---
title: "Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen"
id: 834ee7f4-f2ca-43fb-add1-a3e9dad624cb
authority: sg
place: "St. Gallen"
applies_also_from: [ch]
kind: intercantonal_agreement
in_force: true
number: "451.51"
publisher_url: https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/451.51/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/834ee7f4-f2ca-43fb-add1-a3e9dad624cb
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/16914/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 0600b7d4b2c57ee7f4adc2d003201ae4bec611743a529860586d16eb3d2a79ff
provisions: 19
---

# Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.) {#art_1}

Zweck
1 Die Kantone treffen in Zusammenarbeit mit dem Bund zur Verhinderung
gewalttätigen Verhaltens vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem
Konkordat, um frühzeitig Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen zu erkennen und zu bekämpfen.

## Art. 2 {#art_2}

Definition gewalttätigen Verhaltens
1 Gewalttätiges Verhalten und Gewalttätigkeiten liegen namentlich vor, wenn eine
Person im Vorfeld einer Sportveranstaltung, während der Veranstaltung oder im
Nachgang dazu folgende Straftaten begangen oder dazu angestiftet hat:
a) Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben nach den Art. 111 bis 113, 117,
122, 123, 125 Abs. 2, Art. 126 Abs. 1, [Art. 129, 133, 134 des Strafgesetzbuches
(StGB);2
b) Sachbeschädigungen nach Art. 144 StGB;
c) Nötigung nach Art. 181 StGB;
d) Brandstiftung nach Art. 221 StGB;
e) Verursachung einer Explosion nach Art. 223 StGB;
f) Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht
nach Art. 224 StGB;
g) Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit nach
Art. 259 StGB;
h) Landfriedensbruch nach Art. 260 StGB;
1 nGS 44–115. Von der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -
direktoren verabschiedet am 15./16. November 2007; Beitritt des Kantons St.Gallen durch
RRB vom 4. Dezember 2007 (sGS 451.50) und KRB vom 29. Juli 2008 (sGS 451.5); in Vollzug
ab 1.Januar 2010.
2 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0.
nGS 44–115
i) Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 StGB;
j) Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB.
2 Als gewalttätiges Verhalten gilt ferner die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
durch das Mitführen oder Verwenden von Waffen, Sprengmitteln, Schiesspulver
oder pyrotechnischen Gegenständen an Sportstätten, in deren Umgebung sowie
auf dem An- und Rückreiseweg.

## Art. 3 {#art_3}

Nachweis gewalttätigen Verhaltens
1 Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten nach Art. 2 gelten:
a) entsprechende Gerichtsurteile oder polizeiliche Anzeigen;
b) glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei, der Zollverwaltung,
des Sicherheitspersonals oder der Sportverbände und -vereine;
c) Stadionverbote der Sportverbände oder -vereine;
d) Meldungen einer zuständigen ausländischen Behörde.
2 Aussagen nach Abs. 1 Bst. b sind schriftlich festzuhalten und zu unterzeichnen.

## Art. 3a II. Bewilligungspflicht und Auflagen* (2.) {#art_3a}

Bewilligungspflicht
1 Fussball- und Eishockeyspiele mit Beteiligung der Klubs der jeweils obersten
Spielklasse der Männer sind bewilligungspflichtig. Spiele der Klubs unterer Ligen
oder anderer Sportarten können als bewilligungspflichtig erklärt werden, wenn im
Umfeld der Spiele eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist.
2 Zur Verhinderung gewalttätigen Verhaltens im Sinn von Art. 2 kann die zuständige Behörde eine Bewilligung mit Auflagen verbinden. Diese können insbesondere bauliche und technische Massnahmen, den Einsatz bestimmter personeller
oder anderer Mittel durch den Veranstalter, die Regeln für den Verkauf der Eintrittskarten, den Verkauf alkoholischer Getränke oder die Abwicklung der Zutrittskontrollen umfassen. Die Behörde kann insbesondere bestimmen, wie die
Anreise und Rückreise der Anhänger der Gastmannschaft abzuwickeln ist und unter welchen Voraussetzungen ihnen Zutritt zu den Sportstätten gewährt werden
darf.
3 Die Behörde kann anordnen, dass Besucherinnen und Besucher beim Besteigen
von Fantransporten oder beim Zutritt zu Sportstätten Identitätsausweise vorweisen müssen und dass mittels Abgleich mit dem Informationssystem HOOGAN sichergestellt wird, dass keine Personen eingelassen werden, die mit einem gültigen
Stadionverbot oder Massnahmen nach diesem Konkordat belegt sind.
4 Werden Auflagen verletzt, können adäquate Massnahmen getroffen werden. Unter anderem kann eine Bewilligung entzogen werden, für künftige Spiele verweigert werden, oder eine künftige Bewilligung kann mit zusätzlichen Auflagen versehen werden. Vom Bewilligungsnehmer kann Kostenersatz für Schäden verlangt
werden, die auf eine Verletzung von Auflagen zurückzuführen sind.

