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title: "Rahmenverordnung über die Weiterbildung an der Universität Zürich"
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provisions: 34
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# Rahmenverordnung über die Weiterbildung an der Universität Zürich

## § 1 Gegenstand {#par_1}

Diese Rahmenverordnung regelt die allgemeinen Grundsätze
der Weiterbildung an der Universität Zürich. Die Universitätsleitung
erlässt ausführende Bestimmungen.

## § 2 Geltungsbereich {#par_2}

Diese Rahmenverordnung gilt für Weiterbildungsprogramme
und weitere Angebote des lebenslangen Lernens.

## § 3 Weiterbildung {#par_3}

Weiterbildung, zum Teil als Fortbildung bezeichnet, ist die Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens. Sie dient dazu,
Kenntnisse in einem Fachbereich zu vertiefen, eine Zusatzqualifikation
in einem anderen Fachbereich zu erwerben oder sich eine den Fachbereich übergreifende Erweiterung des ursprünglichen Abschlusses anzueignen.
2. Abschnitt: Organisation

## § 4 Weiterbildungskommission {#par_4}

Die Weiterbildungskommission ist eine Kommission der Erweiterten Universitätsleitung.

## § 5 b. Zusammensetzung {#par_5}

1 Die Weiterbildungskommission setzt sich aus einer Vertreterin oder einem Vertreter jeder Fakultät sowie einer Vertreterin oder
einem Vertreter jedes Standes zusammen.
2 Von Amtes wegen nimmt eine Prorektorin als Präsidentin oder ein
Prorektor als Präsident Einsitz in die Weiterbildungskommission.
3 Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle für Weiterbildung nimmt
mit beratender Stimme an den Sitzungen der Weiterbildungskommission teil.
a. Allgemein
415.60 Rahmenverordnung über die Weiterbildung – Universität Zürich
c. Wahlbestätigung

## § 6 und Amtsdauer {#par_6}

1 Die von den Fakultäten und Ständen gewählten Kommissionsmitglieder bedürfen der Bestätigung durch die Erweiterte Universitätsleitung.
2 Die Amtsdauer der Vertreterinnen und Vertreter der Fakultäten
beträgt vier Jahre, diejenige der Vertreterinnen und Vertreter der Stände
zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

## § 7 d. Aufgaben {#par_7}

Die Weiterbildungskommission hat insbesondere folgende
Aufgaben:
a. Planung der Weiterbildungspolitik auf gesamtuniversitärer Ebene,
b. Genehmigung der Vorfinanzierung für Weiterbildungsprogramme,
c. Stellungnahmen zu neuen oder sich in Revision befindenden Weiterbildungsstudiengängen,
d. Ausarbeitung von Richtlinien für die Qualitätssicherung der Weiterbildung.
Fachstelle für

## § 8 Weiterbildung {#par_8}

1 Die Fachstelle für Weiterbildung führt die Geschäfte der Weiterbildungskommission.
2 Sie ist einer Prorektorin oder einem Prorektor zugeordnet.

## § 9 b. Aufgaben {#par_9}

1 Die Fachstelle für Weiterbildung hat insbesondere folgende
Aufgaben:
a. Beratung der Weiterbildungsinteressierten,
b. Beratung der Universitätsleitung im Bereich der Weiterbildung,
c. Information der Universitätsleitung und der Fakultäten über die Weiterbildungsprogramme,
d. Zusammenstellung und Publikation der Weiterbildungsprogramme,
e. Unterstützung und Beratung der Trägerschaft sowie der Programmverantwortlichen bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung
von Weiterbildungsprogrammen,
f. Einholen und Prüfen der Rechenschaftsberichte,
g. Koordination der Weiterbildungsprogramme innerhalb der Universität Zürich und in Abstimmung mit anderen Hochschulen,
h. Öffentlichkeitsarbeit, Verfolgung der Entwicklungen in der nationalen und internationalen Wissenschafts- und Bildungsforschung
sowie die Pflege des Austausches mit anderen Hochschulen,
i. Überwachung der Rückzahlung der Vorfinanzierungen.
2 Sie kann Weiterbildungsprogramme anregen und sich beteiligen
oder selbst Weiter- und Fortbildungskurse anbieten.
a. Allgemein
Rahmenverordnung über die Weiterbildung – Universität Zürich 415.60
3. Abschnitt: Weiterbildungsprogramme
A. Allgemein

