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title: "Gesetz über Geoinformation"
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# Gesetz über Geoinformation

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand und Zweck des Gesetzes
1 In diesem Gesetz wir der Vollzug der Bundesgesetzgebung über Geoinformation geregelt.
2 Mit ihm soll die Bearbeitung von Geobasisdaten im gesamten Kantonsgebiet sichergestellt werden.
3 Dazu regelt es:
a) das Erheben, Nachführen, Verwalten und die Nutzung von Geobasisdaten sowie den Zugang zu diesen Daten (Bearbeitung von Geodaten);
b) die amtliche Vermessung;
c) den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen;
d) den Leitungskataster.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für die folgenden Geobasisdaten:
a) Geobasisdaten des Bundesrechts in der Zuständigkeit des Kantons oder
der Gemeinden;
b) Geobasisdaten des kantonalen Rechts.
2 Geodatenbearbeitung

## Art. 3 {#art_3}

Erheben, Nachführen und Verwalten
1 Das Erheben, Nachführen und Verwalten der Geobasisdaten, die unter dieses Gesetz fallen, richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über Geoinformation.

## Art. 4 {#art_4}

Pflichten der Eigentümerinnen und Eigentümer
1 Die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Unterstützung bei der Erhebung und Nachführung von Geobasisdaten gelten beim Erheben und Nachführen von Geobasisdaten des kantonalen Rechts sinngemäss.

## Art. 5 {#art_5}

Qualitative und technische Anforderungen
1 Die qualitativen und technischen Anforderungen an Geobasisdaten und sie
beschreibende Geometadaten werden in den Ausführungsbestimmungen dieses Gesetzes festgelegt.

## Art. 6 {#art_6}

Geobasisdatenkataloge
1 Die Geobasisdaten gemäss diesem Gesetz werden in zwei Katalogen aufgeführt, welche die Geobasisdaten des Bundesrechts in der Zuständigkeit des
Kantons oder der Gemeinden und die Geobasisdaten des kantonalen Rechts
verzeichnen. In den Katalogen wird insbesondere präzisiert, welche Rechtsgrundlagen gelten und von welchen Stellen oder Gemeinwesen die Geobasisdaten erhoben, nachgeführt und verwaltet werden.
2 Im Weiteren wird der Inhalt der Geobasisdatenkataloge auf dem Verordnungsweg bestimmt.

## Art. 7 {#art_7}

Zugang – Frei zugängliche Daten
1 Auf die Geobasisdaten kann grundsätzlich über Geodienste zugegriffen
werden.
2 Wenn dies der Fall ist, sind der Zugang zu den Geobasisdaten und ihre Nutzung gebührenfrei. Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten.
3 Die Geodienste von kantonalem Interesse und die an sie gestellten qualitativen und technischen Anforderungen werden auf dem Verordnungsweg bestimmt.

## Art. 8 {#art_8}

Zugang – Austausch unter Behörden
1 Die Behörden des Kantons und der Gemeinden gewähren sich gegenseitig
einfachen und direkten Zugang zu Geobasisdaten.
2 Die bundesrechtlichen Bestimmungen über den Austausch von Geodaten
unter Behörden gelten sinngemäss.

## Art. 9 {#art_9}

Datenschutz
1 Wenn aus Geobasisdaten des kantonalen Rechts Personendaten gewonnen
werden können, gelten die Bestimmungen der Gesetzgebung über den Datenschutz.
3 Amtliche Vermessung
3.1 Allgemeine Bestimmungen

## Art. 10 {#art_10}

Grundsatz
1 Die kantonalen Ausführungsbestimmungen zum Bundesrecht über die amtliche Vermessung werden auf dem Verordnungsweg erlassen; folgende Bestimmungen bleiben vorbehalten.
2 Der Staatsrat regelt insbesondere Folgendes:
a) die Organisation der amtlichen Vermessung;
b) die ergänzenden Bestimmungen zum Bundesrecht über den Inhalt der
amtlichen Vermessung;
c) das anwendbare Verfahren für Hoheitsgrenzänderungen und die Nachführung der Katasterdokumente bei Gemeindezusammenschlüssen sowie die Übernahme der entsprechenden Kosten;
d) die ergänzenden Bestimmungen zum Bundesrecht über die Durchführung der amtlichen Vermessung (Ersterhebung, Erneuerung und Nachführung);
e) die Ausführungsbestimmungen über die Finanzierung der amtlichen
Vermessung.

