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title: "Dienstreglement für die Kantonspolizei"
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# Dienstreglement für die Kantonspolizei

## § 1 {#par_1}

Grundsatz
1 Das Polizeikorps wird nach polizei- und betriebswissenschaftlichen Grundsätzen organisiert.

## § 2 {#par_2}

Organigramm
1 Der Regierungsrat regelt Einzelheiten in einem Organigramm über die
Kantonspolizei.
2 Das Korps ist in Abteilungen, Regionen und Dienste eingeteilt.*
3 Die Abteilungen und Regionen werden von einem Offizier oder höheren

## § 3 Unteroffizier geleitet.* {#par_3}

Regionenposten, Polizeiposten*
1 Das Kantonsgebiet ist in Regionen eingeteilt. Der Regierungsrat bezeichnet die Regionenposten und teilt ihnen die Polizeiposten zu.*

## § 4 {#par_4}

Spezialisten
1 Für besondere Aufgaben kann das Kommando vorübergehend Formationen mit speziell geschulten Korpsangehörigen bilden.

## § 5 {#par_5}

Unterstellungen
1 Die personelle und funktionelle Unterstellung wird durch das Organigramm und durch Weisungen des Kommandos geregelt.

## § 6 {#par_6}

Einsatzbereitschaft
1 Das Kommando gewährleistet die ständige Einsatzbereitschaft durch Tagesdienste, Schichtdienste und Pikettstellungen.
2 Bei ausserordentlichen Situationen sind alle Korpsangehörigen verpflichtet, Alarmierungen durch das Kommando Folge zu leisten.
1) BGS 111.11.
2) BGS 511.11.
GS 92, 129
2. Kompetenzen und Verantwortung

## § 7 {#par_7}

Allgemeines und besondere Anordnungskompetenzen*
1 Jeder Korpsangehörige hat sich grundsätzlich mit allen im Gesetz über
die Kantonspolizei1) umschriebenen Aufgaben zu befassen.*
2 Das Kommando weist den Abteilungen, Regionen und Diensten den Aufgabenbereich zu.*
3 Zur Anordnung von verdeckten Vorermittlungstätigkeiten gemäss den
§§ 36ter, 36quinquies und 36septies des Gesetzes über die Kantonspolizei sind ermächtigt: *
a) Observation: die Offiziere der Kriminal-Abteilung und bei Dringlichkeit das Pikettdienst leistende Mitglied des Offizierskorps;
b) verdeckte Fahndung: der Chef der Kriminal-Abteilung und dessen
Stellvertreter;
c) verdeckte Vorermittlung: der Kommandant.

## § 8 {#par_8}

Polizeikommandant
1 Der Polizeikommandant führt das Korps und vertritt es nach aussen.
2 Zur Leitung und Überwachung polizeilicher Tätigkeiten kann das Kommando Pikettoffiziere bezeichnen.

## § 9 {#par_9}

Kader
1 Die Führungskompetenzen des Kaders richten sich nach dem Organigramm, den Führungsrichtlinien und den Stellenbeschreibungen.
3. Dienstvorschriften

## § 9 bis {#par_9bis}

Verhalten im Dienst
1 Die Korpsangehörigen haben den Dienst zuvorkommend, unvoreingenommen, gewissenhaft und entschlossen zu erfüllen.

## § 10 {#par_10}

Anzeigen, Rapporte und Berichte sowie Dokumentationspflicht*
1 Das Kommando erlässt über Anzeigen, Rapporte und Berichte Weisungen.*
2 Die Korpsangehörigen haben sämtliche verfahrensrelevanten Vorgänge