## § 10 Angebot {#par_10}

1 Die Universität Zürich bietet Weiterbildungsprogramme in
Form von Weiterbildungsstudiengängen und Weiter- und Fortbildungskursen an.
2 Für Weiterbildungsstudiengänge wird ein Abschluss der Universität Zürich vergeben.

## § 11 Trägerschaft {#par_11}

1 Jedes Weiterbildungsprogramm hat eine Trägerschaft.
2 Die Trägerschaft übt die Aufsicht über das jeweilige Weiterbildungsprogramm aus und trägt die Verantwortung für Organisation, Finanzen
und Qualitätssicherung.
3 Sie arbeitet mit der Weiterbildungskommission und der Fachstelle
für Weiterbildung zusammen.

## § 12 Organisation {#par_12}

Jedes Weiterbildungsprogramm hat eine wissenschaftliche
und eine operative Leitung.
Gemeinsame

## § 13 Weiterbildungsprogramme {#par_13}

1 Weiterbildungsprogramme können in Kooperation mit anderen Hochschulen oder weiteren Kooperationspartnern angeboten werden. Es ist eine Federführung zu bestimmen.
2 Grundlage für die Kooperation bildet eine schriftliche Vereinbarung.

## § 14 Informationspflicht {#par_14}

Die Fachstelle für Weiterbildung ist über alle Weiterbildungsprogramme vorgängig zu informieren.
B. Weiterbildungsstudiengänge

## § 15 Trägerschaft {#par_15}

1 Die Trägerschaft liegt bei einer oder mehreren Fakultäten.
2 Besteht die Trägerschaft aus mehreren Fakultäten, übernimmt eine
Fakultät die Federführung.
Verordnungen

## § 16 über Weiterbildungsstudiengänge {#par_16}

1 Für jeden Weiterbildungsstudiengang ist eine Verordnung
zu erlassen. Die Weiterbildungskommission und der Rechtsdienst sind
bei der Vorbereitung der Verordnungen beizuziehen.
2 Die Verordnungen werden von den Fakultäten erlassen und von der
Erweiterten Universitätsleitung genehmigt.
415.60 Rahmenverordnung über die Weiterbildung – Universität Zürich
3 Unter der Voraussetzung, dass die entsprechende Verordnung bereits erlassen wurde, dürfen Weiterbildungsstudiengänge vor der Genehmigung der Verordnung mit dem Vermerk «in Vorbereitung, Änderungen vorbehalten» angekündigt und veröffentlicht werden.

## § 17 Abschlüsse {#par_17}

1 Die Trägerschaft vergibt folgende Abschlüsse:
a. Master of Advanced Studies UZH in [Fachbereich] (MAS UZH),
b. Diploma of Advanced Studies UZH in [Fachbereich] (DAS UZH),
c. Certificate of Advanced Studies UZH in [Fachbereich] (CAS UZH).
2 Der «Master of Advanced Studies» gilt als Titel.
3 Gemeinsame Weiterbildungsstudiengänge mit anderen Hochschulen können zu einem gemeinsamen Abschluss führen.

## § 18 Zulassung {#par_18}

1 Für die Zulassung ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium
einer Universität bzw. Fachhochschule oder pädagogischen Hochschule
und Praxiserfahrung erforderlich.
2 In Ausnahmefällen können auch Personen mit vergleichbarer Qualifikation sowie mit spezifischer Praxiserfahrung «sur dossier» zugelassen werden.
3 Die Trägerschaft kann restriktivere Zulassungsbedingungen festlegen.