## Art. 3b Polizeiliche Massnahmen* (III.) {#art_3b}

Durchsuchungen
1 Die Polizei kann Besucherinnen und Besucher im Rahmen von Zutrittskontrollen zu Sportveranstaltungen oder beim Besteigen von Fantransporten bei einem
konkreten Verdacht durch Personen gleichen Geschlechts auch unter den Kleidern am ganzen Körper nach verbotenen Gegenständen durchsuchen. Die Durchsuchungen müssen in nicht einsehbaren Räumen erfolgen. Eigentliche Untersuchungen des Intimbereichs erfolgen unter Beizug von medizinischem Personal.
2 Die Behörden können private Sicherheitsunternehmen, die vom Veranstalter mit
den Zutrittskontrollen zu den Sportstätten und zu den Fantransporten beauftragt
sind, ermächtigen, Personen unabhängig von einem konkreten Verdacht über den
Kleidern durch Personen gleichen Geschlechts am ganzen Körper nach verbotenen Gegenständen abzutasten.
3 Der Veranstalter informiert die Besucherinnen und Besucher seiner Sportveranstaltung über die Möglichkeit von Durchsuchungen.

## Art. 4 {#art_4}

Rayonverbot
1 Einer Person, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an
Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat, kann der Aufenthalt
in einem genau umschriebenen Gebiet im Umfeld von Sportveranstaltungen
(Rayon) zu bestimmten Zeiten verboten werden. Die zuständige kantonale Behörde bestimmt, für welche Rayons das Verbot gilt.
2 Das Rayonverbot wird für eine Dauer3 bis zu drei Jahren verfügt. Es kann Rayons
in der ganzen Schweiz umfassen.
3 Das Verbot kann von den folgenden Behörden verfügt werden:
a) von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem die Gewalttätigkeit erfolgte;
b) von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem die betroffene Person wohnt;
3 Geändert durch Urteil des Bundesgerichtes vom 7. Januar 2014 (1C_176/2013,
1C_684/2013).
c) von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem der Klub seinen Sitz hat, zu
dem die betroffene Person in Beziehung steht.
Der Vorrang bei sich konkurrenzierenden Zuständigkeiten folgt der Reihenfolge
der Aufzählung in diesem Absatz.
4 Die Schweizerische Zentralstelle Hooliganismus (Zentralstelle) und das Bundesamt für Polizei fedpol können den Erlass von Rayonverboten beantragen.

## Art. 5 {#art_5}

Verfügung über ein Rayonverbot
1 In der Verfügung über ein Rayonverbot sind die Geltungsdauer und der räumliche Geltungsbereich des Rayonverbots festzulegen. Der Verfügung sind Angaben
beizufügen, die es der betroffenen Person erlauben, genaue Kenntnis über die vom
Verbot erfassten Rayons zu erhalten.
2 Die verfügende Behörde informiert umgehend die übrigen in Art. 4 Abs. 3 und 4
erwähnten Behörden.
3 Für den Nachweis der Beteiligung an Gewalttätigkeiten gilt Art. 3.

