---
title: "Gesetz über den Rebbau"
id: 83455ab4-56af-48b2-ae39-c30a58764222
authority: be
place: "Bern"
applies_also_from: [ch]
kind: statute
in_force: true
number: "916.141.1"
publisher_url: https://www.belex.sites.be.ch/data/916.141.1/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/83455ab4-56af-48b2-ae39-c30a58764222
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/19662/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 9a91f04a60f9014e19376cfc8fb05b6f2e6afc6bd172418035564dda76e86107
provisions: 12
---

# Gesetz über den Rebbau

## Art. 1 {#art_1}

Produktionsregionen
1 Das Rebgebiet wird in die Produktionsregionen Bielersee und Thunersee unterteilt.
2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung weitere Produktionsregionen bezeichnen. *

## Art. 2 {#art_2}

Einteilung
1 Die Produktionsregion Bielersee umfasst die einheitlichen Weinproduktionsgebiete
a linkes Bielerseeufer mit den Rebbaugemeinden La Neuveville, Ligerz,
Twann, Tüscherz-Alfermée sowie Biel und
b Jolimont mit den Rebbaugemeinden Erlach, Tschugg, Gampelen und Ins.
2 Die Produktionsregion Thunersee bildet ein einheitliches Weinbauproduktionsgebiet mit den Rebbaugemeinden Spiez, Oberhofen und Sigriswil (Merligen).
1) SR 916.140.1
2) SR 916.140
3) SR 210
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
96-50
916.141.1 2

## Art. 3 {#art_3}

Ursprungsbezeichnung
1 Der Regierungsrat regelt die Anwendung von Ursprungsbezeichnungen durch
Verordnung.

## Art. 4 {#art_4}

Kontrollierte Ursprungsbezeichnung
1 Die Berufsorganisationen können durch Reglement Vorschriften über die
kontrollierten Ursprungsbezeichnungen und deren Anwendung erlassen.
2 Die Genehmigung der zuständigen Bundesbehörde bleibt vorbehalten.

## Art. 5 {#art_5}

Beratung
1 Der Kanton unterhält einen Beratungsdienst für Rebbau.
2 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann für
die Erfüllung der Beratungsaufgaben Dritte beiziehen. *
3 Leistungsauftrag und Höhe der Abgeltungen an beigezogene Dritte werden
vertraglich festgelegt.

## Art. 6 {#art_6}

Kantonales Rebsorten Richtsortiment *
1 Soweit das Bundesrecht die Kantone zum Erlass eines Rebsorten-Richtsortimentes (Sortenverzeichnis) verpflichtet, gilt das eidgenössische Richtsortiment. *
2 Die Berufsorganisationen können in diesem Fall *
a im Einvernehmen mit den zuständigen Forschungsanstalten weitere Sorten und Veredelungsunterlagen ins Sortenverzeichnis aufnehmen,
b das erweiterte Sortenverzeichnis im gegenseitigen Einvernehmen für
sämtliche Produktionsregionen gültig erklären und
c zu Versuchszwecken durch Verfügung die Pflanzung von Rebsorten oder
Veredelungsunterlagen bewilligen, die nicht im Sortenverzeichnis enthalten sind.

## Art. 7 {#art_7}

Anpflanzungs- und Bewirtschaftungspflicht
1 Die innerhalb der Rebbauzone gelegenen Grundstücke müssen bepflanzt und
bewirtschaftet werden.
2 Die Gemeinden können bei Missachtung dieser Pflicht nach vorgängiger
Mahnung gegenüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder, falls ein
Pachtvertrag besteht, gegenüber der Pächterin oder dem Pächter die kostenfällige Ersatzvornahme verfügen.
3 916.141.1
3 Sie können diese Pflicht ganz oder für zusammenhängende Teile der Rebbauzone durch Reglement aufheben sowie einzelfallweise Ausnahmen verfügen.