## § 10 bis schriftlich festzuhalten. * {#par_10bis}

Inhalt von Vorladungen und Vorführungsbefehlen sowie Dokumentation
1 Zu jeder Vorladung sind die wesentlichen Informationen schriftlich festzuhalten:
a) Name, Vorname und Geburtsdatum der vorgeladenen Person;
b) Grund der Vorladung sowie Ort, Datum und Uhrzeit des Erscheinens;
c) die Aufforderung, persönlich zu erscheinen und eine allfällige Verhinderung unverzüglich und begründet mitzuteilen;
1) BGS 511.11.
d) Datum und Art der Eröffnung der Vorladung;
e) ob der Vorladung Folge geleistet wurde;
f) Unterschrift der vorladenden Person.
2 Die einfache, schriftliche Vorladung gemäss § 12bis weist die vorgeladene
Person zusätzlich auf die Gebührenerhebung nach § 64 Absatz 2 des Gebührentarifs (GT) vom 8. März 20161) hin, sollte sie der Vorladung ohne
hinreichenden Grund nach § 12quater Absatz 2 keine Folge leisten und dadurch die Zustellung einer zweiten Vorladung in derselben Sache erforderlich machen.
3 Die qualifizierte Vorladung gemäss § 12ter weist die vorgeladene Person
zusätzlich auf die Möglichkeit der polizeilichen Vorführung nach § 12quater Absatz 1 mit entsprechender Gebührenerhebung nach § 64 Absatz 3 GT
hin, sollte sie der Vorladung ohne hinreichenden Grund nach § 12quater Absatz 2 keine Folge leisten.
4 Der Vorführungsbefehl enthält die wesentlichen Informationen nach Absatz 1 und zudem die ausdrückliche Ermächtigung, zum Vollzug, wenn nötig, Gewalt anzuwenden sowie Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume zu betreten.

## § 11 {#par_11}

…

## § 12 {#par_12}

Zwangsmassnahmen
1 Bei der Durchführung von Zwangsmassnahmen finden die Schweizerische
Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober
20072), das Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung
und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) vom
10. März 20103), das Bundesgesetz über die Anwendung polizeilichen
Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Zwangsanwendungsgesetz, ZAG) vom 20. März 20084) und die ergänzenden Bestimmungen des Gesetzes über die Kantonspolizei5) Anwendung.*

## § 12 bis {#par_12bis}

Einfache Vorladung
1 Die einfache Vorladung ist an keine besondere Form oder Frist gebunden. Sie kann mündlich, telefonisch oder schriftlich erfolgen. Die vorladende Person ist verpflichtet, der vorgeladenen Person unaufgefordert den
Grund für die Vorladung anzugeben.
2 Korpsangehörige und zivile Mitarbeitende der Kantonspolizei sind berechtigt, eine Person nach Absatz 1 vorzuladen.
§ 12ter* Qualifizierte Vorladung
1 Die qualifizierte Vorladung erfolgt schriftlich. Sie nennt den Grund für
die Vorladung und droht die polizeiliche Vorführung an, sollte der Vorladung ohne hinreichenden Grund im Sinne von § 12quater Absatz 2 keine Folge geleistet werden.
2 Zur Anordnung einer Vorladung nach Absatz 1 sind ermächtigt:
a) die jeweils zuständigen Gruppenführer;
1) BGS 615.11.
2) SR 312.0.
3) BGS 321.3.
4) SR 364.
5) BGS 511.11.
b) die vom Kommando bezeichneten Fachverantwortlichen;
c) die jeweils zuständigen Dienst-, Posten- und Regionenchefs.

## § 12 quater {#par_12quater}

Vorführung nach qualifizierter Vorladung
1 Leistet eine nach Massgabe von § 12ter vorgeladene Person der qualifizierten Vorladung ohne hinreichenden Grund nach Absatz 2 keine Folge, kann
sie polizeilich vorgeführt werden. Die Vorführung ist in einem schriftlichen
Befehl vom zuständigen Regionenchef, dem Leiter Rechtsdienst der
Kantonspolizei oder einem Mitglied des Offizierskorps anzuordnen. In
dringenden Fällen kann die Vorführung mündlich angeordnet werden. Sie
ist ohne Verzug schriftlich zu bestätigen.
2 Ein hinreichender Grund liegt insbesondere vor bei:
a) Unfall oder Krankheit der vorgeladenen Person oder einem von ihr
betreuten Angehörigen;
b) einem Todesfall in der Familie;
c) einem anderen, unvorhersehbaren Ereignis, das es der vorgeladenen
Person unzumutbar macht, der Vorladung Folge zu leisten.
3 Die Vorführung erfolgt unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte der
betroffenen Person. § 16 gilt sinngemäss.
§ 12quinquies* Vorführung ohne vorherige Vorladung
1 Mit Zustimmung eines Mitglieds des Offizierskorps kann eine Person ohne vorherige Vorladung vorgeführt werden, sofern ihr sofortiges Erscheinen zur Durchführung einer polizeilichen Massnahme nach § 32bis Absatz 1
des Gesetzes über die Kantonspolizei1) unerlässlich ist und
a) sie einer früheren Vorladung ohne hinreichenden Grund nicht Folge
geleistet hat; oder
b) aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie werde der
Vorladung nicht Folge leisten.
2 Bezüglich Vorführungsbefehl und Vollzug gelten § 10bis Absatz 4 sowie
§ 12quater Absätze 1 und 3.

