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title: "Verordnung über die kantonale Kommission für Fragen der Anstaltsseelsorge"
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provisions: 6
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# Verordnung über die kantonale Kommission für Fragen der Anstaltsseelsorge

## Art. 1 {#art_1}

Stellung
1 Es wird eine kantonale Kommission für Fragen der Anstaltsseelsorge (die
Kommission) eingesetzt.
2 Die Kommission ist der Direktion der Institutionen und der Land- und
Forstwirtschaft administrativ zugewiesen.

## Art. 2 {#art_2}

Zusammensetzung
1 Die Kommission setzt sich aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten
und acht weiteren Mitgliedern zusammen, die vom Staatsrat auf Antrag der
vertretenen Kreise ernannt werden.
2 Ihr gehören an:
a) zwei Personen, die die Römisch-katholische Kirche vertreten;
b) zwei Personen, die die Evangelisch-reformierte Kirche vertreten;
Kantonale Kommission für Fragen der Anstaltsseelsorge – V 190.12
c) vier Personen, die die betreffenden Direktionen vertreten (Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion; Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten; Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion; Direktion für Gesundheit und Soziales).
3 Die Präsidentin oder der Präsident dürfen weder der Kantonsverwaltung
noch einem Organ einer anerkannten Kirche angehören.
4 Das Sekretariat der Kommission wird vom Generalsekretariat der Direktion
der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft geführt.

## Art. 3 {#art_3}

Zuständigkeit
1 Die Kommission hat folgende Befugnisse:
a) Sie ist das beratende Organ des Staatsrats für alle Fragen der Seelsorge
in den staatlichen Anstalten.
b) Sie hält die Liste der Tätigkeiten im Bereich der Anstaltsseelsorge auf
dem neuesten Stand.
c) Sie beurteilt die Bedürfnisse im Bereich der Anstaltsseelsorge unter Berücksichtigung der Interessen der Öffentlichkeit und der anerkannten
Kirchen.
d) Sie arbeitet die in Artikel 23 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. September
1990 über die Beziehungen zwischen den Kirchen und dem Staat 1) vorgesehenen Vereinbarungsentwürfe aus.
e) Sie kann dem Staatsrat Anträge stellen, die die Anstaltsseelsorge betreffen.

## Art. 4 {#art_4}

Arbeitsweise
1 Die Kommission wird von ihrer Präsidentin oder ihrem Präsidenten einberufen, wenn die Geschäfte es erfordern oder auf Verlangen von zwei Mitgliedern. Sie tritt auf jeden Fall mindestens zweimal im Jahr zusammen.
2 Sie trifft ihre Entscheide in der Sitzung in Anwesenheit von mindestens fünf
Mitgliedern mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten den Ausschlag.
3 Sie kann spezielle Arbeitsgruppen bilden und externe Expertinnen und Experten beiziehen.
4 Sie erstattet dem Staatsrat jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
1) SGF 190.1

## Art. 5 Kantonale Kommission für Fragen der Anstaltsseelsorge – V 190.12 {#art_5}

Entschädigung
1 Die Mitglieder der Kommission sowie ihre Sekretärin oder ihr Sekretär werden entsprechend den einschlägigen Bestimmungen entschädigt.

## Art. 6 {#art_6}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.
Kantonale Kommission für Fragen der Anstaltsseelsorge – V 190.12
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
03.06.2003 Erlass Grunderlass 01.07.2003 2003_074
21.12.2010 Art. 2 geändert 01.01.2011 2010_156
18.02.2022 Art. 2 Abs. 2, c) geändert 01.02.2022 2022_018
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 03.06.2003 01.07.2003 2003_074
Art. 2 geändert 21.12.2010 01.01.2011 2010_156
Art. 2 Abs. 2, c) geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018
