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title: "Verordnung über Aussen- und Strassenreklamen"
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provisions: 15
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# Verordnung über Aussen- und Strassenreklamen

## § 1 {#par_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt insbesondere die Zulässigkeit, die Ausgestaltung und den Unterhalt von Reklamen, die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht sowie das Bewilligungsverfahren.

## § 2 {#par_2}

Begriffe
1 Reklamen sind sicht- oder hörbare Einrichtungen und Ankündigungen,
die mittels Schrift, Bild, Form, Farbe, Licht, Ton, Bewegung, Reflexion
oder anderen Mitteln der Werbung dienen. Als Reklamen gelten auch
Reklameanschlagstellen und Informationstafeln, sofern für diese keine
besonderen Vorschriften bestehen.
2 Die Begrifflichkeit von Strassenreklamen richtet sich nach dem eidgenössischen Strassenverkehrsrecht4).
1) SR 741.01
2) SR 741.21
3) NG 611.1
4) SR 741.01
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
3 Eigenreklamen werben für Firmen und Betriebe sowie Produkte,
Dienstleistungen, Veranstaltungen und dergleichen, die mit dem
Standort der Reklame in einem örtlichen Zusammenhang stehen.
4 Fremdreklamen werben für Firmen, Betriebe, Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen und dergleichen, die mit dem Standort der Reklame nicht in einem örtlichen Zusammenhang stehen.
5 Als politische Reklamen gelten Reklamen, die im Hinblick auf politische Wahlen oder Abstimmungen auf eidgenössischer, kantonaler oder
kommunaler Ebene aufgestellt werden.
6 Als Veranstaltungsreklamen gelten Reklamen, die auf einen gesellschaftlichen, kulturellen, sportlichen Anlass oder dergleichen hinweisen.
7 Reklameanschlagstellen sind dauerhafte Einrichtungen auf öffentlichem oder privatem Grund zum wechselnden Anschlag von Fremdreklamen.
8 Informationstafeln sind dauerhafte Einrichtungen auf öffentlichem oder
privatem Grund im Bereich von Ortseingängen zum wechselnden Anschlag von Hinweisen auf Anlässe, Ereignisse, Veranstaltungen und
dergleichen.

## § 3 {#par_3}

Unzulässige Reklamen
1 Reklamen sind unzulässig, wenn sie:
1. gegen die öffentliche Ordnung, den Anstand oder die guten Sitten
verstossen, insbesondere wenn sie die menschliche Würde verletzen;
2. durch ihre Ausgestaltung oder Häufung das Orts- oder Landschaftsbild beeinträchtigen; oder
3. beleuchtete oder leuchtende Reklamen betreffen, die Licht nach
oben oder übermässig in den Aussenraum abgeben.
2 Die Zulässigkeit von Strassenreklamen richtet sich nach Art. 95 ff.
SSV5).
3 Ausserhalb des Siedlungsgebietes sind Reklameanschlagstellen und
Informationstafeln sowie unter Vorbehalt von § 15 Fremdreklamen unzulässig.
5) SR 741.21

## § 4 {#par_4}

Bewilligungsfreiheit
1 Keine Bewilligung benötigen unter Vorbehalt von Abs. 2:
1. Reklamen an bewilligten Reklameanschlagstellen und Informationstafeln;
2. Firmenanschriften und mobile Firmenfahnen von höchstens
2.5 m² Fläche;
3. Angebotstafeln von Geschäften von höchstens 1.5 m² während
deren Öffnungszeiten auf eigenem Grund;
4. Reklamen, die während der Bauzeit über den Bau, die Bauherrschaft, die am Bau beteiligten oder die vom Bau betroffenen Unternehmen orientieren;
5. Reklamen, die bis zum Abschluss der Umgebungsgestaltung
über den Verkauf oder die Vermietung von Bauten und Anlagen
orientieren, sofern sie nicht quer zur Fahrbahn erstellt werden
und eine Fläche von höchstens 3.5 m² aufweisen;
6. Reklamen in Schaufenstern, sofern diese nicht wie Reklameanschlagstellen benützt werden; oder
7. politische Reklamen und Veranstaltungsreklamen, welche die
Voraussetzungen gemäss § 15 erfüllen.
2 Stets einer Bewilligung bedürfen:
1. die gemäss Bundesrecht bewilligungspflichtigen Strassenreklamen;
2. Reklamen im Bereich von Natur- oder Kulturdenkmälern sowie
von Aussichtslagen und Aussichtspunkten nach der Denkmalschutz-6) beziehungsweise der Naturschutzgesetzgebung7);
3. beleuchtete oder leuchtende sowie bewegte Reklamen.
2 Bewilligungsverfahren

## § 5 {#par_5}

Bewilligungsbehörde
1 Die Gemeinde ist zuständig, im Rahmen der Vorschriften dieser Verordnung Bewilligungen für Reklamen, Reklameanschlagstellen und Informationstafeln zu erteilen.
2 Bei baubewilligungspflichtigen Reklamen entscheidet die Baubewilligungsbehörde.
6) NG 323.1
7) NG 331.1

## § 6 {#par_6}

Beilagen zum Gesuch
1 Dem Reklamegesuch sind beizulegen:
1. ein Situationsplan in geeignetem Massstab;
2. eine massstäbliche Skizze, Ansicht oder Visualisierung der Reklame mitsamt ihrer Umgebung;
3. Angaben über Art, Ausführung, Grösse, Farbe und Text der Reklame;
4. bei beleuchteten oder leuchtenden Reklamen zudem die Angaben über die Beleuchtungstechnologie, das Zeitmanagement und
über die vorgesehenen Massnahmen zur Reduktion der Lichtemissionen; und
5. bei Informationstafeln ein Betriebskonzept, welches die Nutzungsbestimmungen der Informationstafeln regelt.

