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title: "Verordnung über die Gewährleistung des städtischen Angebots im öffentlichen Verkehr infolge Strassenlärmsanierungen (Verordnung ÖV-Angebot)"
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provisions: 11
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# Verordnung über die Gewährleistung des städtischen Angebots im öffentlichen Verkehr infolge Strassenlärmsanierungen (Verordnung ÖV-Angebot)

## Art. 1 A. Allgemeines {#art_1}

1 Diese Verordnung regelt die Gewährleistung des städti
schen Angebots im öffentlichen Verkehr nach einer Herabsetzung
der Höchstgeschwindigkeit infolge Strassenlärmsanierungen.
2 Sie regelt die Bestellung und Finanzierung von zusätzlichen
Verkehrsangeboten, die:
a. über das Verbundangebot hinausgehen; und
b. im Zusammenhang mit der Einführung einer tieferen Höchst
geschwindigkeit stehen.

## Art. 2 {#art_2}

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsdefinitionen:
a. Das Verbundangebot umfasst alle Linien und Kurse des
öffentlichen Verkehrs, die vom Verkehrsverbund bestellt
und vollumfänglich finanziert werden.
b. Das städtische Angebot umfasst alle Linien und Kurse des
öffentlichen Verkehrs in der Stadt Zürich, die vor Einfüh
rung einer tieferen Höchstgeschwindigkeit Teil des Verbund
angebots waren.

## Art. 3 {#art_3}

Diese Verordnung bezweckt:
a. die Sicherstellung eines attraktiven Angebots im öffentli
chen Verkehr;
b. die Verhinderung eines Abbaus des städtischen Angebots
bei der Einführung von tieferen Höchstgeschwindigkeiten.
1 AS 101.100
2 STRB Nr. 575 vom 29. Juni 2022.
Gegenstand
Definitionen
Zweck
2Verordnung Ö VAngebot
740.300

## Art. 4 {#art_4}

Wird auf einem Strassenabschnitt mit Tram oder Bus
linien die Höchstgeschwindigkeit herabgesetzt, erstrebt die Stadt
die Beibehaltung:
a. des Takts;
b. der Pünktlichkeit;
c. der Anschlüsse;
d. der Linienüberlagerungen.

## Art. 5 {#art_5}

Die Stadt trifft die erforderlichen Massnahmen, ohne dass
bei anderen Tram oder Buslinien Einsparungen zur Kompensa
tion vorgeschlagen oder vorgenommen werden.

## Art. 6 B. Massnahmen {#art_6}

1 Die zuständigen Instanzen wirken im Fahrplanverfahren
auf ein möglichst attraktives Verkehrsangebot hin.
2 Sie vertreten die Grundsätze dieser Verordnung bei der Mitwir
kung in den zuständigen Gremien und stellen die erforderlichen
Anträge.

## Art. 7 {#art_7}

1 Die zuständigen Instanzen beantragen zusätzliche
Kurse, wenn das städtische Angebot nicht anderweitig gesichert
werden kann.
2 Sie beantragen die Übernahme der Kosten durch den Ver
kehrsverbund.

## Art. 8 {#art_8}

1 Die Stadt bestellt die erforderlichen Verkehrsleistungen
als zusätzliches Angebot, wenn der Verkehrsverbund die bean
tragten Zusatzkurse im Fahrplanverfahren ablehnt.
2 Die Stadt trägt die Kosten der zusätzlichen Angebote.

## Art. 9 C. Schlussbestimmungen {#art_9}

Die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung getätigten
Ausgaben zur Gewährleistung des Angebots richten sich ab der
Fahrplanperiode 2024/25 nach dieser Verordnung.

## Art. 10 {#art_10}

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

## Art. 11 {#art_11}

Diese Verordnung gilt bis zur vollständigen Übernahme
der Kosten gemäss dieser Verordnung durch den Verkehrsver
bund.
Grundsätze
a. Beibehaltung
b. Massnahmen
ohne Einspa
rungen
Fahrplan
verfahren
a. Mitwirkung
b. zusätzliche
Kurse
Zusätzliches
Angebot
Übergangs
bestimmung
Inkrafttreten
Befristung