## Art. 11 {#art_11}

Befugnisse der Gemeinden
1 Die Gemeinden bestimmen die Namen von Gemeinden, Ortschaften und
Strassen sowie die Gebäudenummern nach Strassen; dabei stützen sie sich
insbesondere auf die bundesrechtlichen Bestimmungen, auf die Empfehlungen der zuständigen Bundesämter und auf die Gesetzgebung über die
Gemeinden.
2 Die Befugnisse der Gemeinden bei den Hoheitsgrenzen, beim Auflageverfahren für die Dokumente der amtlichen Vermessung und bei der Mutation
von Bauten und Anlagen werden auf dem Verordnungsweg ausführlicher geregelt.

## Art. 12 {#art_12}

Rekurskommission für die Ersterhebung und Erneuerung – Einsetzung und Zusammensetzung
1 Es wird eine kantonale Rekurskommission für die Ersterhebung und Erneuerung eingesetzt, die der für Geoinformation zuständigen Direktion 1) (die
Direktion) administrativ zugewiesen ist. Die Kommission muss der Direktion
jährlich einen Geschäftsbericht vorlegen.
2 Die Kommission hat ihren Sitz beim für Geoinformation zuständigen Amt 2)
(das Amt) in Freiburg.
3 Die Kommission setzt sich zusammen aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten und vier Beisitzerinnen und Beisitzern, die vom Grossen Rat gewählt werden.
4 Die Sekretärin oder der Sekretär und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter werden von der Direktion auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten
für eine Amtsperiode von fünf Jahren ernannt.
5 Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident sowie die Sekretärin oder der Sekretär und deren Stellvertreterin oder
Stellvertreter müssen im Besitz eines Lizenziats oder Masters in Rechtswissenschaften sein. Die Beisitzerinnen und Beisitzer müssen eidgenössisch patentierte Ingenieur-Geometerinnen oder Ingenieur-Geometer sein.

## Art. 13 {#art_13}

Rekurskommission für die Ersterhebung und die Erneuerung –
Unabhängigkeit und Aufsicht
1 Die Kommission ist in der Ausübung ihrer Befugnisse unabhängig.
2 Sie untersteht der Aufsicht des Justizrates und erstattet dieser Behörde jährlich Bericht gemäss Justizgesetz 3).

## Art. 14 {#art_14}

Rekurskommission für die Ersterhebung und die Erneuerung –
Arbeitsweise
1 Die Kommission tagt mit der Präsidentin oder dem Präsidenten oder der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und zwei Beisitzerinnen und Beisitzern.
2 Die Kommission entscheidet als letzte kantonale Instanz.
3 Die Kommission sorgt für die Information der Öffentlichkeit und für die Öffentlichkeit ihrer Urteile. Die Bestimmungen des Justizgesetzes 4) gelten sinngemäss.
1) Heute: Finanzdirektion.
2) Heute: Amt für Vermessung und Geomatik.
3) SGF 130.1
4) SGF 130.1
4 Die Vergütungen für die Kommissionsmitglieder richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der
Kommissionen des Staates 5).

## Art. 15 {#art_15}

Rekurskommission für die Ersterhebung und die Erneuerung –
Befugnisse
1 Die Kommission entscheidet über Beschwerden gegen Einspracheentscheide, die am Ende des öffentlichen Auflageverfahrens für Vermessungswerke
der Ersterhebung und Erneuerung und bei der Behebung von Widersprüchen
gemäss Artikel 14a der Verordnung des Bundesrats über die amtliche Vermessung vom 18. November 1992 6) erhoben wurden.
2 Geht es bei der Beschwerde jedoch um die Anfechtung eines dinglichen
Rechts, so versucht die Kommission lediglich, zwischen den Parteien zu
schlichten. Wird keine Einigung erzielt, so verweist sie die Parteien an die
Zivilgerichtsbarkeit.