## § 19 Immatrikulation {#par_19}

Studierende von Weiterbildungsstudiengängen, bei denen die
Universität Zürich die Federführung innehat, werden an der Universität Zürich immatrikuliert.
Master of
Advanced

## § 20 Studies (MAS) {#par_20}

1 Für den Erwerb eines MAS müssen mindestens 60 ECTS
Credits einschliesslich einer schriftlichen Arbeit erworben werden. MAS-
Studiengänge, für deren Erwerb mehr als 80 ECTS Credits erforderlich
sind, sind nur in Ausnahmefällen zulässig.
2 Für Abschlüsse ist einheitlich die Benennung «Master of Advanced Studies UZH in [Fachbereich]» (abgekürzt: MAS UZH) zu verwenden.
Diploma of
Advanced

## § 21 Studies (DAS) {#par_21}

1 Für den Erwerb eines DAS müssen mindestens 30 ECTS
Credits erworben werden.
2 Für Abschlüsse ist einheitlich die Benennung «Diploma of Advanced Studies UZH in [Fachbereich]» (abgekürzt: DAS UZH) zu verwenden.
Rahmenverordnung über die Weiterbildung – Universität Zürich 415.60
Certificate of
Advanced

## § 22 Studies (CAS) {#par_22}

1 Für den Erwerb eines CAS müssen mindestens 10 ECTS
Credits erworben werden.
2 Für Abschlüsse ist einheitlich die Benennung «Certificate of Advanced Studies UZH in [Fachbereich]» (abgekürzt: CAS UZH) zu verwenden.

## § 23 Abschlussdokumente {#par_23}

Die Absolventinnen und Absolventen erhalten folgende Abschlussdokumente: die Diplomurkunde, das Diploma Supplement und
den Academic Record (Abschlusszeugnis).
C. Weiter- und Fortbildungskurse

## § 24 Allgemein {#par_24}

1 Die Trägerschaft liegt bei einer oder mehreren Fakultäten,
Instituten oder anderen wissenschaftlichen Organisationseinheiten der
Universität Zürich. Besteht die Trägerschaft aus mehreren Organisationseinheiten, übernimmt eine Organisationseinheit die Federführung.
2 Weiter- und Fortbildungskurse dauern in der Regel nur einzelne
Tage.
3 Für Weiter- und Fortbildungskurse können höchstens 9 ECTS Credits vergeben werden. Die Teilnehmenden erhalten einen Nachweis
über die erworbenen ECTS Credits.
4 Für Weiter- und Fortbildungskurse, für die keine ECTS Credits
erworben werden, kann eine Teilnahmebestätigung ausgestellt werden.

## § 25 Adressatenkreis {#par_25}

1 Weiter- und Fortbildungskurse stehen in der Regel allen an
universitärer Weiterbildung interessierten Personen offen.
2 Für ausgewählte Berufsgruppen können fachspezifische Kurse angeboten werden.
D. Rechtsschutz
Einsprache

## § 26 und Rekurs {#par_26}

1 Die neu in einem Leistungsausweis ausgewiesenen Ergebnisse von Leistungsnachweisen sowie alle übrigen Verfügungen unterliegen der Einsprache an die wissenschaftliche Leitung. Die Einsprache
ist innert 30 Tagen nach Empfang des Leistungsausweises bzw. der Verfügung schriftlich, mit Antrag und Begründung, zu erheben. Der Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs.
2 Für den Rekurs zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen.
415.60 Rahmenverordnung über die Weiterbildung – Universität Zürich
E. Finanzen

## § 27 Kostendeckung {#par_27}

1 Weiterbildungsprogramme sind marktkonform und mindestens kostendeckend durchzuführen.
2 Für die indirekten Kosten der Weiterbildungsprogramme wird von
der Universität Zürich eine Overheadabgabe erhoben. Diese bestimmt
sich nach dem Finanzreglement der Universität Zürich vom 16. November 20093 und seinen Ausführungserlassen.
3 Darüber hinausgehende Leistungen oder Aufwendungen der Universität Zürich werden separat verrechnet.