## Art. 8 {#art_8}

Flächeninventar
1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion führt ein
Inventar der rebbestockten Flächen. *
2 Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter sind verpflichtet, die notwendigen
Angaben zu liefern, insbesondere auch über Änderungen der Sorten und des
Ausmasses der bewirtschafteten Fläche.
3 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ist berechtigt, bei den Grundbuchämtern Auskünfte über die Eigentumsverhältnisse
innerhalb der Rebbauzone einzuholen und die Grundstücksdaten der zuständigen Stelle der Finanzdirektion zu verwenden. *

## Art. 9 {#art_9}

Mindestzuckergehalt *
1 Die Berufsorganisationen bestimmen die Mindestzuckergehalte im Rahmen

## Art. 10 der bundesrechtlichen Grundsätze. * {#art_10}

Ertragsbegrenzung *
1 Die Berufsorganisationen legen den zulässigen Höchstertrag pro Quadratmeter für Traubengut fest, welches der Herstellung von Weinen der Kategorie 1
dient. *
2 Sie können eine Höchstgrenze für die übrigen Kategorien festlegen. *
3 Bei der Berechnung der Erntemenge ist auf die gesamte rebbestockte Fläche
abzustellen, die der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter je Sorte zur Verfügung steht.
Art. 11 * Qualitätsbezahlung *
1 Die Berufsorganisationen können für die Bezahlung des Traubengutes nach
Qualität eine Preisskala erlassen.
2 Die Verbindlichkeit der Preisskala richtet sich nach den Bundesvorschriften.
916.141.1 4
2 Kontrolle und Weinlesedeklaration
Art. 12 Selbstkontrolle
1 Die Weinproduzentinnen und Weinproduzenten sind verpflichtet, den natürlichen Zuckergehalt des von ihnen verarbeiteten Traubengutes zu messen und
auf dem Kontrollblatt festzuhalten.
2 Das Kontrollblatt enthält zudem Angaben namentlich über
a die Menge oder das Volumen,
b die Gemeinde und die Lage der Herkunftsparzelle,
c die Sorte,
d die Bewirtschafterin oder den Bewirtschafter und
e die Traubenkäuferin oder den Traubenkäufer.
Art. 13 Amtliche Kontrolle
1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion führt eine stichprobenweise Überprüfung der ausgefüllten Kontrollblätter sowie der
Einhaltung der Kontrollvorschriften durch. *
2 Die Kontrollorgane verfügen nebst ihrem Zutrittsrecht über die Berechtigung,
im Rebberg und im Keller Muster zu erheben.
3 Anerkennt die Traubenverkäuferin oder der Traubenverkäufer bei der Vornahme der Messung den von der Käuferin oder vom Käufer ermittelten Wert nicht,
haben die Parteien Anspruch auf eine amtliche Kontrolle.
Art. 14 Deklassierung
1 Traubengut, Traubensaft, Sauser oder Wein wird deklassiert, wenn Kontrollvorschriften erheblich verletzt werden oder die Entnahme von Mustern vereitelt
wird.
Art. 15 Weinlesedeklaration
1 Die Weinlesedeklaration wird von der zuständigen Stelle der Wirtschafts-,
Energie- und Umweltdirektion aufgrund der Kontrollblätter erstellt. *
3 Beiträge
Art. 16 Abgeltungen
1 Den Berufsorganisationen werden die Aufwendungen abgegolten, die ihnen
aufgrund dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen entstehen.
5 916.141.1
2 Die Abgeltungen dürfen den Betrag von jährlich insgesamt 23'600 Franken
nicht überschreiten. *
Art. 17 Finanzhilfen
1 Der Kanton kann den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern im Interesse
des Landschaftschutzes für die Bewirtschaftung von namentlich in Waldesnähe
gelegenen, schlecht erschlossenen und rationell nicht bewirtschaftbaren Parzellen Finanzhilfen bis zum Höchstbetrag von jährlich insgesamt 200'000 Franken gewähren.
2 Der Beitrag beträgt höchstens 50 Franken pro Are.
Art. 18 Beiträge der Bewirtschafter
1 Die Berufsorganisationen können von den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern jährliche Beiträge bis zum Höchstbetrag von 5.90 Franken je Are erheben. *
2 Der Regierungsrat kann die Berufsorganisationen durch Verordnung ermächtigen, zusätzlich jährliche Beiträge bis zum Höchstbetrag von einem Franken je
Hektoliter verwerteten Traubengutes zu erheben.
3 Die Berufsorganisationen verwenden die Beiträge für Informations- und Propagandazwecke.
Art. 19 Teuerung
1 Der Regierungsrat passt die Höchstsätze für die Beiträge nach Artikel 16, 17
und 18 periodisch der Teuerung an.
4 Aufsicht
Art. 20 Bezeichnung der Organisationen *
1 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion bezeichnet die für die jeweilige Produktionsregion zuständigen Berufsorganisationen, denen nach diesem
Gesetz Aufgaben zukommen. *
2 Sie tritt beim Fehlen geeigneter Berufsorganisationen an deren Stelle. *
Art. 21 Mitteilungspflicht
1 Die Berufsorganisationen teilen der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion die Beschlüsse rechtsetzenden Inhalts (Art. 4 Abs. 1,