## Art. 16 {#art_16}

Nomenklaturkommissionen – Einsetzung, Zusammensetzung
und Arbeitsweise
1 Für beide Amtssprachen wird je eine Nomenklaturkommission eingesetzt.
2 Jede Kommission besteht aus vier Mitgliedern, die vom Staatsrat ernannt
werden.
3 Die Kommissionen organisieren sich selbstständig. Das Amt führt die beiden Sekretariate und koordiniert ihre Arbeiten. Im Weiteren gelten die Bestimmungen des Reglements über die Organisation und die Arbeitsweise der
Kommissionen des Staates 7).
4 Die Vergütungen für die Kommissionsmitglieder richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der
Kommissionen des Staates 8).

## Art. 17 {#art_17}

Nomenklaturkommissionen – Befugnisse
1 Die Nomenklaturkommissionen haben folgende Befugnisse:
a) sie überprüfen die sprachliche Übereinstimmung der geografischen Namen der amtlichen Vermessung bei der Erhebung und der Nachführung
und geben dem Amt Empfehlungen ab;
b) sie legen die Schreibregeln für die geografischen Namen der amtlichen
Vermessung fest, die vom Staatsrat genehmigt werden müssen.
5) SGF 122.8.41
6) SR 211.432.2
7) SGF 122.0.61
8) SGF 122.8.41
3.2 Von den amtlichen Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-

## Art. 18 Geometern ausgefertigte öffentliche Urkunden {#art_18}

Zuständigkeit
1 Amtliche Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer sind eidgenössisch patentierte Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer, die befugt sind, gewisse öffentliche Urkunden auszufertigen. Sie müssen über ein
kantonales Patent verfügen.
2 Das kantonale Patent wird vom Staatsrat unter den folgenden Voraussetzungen erteilt:
a) Die patentierte Ingenieur-Geometerin oder der patentierte Ingenieur-
Geometer verfügt über ein genügend ausgerüstetes Büro im Kanton, das
heisst über das Personal, die Räumlichkeiten, das Mobiliar, die Ausrüstung, eine IT-Infrastruktur und die Software, um die fristgerechte und
ordnungsgemässe Bearbeitung aller eingereichten Dokumente, ihre Sicherheit und die reguläre Ausführung der Aufgaben der amtlichen Vermessung zu gewährleisten.
b) Sie oder er hat Wohnsitz im Kanton.
c) Sie oder er ist gegen Haftungsansprüche in der Höhe von mindestens
fünf Millionen Franken versichert.
d) Sie oder er steht weder in Konkurs noch besteht gegen sie oder ihn ein
definitiver Verlustschein.
3 Das kantonale Patent wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für die
Gewährung nicht mehr erfüllt sind.
4 Entscheide über das Patent werden im Amtsblatt des Kantons Freiburg veröffentlicht.
5 Als Ausschliessungsgründe gelten sinngemäss die Gründe nach dem Gesetz
über das Notariat 9).
6 Das Notariatsgesetz 10) gilt sinngemäss in Bezug auf die Aufsichtsbehörde.

## Art. 19 {#art_19}

Geltungsbereich – Allgemein
1 Die amtlichen Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer sind zur
Ausfertigung öffentlicher Urkunden befugt, wenn diese Folgendes zum Gegenstand haben:
a) Eigentumsübertragungen von geringer Bedeutung (Art. 23 f.);
b) Errichtung und Änderung von Dienstbarkeiten (Art. 25);
9) SGF 261.1
10) SGF 261.1
c) Beglaubigung von Unterschriften (Art. 27).
2 Die Spezialgesetze bleiben vorbehalten.

## Art. 20 {#art_20}

Geltungsbereich – Eigentumsübertragung von geringer Bedeutung
1 Eine Eigentumsübertragung ist von geringer Bedeutung im Sinne von Artikel 19, wenn der Gesamtwert der ausgetauschten Flächen für jedes betroffene
Grundstück 40'000 Franken nicht übersteigt und die Ausgleichszahlung oder
ein allfälliger Kaufpreis weniger als 20'000 Franken beträgt und ihr Zweck
darin besteht:
a) die Grenze den örtlichen Verhältnissen anzupassen und/oder
b) die Grenze zur Verminderung der Anzahl der Grenzzeichen zu begradigen.
2 Bei Austausch von Land müssen die betreffenden Liegenschaften nicht anstossend sein.
3 Die Eigentumsübertragung muss vom Amt genehmigt werden.
4 Eigentumsübertragungen von geringer Bedeutung sind von den Handänderungssteuern befreit.

