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title: "Entscheid betreffend den Schutz des Hochmoores von nationaler Bedeutung Barme; Gemeinde Champéry"
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provisions: 10
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# Entscheid betreffend den Schutz des Hochmoores von nationaler Bedeutung Barme; Gemeinde Champéry

## Art. 1 {#art_1}

Schutzgebiet
1 Das Hochmoor von nationaler Bedeutung Barme und seine Pufferzone, gelegen auf Territorium der Gemeinde Champéry, werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Die Abgrenzungen sind auf einem Plan im Massstab 1:2'000
aufgeführt, der dem Original des vorliegenden Entscheides beigelegt ist.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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2 Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln
dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde Champéry gemäss Artikel
17 RPG als Naturschutzzone auszuscheiden.
3 Der vorliegende Entscheid wird in das Baureglement der Gemeinde
Champéry integriert.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck
1 Der Schutz dieses Hochmoors und dessen Pufferzone bezweckt:
a) den umfassenden Schutz und die Revitalisierung des Feuchtbiotops
von grosser Bedeutung mit seiner speziellen und seltenen Flora und
Fauna;
b) den Schutz der typischen Pflanzen- und Tierarten;
c) den Schutz gegen schädigende Einwirkungen jeglicher Art, wie Entwässerungen, Betreten, Überweidung, Düngung, usw.;
d) die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur-
und Landschaftsschutzes.

## Art. 3 {#art_3}

Pflege und Unterhalt
1 Das Departement ergreift die für die Erhaltung, den Unterhalt und die Revitalisierung des Schutzgebietes nötigen Massnahmen. Es kann zu diesem
Zweck Vereinbarungen treffen und Aufträge erteilen.

## Art. 4 {#art_4}

Verbote
1 Im Schutzgebiet (Hochmoor und Pufferzone) sind sämtliche Aktivitäten,
welche das Gebiet in seiner Intaktheit gefährden oder dem Schutzzweck widersprechen, untersagt, insbesondere:
a) Bauten und Anlagen jeglicher Art;
b) das Verändern von Landschaft und Gelände durch Nivellierungen;
c) das Deponieren von Abfall und anderem Material;
d) die Veränderung der hydrologischen Bedingungen durch Entwässerungen, Wasserfassungen oder Zufuhr schädlicher Substanzen;
e) das Ausbringen von Hof- und Kunstdünger sowie Jauche;
f) das Abbrennen;
g) Picknick und Feuermachen;
h) das Campieren;
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i) das Verlassen des bestehenden Weges;
j) das Befahren mit jeglicher Art von Fahrzeugen;
k) die Schädigung von Flora und Fauna;
l) das Aussetzen von Tieren und Ansiedeln von Pflanzen;
m) das Pflücken von Pflanzen;
n) das Fangen von Tieren;
o) das Laufen lassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen).
2 Das Hochmoor (Zentrum des Schutzgebietes) ist durch eine Abzäunung
geschützt.

## Art. 5 {#art_5}

Landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nutzung
1 Die späte Mahd und die extensive Viehweide im Sommer mit einer angemessenen Zahl von Tieren sind in der Pufferzone gemäss den durch die
Dienststelle für Wald und Landschaft festgelegten und in Bewirtschaftungsverträgen mit einer minimalen Vertragsdauer von sechs Jahren aufgeführten
Bedingungen gestattet.
2 Die forstwirtschaftliche Nutzung hat den Schutzzielen Rechnung zu tragen
und auch natürliche nicht forstliche Lebensräume zu begünstigen.

## Art. 6 {#art_6}

Abweichungen
1 Ausnahmebewilligungen können vom Departement zur Erhaltung, Pflege
und Revitalisierung des Schutzgebietes sowie für wissenschaftliche oder didaktische Zwecke erteilt werden.

## Art. 7 {#art_7}

Wiederinstandstellung
1 Spätestens bis drei Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Entscheides
sind alle nach dem 1. Juni 1983 erstellten Anlagen und Bauten wie Drainagen und Leitungen zu demontieren oder stillzulegen.

## Art. 8 {#art_8}

Aufsicht
1 Das Naturschutz- und Forstpersonal, die Gemeinde- und Kantonspolizei
sowie die Wildhüter sind verpflichtet, alle Widerhandlungen gegen diesen
Entscheid der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.
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## Art. 9 {#art_9}

Strafen
1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das zuständige
Departement oder den Richter gemäss den Bestimmungen der Natur- und
Heimatschutzgesetzgebung bestraft.
2 Der Verursacher von Schäden am Schutzgebiet trägt die Kosten der Wiederinstandstellung.

## Art. 10 {#art_10}

Inkrafttreten
1 Dieser Entscheid tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
08.06.2011 19.08.2011 Erlass Erstfassung BO/Abl. 33/2011
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Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 08.06.2011 19.08.2011 Erstfassung BO/Abl. 33/2011