6 Abs. 2 Bst. a und b, Art. 9, Art. 10 Abs. 1 und 2, Art. 11) mit, welche sie gestützt auf dieses Gesetz erlassen. *
916.141.1 6
2 Die Veröffentlichung in der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung erfolgt
in der Form eines Verweises.
3 Der Regierungsrat kann durch Verordnung bezüglich Publikationsorgan und
Zeitpunkt des Inkrafttretens eine von der Publikationsgesetzgebung abweichende Regelung treffen.
Art. 22 Einschreiten der Behörde
1 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion schreitet als Aufsichtsbehörde
von Amtes wegen oder auf Anzeige hin ein, wenn die rechtsetzenden Beschlüsse der Berufsorganisationen offensichtlich rechtswidrig oder auf eine gegen die Statuten oder zwingende privatrechtliche Vorschriften über die Körperschaften verstossende Weise zustande gekommen sind. *
2 Sie erlässt nach erfolgloser Mahnung oder in Fällen zeitlicher Dringlichkeit die
erforderlichen Anordnungen.
5 Vollzug, Rechtspflege und Strafbestimmungen
Art. 23 Vollzug
1 Soweit der Vollzug nicht den Berufsorganisationen oder den Gemeinden
übertragen ist, obliegt er der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und
Umweltdirektion. *
Art. 24 Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt nach Anhören der Berufsorganisationen die zum
Vollzug notwendigen Ausführungsbestimmungen.
2 Er kann die Befugnis zum Erlass von Bestimmungen über die Kontrolle und
das Flächeninventar der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion übertragen. *
3 Er kann den Berufsorganisationen Aufgaben übertragen, die den Kantonen im
Rahmen einer Änderung der Bundesgesetzgebung zugewiesen werden.
Art. 25 * Beschwerde
1 Gestützt auf die Gesetzgebung über den Rebbau erlassene Verfügungen
können nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege
(VRPG4)) angefochten werden.
4) BSG 155.21
7 916.141.1
Art. 26 Widerhandlungen
1 Mit Busse von 100 bis zu 20'000 Franken wird bestraft, wer
a ohne Bewilligung eine Pflanzung oder Erneuerung mit im Sortenverzeichnis nicht enthaltenen Rebsorten vornimmt,
b falsche Angaben über die rebbestockte Fläche liefert,
c sich trotz Mahnung weigert, die für die Führung des Flächeninventars notwendigen Angaben zu machen,
d die Kontrollvorschriften missachtet,
e den Kontrollorganen das Recht zur Entnahme von Mustern verwehrt oder
f die Kontrollblätter nicht fristgerecht einreicht.
2 In besonders leichten Fällen kann die Richterin oder der Richter von Strafe
Umgang nehmen.
Art. 27 Strafverfahren
1 Die Strafverfolgung obliegt den ordentlichen Behörden der Strafrechtspflege.
2 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann im Strafverfahren Parteirechte ausüben. *
Art. 28 Widerhandlung in Geschäftsbetrieben
1 Ist die strafbare Handlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder
einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen worden, haftet diese solidarisch für Bussen, einzuziehende Gewinne, Gebühren und Kosten.
2 Im Strafverfahren stehen ihr die Rechte einer Partei zu.
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 29 Hängige Verfahren
1 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren werden
von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden erledigt.
2 Für die Beurteilung gilt dieses Gesetz, falls es für die betroffene Person günstiger ist.
Art. 30 Bisherige Regelung
1 Bis zum Erlass eines Reglementes über die kontrollierten Ursprungsbezeichnungen durch die Berufsorganisationen gilt die bisherige Regelung.
916.141.1 8
Art. 31 Auflösung des Fonds
1 Der Regierungsrat regelt die Verwendung der Mittel des aufgelösten Rebfonds durch Beschluss.
Art. 32 Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Gesetz vom 9. November 1983 über den Rebbau,
2. Dekret vom 11. Dezember 1985 über den kantonalen Rebfonds.
Art. 33 Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Bern, 13. September 1995 Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Emmenegger
Der Staatsschreiber: Nuspliger
RRB Nr. 1445 vom 29. Mai 1996:
Inkraftsetzung auf den 1. August 1996
9 916.141.1
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
13.09.1995 01.08.1996 Erlass Erstfassung 96-50
16.06.1997 01.01.1998 Art. 6 Titel geändert 97-126
16.06.1997 01.01.1998 Art. 6 Abs. 1 geändert 97-126
16.06.1997 01.01.1998 Art. 6 Abs. 2 geändert 97-126
16.06.1997 01.01.1998 Art. 9 Titel geändert 97-126
16.06.1997 01.01.1998 Art. 9 Abs. 1 geändert 97-126
16.06.1997 01.01.1998 Art. 10 Titel geändert 97-126
16.06.1997 01.01.1998 Art. 10 Abs. 1 geändert 97-126
16.06.1997 01.01.1998 Art. 10 Abs. 2 geändert 97-126
16.06.1997 01.01.1998 Art. 11 geändert 97-126

