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title: "Vollzugsbestimmungen über die Onlinezugriffe auf Personendaten des Personenmeldeamtes der Stadt Zürich Stadtratsbeschluss"
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# Vollzugsbestimmungen über die Onlinezugriffe auf Personendaten des Personenmeldeamtes der Stadt Zürich Stadtratsbeschluss

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Zweck
Gestützt auf Art. 6bis der Allgemeinen Datenschutzverordnung
der Stadt Zürich (ADSV) gelten für die Bekanntgabe von Personendaten des Personenmeldeamtes (nachfolgend Personendaten PMA) aufgrund von Einzelanfragen und mit Hilfe von Informatikmitteln folgende Vollzugsbestimmungen.

## Art. 2 {#art_2}

Gesuch
Berechtigte Personenkreise, welche eine Bewilligung für Onlinezugriffe erlangen möchten, haben dem Stadtrat ein Gesuch
zu stellen, aus welchem ihre öffentliche Aufgabe, der Rechtsanspruch, bzw. der Nachweis eines berechtigten Interesses auf
die verlangten Personendaten PMA, der Verwendungszweck
und die Verwendungshäufigkeit ersichtlich sind.

## Art. 3 {#art_3}

Vertrag
Der Vertrag regelt die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Art und Weise der Abfragen, die Sicherheitsbestimmungen, die Überprüfungsmöglichkeiten sowie allfällige Entschädigungen. Es ist ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren, dass das Personenmeldeamt und der oder die Datenschutzbeauftragte die Einhaltung dieser Bestimmungen bei
der Datenempfängerin oder beim Datenempfänger kontrollieren
kann.
Die Prüfung der Gesuche und der Abschluss der Verträge wird
an den Stadtpräsidenten oder die Stadtpräsidentin delegiert
(gemäss Art. 20 ADSV).

## Art. 4 {#art_4}

Identifikation der Personen und Datensperre
Zur Identifikation der gesuchten Personen sind bei Onlineabfragen Name, Vorname und Geburtsdatum einzugeben. Ist dadurch keine Einzelperson bestimmt, erfolgt keine automatische
Datenbekanntgabe. Gesperrte Personendaten PMA (insbesondere Adress- und Datensperre nach § 11 DSG) sind von der
Möglichkeit von Onlinezugriffen ausgeschlossen.

## Art. 5 II. Sicherheitsbestimmungen {#art_5}

Sicherheitsbestimmungen
Das Personenmeldeamt stellt sicher, dass:
a) bei allen bewilligten Onlinezugriffen die jeweils geltenden
Sicherheitsbestimmungen und Auflagen (Revers) den berechtigten Personenkreisen bekannt gegeben und überbunden werden;
b) die verwendeten Onlineapplikationen jährlich durch eine
externe und unabhängige Stelle einer Risikoüberprüfung
unterzogen werden. Das Ergebnis ist dem Datenschutzbeauftragten zur Kenntnis zu bringen.

## Art. 6 {#art_6}

Zugriffsprotokolle
Das Personenmeldeamt stellt auf geeignete Weise sicher,
dass:
a) Protokolle der Onlineabfragen erstellt werden. Diese Protokolle sind automatisch auf Schwellenwerte zu überwachen und nach sechs Monaten zu vernichten. Zugriff auf
die Protokolle haben die Leitung PMA und drei von ihr bestimmte Personen und die oder der Datenschutzbeauftragte der Stadt Zürich;
b) den berechtigten Personenkreisen die Erstellung und der
Verwendungszweck der Protokolle gemäss lit. a dieses Artikels bekannt sind.

## Art. 7 {#art_7}

Stichproben
Das Personenmeldeamt führt Stichproben über die Einhaltung
der vertraglichen Bestimmungen bei den Datenempfängerinnen
und Datenempfängern durch.

## Art. 8 {#art_8}

Ausschluss
Das Personenmeldeamt schliesst Personen und/oder Organisationen, welche die Bestimmungen nicht einhalten oder die Daten für andere Zwecke bearbeiten, von der Benutzung der Onlinezugriffe aus. Es kann in solchen Fällen auch einzelne Verträge entschädigungslos auflösen. Ein zivilrechtliches und strafrechtliches Vorgehen bleibt vorbehalten.

## Art. 9 {#art_9}

Sperrung
Für Wartungsarbeiten und bei datensicherheits- oder datenschutzrelevanten Gefahren kann das Personenmeldeamt sofort
und entschädigungslos die Einstellung der Onlinezugriffe veranlassen.
