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title: "Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Annahme von Abfällen in der Kehrichtverwertungsanlage Basel und der Deponie Elbisgraben"
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# Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Annahme von Abfällen in der Kehrichtverwertungsanlage Basel und der Deponie Elbisgraben

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1 784.9
Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und
Basel-Landschaft über die Annahme von Abfällen in der
Kehrichtverwertungsanlage Basel und der Deponie
Elbisgraben
Vom 5. Februar 2019 (Stand 1. Oktober 2019)
Um die Entsorgung der Siedlungsabfälle aus Haushalten sowie von Abfällen
vergleichbarer Zusammensetzung aus Industrie und Gewerbe koordiniert, effizient und umweltgerecht sicherzustellen, schliessen die Kantone Basel-Stadt
und Basel-Landschaft die folgende Vereinbarung ab:
1 Grundsatz
Ziff. 1.1
1 Die Kantone arbeiten in allen Belangen der Abfallbewirtschaftung zusammen
und stimmen insbesondere Planung, Bau und Betrieb der erforderlichen Anlagen eng aufeinander ab. Den Kantonen steht das Recht zu, die Kehrichtverwertungsanlage Basel (KVA) und die Deponie Elbisgraben gemäss den jeweiligen Zulassungsbestimmungen zu benutzen.
Ziff. 1.2
1 Die Kantone legen in einem Umsetzungsvertrag die Lieferbedingungen, Liefermengen, Heizwert, Tarifgestaltung und Ga-rantieleistungen gemeinsam fest.
Ziff. 1.3
1 Die Kantone sorgen dafür, dass die wesentlichen Belange der beiden Abfallanlagen transparent dargestellt werden. Sie hören sich gegenseitig dazu an.
Ziff. 1.4
1 Die Anlieferungen der Abfälle und der Verbrennungsrückstände aus den
Kantonen sollen, soweit ökologisch sinnvoll, technisch machbar und wirtschaftlich tragbar, per Bahn erfolgen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.053
2 784.9
Ziff. 1.5
1 Die Kantone vermeiden jegliche Konkurrenzierung bei der Abfallentsorgung
und wirken innerhalb der ganzen Region darauf hin, dass die anstehenden
Aufgaben koordiniert, wirtschaftlich und unter bestmöglicher Schonung der
Umwelt gelöst werden.
Ziff. 1.6
1 Die Kantone stimmen ihre Abfallplanung aufeinander ab und sind bemüht, gegenüber Dritten eine gemeinsame Haltung zu vertreten.
2 Kehrichtverwertungsanlage Basel
Ziff. 2.1 Betrieb
1 Der Kanton Basel-Stadt sorgt für den Bau und Betrieb der KVA. Er kann die
Aufgabe an Dritte übertragen.
Ziff. 2.2 Annahme- und Lieferbedingungen
Ziff. 2.2.1
1 Der Kanton Basel-Stadt verpflichtet sich, brennbare Siedlungsabfälle aus
Haushaltungen sowie Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung aus Industrie
und Gewerbe aus dem Kanton Basel-Landschaft zur Verwertung anzunehmen.
Ziff. 2.2.2
1 Der Kanton Basel-Landschaft verpflichtet sich, die im Umsetzungsvertrag
festgelegten Liefermengen von brennbaren Siedlungsabfällen aus Haushaltungen sowie von Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung aus Industrie und
Gewerbe an die KVA zu liefern.
3 Deponie Elbisgraben
Ziff. 3.1 Betrieb
1 Der Kanton Basel-Landschaft sorgt für den Bau und Betrieb der Deponie Elbisgraben. Er kann die Aufgabe an Dritte übertragen.
Ziff. 3.2 Annahme- und Lieferbedingungen
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.053
3 784.9
Ziff. 3.2.1
1 Der Kanton Basel-Landschaft verpflichtet sich, die im Umsetzungsvertrag
festgelegten Mengen an Verbrennungsrückständen aus der KVA sowie weitere, gesetzlich zulässige Abfälle aus dem Kanton Basel-Stadt auf der Deponie
Elbisgraben abzulagern.
Ziff. 3.2.2
1 Der Kanton Basel-Stadt verpflichtet sich, die im Umsetzungsvertrag festgelegten Mengen an Verbrennungsrückständen aus der KVA in die Deponie Elbisgraben zu liefern.