## Art. 21 {#art_21}

Geltungsbereich – Errichtung oder Änderung von Dienstbarkeiten
1 Die amtlichen Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer können
Urkunden zur Errichtung oder Änderung einer Dienstbarkeit ausfertigen:
a) wenn die Errichtung oder Änderung der Dienstbarkeit in Zusammenhang mit einer Eigentumsübertragung steht, die auf einer öffentlichen Urkunde beruht, die von der amtlichen Ingenieur-Geometerin oder
vom amtlichen Ingenieur-Geometer ausgestellt wurde;
b) wenn die Errichtung oder die Änderung der Dienstbarkeit aufgrund der
Änderung von Grundstücksgrenzen gemäss einem Grenzmutationsverbal gerechtfertigt ist und diese Änderung nicht auf einer notariellen Urkunde beruhen muss;
c) wenn die Dienstbarkeit Durchleitungen jeglicher Art und die damit verbundenen Bauwerke zum Gegenstand hat;
d) wenn die Dienstbarkeit einen Fuss- oder Fahrweg zum Gegenstand hat;
e) wenn die patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer bei einer Mutation von Bauten oder Anlagen feststellen, dass Bauten
oder andere Vorrichtungen von einem Grundstück auf ein anderes überragen und eine Dienstbarkeit für einen Überbau von geringer Bedeutung errichtet werden muss;
f) wenn bei einer Ersterhebung die auf dem neuen Plan dargestellten Objekte nicht mit dem Ausübungsort einer Dienstbarkeit, die sich offenbar
auf diese Objekte bezieht, übereinstimmen und der Ausübungsort dieser
Dienstbarkeit geändert werden muss.

## Art. 22 {#art_22}

Grundsätze
1 Die öffentliche Urkunde ist nur gültig, wenn sie von der amtlichen Ingenieur-Geometerin oder vom amtlichen Ingenieur-Geometer persönlich ausgefertigt wird.
2 Wenn sie eine Eigentumsübertragung. zum Gegenstand hat, wird sie in der
ordentlichen Form ausgefertigt. Sie kann in vereinfachter Form ausgefertigt
werden, wenn es um eine Eigentumsübertragung bei einer Ersterhebung der
amtlichen Vermessung geht.
3 Die Ausfertigung kann in elektronischer Form erfolgen.

## Art. 23 {#art_23}

Eigentumsübertragung – Bestandteile der ordentlichen Form
1 Die in der ordentlichen Form errichtete öffentliche Urkunde besteht aus einem Grenzmutationsverbal und einer Vereinbarung.
2 Das Grenzmutationsverbal besteht aus:
a) dem Mutationsplan und der Mutationstabelle, die in Anwendung der
Gesetzgebung des Bundes erstellt werden;
b) der Grundstücksbeschreibung vor und nach einer Mutation;
c) dem Bestand der Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vormerkungen und Anmerkungen sowie den Vorschlägen für die Übertragung dieser Angaben;
d) den allfälligen Anmeldungen zur Löschung oder Änderung dieser Angaben.
3 In der Vereinbarung werden das Datum, die Identität der amtlichen Ingenieur-Geometerin oder des amtlichen Ingenieur-Geometers und der Parteien
und gegebenenfalls ihrer Vertreterinnen und Vertreter sowie die betreffenden
Grundstücke, der Gegenstand der Vereinbarung, der Preis oder die Ausgleichszahlung und die Zahlungsart angegeben.
4 Bei freiwilligen Flurbereinigungen sind der öffentlichen Urkunde zudem
allfällige Reglemente über die Verfahrensweise, die Grundsätze für die
Schätzung des ausgetauschten Landes und die Kostenverteilung beizulegen.
5 Die öffentliche Urkunde wird von den Parteien oder ihren Vertreterinnen
und Vertretern unterzeichnet. Die amtlichen Ingenieur-Geometerinnen und
Ingenieur-Geometer bescheinigen, dass die Vereinbarung in ihrer Anwesenheit abgeschlossen worden ist, und unterzeichnen die Urkunde.
6 Die amtlichen Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer melden
die Eintragung der Urkunde ins Grundbuch innerhalb von dreissig Tagen,
nachdem alle Voraussetzungen gemäss Artikel 26 dieses Gesetzes, die in ihrer Zuständigkeit liegen, erfüllt sind, an.

