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title: "Ergänzender privater Gestaltungsplan Baufeld H Escher-Wyss-Gebiet Stadtratsbeschluss"
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# Ergänzender privater Gestaltungsplan Baufeld H Escher-Wyss-Gebiet Stadtratsbeschluss

## Art. 1 Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Ingress
Für das Baufeld H des privaten Gestaltungsplans Escher-Wyss-
Gebiet vom 7. Juni 1995 (im Folgenden: GP Escher-Wyss bzw.
GPV) wird ein ergänzender privater Gestaltungsplan gemäss
§§ 83 ff. PBG und Art. 9 GPV festgesetzt.

## Art. 2 {#art_2}

Perimeter
1Der Geltungsbereich umfasst das Gebiet zwischen der Hard-,
der Pfingstweid- und der Schiffbaustrasse. Gegen Westen bildet die Grenze zur Parzelle AU6736 den Abschluss. Der exakte
Geltungsbereich ist im Situationsplan bezeichnet.
2Der Gestaltungsplan besteht aus den nachfolgenden Vorschriften und dem zugehörigen Situationsplan 1:500.
3Der Situationsplan unterscheidet zwischen verbindlichen Festlegungen und ausschliesslich dem besseren Verständnis dienenden Informationen.

## Art. 3 {#art_3}

Verhältnis zum übergeordneten Recht
1Im ganzen Gestaltungsplanperimeter gilt der GP Escher-Wyss;
die nachfolgenden Bestimmungen ergänzen diesen.
2Das übergeordnete eidgenössische und kantonale Recht bleibt
vorbehalten.

## Art. 4 {#art_4}

Zweck
1Der Gestaltungsplan schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine attraktive, nachhaltige, zweckmässige und
wirtschaftliche Nutzung des Baufeldes H mit den Grundstücken
AU 6733, AU 6427, AU 6780, AU 6259, AU 6260, AU 6261 und
AU 6737.
2Das Ziel des Gestaltungsplanes besteht insbesondere darin,
eine gute Städtebau-, Freiraum- und Erschliessungsqualität zu
erreichen.

## Art. 5 Nutzung {#art_5}

Baubereiche
1Der Gestaltungsplan gliedert sich in die vier Baubereiche A, B,
C und D sowie den Spezialbaubereich.
2Innerhalb der Baubereiche dürfen Bauten direkt auf die Baubereichsgrenze errichtet werden. Die Unterschreitung des gesetzlichen Grenzabstandes gegenüber Grundstücken ausserhalb
des Perimeters des ergänzenden privaten Gestaltungsplans ist
mit einer entsprechenden nachbarrechtlichen Vereinbarung im
Rahmen von § 270 Abs. 3 PBG möglich.

## Art. 6 {#art_6}

Gebäudemantel
Der maximal zulässige Gebäudemantel der Baubereiche A, B,
C und D ergibt sich aus der Baubereichsgrenze, den zulässigen Gebäudehöhen gemessen auf der Sockelfassade sowie der
Geschosszahl (Voll- und Dachgeschosse) gemäss GP Escher-
Wyss.

## Art. 7 {#art_7}

Ausnutzung
1Die maximal zulässige anrechenbare Geschossfläche gem.
Art. 6 Abs. 2 GPV beträgt für den gesamten Perimeter 48 880 m2.
2Die maximal zulässige anrechenbare Geschossfläche der einzelnen Baubereiche beträgt:
– A 17 328 m2
– B 4 564 m2
– C 17 604 m2
– D 9 384 m2
3Die maximal zulässigen Geschossflächen können zwischen
den Baubereichen verschoben werden.

## Art. 8 {#art_8}

Unterirdische Bauten
Unterirdische Bauten sind im Rahmen des GP Escher-Wyss
auch ausserhalb der Baubereiche zulässig.

## Art. 9 Gestaltung {#art_9}

Bauweise
Innerhalb der Baubereiche A, B, C und D sowie zwischen den
Baubereichen B und C ist die geschlossene Bauweise vorgeschrieben, mit Ausnahme der im Plan dargestellten Verbindungen und Hofbereiche.

## Art. 10 {#art_10}

Spezialbaubereich
1Der Spezialbaubereich dient einer besonders guten räumlichen
Gestaltung im Übergang zwischen Schiffbauplatz und Schiffbaustrasse sowie zur räumlichen Fassung der Verlängerung des
Schiffbauplatzes.
2Das bestehende Laborgebäude kann aufgrund seiner stadträumlichen Bedeutung erhalten werden.
3Ein Ersatzbau für das Laborgebäude kann als eigenständiger
Pavillon oder als bauliche Erweiterung des Baubereichs A ausgestaltet werden. Der Ersatzbau darf das Volumenmass des
bestehenden Laborgebäudes nicht überschreiten. Die in einem
Ersatzbau realisierte anrechenbare Geschossfläche wird dem
Baubereich A gemäss Art. 7 Abs. 2 angerechnet.
4Wird der Spezialbaubereich weder durch den Erhalt des Laborgebäudes noch durch einen Ersatzbau genutzt, ist das in Abs. 1
beschriebene Ziel mittels einer geeigneten Freiraumgestaltung
sicher zu stellen.

## Art. 11 {#art_11}

Volumengestaltung und Sockellinien
1Die im Gestaltungsplan mit einer Sockellinie gekennzeichneten
Fassaden sind mit einem Sockel zu gestalten. Die maximale Sockelhöhe und die minimale Zurücksetzung der Obergeschosse
sind durch die im Plan angegebenen Masse festgelegt. Am Sockel sind keine Vorsprünge wie Balkone, Erker und dergleichen
erlaubt. Vordächer sind zulässig.
2Die über dem Sockel liegenden Geschosse und das anrechenbare Attikageschoss sind als eine Fassadenflucht zu gestalten.
In den über dem Sockel liegenden Geschossen sind Vorsprünge wie Balkone, Erker und dergleichen bis an die Sockelflucht
erlaubt, in den Hofbereichen auch darüber hinaus.