## § 13 {#par_13}

Vorläufige Festnahmen, Verhaftungen*
1 Jede vorläufige Festnahme oder Verhaftung ist der zuständigen Behörde
sofort mitzuteilen. Bestehen Zweifel an der körperlichen oder geistigen
Gesundheit der betroffenen Person, ist in der Mitteilung darauf hinzuweisen.*

## § 14 {#par_14}

Leibesvisitation
1 Bei jeder in Gewahrsam genommenen, vorläufig festgenommenen oder
verhafteten Person sind alle auf und am Körper getragenen Kleidungsstücke und Gegenstände zu durchsuchen. Das Kommando erlässt Weisungen über Vorgehen und Ausnahmen.*
1) BGS 511.11.

## § 15 {#par_15}

Abnahme von Gegenständen
1 Den in Gewahrsam genommenen, vorläufig festgenommenen oder verhafteten Personen sind unverzüglich alle Gegenstände, die sie auf oder mit
sich tragen, abzunehmen. Das Beseitigen oder Vernichten von Gegenständen und Schriftstücken ist zu verhindern. Das Kommando erlässt Weisungen über Vorgehen und Ausnahmen.*

## § 16 {#par_16}

Behandlung, Beaufsichtigung
1 Jedes unnötige Aufsehen ist zu vermeiden. In Gewahrsam genommene,
vorläufig festgenommene oder verhaftete Personen sind korrekt zu behandeln und vor Angriffen Dritter zu schützen. Sie sind so zu überwachen,
dass ihre Flucht oder der Kontakt mit Drittpersonen verunmöglich wird. Es
ist darauf zu achten, dass sich in polizeilicher Obhut befindliche Personen

## § 17 kein Leid zufügen.* {#par_17}

Berechtigung zum Waffengebrauch
1 Der Korpsangehörige kann, unter Berücksichtigung der in § 39 des Gesetzes über die Kantonspolizei aufgestellten Grundsätze von der Schusswaffe
insbesondere Gebrauch machen:
a) wenn Personen, welche ein schweres Verbrechen oder ein schweres
Vergehen begangen haben oder eines solchen dringend verdächtigt
sind, sich der Festnahme oder einer bereits vollzogenen Verhaftung
durch Flucht zu entziehen versuchen;
b) wenn er aufgrund erhaltener Informationen oder aufgrund persönlicher Feststellungen annehmen muss, dass Personen für andere eine
unmittelbar drohende Gefahr an Leib und Leben darstellen und sich
diese der Festnahme oder einer bereits vollzogenen Verhaftung
durch Flucht zu entziehen versuchen;
c) zur Befreiung von Geiseln;
d) zur Verhinderung eines unmittelbar drohenden schweren Verbrechens oder schweren Vergehens an Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen oder die für die Allgemeinheit wegen ihrer Verletzlichkeit eine besondere Gefahr bilden.
2 In jedem Fall von Waffengebrauch ist dem Kommando unverzüglich Meldung zu erstatten. Dieses erlässt Weisungen über das weitere Vorgehen.

## § 18 {#par_18}

Warnung
1 Dem Schusswaffengebrauch hat ein deutlicher Warnruf vorauszugehen,
sofern Zweck und Umstände es zulassen.
2 Ein Warnschuss darf nur abgegeben werden, sofern die Umstände die
Wirkung eines Warnrufes vereiteln.

## § 19 {#par_19}

Polizeiliche Daten
1 Das Kommando bezeichnet die zur Erfüllung der polizeilichen Aufgaben
notwendigen Registraturen.
2 Es regelt die Weitergabe von Informationen im Rahmen der Amtshilfe.
3 Gesuche um Einsicht in Daten über die eigene Person sowie um Berichtigungen sind an das Kommando zu richten.