## Art. 6 {#art_6}

Meldeauflage
1 Eine Person kann verpflichtet werden, sich für eine Dauer von bis zu drei Jahren
zu bestimmten Zeiten bei einer von der zuständigen Behörde bezeichneten Amtsstelle zu melden, wenn:
a) sie sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Bst. a und c bis j beteiligt hat.
Ausgenommen sind Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB;
b) sie Sachbeschädigungen im Sinn von Art. 144 Abs. 2 und 3 StGB begangen
hat;
c) sie Waffen, Sprengstoff, Schiesspulver oder pyrotechnische Gegenstände in
der Absicht verwendet hat, Dritte zu gefährden oder zu schädigen oder wenn
sie dies in Kauf genommen hat;
d) gegen sie in den letzten zwei Jahren bereits eine Massnahme nach diesem
Konkordat oder eine Ausreisebeschränkung nach Art. 24c BWIS4 verfügt
wurde und sie erneut gegen Art. 2 dieses Konkordats verstossen hat;
e) aufgrund konkreter und aktueller Tatsachen anzunehmen ist, dass sie sich
durch andere Massnahmen nicht von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen abhalten lässt; oder
f) die Meldeauflage im Verhältnis zu anderen Massnahmen im Einzelfall als milder erscheint.
4 BG über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 21. März 1997, SR 120.
2 Die betroffene Person hat sich bei der in der Verfügung genannten Amtsstelle zu
den bezeichneten Zeiten zu melden. Nach Möglichkeit ist dies eine Amtsstelle am
Wohnort der betroffenen Person. Die verfügende Behörde berücksichtigt bei der
Bestimmung von Meldeort und Meldezeiten die persönlichen Umstände der
betroffenen Person.
3 Die für den Wohnort der betroffenen Person zuständige Behörde verfügt die
Meldeauflage. Die Zentralstelle und fedpol können den Erlass von Meldeauflagen
beantragen.

## Art. 7 {#art_7}

Handhabung der Meldeauflage
1 Dass eine Person sich durch andere Massnahmen als eine Meldeauflage nicht von
Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen abhalten lässt
(Art. 6 Abs. 1 Bst. e), ist namentlich anzunehmen, wenn:
a) aufgrund von aktuellen Aussagen oder Handlungen der betreffenden Person
behördlich bekannt ist, dass sie mildere Massnahmen umgehen würde; oder
b) die betreffende Person aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse, wie Wohnlage oder Arbeitsplatz in unmittelbarer Umgebung eines Stadions, durch mildere Massnahmen nicht von künftigen Gewalttaten abgehalten werden kann.
2 Kann sich die meldepflichtige Person aus wichtigen und belegbaren Gründen
nicht nach Art. 6 Abs. 2 bei der zuständigen Stelle (Meldestelle) melden, so hat sie
die Meldestelle unverzüglich und unter Bekanntgabe des Aufenthaltsorts zu informieren. Die zuständige Polizeibehörde überprüft den Aufenthaltsort und die Angaben der betreffenden Person.
3 Die Meldestelle informiert die Behörde, die die Meldeauflage verfügt hat, unverzüglich über erfolgte oder ausgebliebene Meldungen.
4 ...5

## Art. 8 {#art_8}

Polizeigewahrsam
1 Gegen eine Person kann der Polizeigewahrsam verfügt werden, wenn:
a) konkrete und aktuelle Hinweise dafür vorliegen, dass sie sich anlässlich einer
nationalen oder internationalen Sportveranstaltung an schwerwiegenden
Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligen wird; und
b) dies die einzige Möglichkeit ist, sie an solchen Gewalttätigkeiten zu hindern.
2 Der Polizeigewahrsam ist zu beenden, wenn seine Voraussetzungen weggefallen
sind, in jedem Fall nach 24 Stunden.
5 Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichtes vom 7. Januar 2014 (1C_176/2013,
1C_684/2013).
3 Die betroffene Person hat sich zum bezeichneten Zeitpunkt bei der Polizeistelle
ihres Wohnorts oder bei einer anderen in der Verfügung genannten Polizeistelle
einzufinden und hat für die Dauer des Gewahrsams dort zu bleiben.
4 Erscheint die betreffende Person nicht bei der bezeichneten Polizeistelle, so kann
sie polizeilich zugeführt werden.
5 Die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs ist auf Antrag der betroffenen Person
richterlich zu überprüfen.
6 Der Polizeigewahrsam kann von den Behörden des Kantons verfügt werden, in
dem die betroffene Person wohnt, oder von den Behörden des Kantons, in dem die
Gewalttätigkeit befürchtet wird. Die Behörde des Kantons, in dem die Gewalttätigkeit befürchtet wird, hat dabei Vorrang.