## Art. 11 {#art_11}

Titel geändert 97-126

## Art. 20 {#art_20}

Titel geändert 97-126
16.06.1997 01.01.1998 Art. 20 Abs. 2 eingefügt 97-126
10.04.2008 01.01.2009 Art. 1 Abs. 2 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 25 geändert 08-109
17.02.2021 01.04.2021 Art. 5 Abs. 2 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 8 Abs. 1 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 8 Abs. 3 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 13 Abs. 1 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 15 Abs. 1 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 20 Abs. 1 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 21 Abs. 1 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 22 Abs. 1 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 23 Abs. 1 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 24 Abs. 2 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 27 Abs. 2 geändert 21-017
25.10.2023 01.01.2024 Art. 16 Abs. 2 geändert 23-064
25.10.2023 01.01.2024 Art. 18 Abs. 1 geändert 23-064
916.141.1 10
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 13.09.1995 01.08.1996 Erstfassung 96-50
Art. 1 Abs. 2 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 5 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 6 16.06.1997 01.01.1998 Titel geändert 97-126
Art. 6 Abs. 1 16.06.1997 01.01.1998 geändert 97-126
Art. 6 Abs. 2 16.06.1997 01.01.1998 geändert 97-126
Art. 8 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 8 Abs. 3 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 9 16.06.1997 01.01.1998 Titel geändert 97-126
Art. 9 Abs. 1 16.06.1997 01.01.1998 geändert 97-126
Art. 10 16.06.1997 01.01.1998 Titel geändert 97-126
Art. 10 Abs. 1 16.06.1997 01.01.1998 geändert 97-126
Art. 10 Abs. 2 16.06.1997 01.01.1998 geändert 97-126
Art. 11 16.06.1997 01.01.1998 geändert 97-126
Art. 11 16.06.1997 01.01.1998 Titel geändert 97-126
Art. 13 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 15 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 16 Abs. 2 25.10.2023 01.01.2024 geändert 23-064
Art. 18 Abs. 1 25.10.2023 01.01.2024 geändert 23-064
Art. 20 16.06.1997 01.01.1998 Titel geändert 97-126
Art. 20 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 20 Abs. 2 16.06.1997 01.01.1998 eingefügt 97-126
Art. 21 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 22 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 23 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 24 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 25 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 27 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