## Art. 24 {#art_24}

Eigentumsübertragungen – Bestandteile der vereinfachten Form
1 Die in der vereinfachten Form errichteten öffentlichen Urkunden bestehen
aus einem Grenzänderungsplan und einer Vereinbarung.
2 Die Vereinbarung enthält die Angaben nach Artikel 23 Abs. 3 dieses Gesetzes.
3 Die öffentliche Urkunde wird von den Parteien oder ihren Vertreterinnen
und Vertreter unterzeichnet. Die amtlichen Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer bescheinigen, dass die Vereinbarung in ihrer Anwesenheit
abgeschlossen worden ist, und unterzeichnen die Urkunde.
4 Die vereinbarten Grenzänderungen können Gegenstand einer Nachführung
der Katasterdokumente und des Grundbuches sein, wenn die Eigentümerinnen oder Eigentümer dies verlangen und die Kosten tragen. Gegebenenfalls
enthält die öffentliche Urkunde eine ausführliche Beschreibung der vorgenommenen Grenzänderungen.

## Art. 25 {#art_25}

Dienstbarkeiten
1 Die öffentliche Urkunde über die Errichtung oder Änderung einer Dienstbarkeit besteht in einer Vereinbarung mit den Angaben nach Artikel 23 Abs.
3 dieses Gesetzes und, soweit nach Artikel 732 Abs. 2 ZGB 11) erforderlich,
in einem Plan.
2 Der Dienstbarkeitsplan und die Vereinbarung werden von den Parteien oder
ihren Vertreterinnen und Vertreter unterzeichnet. Die amtlichen Ingenieur-
Geometerinnen und Ingenieur-Geometer bescheinigen, dass die Vereinbarung in ihrer Anwesenheit abgeschlossen worden ist, und unterzeichnen die
Urkunde.
3 Sobald die Bedingungen für einen Eintrag erfüllt sind, meldet die amtliche
Ingenieur-Geometerin oder der amtliche Ingenieur-Geometer innerhalb von
dreissig Tagen die Eintragung im Grundbuch an.
11) SR 210

## Art. 26 {#art_26}

Zustimmungen
1 Sind Zustimmungen im Sinne von Artikel 964 ZGB 12) erforderlich, so sind
sie einzuholen:
a) von der amtlichen Ingenieur-Geometerin oder vom amtlichen Ingenieur-Geometer, wenn die Urkunde in der ordentlichen Form ausgefertigt wird;
b) vom für die Grundbuchführung zuständigen Amt, wenn die Urkunde in
der vereinfachten Form ausgefertigt wird.
2 Das für die Grundbuchführung zuständige Amt holt in jedem Fall die Zustimmungen der Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfandgläubiger ein
und nimmt auch allfällige Pfandverteilungen vor.

## Art. 27 {#art_27}

Beglaubigung von Unterschriften
1 Die amtlichen Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer sind befugt, die Unterschriften auf den Zustimmungen in Zusammenhang mit den
von ihnen ausgefertigten Grenzmutationsverbalen und allenfalls damit verbundenen Vollmachten zu beglaubigen.
2 Die auf die Beglaubigungen anwendbaren Bestimmungen des Gesetzes über
das Notariat 13) gelten sinngemäss.
3.3 Grenzvereinfachungen und -berichtigungen