## Art. 9 {#art_9}

Handhabung des Polizeigewahrsams
1 Nationale Sportveranstaltungen nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a sind Veranstaltungen,
die von den nationalen Sportverbänden oder den nationalen Ligen organisiert
werden, oder an denen Vereine dieser Organisationen beteiligt sind.
2 Schwerwiegende Gewalttätigkeiten im Sinn von Art. 8 Abs. 1 Bst. a sind namentlich strafbare Handlungen nach Art. 111 bis 113, 122, 123 Ziff. 2, 129, 144 Abs. 3,
221, 223 oder nach Art. 224 StGB.6
3 Die zuständige Behörde am Wohnort der betreffenden Person bezeichnet die Polizeistelle, bei der sich die betreffende Person einzufinden hat, und bestimmt den
Beginn und die Dauer des Gewahrsams.
4 Die Kantone bezeichnen die richterliche Instanz, die für die Überprüfung der
Rechtmässigkeit des Polizeigewahrsams zuständig ist.
5 In der Verfügung ist die betreffende Person auf ihr Recht, den Freiheitsentzug
richterlich überprüfen zu lassen, hinzuweisen (Art. 8 Abs. 5).
6 Die für den Vollzug des Gewahrsams bezeichnete Polizeistelle benachrichtigt die
verfügende Behörde über die Durchführung des Gewahrsams. Bei Fernbleiben der
betroffenen Person erfolgt die Benachrichtigung umgehend.
6 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0.

## Art. 10 {#art_10}

Empfehlung Stadionverbot
1 Die zuständige Behörde für die Massnahmen nach den Art. 4 bis 9 und die
Zentralstelle können den Organisatoren von Sportveranstaltungen empfehlen, gegen Personen Stadionverbote auszusprechen, welche im Zusammenhang mit einer
Sportveranstaltung ausserhalb des Stadions gewalttätig wurden. Die Empfehlung

## Art. 11 erfolgt unter Angabe der notwendigen Daten nach Art. 24a Abs. 3 BWIS.7 {#art_11}

Untere Altersgrenze
1 Massnahmen nach den Art. 4 bis 7 können nur gegen Personen verfügt werden,
die das 12. Altersjahr vollendet haben. Der Polizeigewahrsam nach den Art. 8 bis 9
kann nur gegen Personen verfügt werden, die das 15. Altersjahr vollendet haben.

## Art. 12 IV. Verfahrensbestimmungen* (4.) {#art_12}

Aufschiebende Wirkung
1 Beschwerden gegen Verfügungen der Behörden, die in Anwendung von Art. 3a
ergehen, haben keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeinstanz kann die
aufschiebende Wirkung auf Antrag der Beschwerdeführer gewähren.
2 Einer Beschwerde gegen eine Verfügung über Massnahmen nach den Art. 4 bis 9
kommt aufschiebende Wirkung zu, wenn dadurch der Zweck der Massnahme
nicht gefährdet wird und wenn die Beschwerdeinstanz oder das Gericht diese in
einem Zwischenentscheid ausdrücklich gewährt.

