26701208
HI4823
HI2961
HI4214
HI4856
HI2679
HI2958
HI2959
HI2960
HI2678
HI3171
HI4824
HI4873
HI4874
HI4909
HI4910
Klusweg
35 38
31a
20a
24a
38a
Geltungsbereich
Baubereiche Hauptbauten
Informationsinhalte
Verkehrsbaulinie
Festlegungen
Abbruch bestehende Bauten und Anlagen
Baubereiche U1, U2
Machbarkeitsstudie
Waldabstandslinie
Veloabstellplätze (ungefähre Lage)P
Velo
Erschliessung (ungefähre Lage)
Vorgartenbereich
Pausen- und Spielfläche
bestehende Gebäude
Wald
Gewässer
Privater Gestaltungsplan Rafaelschule
Zürich – Hirslanden, Kreis 7, Kanton Zürich
Situationsplan, 1:500
Von der Baudirektion genehmigt mit BDV Nr. …………….....vom ………………………
Vom Gemeinderat zugestimmt mit GRB Nr. ………………vom ………………………..
Im Namen des Gemeinderats:
Die Präsidentin / Der Präsident: ……………………………………………...
Die Sekretärin / Der Sekretär: ……………………………………………...
In Kraft gesetzt mit STRB-Nr. …………vom………..auf den ……………………………........
Für die Baudirektion: ……………………………………………..
15. August 2018
Die Grundeigentümerin
Heilpädagogische Tagesschule
Stiftung Rafaelschule
Kapfsteig 64
8032 Zürich
Die Stiftungsratspräsidentin:
............................................................ Zürich, ...............................................
Der Stiftungsrat:
........................................................... Zürich, ...............................................
Statische Waldgrenze
Erstellung und Druck: 15. August 2018
934 27. Februar 2019
0908/19 17. September 2019
In Kraft gesetzt mit STRB Nr. 1038 vom 20. November 2019 auf den 17. Februar 2020
26700038
26701329
26701305
26701367
26701306
26701313
26700918
26700917
26700107 26700108
26700009
26700395
26701268
26701026
26701304
Stöckentobelbach
HI4271
HI4699
HI4179
HI3174
HI4529
HI3485
HI4736
HI4737
HI4738
HI4739
HI2782
HI2954
HI3173
HI2945
HI2955
HI2956
HI2957
HI2963
HI4659
HI4661
HI3484
HI4786
HI3172
Rübenweg
Kapfsteig
Kapfsteig
Waldschulweg
33a
36a 40a
61a
33b
9a
36b
9b
Witikonerstrasse
B1
B2
U1
U2
B3
P
Velo
8 9
Schnitt C-C
Schnitt B-B
Kapfsteig
+511.00
+509.50
Schnitt A-A
Kapfsteig
Rübenweg
B2B1
524.70 m.ü.M. 524.70 m.ü.M.
+511.00
3.00
+507.60
3.00 3.000.40 0.40 0.403.00
EG +511.00
Kapfsteig
Schnitt D-D
Niveau Pausenplatz
Nord
Kapfsteig
+511.00
+508.30
B2
524.70 m.ü.M.
B3
515.00 m.ü.M.
B2
524.70 m.ü.M.
U2
511.00 m.ü.M.
U1
511.00 m.ü.M.
U1
511.00 m.ü.M.
Koordinatenverzeichnis Baubereiche
(Amtliche Vermessung LV95)
Punkt Nr. E - Koordinate N - Koordinate
1 2'685'748.30 1'246'412.68
2 2'685'765.74 1'246'408.08
3 2'685'764.55 1'246'394.40
4 2'685'762.22 1'246'383.88
5 2'685'761.91 1'246'382.46
6 2'685'763.70 1'246'383.58
7 2'685'762.43 1'246'377.95
8 2'685'760.80 1'246'370.71
9 2'685'763.21 1'246'370.20
10 2'685'761.27 1'246'360.78
11 2'685'751.91 1'246'362.85
12 2'685'751.56 1'246'354.19
13 2'685'735.86 1'246'359.54
14 2'685'741.01 1'246'387.08
15 2'685'744.05 1'246'398.87
16 2'685'753.37 1'246'384.35
17 2'685'752.98 1'246'380.07
A A
BB
C C
D D
10159_08_180815_GP.vwx
N
100 20 305
