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title: "Reglement über Unterstützungsbeiträge an die städtischen Jugendorganisationen"
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provisions: 7
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# Reglement über Unterstützungsbeiträge an die städtischen Jugendorganisationen

## Art. 1 Seite 2/3 {#art_1}

Zweck
1 Die Stadt Luzern unterstützt die Entwicklung und Integration von Kindern,
Jugendlichen und jungen Erwachsenen in pädagogischer, kultureller,
gemeinschaftlicher und sportlicher Hinsicht.
2 Sie kann dazu den städtischen Jugendorganisationen im Rahmen des
bewilligten Budgets einen jährlichen Unterstützungsbeitrag gewähren.

## Art. 2 {#art_2}

Bezugsberechtigung
Bezugsberechtigt sind die als Vereine organisierten Jugendorganisationen,
welche auf dem Gebiet der Stadt Luzern aktiv sind und dem Dachverband
der Städtischen Jugendorganisationen angeschlossen sind.

## Art. 3 {#art_3}

Ausrichtung des Unterstützungsbeitrages
1 Die Ausrichtung des Unterstützungsbeitrages erfolgt an den Dachverband
der Städtischen Jugendorganisationen.
2 Die Auszahlung erfolgt in der Regel im ersten Quartal.
3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Unterstützungsbeitrag.

## Art. 4 {#art_4}

Höhe des Unterstützungsbeitrages
1 Die Höhe des Unterstützungsbeitrages wird vom Stadtrat festgelegt. Er
orientiert sich bei der Höhe des Beitrages an der Anzahl der Mitglieder der
bezugsberechtigten Jugendorganisationen.
2 Verändert sich die Mitgliederzahl der bezugsberechtigten Jugendorganisationen in relevanter Weise, kann der Stadtrat eine Anpassung des Unterstützungsbeitrages vorsehen.

## Art. 5 {#art_5}

Verteilung des Unterstützungsbeitrages
Der Dachverband der Städtischen Jugendorganisationen nimmt die Verteilung des Unterstützungsbeitrages an die bezugsberechtigten Jugendorganisationen vor. Er orientiert sich dabei an der Anzahl der Mitglieder der
Jugendorganisationen.

## Art. 6 Seite 3/3 {#art_6}

Mitwirkung
Der Dachverband der Städtischen Jugendorganisationen hat der Stadt
Luzern auf Nachfrage diejenigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die
zur Berechnung der Beitragshöhe erforderlich sind.

## Art. 7 {#art_7}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Es unterliegt dem
fakultativen Referendum. 2
2 Das Reglement ist zu veröffentlichen. 3
Luzern, 9. Juni 2022
Namens des Grossen Stadtrates
Sonja Döbeli Stirnemann
Ratspräsidentin
Michèle Bucher
Stadtschreiberin
2 Die Referendumsfrist ist am 7. September 2022 unbenützt abgelaufen.
3 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 10. September 2022