4 Finanzen
Ziff. 4.1
1 Die Betriebsrechnungen der KVA und des Schlackenkompartiments der Deponie Elbisgraben erfolgen nach der Methodik zur Ermittlung von Deckungsdifferenzen.1)
Ziff. 4.2
1 Die Berechnung der Tarife erfolgt nach dem Prinzip der Deckungsdifferenz
und einem kalkulatorischen Zins. Der Zinssatz wird im Umsetzungsvertrag festgelegt.
Ziff. 4.3
1 Die Tarife für die Annahme von brennbaren Abfällen in der KVA werden vom
Verwaltungsrat der Industriellen Werke Basel (IWB) festgesetzt und vom Regierungsrat Basel-Stadt genehmigt.2) Die Tarife für die Annahme der Verbrennungsrückstände und weiterer, gesetzlich zulässiger Abfälle in der Deponie Elbisgraben werden vom Regierungsrat Basel-Landschaft festgelegt.3)
Ziff. 4.4
1 Die Betriebsrechnungen der KVA und der Deponie Elbisgraben werden von
unabhängigen Revisionsstellen geprüft.
1) In der Kostenbeitragsrechnung werden die variablen Kosten ausgewiesen. Die Differenz zwischen den Kosten und dem
Erlös entspricht dem Deckungsbeitrag, welcher zur Deckung der fixen Kosten (Betriebskosten, Abschreibung) und zur Erzielung eines kalkulatorischen Zinses (Gewinn) dient.
2) § 10 Gesetz über die Industriellen Werke Basel vom 11. Februar 2009 (IWB-Gesetz, SG 772.300).
3) Verordnung über Preise für die Entsorgung von Abfällen und speziellen Abwässern vom 6. März 2007 (SGS 784.22).
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.053
4 784.9
5 Vollzug
Ziff. 5.1
1 Die zuständigen Departemente der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft vollziehen diese Vereinbarung.
Ziff. 5.2
1 Der Umsetzungsvertrag bedarf der Genehmigung durch die Regierungen der
Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft.
Ziff. 5.3
1 Die beiden Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft schaffen eine Plattform mit den Betreibern der KVA und der Deponie Elbisgraben. Weitere öffentlich-rechtliche Abfalllieferanten können sich der Plattform anschliessen.
Ziff. 5.4
1 Die Mitglieder der Plattform treffen sich regelmässig und informieren sich gegenseitig über alle Tatsachen und Vorgänge, welche die Erfüllung dieser Vereinbarung beeinflussen können.
Ziff. 5.5
1 Der jeweilige Kanton sorgt dafür, dass Dritte, soweit ihnen Bau und Betrieb
der KVA oder der Deponie Elbisgraben übertragen wurde, diese Vereinbarung
und den Umsetzungsvertrag ebenfalls einhalten.
6 Schlussbestimmungen
Ziff. 6.1
1 Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von 15 Jahren ab Inkrafttreten abgeschlossen. Ohne Kündigung gilt die Vereinbarung als stillschweigend auf unbestimmte Zeit verlängert. Sie kann nach Ablauf von 12 Jahren jeweils mit einer
Kündigungsfrist von 3 Jahren auf ein Jahresende gekündigt werden.
Ziff. 6.2
1 Die Vereinbarung ist zu publizieren.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.053
5 784.9
Ziff. 6.3
1 Nach der Genehmigung dieser Vereinbarung durch die Parlamente der
Kantone und nach Annahme in allfälligen Volksabstimmungen bestimmen die
Regierungen der Kantone im gegenseitigen Einvernehmen den Zeitpunkt des
Inkrafttretens.4)
Ziff. 6.4
1 Die Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-
Landschaft über die Abfallbewirtschaftung vom 13./19. Mai 19985) wird auf den
Zeitpunkt des Inkrafttretens aufgehoben.
4) Genehmigt durch den Grossrat BS am 8. Mai 2019 und den Landrat BL am 9. Mai 2019. Durch die beiden Regierungsräte am 24. September 2019 in Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 2019.
5) SG 786.300
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.053
6 784.9
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
05.02.2019 01.10.2019 Erlass Erstfassung GS 2019.053
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.053
7 784.9
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 05.02.2019 01.10.2019 Erstfassung GS 2019.053
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.053
Erlasstitel Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und
dem Kanton Basel-Stadt über die Abfallbewirtschaftung
SGS-Nr. 784.9
GS-Nr. 2019.053
Erlassdatum 5. Februar 2019
In Kraft seit 1. Oktober 2019
> Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL
Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung),
woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden
sind. > Mehr
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen
09.05.2019 2019.053 01.10.2019 Totalrevision 2019, LRV 2019-124
19.05.1998 33.0152 19.05.1998
