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title: "Krebsregistergesetz"
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provisions: 11
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# Krebsregistergesetz

## § 1 Krebsregisters {#par_1}

1 Der Kanton führt zur laufenden Erfassung und Auswertung
der in der Bevölkerung auftretenden Krebserkrankungen ein Register
(Krebsregister).
2 Die Auswertung der registrierten Daten dient
a. der laufenden Überwachung des Gesundheitszustandes der Bevölkerung in Bezug auf Krebserkrankungen,
b. der Ermittlung von Krebsursachen und Risikofaktoren,
c. der Verbesserung von Krebsbehandlungen,
d. der Evaluierung präventiver Massnahmen zur Verhinderung von
Krebserkrankungen.
3 Als Krebserkrankung gelten Tumorerkrankungen gemäss der von
der Weltgesundheitsorganisation (WHO) erlassenen internationalen
Klassifikation der Krankheiten für die Onkologie in der jeweils geltenden Fassung.

## § 2 Registerstelle {#par_2}

1 Der Regierungsrat überträgt die Führung des Krebsregisters dem Universitätsspital Zürich oder der Universität Zürich (Registerstelle).
2 Die Registerstelle erfüllt die ihr nach diesem Gesetz und die dem
Kanton vom Bund übertragenen Aufgaben im Bereich der Krebsregistrierung.
3 Die für das Gesundheitswesen zuständige Direktion des Regierungsrates (Direktion) kann der Registerstelle Weisungen und Aufträge erteilen.
4 Der Kanton leistet der Registerstelle einen Kostenanteil von 100%
der für die Erfüllung ihrer Aufgaben anrechenbaren Aufwendungen.
Von diesen werden Drittmittel abgezogen, die der Registerstelle für
die Aufgabenerfüllung zur Verfügung gestellt werden.
818.41 Krebsregistergesetz
Daten des

## § 3 Krebsregisters {#par_3}

1 Im Krebsregister werden folgende Daten von Personen
geführt, bei denen eine Krebserkrankung diagnostiziert worden ist
(betroffene Personen) und die im Kanton Wohnsitz haben:
a. Personalien:
1. Name und Vornamen,
2. Geburtsdatum,
3. Todesdatum,
4. Geschlecht,
5. Staatsangehörigkeit,
6. Zivilstand,
7. Wohnadresse,
8. Adressänderung bei Zu-, Um- und Wegzug,
9. Gemeindenummer des Bundesamtes für Statistik,
b. medizinische Daten:
1. Datum der Diagnose,
2. Grundlage der Diagnose,
3. Anlass der Konsultation, die zur Diagnose führte,
4. Lokalisation, Histologie, Dignität und Grading des Tumors,
5. Tumorstadium bei der Diagnose,
6. Erst-Therapien nach der Diagnosestellung.
2 Zwecks Erhebung und Überprüfung der Daten gemäss Abs. 1 werden Namen, Bezeichnungen und Adressen der an der Diagnosestellung
und Behandlung beteiligten Personen und Institutionen gemäss § 4
Abs. 1 erfasst.

## § 4 Datenbekanntgabe {#par_4}

1 Personen und Institutionen des Gesundheitswesens, namentlich Ärztinnen und Ärzte, Pathologieinstitute, medizinische Laboratorien und Spitäler, geben der Registerstelle die Daten gemäss § 3 unentgeltlich bekannt, wenn die bundesrechtlichen Voraussetzungen dafür
erfüllt sind. Die Meldepflicht gilt zusätzlich für die Daten betroffener
Personen mit ausserkantonalem Wohnsitz.
2 Ärztinnen und Ärzte, die einer betroffenen Person die Krebsdiagnose mitteilen, informieren sie spätestens vor Beginn der Krebsbehandlung über den Zweck, die bundesrechtlichen Voraussetzungen
und den Umfang der Datenweitergabe an die Registerstelle.
a. durch
Personen und
Institutionen
des Gesundheitswesens
Krebsregistergesetz 818.41
3 Erfährt eine Person oder Institution gemäss Abs. 1, dass die bundesrechtlichen Voraussetzungen zur Datenweitergabe nicht oder nicht
mehr erfüllt sind, informiert sie
a. die übrigen an der Diagnosestellung und Behandlung beteiligten
Personen und Institutionen gemäss Abs. 1, soweit sie ihr bekannt
sind,
b. die Registerstelle, wenn dieser bereits Daten weitergegeben worden sind.
b. durch die

## § 5 Gemeinden {#par_5}

1 Die Gemeinden geben der Registerstelle zur Überprüfung
und Ergänzung der gemäss § 4 Abs. 1 übermittelten Daten jährlich
unentgeltlich die Personalien gemäss § 3 Abs. 1 lit. a aller Personen bekannt, die im vorangegangenen Jahr in der Gemeinde wohnhaft waren.
2 Sie können der Registerstelle dazu den direkten elektronischen
Zugriff auf die Daten des Einwohnerregisters gewähren.
3 Sie beschränken die Zahl der zugriffsberechtigten Personen gemäss
Abs. 2 und sorgen für den Schutz des Zugriffs sowie dessen Protokollierung.
4 Anfragen der Registerstelle bei den Gemeinden bezüglich einzelner Personen sind nicht erlaubt.
c. durch andere

## § 6 Stellen {#par_6}

Die Registerstelle kann Daten gemäss § 3 bei anderen Krebsregisterstellen und bei Bundesbehörden beschaffen, soweit diese Stellen zur Datenbekanntgabe berechtigt sind.
Datenbearbeitung durch die

## § 7 Registerstelle {#par_7}

1 Die Registerstelle überprüft und ergänzt die registrierten
Daten von betroffenen Personen mit Wohnsitz im Kanton und wertet
sie regelmässig aus.
2 Sie löscht oder vernichtet nicht anonymisierte Daten zehn Jahre
nach dem Tod einer im Krebsregister geführten Person.
3 Sie darf anonymisierte Daten weiterhin bearbeiten, soweit diese
für Zwecke gemäss § 1 Abs. 2 benötigt werden.
b. Daten von
betroffenen
Personen mit

## § 8 ausserkantonalem Wohnsitz {#par_8}

1 Bei betroffenen Personen mit ausserkantonalem Wohnsitz
leitet die Registerstelle die gemeldeten Daten an die am Wohnort dieser Personen zuständige Registerstelle weiter.
2 Führt der Wohnsitzkanton kein Krebsregister, werden die Daten
unverzüglich gelöscht oder vernichtet.
a. Daten von
betroffenen
Personen mit
Wohnsitz im
Kanton
818.41 Krebsregistergesetz

## § 9 c. Datenweitergabe und Veröffentlichung {#par_9}

1 Die Registerstelle gibt nicht anonymisierte Daten betroffener Personen nur an Dritte weiter, wenn die bundesrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
2 Sie stellt sicher, dass aufgrund ihrer Veröffentlichungen keine
Rückschlüsse auf die Identität der betroffenen Personen möglich sind.

## § 10 Datensicherheit {#par_10}

1 Die Registerstelle sorgt durch angemessene technische und
organisatorische Massnahmen für den Schutz der Daten des Krebsregisters.
2 Sie protokolliert Zugriffe auf die nicht anonymisierten Daten der
elektronischen Datenbank und bewahrt die Protokolle während zehn
Jahren auf.

## § 11 Information {#par_11}

Die Direktion informiert die Bevölkerung regelmässig über
den Zweck und die Voraussetzungen der Krebsregistrierung sowie die
Tätigkeit der Registerstelle.
1 OS 71, 402.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2017.
3 ABl 2014-09-05.