## § 19 bis {#par_19bis}

Rechtsweg und Beschwerdeinstanz
1 Das Departement beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen der Polizei.
Davon ausgenommen sind die Zuständigkeiten nach den Absätzen 2 und
3.
2 Der Haftrichter ist in den vom Gesetz über die Kantonspolizei1) genannten Fällen für die Anordnung, Genehmigung und Überprüfung von Massnahmen zuständig.
3 Das Obergericht beurteilt Beschwerden gegen Massnahmen nach den
§§ 36ter, 36quinquies und 36septies des Gesetzes über die Kantonspolizei. Die Artikel 393 Absatz 2, 396 und 397 StPO2) gelten sinngemäss.

## § 20 {#par_20}

Erkennungsdienstliche Massnahmen
1 Über die Durchführung erkennungsdienstlicher Massnahmen und die Bearbeitung der Unterlagen erlässt das Kommando Weisungen.

## § 21 {#par_21}

Polizeitransporte
1 Als Polizeitransporte gelten die begleiteten und unbegleiteten Zuführungen von Gefangenen und von Personen, die in Gewahrsam genommen,
vorläufig festgenommen oder verhaftet wurden, sowie Zuführungen im
Auftrag einer Behörde.*
2 Über die Durchführung der Polizeitransporte erlässt das Kommando Weisungen.
4. Rechte und Pflichten

## § 22 {#par_22}

…

## § 23 {#par_23}

…

## § 24 {#par_24}

…

## § 25 {#par_25}

…
5. Polizeiausbildung*

## § 26 {#par_26}

Zulassung*
1 Das Kommando klärt mittels Erkundigungen über die Bewerber und Eignungsprüfungen ab, ob die Zulassungsvoraussetzungen nach § 10 Absatz 1
des Gesetzes über die Kantonspolizei3) erfüllt sind.*
2 Die Zulassung zur Polizeiausbildung erfolgt provisorisch durch die Anstellungsbehörde und auf Antrag des Kommandos. *
3 Die Polizeianwärter haben die für die Polizeiausbildung von der Anstellungsbehörde festgelegten Anstellungsbedingungen anzuerkennen.*
1) BGS 511.11.
2) SR 312.0.
3) BGS 511.11.

## § 27 {#par_27}

Dauer und Gliederung der Polizeiausbildung*
1 Die Polizeiausbildung dauert zwei Jahre. Sie gliedert sich in eine schulische Grundausbildung und ein Praxisjahr.*
2 Im Anschluss an die schulische Grundausbildung absolvieren die Polizeianwärter die Vorprüfung (VP). Das Bestehen der VP bescheinigt die Einsatzfähigkeit und ist Voraussetzung für die Aufnahme in das Polizeikorps sowie
für die Zulassung zum Praxisjahr.*
3 Im Anschluss an das Praxisjahr absolvieren die Polizeianwärter die eidgenössische Berufsprüfung (EBP). Der eidgenössische Fachausweis Polizist / Polizistin bescheinigt die nötigen Handlungskompetenzen und

## § 28 den erfolgreichen Abschluss der Polizeiausbildung. * {#par_28}

Zweck der Polizeiausbildung*
1 In der schulischen Grundausbildung erwerben die Polizeianwärter das für
den Polizeiberuf notwendige Fachwissen sowie die erforderlichen Fertigkeiten und Handlungskompetenzen. Während des Praxisjahres setzen die
Polizeianwärter das erlernte Wissen und die erworbenen Fertigkeiten um.
Sie eignen sich berufliche Erfahrungen an. *
2 Die Polizeiausbildung fördert die Kompetenz der Polizeianwärter zum
selbständigen Handeln und befähigt sie in körperlicher und geistiger Hinsicht zur verhältnismässigen Aufgabenerfüllung in Theorie und Praxis. *

## § 29 {#par_29}

Beitrag an die Ausbildungskosten
1 In den Anstellungsbedingungen nach § 26 Absatz 3 legt der Regierungsrat den Höchstbetrag des nach § 12 des Gesetzes rückzahlbaren Ausbildungskostenbeitrages fest.
2 Bei Abbruch der Ausbildung zum Polizisten beziehungsweise zum Polizeilichen Sicherheitsassistenten (PSA) oder bei Entlassung aus der jeweiligen
Ausbildung richtet sich die Rückzahlung nach der Dauer der absolvierten
Ausbildung.*
3 Bei Beendigung des Dienstes bei der Kantonspolizei vor Ablauf von vier
Jahren ist für jeden fehlenden Monat 1/48 zurückzuzahlen.*
6. Schlussbestimmungen