## Art. 12 Freiraum {#art_12}

Aussenraum
1Der Aussenraum des Gestaltungsplanperimeters ist in seinen
Rand- und Innenbereichen als ein durchgehender Stadtboden
zu gestalten, welcher übergangslos bis an die innerhalb des Perimeters neu erstellten Bauten reicht. Der Stadtboden kann in
einzelne Bereiche unterteilt werden, welche eine jeweils eigene
spezifische Identität aufweisen.
2Der Raum der Schiffbaustrasse ist zwischen dem Schiffbauplatz und dem Turbinenplatz in seiner vollen Ausdehnung als
eine Promenade mit markanten Bäumen auszubilden.
3Der Aussenraum östlich des Spezialbaubereichs muss als
räumlicher Teil des Schiffbauplatzes gestaltet werden.
4Die Stichstrasse und ein allfälliger Wendehammer sind mit
grosser Sorgfalt in die Gestaltung des Aussenraumes zu integrieren und zwischen den Baubereichen A und D als Mischverkehrsfläche zu gestalten.

## Art. 13 {#art_13}

Hofbereiche
Die im Plan eingetragenen Hofbereiche sowie die zentrale Gasse sind öffentlich zugänglich. Die Hofbereiche sind Plätze mit
einer zusammenhängenden Mindestfläche von je 500 m2. Ihre
genaue Lage ist in einem Bauprojekt zu bestimmen.

## Art. 14 Mobilität {#art_14}

Parkierung
1Die Zufahrt zur bestehenden Parkierung in den Baubereichen A
und D ist ab der Hardstrasse zulässig, solange die Nutzung der
bestehenden Gebäude dies erfordert.
2Die Zu- und Wegfahrt zur unterirdischen Parkierung von Neubauten im Baubereiche D erfolgt über die zentrale Gasse.
3Die Zu- und Wegfahrt zur unterirdischen Parkierung von Neubauten in den Baubereiche A, B und C erfolgt über die Schiffbaustrasse.

## Art. 15 {#art_15}

Anlieferung und Vorfahrt
1Die Zu- und Wegfahrt zur zentralen Gasse erfolgt ab der Schiffbaustrasse über die im Situationsplan eingetragene Sticherschliessung. Die beschränkte Zufahrt zur zentralen Gasse ist für
die Anlieferung und Vorfahrt der Baubereiche A und D auch ab
der Hardstrasse im Einbahnverkehr möglich.
2Die Anlieferung der Gewerbenutzungen im Innern des Perimeters hat über die zentrale Gasse zu erfolgen. Die Anlieferung und
Vorfahrt der Gewerbenutzungen entlang der Pfingstweidstrasse
über die Pfingstweidstrasse ist auf die bestehenden Bauten beschränkt. Für Neubauten im Baubereich C und D hat die Anlieferung über die zentrale Gasse zu erfolgen.

## Art. 16 {#art_16}

Fusswegverbindungen
1Die im Plan dargestellten zwingenden Fusswegverbindungen
sind als öffentlich zugängliche Fusswegverbindungen auszugestalten. Die zwingenden Fusswegverbindungen müssen eine
Mindestbreite von 6 m aufweisen und dürfen nicht überdeckt
werden. Ausgenommen sind Vordächer, gangartige Verbindungsbauten (Passerellen) und dergleichen. Die genaue Lage
ist im Bauprojekt zu bestimmen.
2Werden die im Plan dargestellten optionalen Fusswegverbindungen realisiert, sind diese als öffentlich zugängliche Fusswegverbindungen auszugestalten. Sie müssen eine Mindestbreite
von 3.5 m aufweisen und dürfen überdeckt werden. Die genaue
Lage ist im Bauprojekt zu bestimmen.

## Art. 17 Umwelt {#art_17}

Lärm
1Entlang der Hardstrasse dürfen Lüftungsfenster lärmempfindlicher Wohnräume ausschliesslich nach Westen oder in lärmabgewandte Innenhöfe und Atrien orientiert werden.
2Entlang der Pfingstweidstrasse gilt für die Anordnung von Lüftungsfenstern lärmempfindlicher Wohnräume:
a) bis zu einem Abstand von 14.0 m ab der Baulinie sind in
den Vollgeschossen keine Lüftungsfenster lärmempfindlicher Wohnräume zulässig;
b) im Abstand von 14.0 m bis 20.0 m ab der Baulinie sind in den
Vollgeschossen Lüftungsfenster lärmempfindlicher Wohnräume nur zulässig, soweit sie in lärmabgewandte Innenhöfe und Atrien orientiert werden oder wenn sie bei den um
mindestens 90° von der Strassenachse abgewandten Seitenfassaden durch die Anordnung von Loggien oder seitlichen Gebäuderücksprüngen geschützt werden können;
c) in zurückversetzten und geschützten Attikageschossen
sind Wohnräume und Lüftungsfenster zulässig.

## Art. 18 {#art_18}

Energie
Neubauten sind im Minergie-Standard zu erstellen oder haben
hinsichtlich Heizwärmebedarfs den um 20% reduzierten Grenzwert der zum Zeitpunkt eines Bauentscheides gültigen kantonalen Wärmedämmvorschriften zu unterschreiten. Soweit technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich zumutbar, gilt
dies auch für neubauähnlich Umbauten.

## Art. 19 Schlussbestimmungen {#art_19}

Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung in Kraft.1
1 Genehmigt durch die Baudirektion des Kantons Zürich am 27. April 2011;
Inkraftsetzung auf den 28. Mai 2011.