## Art. 28 {#art_28}

1 Bei Vermessungswerken der Ersterhebung und Erneuerung können die patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer, die den Zuschlag für die Arbeiten erhalten haben (die beauftragten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer), unter Vorbehalt des öffentlichen Auflageverfahrens der amtlichen Vermessung Grenzvereinfachungen und -bereinigungen vornehmen, wenn:
a) die Grenzvereinfachungen und -bereinigungen Teile von Grundstücken
betreffen, deren Fläche gleich oder kleiner ist als:
1. 10 m² in der Beitragszone I;
2. 200 m² in den Beitragszonen II und III;
b) technische Sachzwänge dies erfordern;
c) die Vereinigung angrenzender Grundstücke, die derselben Eigentümerin oder demselben Eigentümer gehören, sinnvoll scheint und keine
Nachteile für die Eigentümerin oder den Eigentümer hat.
12) SR 210
13) SGF 261.1
2 Die Grenzvereinfachungen und -bereinigungen umfassen auch die öffentlichen Sachen und die Hoheitsgrenzen.
3.4 Finanzierung der amtlichen Vermessung

## Art. 29 {#art_29}

Tarife
1 Der Staatsrat bestimmt:
a) die Honorarordnung der patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer für die Verrechnung von Leistungen in der Nachführung der amtlichen Vermessung. Sie stützt sich auf die Empfehlungen
der Konferenz der kantonalen Geoinformations- und Katasterstellen
(KGK) und des Verbands der Ingenieur-Geometer-Schweiz (IGS);
b) den Tarif der Gebühren für die Kontrolle der Grenzmutationsverbale
und für die Datenaufbewahrung.
c) den Kostentarif für die Mutation von baubewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen.
2 Die Kosten für die Mutation von baubewilligungspflichtigen Bauten und
Anlagen berechnen sich nach Baute oder Anlage aufgrund des im Baubewilligungsgesuch angegebenen Werts. Für die Werte innerhalb einer Tranche
von 100'000 Franken ist der Betrag gleich. Auf keinen Fall darf der Betrag
der Kosten 3 ‰ des Höchstwertes der jeweiligen Tranche überschreiten. Er
beträgt höchstens 10'000 Franken pro Baute oder Anlage.
3 Ist der im Baubewilligungsgesuch angegebene Wert offensichtlich falsch, so
kann das Amt die Kosten für die Mutation nach Ermessen auf der Grundlage
der ihm zur Verfügung stehenden Daten festlegen. Die Eigentümerin oder der
Eigentümer legt zu diesem Zweck alle sachdienlichen Unterlagen vor. Gegebenenfalls kann das Amt die Versicherungspolice bei der Kantonalen Gebäudeversicherung anfordern und die Kosten für die Mutationen auf der Grundlage des Versicherungswertes erheben.
4 Für die Mutation von Bauten und Anlagen im Eigentum des Staates werden
keine Kosten erhoben.
5 Die Mehrwertsteuer wird zu den Kosten hinzugerechnet, die sich aus der
Anwendung der Tarife nach Absatz 1 ergeben.

## Art. 30 {#art_30}

Schuldnerinnen und Schuldner – Ersterhebung
1 Die Kosten der Ersterhebung gehen nach Abzug des Bundesbeitrags zu gleichen Teilen zu Lasten des Staats, der Gemeinde und der Eigentümerinnen
und Eigentümer der im Perimeter gelegenen Grundstücke zum Zeitpunkt der
Rechnungstellung. Die Absätze 2-4 dieses Artikels bleiben vorbehalten.
2 Ausschliesslich von der Gemeinde übernommen werden:
a) die Kosten für die Bestimmung der kommunalen öffentlichen Sachen
und der dazugehörenden Mobilitätsinfrastrukturanlagen sowie die
Kosten für die allfällige Bearbeitung von Vereinbarungen;
b) die Kosten für die Bestimmung der Strassennamen und der Gebäudenummerierung nach Strassen;
c) ihr Anteil an den Ersterhebungskosten, die sie als Privateigentümerin zu
tragen hat.
3 Jedes Gemeinwesen trägt seine eigenen Verwaltungskosten.
4 Beschliesst die Gemeinde aufgrund von besonderen Umständen einen Teil
des Eigentümeranteils zu übernehmen, so kann der Staat einen gleich grossen
Betrag zahlen.