## Art. 13 {#art_13}

Zuständigkeit und Verfahren
1 Die Kantone bezeichnen die zuständigen Behörden für die Bewilligungen nach
Art. 3a Abs. 1 und die Massnahmen nach den Art. 3a Abs. 2 bis 4, Art. 3b und 4
bis 9.
2 Die zuständige Behörde weist zum Zweck der Vollstreckung der Massnahmen
nach Abschnitt III auf die Strafdrohung von Art. 292 StGB8 hin.
3 Die zuständigen Behörden melden dem Bundesamt für Polizei (fedpol) gestützt
auf Art. 24a Abs. 4 BWIS:9
a) Verfügungen und Aufhebungen von Massnahmen nach den Art. 4 bis 9 und
12;
b) Verstösse gegen Massnahmen nach den Art. 4 bis 9 sowie die entsprechenden
Strafentscheide;
7 BG über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 21. März 1997, SR 120.
8 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0.
9 BG über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 21. März 1997, SR 120.
c) die von ihnen festgelegten Rayons.

## Art. 14 V. Schlussbestimmungen (5.) {#art_14}

Information des Bundes
1 Das Generalsekretariat der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) informiert die Bundeskanzlei über das vorliegende Konkordat. Das Verfahren richtet sich nach Art. 27o RVOV.10

## Art. 15 {#art_15}

Inkrafttreten
1 Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald ihm mindestens zwei Kantone beigetreten
sind, frühestens jedoch auf 1. Januar 2010.
2 Die Änderungen vom 2. Februar 2012 treten für Kantone, die ihnen zustimmen,
an jenem Datum in Kraft, an dem ihr Beitrittsbeschluss rechtskräftig wird.

## Art. 16 {#art_16}

Kündigung
1 Ein Mitgliedkanton kann das Konkordat mittels einjähriger Vorankündigung auf
Ende eines Jahres kündigen. Die anderen Kantone entscheiden, ob das Konkordat
in Kraft zu lassen ist.

## Art. 17 {#art_17}

Benachrichtigung Generalsekretariat KKJPD
1 Die Kantone informieren das Generalsekretariat KKJPD über ihren Beitritt, die
zuständigen Behörden nach Art. 13 Abs.1 und ihre Kündigung. Das Generalsekretariat KKJPD führt eine Liste über den Geltungsstand des Konkordats.
10 eidg Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998, SR
172.010.1.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 44–115 15.11.2007 01.01.2010
Art. 2 geändert 47–101 02.02.2012 keine Angabe
Gliederungstitel 2. eingefügt 47–101 02.02.2012 keine Angabe
Art. 3a eingefügt 47–101 02.02.2012 keine Angabe
Gliederungstitel III. geändert 47–101 02.02.2012 keine Angabe
Art. 3b eingefügt 47–101 02.02.2012 keine Angabe
Art. 4 geändert 47–101 02.02.2012 keine Angabe
Art. 5 geändert 47–101 02.02.2012 keine Angabe
Art. 6 geändert 47–101 02.02.2012 keine Angabe
Art. 7 geändert 47–101 02.02.2012 keine Angabe
Gliederungstitel 4. geändert 47–101 02.02.2012 keine Angabe
Art. 12 geändert 47–101 02.02.2012 keine Angabe
Art. 13 geändert 47–101 02.02.2012 keine Angabe
Art. 15 geändert 47–101 02.02.2012 keine Angabe
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
15.11.2007 01.01.2010 Erlass Grunderlass 44–115
02.02.2012 keine Angabe Art. 2 geändert 47–101
02.02.2012 keine Angabe Gliederungstitel 2. eingefügt 47–101
02.02.2012 keine Angabe Art. 3a eingefügt 47–101
02.02.2012 keine Angabe Gliederungstitel III. geändert 47–101
02.02.2012 keine Angabe Art. 3b eingefügt 47–101
02.02.2012 keine Angabe Art. 4 geändert 47–101
02.02.2012 keine Angabe Art. 5 geändert 47–101
02.02.2012 keine Angabe Art. 6 geändert 47–101
02.02.2012 keine Angabe Art. 7 geändert 47–101
02.02.2012 keine Angabe Gliederungstitel 4. geändert 47–101
02.02.2012 keine Angabe Art. 12 geändert 47–101
02.02.2012 keine Angabe Art. 13 geändert 47–101
02.02.2012 keine Angabe Art. 15 geändert 47–101