## § 28 Rechnungsführung {#par_28}

1 Die Rechnungsführung erfolgt über ein Konto der Universität Zürich.
2 Bei Weiterbildungsprogrammen in Kooperation erfolgt die Rechnungsführung über ein Konto der Universität Zürich, sofern die Federführung bei der Universität Zürich liegt.
3 Bei Weiterbildungsprogrammen in Kooperation mit anderen Hochschulen, bei denen die Federführung nicht bei der Universität Zürich
liegt, erfolgt die Rechnungsführung durch die federführende Hochschule.

## § 29 Vorfinanzierung {#par_29}

1 Auf Antrag der Trägerschaft kann die Weiterbildungskommission Vorfinanzierungen für Weiterbildungsprogramme genehmigen.
2 Bei Vorfinanzierungen, die einen Betrag in der Höhe von Fr. 150 000
übersteigen, ist zusätzlich die Genehmigung durch die Universitätsleitung erforderlich.
3 Vorfinanzierungen sind innerhalb einer vereinbarten Frist, die in
der Regel nicht länger als zwei Durchgänge des Weiterbildungsprogramms dauert, zurückzubezahlen.
4 Die Verantwortlichen eines Weiterbildungsprogramms mit Vorfinanzierung erstatten der Weiterbildungskommission per Ende eines
jeden Kalenderjahres einen Bericht über den finanziellen Stand des Weiterbildungsprogramms.

## § 30 Rechnungsabschluss {#par_30}

1 Nach jedem Durchgang ist das Konto zu saldieren und aufzulösen.
2 Die wissenschaftliche Leitung entscheidet über die Saldohandhabung.
3 Kann ein negativer Abschlusssaldo nicht gedeckt werden, richtet
sich das Vorgehen nach dem Finanzreglement der Universität Zürich3
und seinen Ausführungserlassen.
Rahmenverordnung über die Weiterbildung – Universität Zürich 415.60

## § 31 Rechenschaftsbericht {#par_31}

1 Für Weiterbildungsstudiengänge ist jährlich oder pro Durchgang ein Rechenschaftsbericht gemäss den Vorgaben der Fachstelle für
Weiterbildung zu erstellen und bei ihr einzureichen.
2 Der Rechenschaftsbericht umfasst allgemeine Angaben zum Weiterbildungsstudiengang und eine Erfolgsrechnung.
4. Abschnitt: Weitere Angebote des lebenslangen Lernens
Allgemeinbildende

## § 32 Veranstaltungen {#par_32}

1 Die Universität Zürich kann allgemeinbildende Veranstaltungen anbieten. Sie stehen in der Regel allen Personen offen.
2 Pro Semester können Gebühren bis zu einem Betrag von Fr. 500
erhoben werden.
Kinder-
und Senioren-

## § 33 Universität {#par_33}

1 Die Universität Zürich kann im Rahmen einer Kinder- und
einer Senioren-Universität Veranstaltungen anbieten.
2 Pro Semester können Gebühren bis zu einem Betrag von Fr. 500
erhoben werden.
3 Die Universitätsleitung erlässt die ausführenden Bestimmungen.
5. Abschnitt: Schlussbestimmung

## § 34 Übergangsbestimmung {#par_34}

Die Verordnungen und Reglemente bestehender Weiterbildungsstudiengänge gelten weiterhin. Sie sind auf den nächsten Durchgang des Weiterbildungsstudiengangs hin, spätestens jedoch 18 Monate
nach Inkrafttreten dieser Rahmenverordnung, nach den Vorgaben dieser Rahmenverordnung zu revidieren.
1 OS 75, 518; Begründung siehe ABl 2020-09-18.
2 Inkrafttreten: 1. Dezember 2020.
3 LS 415.112.