## § 30 {#par_30}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. September 1991 in Kraft. Vorbehalten bleibt
das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

## § 31 {#par_31}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten wird das Dienstreglement vom 21. November
19801) aufgehoben.
Die Einspruchsfrist ist am 8. August 1991 unbenutzt abgelaufen.
Publiziert im Amtsblatt vom 16. August 1991.
1) GS 88,504.
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
25.06.2007 01.09.2007 § 11 aufgehoben -
25.06.2007 01.09.2007 § 22 aufgehoben -
25.06.2007 01.09.2007 § 23 aufgehoben -
25.06.2007 01.09.2007 § 24 aufgehoben -
25.06.2007 01.09.2007 § 25 aufgehoben -
20.03.2023 01.06.2023 Ingress geändert GS 2023, 7
20.03.2023 01.06.2023 § 2 Abs. 2 geändert GS 2023, 7
20.03.2023 01.06.2023 § 2 Abs. 3 geändert GS 2023, 7
20.03.2023 01.06.2023 § 3 Sachüberschrift
20.03.2023 01.06.2023 § 3 Abs. 1 geändert GS 2023, 7
20.03.2023 01.06.2023 § 7 Sachüberschrift
20.03.2023 01.06.2023 § 7 Abs. 1 geändert GS 2023, 7
20.03.2023 01.06.2023 § 7 Abs. 2 geändert GS 2023, 7
20.03.2023 01.06.2023 § 7 Abs. 3 eingefügt GS 2023, 7
20.03.2023 01.06.2023 § 9bis eingefügt GS 2023, 7
20.03.2023 01.06.2023 § 10 Sachüberschrift
20.03.2023 01.06.2023 § 10 Abs. 1 geändert GS 2023, 7
20.03.2023 01.06.2023 § 10 Abs. 2 eingefügt GS 2023, 7
20.03.2023 01.06.2023 § 10bis eingefügt GS 2023, 7
20.03.2023 01.06.2023 § 12 Abs. 1 geändert GS 2023, 7
20.03.2023 01.06.2023 § 12bis eingefügt GS 2023, 7
20.03.2023 01.06.2023 § 12ter eingefügt GS 2023, 7
20.03.2023 01.06.2023 § 12quater eingefügt GS 2023, 7
20.03.2023 01.06.2023 § 12quinquies eingefügt GS 2023, 7
20.03.2023 01.06.2023 § 13 Sachüberschrift
20.03.2023 01.06.2023 § 13 Abs. 1 geändert GS 2023, 7
20.03.2023 01.06.2023 § 14 Abs. 1 geändert GS 2023, 7
20.03.2023 01.06.2023 § 15 Abs. 1 geändert GS 2023, 7
20.03.2023 01.06.2023 § 16 Abs. 1 geändert GS 2023, 7
20.03.2023 01.06.2023 § 19bis eingefügt GS 2023, 7
20.03.2023 01.06.2023 § 21 Abs. 1 geändert GS 2023, 7
20.03.2023 01.06.2023 Titel 5. geändert GS 2023, 7
20.03.2023 01.06.2023 § 26 Sachüberschrift
20.03.2023 01.06.2023 § 26 Abs. 1 geändert GS 2023, 7
20.03.2023 01.06.2023 § 26 Abs. 2 geändert GS 2023, 7
20.03.2023 01.06.2023 § 26 Abs. 3 geändert GS 2023, 7
20.03.2023 01.06.2023 § 27 Sachüberschrift
20.03.2023 01.06.2023 § 27 Abs. 1 geändert GS 2023, 7
20.03.2023 01.06.2023 § 27 Abs. 2 eingefügt GS 2023, 7
20.03.2023 01.06.2023 § 27 Abs. 3 eingefügt GS 2023, 7
20.03.2023 01.06.2023 § 28 Sachüberschrift
20.03.2023 01.06.2023 § 28 Abs. 1 geändert GS 2023, 7