## Art. 31 {#art_31}

Schuldnerinnen und Schuldner – Sonstige Kosten
1 Die Kosten für Erneuerung und periodische Nachführung werden vom Staat
übernommen.
2 Unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4 werden die Kosten der laufenden
Nachführung und die Kosten für die Mutation von Bauten und Anlagen von
den folgenden Personen übernommen:
a) für die laufende Nachführung: von der im Grenzmutationsverbal bezeichneten Person;
b) für die Mutation von Bauten und Anlagen: von der Eigentümerin oder
vom Eigentümer des Grundstücks zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung.
3 Die Gemeinde übernimmt jedoch die Kosten nach Absatz 2, wenn sich bei
einer Erneuerung oder periodischen Nachführung herausstellt, dass die Mutation von Bestandteilen, die nach Erteilung einer Baubewilligung hätten aufgenommen werden sollen, nicht erfolgt ist. Die Gemeinde kann die Kosten,
die ihr aufgrund dieser Bestimmung entstehen, auf die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer abwälzen.
4 Die Kosten für die Erstellung der Fixpunkte der Kategorie 3 werden ebenfalls von der Gemeinde übernommen. Die patentierte Ingenieur-Geometerin
oder der patentierte Ingenieur-Geometer, die oder der mit den Arbeiten beauftragt wurde, muss die Gemeinde im Voraus über die Arbeiten informieren.
Die Gemeinde kann die Kosten, die ihr aufgrund dieser Bestimmung entstehen, auf die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer abwälzen.
5 Für die Arbeiten der laufenden Nachführung kann die patentierte Ingenieur-
Geometerin oder der patentierte Ingenieur-Geometer einen Kostenvorschuss
einfordern.

## Art. 32 {#art_32}

Forderungsbezug
1 Die Rechnungen sind innerhalb von dreissig Tagen zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist wird ein Verzugszins geschuldet, dessen Satz demjenigen
nach Artikel 207 Abs. 3 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten
Kantonssteuern 14) entspricht. Die Inkassokosten gehen ebenfalls zu Lasten
der Schuldnerin oder des Schuldners.
2 Die Beschwerde schiebt die Fälligkeit der Forderung, jedoch nicht den Lauf
des Verzugszinses auf.
3 Die Forderungen werden durch ein gesetzliches Grundpfandrecht sichergestellt (Art. 73 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch 15)).
4 Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen

## Art. 33 {#art_33}

Erstellung
1 Der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen wird erstellt.

## Art. 34 {#art_34}

Inhalt des Katasters und Eintragungsmodalitäten
1 Der Inhalt des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen und die Modalitäten für die Eintragung der Daten richten sich nach der
Bundesgesetzgebung.
2 Zusätzlich zu Beschränkungen, die nach Bundesrecht Gegenstand des Katasters sind, kann der Staatsrat in Anwendung von Artikel 16 Abs. 3 GeoIG
zusätzliche eigentümerverbindliche Geobasisdaten bezeichnen, die zum Bestand des Katasters gehören.

## Art. 35 {#art_35}

Amtliches Publikationsorgan
1 Die öffentliche Auflage von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen wird gemäss Spezialgesetzgebung bekannt gemacht. Wenn diese es vorsieht, können die Geodaten und die damit verbundenen rechtlichen Bestimmungen in digitaler Form im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, auf den das Amtsblatt des Kantons Freiburg verweist, abgerufen werden. Bei Bedarf stellen die betroffenen Gemeinden und Oberämter
in ihren Räumlichkeiten die für die Einsichtnahme in das Dossier notwendigen Hilfsmittel zur Verfügung.
14) SGF 631.1
15) SGF 210.1
2 Die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen werden im Kataster
der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen veröffentlicht, sobald
sie in Kraft getreten sind.
5 Leitungskataster

## Art. 36 {#art_36}

Erstellung
1 Der Leitungskataster gibt die Lage der ober- und unterirdischen Leitungen
und entsprechenden Anlagen an. Im Weiteren werden der Inhalt des Katasters und die Eintragungsmodalitäten auf dem Verordnungsweg geregelt.
2 Die Werkeigentümerinnen und Werkeigentümer sind für die Erhebung,
Nachführung und Verwaltung ihrer Geodaten für den Leitungskataster verantwortlich.
3 Sie übermitteln ihre aktualisierten und qualitätsgeprüften Geodaten für den
Leitungskataster unentgeltlich an die entsprechenden zuständigen Stellen des
Kantons. Die Daten werden bei jeder Änderung in digitaler Form automatisiert übermittelt.