## § 7 {#par_7}

Zustimmung von Fachinstanzen bei bewilligungspflichtigen Reklamen
1 Strassenreklamen bedürfen der Zustimmung der Kantonspolizei.
2 Reklamen im Bereich von Natur- oder Kulturdenkmälern sowie von
Aussichtslagen und Aussichtspunkten nach der Denkmalschutz-8) beziehungsweise der Naturschutzgesetzgebung9) bedürfen der Zustimmung
der kantonalen Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz beziehungsweise der kantonalen Fachstelle für Denkmalpflege.
3 Beleuchtete oder leuchtende Reklamen bedürfen der Zustimmung des
Amtes für Umwelt und Energie.
3 Ausgestaltung der Reklamen

## § 8 {#par_8}

Bestimmungen für alle Reklamearten
1. Grundsatz
1 Die Bestimmungen für alle Reklamearten gelten sowohl für bewilligungspflichtige als auch für bewilligungsfreie Reklamen.

## § 9 {#par_9}

2. Abstände
1 Freistehende Reklamen haben gegenüber Strassen einen Abstand
von 3 m einzuhalten.
8) NG 323.1
9) NG 331.1
2 Die Kantonspolizei kann in begründeten Fällen einen grösseren Abstand oder Auflagen verfügen beziehungsweise bei der Bewilligungsbehörde beantragen.

## § 10 {#par_10}

3. Ausladung, Grösse
1 Quer zur Fassade angebrachte Reklamen:
1. sind mindestens 2.50 m über dem Boden anzubringen;
2. dürfen eine Ausladung von 1.30 m ab der Fassade nicht überschreiten;
3. dürfen eine Fläche von 1.00 m² nicht überschreiten.

## § 11 {#par_11}

4. Einordnung
1 Die Reklamen haben sich in Grösse, Form, Farbe, Ausführung, Wirkung und Häufigkeit dem Orts- und Landschaftsbild sowie den bestehenden Bauten und Anlagen einzuordnen. Dabei ist die Gesamtwirkung
aller zulässigen Reklamen in der Umgebung zu berücksichtigen.
2 In Gebäuden mit mehreren Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben
sind die Reklamen in geeigneter Form zusammenzufassen.

## § 12 {#par_12}

Unterhalt
1 Die Inhaberinnen und Inhaber von Reklamen haben diese ordnungsgemäss zu unterhalten.
2 Die Gemeinde hat nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes10) für die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes
auf Kosten der Inhaberin oder des Inhabers der Reklame zu sorgen.

## § 13 {#par_13}

Bestimmungen für einzelne Reklamearten
1. Eigenreklamen
1 Je Betrieb und Fassade ist eine Reklame flach an der Fassade und eine Reklame quer zur Fassade zulässig.
2 An der strassenseitigen Fassade kann in sachlich begründeten Fällen
eine weitere Eigenreklame bewilligt werden, sofern sie parallel zur
Strasse angebracht wird.
10) NG 265.1

## § 14 {#par_14}

2. Fremdreklamen
1 Fremdreklamen dürfen mit Ausnahme der politischen Reklamen und
Veranstaltungsreklamen gemäss § 15 nur an bewilligten Reklameanschlagstellen angebracht werden.
§ 15 3. politische Reklamen und Veranstaltungsreklamen
1 Politische Reklamen und Veranstaltungsreklamen sind bewilligungsfrei, wenn sie:
1. eine rechteckige Grundform mit einer Fläche von höchstens 3.5
m² aufweisen; und
2. sieben Wochen vor bis eine Woche nach dem Wahl- oder Abstimmungstag beziehungsweise der Veranstaltung aufgestellt sind.

## § 16 {#par_16}

4. Betriebszeiten für beleuchtete und leuchtende Reklamen
1 Beleuchtete oder leuchtende Reklamen sind von 22 Uhr bis 6 Uhr
grundsätzlich auszuschalten.
2 Davon ausgenommen sind Betriebe mit späteren Öffnungszeiten und
mit Publikumsverkehr wie insbesondere Gastrobetriebe, Tankstellen
und dergleichen. Beleuchtete oder leuchtende Reklamen sind eine halbe Stunde nach Betriebsschluss auszuschalten.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
17.03.2026 01.04.2026 Erlass Erstfassung 2026-015
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 17.03.2026 01.04.2026 Erstfassung 2026-015