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
20.03.2023 01.06.2023 § 28 Abs. 2 geändert GS 2023, 7
20.03.2023 01.06.2023 § 29 Abs. 2 geändert GS 2023, 7
20.03.2023 01.06.2023 § 29 Abs. 3 geändert GS 2023, 7
* Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Ingress 20.03.2023 01.06.2023 geändert GS 2023, 7
§ 2 Abs. 2 20.03.2023 01.06.2023 geändert GS 2023, 7
§ 2 Abs. 3 20.03.2023 01.06.2023 geändert GS 2023, 7
§ 3 20.03.2023 01.06.2023 Sachüberschrift
§ 3 Abs. 1 20.03.2023 01.06.2023 geändert GS 2023, 7
§ 7 20.03.2023 01.06.2023 Sachüberschrift
§ 7 Abs. 1 20.03.2023 01.06.2023 geändert GS 2023, 7
§ 7 Abs. 2 20.03.2023 01.06.2023 geändert GS 2023, 7
§ 7 Abs. 3 20.03.2023 01.06.2023 eingefügt GS 2023, 7
§ 9bis 20.03.2023 01.06.2023 eingefügt GS 2023, 7
§ 10 20.03.2023 01.06.2023 Sachüberschrift
§ 10 Abs. 1 20.03.2023 01.06.2023 geändert GS 2023, 7
§ 10 Abs. 2 20.03.2023 01.06.2023 eingefügt GS 2023, 7
§ 10bis 20.03.2023 01.06.2023 eingefügt GS 2023, 7
§ 11 25.06.2007 01.09.2007 aufgehoben -
§ 12 Abs. 1 20.03.2023 01.06.2023 geändert GS 2023, 7
§ 12bis 20.03.2023 01.06.2023 eingefügt GS 2023, 7
§ 12ter 20.03.2023 01.06.2023 eingefügt GS 2023, 7
§ 12quater 20.03.2023 01.06.2023 eingefügt GS 2023, 7
§ 12quinquies 20.03.2023 01.06.2023 eingefügt GS 2023, 7
§ 13 20.03.2023 01.06.2023 Sachüberschrift
§ 13 Abs. 1 20.03.2023 01.06.2023 geändert GS 2023, 7
§ 14 Abs. 1 20.03.2023 01.06.2023 geändert GS 2023, 7
§ 15 Abs. 1 20.03.2023 01.06.2023 geändert GS 2023, 7
§ 16 Abs. 1 20.03.2023 01.06.2023 geändert GS 2023, 7
§ 19bis 20.03.2023 01.06.2023 eingefügt GS 2023, 7
§ 21 Abs. 1 20.03.2023 01.06.2023 geändert GS 2023, 7
§ 22 25.06.2007 01.09.2007 aufgehoben -
§ 23 25.06.2007 01.09.2007 aufgehoben -
§ 24 25.06.2007 01.09.2007 aufgehoben -
§ 25 25.06.2007 01.09.2007 aufgehoben -
Titel 5. 20.03.2023 01.06.2023 geändert GS 2023, 7
§ 26 20.03.2023 01.06.2023 Sachüberschrift
§ 26 Abs. 1 20.03.2023 01.06.2023 geändert GS 2023, 7
§ 26 Abs. 2 20.03.2023 01.06.2023 geändert GS 2023, 7
§ 26 Abs. 3 20.03.2023 01.06.2023 geändert GS 2023, 7
§ 27 20.03.2023 01.06.2023 Sachüberschrift
§ 27 Abs. 1 20.03.2023 01.06.2023 geändert GS 2023, 7
§ 27 Abs. 2 20.03.2023 01.06.2023 eingefügt GS 2023, 7
§ 27 Abs. 3 20.03.2023 01.06.2023 eingefügt GS 2023, 7
§ 28 20.03.2023 01.06.2023 Sachüberschrift
§ 28 Abs. 1 20.03.2023 01.06.2023 geändert GS 2023, 7
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 28 Abs. 2 20.03.2023 01.06.2023 geändert GS 2023, 7
§ 29 Abs. 2 20.03.2023 01.06.2023 geändert GS 2023, 7
§ 29 Abs. 3 20.03.2023 01.06.2023 geändert GS 2023, 7