## Art. 37 {#art_37}

Informations- und Mitwirkungspflicht
1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer der an die Leitungen angeschlossenen Grundstücke, die mit der Leitung der Arbeiten beauftragten Planungsbüros und die an der Verlegung der Leitungen beteiligten Unternehmen sind
verpflichtet, die Werkeigentümerinnen und Werkeigentümer zu informieren
und mit ihnen zusammenzuarbeiten.

## Art. 38 {#art_38}

Zugang zum Kataster
1 Die Daten des Katasters sind öffentlich zugänglich; anders lautende Bestimmungen in der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.
2 Die für die Verwaltung der Leitungen zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden sowie die Werkeigentümerinnen und Werkeigentümer haben
uneingeschränkten Zugang zum Leitungskataster.
6 Verfahren und Rechtsmittel

## Art. 39 {#art_39}

1 Die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide können mit Beschwerde gemäss Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege 16) angefochten
werden.
16) SGF 150.1
2 Die Möglichkeit, bei der beauftragten Ingenieur-Geometerin oder beim beauftragten Ingenieur-Geometer nach dem öffentlichen Auflageverfahren für
Ersterhebungen und Erneuerungen eine Einsprache einzureichen, bleibt vorbehalten. Das Einspracheverfahren wird auf dem Verordnungsweg geregelt.
3 Vorbehalten bleiben im Übrigen die folgenden Bestimmungen, die für das
Verfahren vor der Rekurskommission für die Ersterhebung und Erneuerung
gelten:
a) Ist die Beschwerde nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so
wird sie nicht nur der patentierten Ingenieur-Geometerin oder dem patentierten Ingenieur-Geometer, die oder der für die Ersterhebung oder
die Erneuerung zuständig war, zugestellt, sondern ebenfalls den Personen, deren Interessen denjenigen der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers entgegenstehen. Den Empfängerinnen und Empfängern wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt.
b) Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer, die patentierte Ingenieur-Geometerin oder der patentierte Ingenieur-Geometer, die
Betroffenen, die zur Stellungnahme aufgefordert worden sind, und allfällige Zeugen werden mindestens 10 Tage vor der Verhandlung mit
eingeschriebenem Brief vorgeladen; vorbehalten sind Fälle, in denen
die Beschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Die
Kommission verhandelt auch in Abwesenheit der Beschwerdeführerinnen und -führer oder betroffener Drittpersonen.
c) Der Entscheid wird der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer, der patentierten Ingenieur-Geometerin oder dem patentierten Ingenieur-Geometer und den Betroffenen, die zur Stellungnahme aufgefordert worden sind, eröffnet. Er wird dem Amt zur Kenntnisnahme zugestellt.
7 Übergangsbestimmungen

## Art. 40 {#art_40}

Bezug der Kosten für die Mutation von Bauten
1 Die Bestimmungen des Gesetzes über die amtliche Vermessung (AVG) gelten weiterhin für den Bezug der Kosten für die Mutationen von Bauten, wenn
die Baubewilligung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurde.

## Art. 41 {#art_41}

Grenzmutationsverbale
1 Für Verbale, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Amt mit einem Visum versehen wurden, gelten weiterhin die Bestimmungen des AVG.

## Art. 42 {#art_42}

Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen als
amtliches Publikationsorgan
1 Die Einsetzung des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen als amtliches Publikationsorgan erfolgt etappenweise.
2 Während der Einführungsphase der IT-Tools zur Einsetzung des Katasters
der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen als amtliches Publikationsorgan kann das öffentliche Auflageverfahren falls nötig mit provisorischen Lösungen durchgeführt werden.

## Art. 43 {#art_43}

Einführung des Leitungskatasters
1 Die betroffenen Organe haben ab Inkrafttreten dieses Gesetzes drei Jahre
Zeit für die Einführung des Leitungskatasters.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
24.11.2023 Erlass Grunderlass 01.03.2024 2023_113
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 24.11.2023 01.03.2024 2023_113
